BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 9. Juli 2026

Teil römisch zwei

177. Verordnung:

END-VO 2012 – Novelle 2026

177. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die NetzdienstleistungsVO Strom 2012 geändert wird (END-VO 2012 – Novelle 2026)

Auf Grund des Paragraph 108, Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,, wird verordnet:

Die NetzdienstleistungsVO Strom 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach Ziffer 6, folgende Ziffer 6 a, eingefügt:

  1. Ziffer 6 a
    „Umspannwerk“, alle Umspannungen von Höchst- und Hoch- zu Mittelspannung, über die Netzbenutzer versorgt werden;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, wird das Wort „Norm“ durch den Ausdruck „OVE“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Verteilernetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde den gemäß Paragraph 8, vorgegebenen Standard jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr in geeigneter Weise nachzuweisen und bei Abweichungen vorgenommene Maßnahmen zu melden. Die Messungen folgender Parameter gemäß OVE EN 50160 sind vom Verteilernetzbetreiber ganzjährig, flächendeckend und dauerhaft in Netzabschnitten, über die Netzbenutzer versorgt werden, in folgendem Modus durchzuführen, wobei die Übermittlung der Daten von allen Messstellen mit allen 10-Minuten-Werten mit definierten Protokollen an die Regulierungsbehörde über eine von der Regulierungsbehörde vorgegebene Plattform zu erfolgen hat. Es haben Messungen von Spannungshöhe, Spannungseinbrüchen- und -erhöhungen sowie -unterbrechungen, Langzeitflickerstärke, Oberschwingungsspannungen mit ungerader Ordnungszahl bis zur 25. Ordnung, Gesamtoberschwingungsgehalt der Spannung und deren Unsymmetrie zu erfolgen.
    1. Ziffer eins
      Der Verteilernetzbetreiber, der ein Mittelspannungsnetz betreibt und über 10 000 oder mehr Bezugszählpunkte verfügt, hat im Mittelspannungsnetz mindestens eine Messung durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Der Verteilernetzbetreiber hat in allen seinen Umspannwerken eine Messung durchzuführen.
    3. Ziffer 3
      Der Verteilernetzbetreiber, der ein Mittelspannungsnetz betreibt und über 10 000 oder mehr Bezugszählpunkte verfügt, hat in jenen Mittelspannungsabzweigen Messungen durchzuführen, in denen sich die Kurzschlussleistung in normalem Betriebszustand über die Länge des Abzweiges auf unter 20% der Kurzschlussleistung im Umspannwerk reduziert. Die Messstelle hat sich im Netzabschnitt mit geringerer Kurzschlussleistung zu befinden. Die Berechnung der Kurzschlussleistung ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln.
    4. Ziffer 4
      Der Verteilernetzbetreiber hat, soweit er über 10 000 oder mehr Bezugszählpunkte verfügt, in der Niederspannung Messungen für 0,02% seiner Bezugszählpunkte durchzuführen. Die Verteilung der Messstellen hat repräsentativ und gleichmäßig zu erfolgen.
    5. Ziffer 5
      Soweit der Verteilernetzbetreiber weitere Messungen von Spannungsqualitätsparametern an definierten Punkten bei ausgewählten Netzanschlusspunkten durchführt, sind diese Ergebnisse ebenfalls der Regulierungsbehörde zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und es wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 a,, Paragraph 8,, Paragraph 14, Absatz 3,, mit Ausnahme der Ziffer 4,, sowie Paragraph 16, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 16, lautet:

Paragraph 16,

Der Nachweis des gemäß Paragraph 8, vorgegebenen Standards für das Kalenderjahr 2026 hat bis zum 31. März 2027 in der in Paragraph 14, Absatz 3,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2023,, vorgegebenen Weise zu erfolgen.“

Haber     Strebl