178. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Rückstandskontrollverordnung 2006 geändert wird
Auf Grund des § 57 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 57, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird verordnet:
Die Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 134/2020, wird wie folgt geändert:Die Rückstandskontrollverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
| 1. Abschnitt |
| Allgemeine Bestimmungen |
§ 1Paragraph eins | Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt |
| Amtliche Kontrolle und Probenahme |
§ 2Paragraph 2 | Umfang und Häufigkeit der Kontrollen |
§ 3Paragraph 3 | Pläne für die amtliche Kontrolle |
§ 4Paragraph 4 | Inhalt der Pläne für die amtliche Kontrolle |
§ 5Paragraph 5 | Probenahme |
§ 6Paragraph 6 | Untersuchung |
§ 7Paragraph 7 | Aufzeichnungen über die Probenahme |
§ 8Paragraph 8 | Befundübermittlung |
§ 9Paragraph 9 | Länderberichte |
3. Abschnitt |
| Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen |
§ 10Paragraph 10 | Bestimmungen für Betriebe |
§ 11Paragraph 11 | Eigenkontrolle |
§ 12 Paragraph 12, | Aufzeichnungen |
4. Abschnitt |
Amtliche Kontrollen und Maßnahmen |
§ 13 Paragraph 13, | Kontrollen im Tierhaltungsbetrieb und Erstverarbeitungsbetrieb |
§ 14Paragraph 14 | Besondere Pflichten |
§ 15Paragraph 15 | Maßnahmen bei vorschriftswidriger Behandlung |
§ 16Paragraph 16 | Tötung der Tiere |
§ 17Paragraph 17 | Maßnahmen bei Höchstwertüberschreitungen |
§ 18Paragraph 18 | Besondere Bestimmungen für tierische Primärerzeugnisse und Fleisch |
5. Abschnitt |
Allgemeine Hinweise |
§ 19 Paragraph 19, | Personenbezogene Bezeichnungen |
§ 20Paragraph 20 | Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften |
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen |
§ 22Paragraph 22 | In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten |
Anhang |
Gruppe | A – Pharmakologisch wirksame Stoffe, die für die Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verboten oder nicht zugelassen sind |
Gruppe | B – Pharmakologisch wirksame Stoffe, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere zugelassen sind“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union im Hinblick auf Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Erzeugnisse, ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie hinsichtlich Kontaminanten in tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch:
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2090 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe, ABl. Nr. L 317 vom 9. Dezember 2019 S. 28;Delegierte Verordnung (EU) 2019 aus 2090, zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe, Amtsblatt Nummer L 317 vom 9. Dezember 2019 Seite 28;
Delegierte Verordnung (EU) 2022/1644 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und der jeweiligen Rückstände, ABl. Nr. L 248 vom 26. September 2022 S. 3;Delegierte Verordnung (EU) 2022/1644 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und der jeweiligen Rückstände, Amtsblatt Nummer L 248 vom 26. September 2022 Seite 3;
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände, über besondere Inhalte mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und besondere Modalitäten für deren Aufstellung, ABl. Nr. L 248 vom 26. September 2022 S. 32;Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände, über besondere Inhalte mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und besondere Modalitäten für deren Aufstellung, Amtsblatt Nummer L 248 vom 26. September 2022 Seite 32;
Delegierte Verordnung (EU) 2022/931 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 162 vom 17. Juni 2022 S. 7;Delegierte Verordnung (EU) 2022/931 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln, Amtsblatt Nummer L 162 vom 17. Juni 2022 Seite 7;
Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung, ABl. Nr. L 162 vom 17. Juni 2022 S. 13.“Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung, Amtsblatt Nummer L 162 vom 17. Juni 2022 Seite 13.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „zugelassenen Tierarzt“ durch das Wort „Tierarzt“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „zugelassenen Tierarzt“ durch das Wort „Tierarzt“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 2 Z 11 wird die Wortfolge „zugelassene Tierärzte“ durch das Wort „Tierärzte“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11, wird die Wortfolge „zugelassene Tierärzte“ durch das Wort „Tierärzte“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 1 Abs. 2 Z 14 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 14, lautet:
Untersuchungsstelle: Lebensmittelinstitute der Agentur gemäß § 65 LMSVG sowie Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG;“Untersuchungsstelle: Lebensmittelinstitute der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG sowie Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG;“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 1 Abs. 2 werden folgende Z 15 bis 18 angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 2, werden folgende Ziffer 15 bis 18 angefügt:
Kontaminante: jeder Stoff, der dem Lebensmittel nicht absichtlich hinzugefügt wird, jedoch als Rückstand der Gewinnung (einschließlich der Behandlungsmethoden in Ackerbau, Viehzucht und Veterinärmedizin), Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung des betreffenden Lebensmittels oder infolge einer Verunreinigung durch die Umwelt im Lebensmittel vorhanden ist;
Kontrollplan: der nationale risikobasierte Kontrollplan gemäß Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 betreffend die amtliche Kontrolle der Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen und gemäß Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 betreffend die amtliche Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln;Kontrollplan: der nationale risikobasierte Kontrollplan gemäß Artikel 4, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 betreffend die amtliche Kontrolle der Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen und gemäß Artikel 4, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 betreffend die amtliche Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln;
