BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 28. Jänner 2026

Teil römisch zwei

19. Verordnung:

Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2026 jedenfalls erfüllen

19. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2026 jedenfalls erfüllen

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die in der Anlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2026 die Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einer Reinheit von weniger als 900 Tausendstel.
  2. Absatz 2,Die Anlage ist in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Bezeichnungen der Münzen geordnet. Münzen der gleichen Kategorie sind in aufsteigender Reihenfolge ihres Werts geordnet.
  3. Absatz 3,In der Anlage entspricht die Bezeichnung der Münzen der auf ihnen angegebenen Währung. In den Fällen, in denen die Währung auf den Münzen nicht in lateinischer Schrift angegeben ist, steht die Bezeichnung (soweit möglich) in Klammern.
  4. Absatz 4,Ist eine Münze nicht in der Anlage angeführt, erfüllt sie aber die Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, des Umsatzsteuergesetzes 1994, so kann für die Lieferung die Steuerbefreiung dennoch in Anspruch genommen werden.

Marterbauer