148. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über den Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung geändert wird
Auf Grund des § 102 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2023 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 102, Absatz 7, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:
Die Verordnung über den Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung, BGBl. Nr. 507/1979, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über den Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung, Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1979,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Langtitel wird folgender Kurztitel samt Abkürzung angefügt:
„(WLV-Aufgabenverordnung – WLV-AufgabenV)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 wird im Einleitungssatz das Wort „Zuständigkeitsbereich“ durch das Wort „Zuständigkeitsbereichs“ ersetzt und in Z 5 die Wortfolge „einschließlich der Gewässeraufsicht“ durch die Wortfolge „einschließlich der Überwachung durchgeführter Maßnahmen und der Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen errichteten Anlagen“ ersetzt.In Paragraph eins, wird im Einleitungssatz das Wort „Zuständigkeitsbereich“ durch das Wort „Zuständigkeitsbereichs“ ersetzt und in Ziffer 5, die Wortfolge „einschließlich der Gewässeraufsicht“ durch die Wortfolge „einschließlich der Überwachung durchgeführter Maßnahmen und der Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen errichteten Anlagen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 3, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Das Bundesministerium kann sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 nachstehender, jeweils einer Sektion im Sinne des § 2 zugeordneter Kompetenzzentren bedienen:Das Bundesministerium kann sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, nachstehender, jeweils einer Sektion im Sinne des Paragraph 2, zugeordneter Kompetenzzentren bedienen:
Strategischer Fachzentren, insbesondere für die Fachgebiete Geologie, Schnee und Lawinen, Wildbachprozesse, Naturgefahreninformation und Wissensmanagement, Monitoring sowie Schutzwald;
Zentraler Dienste, insbesondere für die Fachgebiete digitale Infrastruktur sowie Rechnungswesen und Lohnverrechnung. “
Totschnig