Überwachungsplan: der nationale randomisierte Überwachungsplan gemäß Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 betreffend die amtliche Kontrolle der Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen;Überwachungsplan: der nationale randomisierte Überwachungsplan gemäß Artikel 5, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 betreffend die amtliche Kontrolle der Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen;
Importplan: der nationale risikobasierte Kontrollplan für Einfuhren aus Drittländern gemäß Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 betreffend die amtliche Kontrolle der Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen und gemäß Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 betreffend die amtliche Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln, die in die Union verbracht werden.“Importplan: der nationale risikobasierte Kontrollplan für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 6, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 betreffend die amtliche Kontrolle der Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen und gemäß Artikel 5, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 betreffend die amtliche Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln, die in die Union verbracht werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 1 Abs. 2 letzter Satz, § 10 Abs. 9 und § 20 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt. In § 10 Abs. 9 wird die Wortfolge „innergemeinschaftlichen Handel“ durch die Wortfolge „Handel innerhalb der Europäischen Union“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 10, Absatz 9 und Paragraph 20, wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt. In Paragraph 10, Absatz 9, wird die Wortfolge „innergemeinschaftlichen Handel“ durch die Wortfolge „Handel innerhalb der Europäischen Union“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:
„Amtliche Kontrolle und Probenahme“
9.Novellierungsanordnung 9, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen von Rückständen in lebenden Tieren, deren Ausscheidungen, Futter und Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und von Fleisch richten sich nach:
Anhang II bis VI der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 sowieAnhang römisch zwei bis römisch sechs der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 sowie
Anhang I bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646.Anhang römisch eins bis römisch drei der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646.
(2)Absatz 2,Der Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen von Kontaminanten in tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch richten sich nach:
Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 sowieAnhang römisch eins der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 sowie
Anhang I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932.“Anhang römisch eins und römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 3 samt Überschrift lautet:Paragraph 3, samt Überschrift lautet:
„Pläne für die amtliche Kontrolle
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände und Kontaminanten erfolgt die amtliche Kontrolle von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch mittels Stichproben auf Grund eines mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Kontrollplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 16 und Überwachungsplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 17. Diese Pläne werden von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH erstellt.Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände und Kontaminanten erfolgt die amtliche Kontrolle von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch mittels Stichproben auf Grund eines mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Kontrollplanes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 16 und Überwachungsplanes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17, Diese Pläne werden von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH erstellt.
(2)Absatz 2,Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände und Kontaminanten erfolgt die amtliche Kontrolle beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet auf Grund eines vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet erlassenen Importplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 18.Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände und Kontaminanten erfolgt die amtliche Kontrolle beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet auf Grund eines vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet erlassenen Importplanes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 18,
(3)Absatz 3,Die Pläne nach den Abs. 1 und 2 sind entsprechend der Vorgaben in den Art. 4 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1646 zu erstellen und bis 31. März des laufenden Jahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.“Die Pläne nach den Absatz eins, und 2 sind entsprechend der Vorgaben in den Artikel 4, bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1646 zu erstellen und bis 31. März des laufenden Jahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Inhalt der Pläne für die amtliche Kontrolle
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Kontrollplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 16 und im Überwachungsplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 17 werden die UntersuchungsparameterIm Kontrollplan gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 16 und im Überwachungsplan gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17, werden die Untersuchungsparameter
für die Anwendung von Stoffen der Gruppe A des Anhanges I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 unter Bedachtnahme auf Hinweise einer vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse;
für die Anwendung von Stoffen der Gruppe B des Anhanges I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstwerte von Tierarzneimittelrückständen sowie im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstgehalte und Rückstandshöchstmengen für nach Unionsrecht zulässige Kokzidiostatika und Histomonostatika;
