13. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die EAG-Marktprämienverordnung geändert wird (EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2026)
Aufgrund der §§ 18 Abs. 1, 31 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 41 Abs. 2, 43, 44b Abs. 2, 44d, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 50 Abs. 2 sowie 51 Abs. 2 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2025, wirdAufgrund der Paragraphen 18, Absatz eins, 31, Absatz 2, 36, Absatz 2, 38, 41, Absatz 2, 43, 44 b, Absatz 2, 44 d, 47, Absatz eins, 49, Absatz 2, 50, Absatz 2, sowie 51 Absatz 2, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2025,, wird
hinsichtlich des § 5, soweit darin Regelungen für Anlagen auf Basis von Biomasse getroffen werden, sowie hinsichtlich der §§ 7 und 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,hinsichtlich des Paragraph 5,, soweit darin Regelungen für Anlagen auf Basis von Biomasse getroffen werden, sowie hinsichtlich der Paragraphen 7 und 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich der §§ 4 und 9 bis 11 sowie § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzhinsichtlich der Paragraphen 4 und 9 bis 11 sowie Paragraph 14, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
verordnet:
Die EAG-Marktprämienverordnung (EAG-MPV), BGBl. II Nr. 369/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024, wird wie folgt geändert:Die EAG-Marktprämienverordnung (EAG-MPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Gewährung von Marktprämien nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG-Marktprämienverordnung – EAG-MPV)“
2.Novellierungsanordnung 2, In der Einleitung des § 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 198/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 69/2025“ ersetzt.In der Einleitung des Paragraph eins, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 198/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 69/2025“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 3“ und der Ausdruck „BGBl. I Nr. 152/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 30/2024“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 2 Ziffer 3 und der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 152/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 30/2024“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 60/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 90/2025“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 60/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 90/2025“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 66/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 84/2024“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 66/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 84/2024“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 1 Z 8 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 231/2021“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 231/2021“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 50/2025“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 145/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.Paragraph 2, Absatz 2, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 145/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 50/2025“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2026 und 2027 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2026 und 2027 gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 2, 38 und 44 d EAG wie folgt festgelegt:
für neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen
7,77 Cent/kWh;
für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse
18,41 Cent/kWh;
für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse
16,63 Cent/kWh;
für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort)
9,92 Cent/kWh;
für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen
10,17 Cent/kWh.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für das Kalenderjahr 2026 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:
Technologie | Gebotstermine | Ausschreibungsvolumen |
Photovoltaikanlagen | 17.03.2026 | 175 000 kWpeak |
11.06.2026 | 175 000 kWpeak |
24.09.2026 | 175 000 kWpeak |
10.12.2026 | 175 000 kWpeak |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 11.06.2026 | 7.500 kWel |
Windkraftanlagen | 24.03.2026 | 100 000 kW |
23.06.2026 | 100 000 kW |
21.10.2026 | 100 000 kW |
16.12.2026 | 90 000 kW |
Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen) | 27.05.2026 | 20 000 kW |
| | |
(2)Absatz 2,Für das Kalenderjahr 2027 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:
Technologie | Gebotstermine | Ausschreibungsvolumen |
Photovoltaikanlagen | 10.02.2027 | 175 000 kWpeak |
22.04.2027 | 175 000 kWpeak |
08.07.2027 | 175 000 kWpeak |
07.10.2027 | 175 000 kWpeak |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 17.06.2027 | 7 500 kWel |
Windkraftanlagen | 09.03.2027 | 100 000 kW |
22.06.2027 | 100 000 kW |
23.09.2027 | 100 000 kW |
16.11.2027 | 90 000 kW |
Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen) | 25.05.2027 | 20 000 kW“ |
| | |
10.Novellierungsanordnung 10, § 7 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 7, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3,Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 400 Meter sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:
RJ (in kWh/m²) | ≤ 550,0 | 560,6 | 651,2 | 737,3 | 830,2 | ≥ 875,0 |
Korrekturfaktor (in %) | +15,09 | +13,25 | 0,00 | -8,79 | -16,49 | -19,61“ |
| | | | | | |
„(4)Absatz 4,Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Abs. 3 ermittelte Korrekturfaktor additiv um nachfolgende Prozentsätze, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Absatz 3, ermittelte Korrekturfaktor additiv um nachfolgende Prozentsätze, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:
RJ (in kWh/m²) | ≤ 530,1 | 541,2 | 630,0 | 714,9 | 794,4 | ≥ 832,6 |
Erhöhung des Korrekturfaktors (in %) | +7,79 | +7,46 | +6,15 | +5,17 | +5,45 | +5,53“ |
| | | | | | |
