BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 15. Mai 2026

Teil römisch zwei

121. Verordnung:

Frühjahrs-Fahrverbotskalender A 10 2026

121. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, mit der für die A 10 Tauern Autobahn an bestimmten Tagen im Mai 2026 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Frühjahrs-Fahrverbotskalender A 10 2026)

Auf Grund des Paragraph 42, Absatz 5, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf der A 10 Tauern Autobahn auf der Richtungsfahrbahn Salzburg (Fahrtrichtung Norden) zwischen dem Knoten Villach und dem Knoten Salzburg von Montag, 18. Mai 2026, ab 11 Uhr vormittags bis einschließlich Samstag, 23. Mai 2026, bis 4 Uhr in der Früh verboten.

Paragraph 2,

Ausgenommen von den in Paragraph eins, genannten Fahrverboten sind:

  1. Ziffer eins
    Fahrten mit dem Ziel oder der Quelle
    1. Litera a
      in den österreichischen politischen Bezirken Salzburg, Salzburg-Umgebung, Hallein, St. Johann im Pongau, Tamsweg, Zell am See, Hermagor, Spittal an der Drau, Villach-Land, Villach sowie Lienz,
    2. Litera b
      in dem bayerischen Landkreis Berchtesgadener Land;
  2. Ziffer 2
    Fahrten mit dem Ziel und der Quelle
    1. Litera a
      in den österreichischen politischen Bezirken Braunau, Vöcklabruck, Gmunden, Murau, Liezen, Feldkirchen, Klagenfurt und Klagenfurt-Land,
    2. Litera b
      in den bayerischen Landkreisen Traunstein und Rosenheim (zzgl. kreisfreie Stadt Rosenheim),
    3. Litera c
      in den italienischen Provinzen Udine, Pordenone und Gorizia, sowie
    4. Litera d
      in den slowenischen statistischen Regionen Gorenjska und Goriska;
  3. Ziffer 3
    Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, Wasser- oder Energieversorgungsanlagen oder von Kanalgebrechen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42, KFG 1967) und mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres, mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen sowie zur Durchführung humanitärer Hilfstransporte;
  4. Ziffer 4
    Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen; bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen; der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein;
  5. Ziffer 5
    Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (Paragraph 64, Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen dienen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
  6. Ziffer 6
    Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß.

Paragraph 3,

Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

Hanke