BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 24. Juni 2026

Teil römisch zwei

154. Verordnung:

FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026

154. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026 – FH-MTD-AV 2026)

Auf Grund des Paragraph 42, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt

Qualifikationsprofil und Ausbildung

Paragraph eins

Qualifikationsprofil

Paragraph 2

Mindestanforderungen an die Ausbildung

Paragraph 3

Gestaltung der Ausbildung

2. Abschnitt

Mindestanforderungen an die Studierenden, das Lehr- und Forschungspersonal, die Leitung und die Praxisanleitung

Paragraph 4

Mindestanforderungen an die Studierenden

Paragraph 5

Mindestanforderungen an das Lehr- und Forschungspersonal, Leitung

Paragraph 6

Mindestanforderungen an die Praxisanleitung

Anlagen

Anlage 1 Professionsspezifische Kompetenzen Biomedizinische Analytik

Anlage 2 Professionsspezifische Kompetenzen Diätologie

Anlage 3 Professionsspezifische Kompetenzen Ergotherapie

Anlage 4 Professionsspezifische Kompetenzen Logopädie

Anlage 5 Professionsspezifische Kompetenzen Orthoptik

Anlage 6 Professionsspezifische Kompetenzen Physiotherapie

Anlage 7 Professionsspezifische Kompetenzen Radiologietechnologie

Anlage 8 Professionsübergreifende Kompetenzen

Anlage 9 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Biomedizinische Analytik

Anlage 10 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Diätologie

Anlage 11 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Ergotherapie

Anlage 12 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Logopädie

Anlage 13 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Orthoptik

Anlage 14 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Physiotherapie

Anlage 15 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Radiologietechnologie

1. Abschnitt
Qualifikationsprofil und Ausbildung

Qualifikationsprofil

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen haben mindestens den Erwerb der im entsprechenden Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Ein Qualifikationsprofil umfasst
    1. Ziffer eins
      die jeweiligen professionsspezifischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7 und
    2. Ziffer 2
      professionsübergreifende Kompetenzen gemäß der Anlage 8.

Mindestanforderungen an die Ausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den
    1. Ziffer eins
      Ausbildungseinrichtungen durch eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen (dritter Lernort, Simulation) und
    2. Ziffer 2
      Praktikumsstellen durch eine praktische Ausbildung
    zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die praktische Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat den für die jeweilige Berufsausbildung festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 9 bis 15 zu entsprechen.

Gestaltung der Ausbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind
    1. Ziffer eins
      fachlich-wissenschaftliche Grundlagen, professionsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe zu vermitteln sowie
    2. Ziffer 2
      praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Übungen in Kleingruppen zu vermitteln, zu üben und zu reflektieren (dritter Lernort, Simulation).
  3. Absatz 3,Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß den Anlagen 9 bis 15 sind folgende Grundsätze einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Die praktische Ausbildung erfolgt patientinnen- und patienten- sowie klientinnen- und klientenorientiert bzw. -zentriert.
    2. Ziffer 2
      Die praktische Umsetzung der in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten wird kontinuierlich und aufbauend in der praktischen Ausbildung gefestigt und vertieft (Theorie-Praxis-Transfer).
    3. Ziffer 3
      Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens 25% der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand).
    4. Ziffer 4
      Die Durchführung der angeführten Praktikumsbereiche ist sichergestellt.
    5. Ziffer 5
      Die Durchführung der praktischen Ausbildung wird von den Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden. Die Dokumentation erfolgt in anonymisierter Form.
    6. Ziffer 6
      Die einzelnen Praktika einschließlich Praktikumsdokumentation werden beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
    7. Ziffer 7
      Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika einschließlich der erforderlichen Dokumentationen ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
    8. Ziffer 8
      Eine ausreichende Anzahl an facheinschlägigen Praktikumsstellen im medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsbereich, wie in Krankenanstalten, in Primärversorgungseinheiten, in ärztlichen Ordinationen, in Gruppenpraxen, bei freiberuflich tätigen gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen, in Gesundheits-, Pflege- und Sozialeinrichtungen sowie in sonstigen Einrichtungen (insbesondere des Bildungswesens, der Forschung, Wissenschaft und Industrie), sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt.
    9. Ziffer 9
      Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen und Verfahren der jeweiligen Ausbildungsinhalte sichergestellt sind.
    10. Ziffer 10
      Die Praxisanleitung erfolgt im Einvernehmen und unter Abstimmung mit den jeweiligen Lehrenden des Studiengangs.
    11. Ziffer 11
      An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß Paragraph 6,
      höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).
       

2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Studierenden, das Lehr- und Forschungspersonal, die Leitung und die Praxisanleitung

Mindestanforderungen an die Studierenden

Paragraph 4,

Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist festzulegen, dass die für die Berufsausübung im jeweiligen Beruf erforderliche berufsspezifische Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen. Im Ausbildungsvertrag ist die Vorgehensweise bei Verdacht auf bzw. bei nachweislichem oder vorübergehendem Wegfall der berufsspezifischen Eignung für Beruf und Studium zu regeln. Im begründeten Anlassfall darf ein fachärztliches Gutachten zum Vorliegen der gesundheitlichen Eignung von der oder dem Studierenden eingefordert werden.

Mindestanforderungen an das Lehr- und Forschungspersonal, Leitung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Als Lehrende medizinischer und fachlich-wissenschaftlicher Inhalte in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe sind Personen heranzuziehen, die eine Ausbildung in einem entsprechenden Gesundheitsberuf abgeschlossen haben, über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung, über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich für die Vermittlung der Lehrinhalte geeignet sind.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus können für die Vermittlung weiterer, insbesondere bezugswissenschaftlicher oder rechtlicher, Lehrinhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer facheinschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung eine besondere Eignung nachweisen können und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.
  3. Absatz 3,Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für eine Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist eine Angehörige/ein Angehöriger des entsprechenden gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs mit pädagogisch-didaktischer Eignung heranzuziehen (Paragraph 42, Absatz 2, MTDG).

Mindestanforderungen an die Praxisanleitung

Paragraph 6,

Die Praxisanleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung gemäß den Anlagen 9 bis 15 hat durch Berufsangehörige der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe, durch Ärztinnen bzw. Ärzte oder durch andere fachkompetente Personen zu erfolgen, die

  1. Ziffer eins
    über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Fachbereich sowie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und
  2. Ziffer 2
    zur Anleitung und Fachsupervision, vorzugsweise aufgrund einer einschlägigen Aus- oder Fortbildung, pädagogisch-didaktisch geeignet sind.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, treten mit 1. September 2027 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. August 2027 gelten die Bestimmungen der FH-MTD-Ausbildungsverordnung (FH-MTD-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2006,, betreffend die Qualifikation des Lehrpersonals und der Praktikumsanleitenden.
  2. Absatz 2,Die übrigen Bestimmungen sowie die Anlagen dieser Verordnung treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3,Die FH-MTD-AV tritt mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe, die vor dem 1. September 2027 begonnen werden, können nach den Regelungen der FH-MTD-AV durchgeführt und abgeschlossen werden.

Schumann