Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 22. Jänner 2026 | Teil römisch zwei |
16. Verordnung: | Änderung der Handelsstatistikverordnung 2022 |
Auf Grund der Paragraphen eins, 5 und 11 Absatz 2, des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2021, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:
Die Handelsstatistikverordnung 2022 – HStatV 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:
Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird für den Eingang mit fünf Millionen Euro pro Jahr und für die Versendung mit 1,2 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.“
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, lautet:
Für die handelsstatistische Anmeldung für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist beim Eingang das Ursprungsland zu erfragen. Ist dieses dem bzw. der Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Versendungsland anzugeben.“
Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
Hattmannsdorfer