für die Anwendung von Pestiziden gemäß Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG, ABl. Nr. L 70 vom 16. März 2005 S. 1;für die Anwendung von Pestiziden gemäß Verordnung (EG) Nr. 396 aus 2005, über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG, Amtsblatt Nummer L 70 vom 16. März 2005 Seite 1;
für die Anwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010 S. 1;für die Anwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37 aus 2010, über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, Amtsblatt Nummer L 15 vom 20. Jänner 2010 Seite 1;
für die Einhaltung der Höchstgehalte von Kontaminanten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, ABl. Nr. L 119 vom 5. Mai 2023 S. 103 undfür die Einhaltung der Höchstgehalte von Kontaminanten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 119 vom 5. Mai 2023 Seite 103 und
für die Einhaltung der Höchstgehalte von Kontaminanten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931für die Einhaltung der Höchstgehalte von Kontaminanten gemäß Anhang römisch eins der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931
festgelegt.festgelegt
(2)Absatz 2,Im Importplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 18 werden die UntersuchungsparameterIm Importplan gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 18, werden die Untersuchungsparameter
für die Anwendung von Stoffen der Gruppe A des Anhanges II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644;für die Anwendung von Stoffen der Gruppe A des Anhanges römisch zwei der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644;
für die Anwendung von Stoffen der Gruppe B des Anhanges II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 und
für die Einhaltung der Höchstgehalte von Kontaminanten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931für die Einhaltung der Höchstgehalte von Kontaminanten gemäß Anhang römisch eins der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931
festgelegt.festgelegt
(3)Absatz 3,Im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung von Höchstmengen oder Höchstwerten bestimmter Stoffe sind neben den auf Europäischer Ebene kundgemachten Richtwerten auch die im Österreichischen Lebensmittelbuch, IV. Auflage, veröffentlichten nationalen Aktions- und Richtwerte zu berücksichtigen.“Im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung von Höchstmengen oder Höchstwerten bestimmter Stoffe sind neben den auf Europäischer Ebene kundgemachten Richtwerten auch die im Österreichischen Lebensmittelbuch, römisch vier. Auflage, veröffentlichten nationalen Aktions- und Richtwerte zu berücksichtigen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:Paragraph 5, Absatz eins, erster und zweiter Satz lauten:
„(1)Absatz eins,Die Durchführung der Probenahme obliegt dem Landeshauptmann hinsichtlich des Kontrollplanes und des Überwachungsplanes gemäß § 3. Die Auswahl der jährlich zu beprobenden und zu kontrollierenden Betriebe eines jeden Bundeslandes hat durch den Landeshauptmann auf Basis des Kontrollplanes gemäß § 3 risikobasiert, hinsichtlich des Überwachungsplanes gemäß § 3 nach dem Zufallsprinzip und bundesländerspezifisch erfolgen.“Die Durchführung der Probenahme obliegt dem Landeshauptmann hinsichtlich des Kontrollplanes und des Überwachungsplanes gemäß Paragraph 3, Die Auswahl der jährlich zu beprobenden und zu kontrollierenden Betriebe eines jeden Bundeslandes hat durch den Landeshauptmann auf Basis des Kontrollplanes gemäß Paragraph 3, risikobasiert, hinsichtlich des Überwachungsplanes gemäß Paragraph 3, nach dem Zufallsprinzip und bundesländerspezifisch erfolgen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Durchführung des Importplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 18 obliegt dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 25a LMSVG.“Die Durchführung des Importplanes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 18, obliegt dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß Paragraph 25 a, LMSVG.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 5 Abs. 5 wird das Wort „Umweltkontaminanten“ durch das Wort „Kontaminanten“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 5, wird das Wort „Umweltkontaminanten“ durch das Wort „Kontaminanten“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 6 samt Überschrift lautet:Paragraph 6, samt Überschrift lautet:
„Untersuchung
§ 6.Paragraph 6,
Die entnommenen Proben sind an eine Untersuchungsstelle zu senden und dort nach den von der Europäischen Union festgelegten Kriterien untersuchen zu lassen. Proben von Milch, Eiern oder Honig sind an das zuständige Labor gemäß § 36 Abs. 9 LMSVG zu senden. Den entnommenen Proben ist ein von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Inhalt und Form festzulegendes, vollständig ausgefülltes Probenbegleitschreiben anzuschließen.“ Die entnommenen Proben sind an eine Untersuchungsstelle zu senden und dort nach den von der Europäischen Union festgelegten Kriterien untersuchen zu lassen. Proben von Milch, Eiern oder Honig sind an das zuständige Labor gemäß Paragraph 36, Absatz 9, LMSVG zu senden. Den entnommenen Proben ist ein von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Inhalt und Form festzulegendes, vollständig ausgefülltes Probenbegleitschreiben anzuschließen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 8 wird die Wortfolge „Das zugelassene Laboratorium“ durch die Wortfolge „Die Untersuchungsstelle“ ersetzt.In Paragraph 8, wird die Wortfolge „Das zugelassene Laboratorium“ durch die Wortfolge „Die Untersuchungsstelle“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der behandelnde Tierarzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit in Tierhaltungsbetrieben die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten. Dabei sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften die Behandlungen, die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sowie die Wartezeiten fortlaufend im Bestandsregister zu dokumentieren und noch am Tage der Behandlung und Abgabe einzutragen. Diese Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang aufzubewahren und den vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes gilt Anhang 5 der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-Verordnung 2009), BGBl. II Nr. 434/2009. Für Nutztierhalter und Tierärzte, die nicht am Tiergesundheitsdienst teilnehmen, gilt Anhang 5 der TGD-Verordnung 2009 sinngemäß.