11.Novellierungsanordnung 11, § 7 Abs. 6 lautet:Paragraph 7, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Der insgesamt ermittelte Korrekturfaktor darf +15,09% als Zuschlag und -19,61% als Abschlag für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 400 Meter und +22,88% als Zuschlag und -14,08% als Abschlag für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter nicht über- bzw. unterschreiten.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 EAG wie folgt festgelegt:
für neu errichtete und erweiterte Anlagen
für die ersten 500 000 kWh
16,88 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
12,30 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
12,19 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
9,71 Cent/kWh;
über 5 000 000 kWh hinaus
10,85 Cent/kWh;
für neu errichtete Anlagen unter Verwendung eines Querbauwerkes
für die ersten 500 000 kWh
15,66 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
11,52 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
11,42 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
9,07 Cent/kWh;
über 5 000 000 kWh hinaus
10,13 Cent/kWh;
für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und
einem Revitalisierungsgrad bis 60%
für die ersten 500 000 kWh
8,39 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
8,28 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
7,23 Cent/kWh;
über 2 500 000 kWh hinaus
5,00 Cent/kWh;
einem Revitalisierungsgrad von über 60% bis 200%
für die ersten 500 000 kWh
10,69 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
11,17 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
10,82 Cent/kWh;
über 2 500 000 kWh hinaus
8,65 Cent/kWh;
einem Revitalisierungsgrad von über 200%
für die ersten 500 000 kWh
14,73 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
13,87 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
11,87 Cent/kWh;
über 2 500 000 kWh hinaus
5,00 Cent/kWh;
für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung)
für die ersten 5 000 000 kWh
13,66 Cent/kWh;
für die nächsten 20 000 000 kWh
12,72 Cent/kWh;
für die nächsten 20 000 000 kWh
10,23 Cent/kWh;
über 45 000 000 kWh hinaus
11,93 Cent/kWh.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 52 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß Paragraph 52, EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß den Paragraphen 47, Absatz eins und 2 sowie 52 Absatz 3, EAG wie folgt festgelegt:
für neu errichtete Anlagen
bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß Litera b,,
für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kWel
25,76 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung über 50 kWel
24,27 Cent/kWh;
bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024), BGBl. II Nr. 118/2024, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänenbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß Paragraph 2, AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, der Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
21,06 Cent/kWh;
für repowerte Anlagen
bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß Litera b,,
21,94 Cent/kWh;
bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV 2024 sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänenbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß Paragraph 2, AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, AVV 2024 sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
18,95 Cent/kWh;
für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)
bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß Litera b,,
für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel
12,63 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel
11,32 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, EAG
14,57 Cent/kWh;
bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV 2024 sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänenbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß Paragraph 2, AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, AVV 2024 sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel
10,52 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel
8,61 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, EAG
11,42 Cent/kWh.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt: Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 53, EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß den Paragraphen 47, Absatz eins und 2 sowie 53 Absatz 3, EAG wie folgt festgelegt:
für neu errichtete Anlagen
29,02 Cent/kWh;
für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)
22,60 Cent/kWh.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „2024“ durch den Ausdruck „2026“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird der Ausdruck „2024“ durch den Ausdruck „2026“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 12 Abs. 2 wird der Ausdruck „2025“ durch den Ausdruck „2027“ und der Ausdruck „190 000 kW“ durch den Ausdruck „90 000 kW“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, wird der Ausdruck „2025“ durch den Ausdruck „2027“ und der Ausdruck „190 000 kW“ durch den Ausdruck „90 000 kW“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Titel der Verordnung, die Einleitung des § 1, § 2 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 8, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 3, 4 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 sowie § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für Anträge bzw. Gebote, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2026 gestellt bzw. eingereicht wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 369/2022 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 13/2026 anzuwenden.“Der Titel der Verordnung, die Einleitung des Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 8, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz 3, 4 und 6, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, sowie Paragraph 12, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für Anträge bzw. Gebote, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2026, gestellt bzw. eingereicht wurden, ist die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2022, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2026, anzuwenden.“
Hattmannsdorfer