wenn die sachliche Eignung durch die Vorlage einer in einem österreichischen Bundesland gültigen Jagdkarte, die aktuell zum Jagen in einem Bundesland in Österreich berechtigt, und durch ein positives Abschlusszeugnis einer forstkundlichen Ausbildung, die den Anforderungen des § 8 Abs. 4 LFBAG 2024 entspricht, nachgewiesen wird. Sofern keine Jagdkarte vorgelegt werden kann, die Zeugnisse gemäß Z 1 und die forstliche Vorbildung gemäß Satz 1 jedoch vorliegen, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzuschreiben, dass eine gültige Jagdkarte längstens bis zum Ende des ersten Lehrjahres vorzulegen ist und dass der Lehrberechtigte dafür Sorge trägt, dass der Lehrling umgehend und laufend zu den Gefahren im Umgang mit Waffen unterwiesen wird. Die § 55 und § 56 LFBAG 2024 sind anzuwenden.wenn die sachliche Eignung durch die Vorlage einer in einem österreichischen Bundesland gültigen Jagdkarte, die aktuell zum Jagen in einem Bundesland in Österreich berechtigt, und durch ein positives Abschlusszeugnis einer forstkundlichen Ausbildung, die den Anforderungen des Paragraph 8, Absatz 4, LFBAG 2024 entspricht, nachgewiesen wird. Sofern keine Jagdkarte vorgelegt werden kann, die Zeugnisse gemäß Ziffer eins und die forstliche Vorbildung gemäß Satz 1 jedoch vorliegen, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzuschreiben, dass eine gültige Jagdkarte längstens bis zum Ende des ersten Lehrjahres vorzulegen ist und dass der Lehrberechtigte dafür Sorge trägt, dass der Lehrling umgehend und laufend zu den Gefahren im Umgang mit Waffen unterwiesen wird. Die Paragraph 55 und Paragraph 56, LFBAG 2024 sind anzuwenden.