“Der behandelnde Tierarzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit in Tierhaltungsbetrieben die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten. Dabei sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften die Behandlungen, die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sowie die Wartezeiten fortlaufend im Bestandsregister zu dokumentieren und noch am Tage der Behandlung und Abgabe einzutragen. Diese Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang aufzubewahren und den vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes gilt Anhang 5 der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-Verordnung 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,. Für Nutztierhalter und Tierärzte, die nicht am Tiergesundheitsdienst teilnehmen, gilt Anhang 5 der TGD-Verordnung 2009 sinngemäß.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 12, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Information der einzuhaltenden Wartezeit kann über elektronische Systeme erfolgen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 13 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG) BGBl. I Nr. 28/2002“ durch die Wort- und Zeichenfolge „des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG) BGBl. römisch eins Nr. 28/2002“ durch die Wort- und Zeichenfolge „des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. römisch eins Nr. 186/2023“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
„§ 16.Paragraph 16,
Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, sind die betroffenen Tiere, ausgenommen in den Fällen des § 81 Abs. 2 TAMG, gemäß § 81 TAMG zu töten und gemäß § 60 LMSVG zu entsorgen.“ Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, sind die betroffenen Tiere, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 81, Absatz 2, TAMG, gemäß Paragraph 81, TAMG zu töten und gemäß Paragraph 60, LMSVG zu entsorgen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 21 samt Überschrift entfällt.Paragraph 21, samt Überschrift entfällt.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 22 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 22, werden folgende Absatz 4, und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs.1, 1a und 5, § 6 samt Überschrift, § 8, § 10 Abs. 9, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 2, § 16, § 20 sowie der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 21 samt Überschrift außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 2,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins,, 1a und 5, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz eins, und 3, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16,, Paragraph 20, sowie der Anhang in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 21, samt Überschrift außer Kraft.“
23.Novellierungsanordnung 23, Der Anhang lautet:
„Anhang Gruppe A – Pharmakologisch wirksame Stoffe, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verboten oder nicht zugelassen sind
Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und β-Agonisten, deren Verwendung durch die Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß- Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG, ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996 S. 3 verboten ist:Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und β-Agonisten, deren Verwendung durch die Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß- Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG, Amtsblatt Nummer L 125 vom 23. Mai 1996 Seite 3 verboten ist:
Resorcylsäure-Lactone (einschließlich Zeranol)
Verbotene Stoffe, die in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind:Verbotene Stoffe, die in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37 aus 2010, aufgeführt sind:
Dimetridazol, Metronidazol, Ronidazol und andere Nitroimidazole
Pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind, oder Stoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003 S. 29 in der Union nicht für die Verwendung in Futtermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienender Tiere zugelassen sind:Pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37 aus 2010, aufgeführt sind, oder Stoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, Amtsblatt Nummer L 268 vom 18. Oktober 2003 Seite 29 in der Union nicht für die Verwendung in Futtermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienender Tiere zugelassen sind:
Pflanzenschutzmittel gemäß Verordnung (EU) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 1und Biozidprodukte gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27. Juni 2012 S. 1, die in der Haltung von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere verwendet werden dürfenPflanzenschutzmittel gemäß Verordnung (EU) Nr. 1107 aus 2009, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24. November 2009 Seite 1und Biozidprodukte gemäß Verordnung (EU) Nr. 528 aus 2012, über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, Amtsblatt Nummer L 167 vom 27. Juni 2012 Seite 1, die in der Haltung von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere verwendet werden dürfen
Kokzidiostatika, Histomonostatika und andere Mittel gegen Parasiten
Proteo- und Peptidhormone
Entzündungshemmende Mittel, Beruhigungsmittel und sonstige pharmakologisch wirksame Stoffe
Gruppe B — Pharmakologisch wirksame Stoffe, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere zugelassen sind
Pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind:Pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37 aus 2010, aufgeführt sind:
Insektizide, Fungizide, Anthelmintika und andere Mittel gegen Parasiten
Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel, Kortikosteroide und Glukokortikoide
Sonstige pharmakologisch wirksame Stoffe
Nach Unionsrecht zulässige Kokzidiostatika und Histomonostatika, für die in Unionsvorschriften Höchstgehalte und Rückstandshöchstmengen festgelegt sind“
Schumann