BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 30. April 2026

Teil römisch zwei

109. Verordnung:

Änderung der Verordnung zur Margenbegrenzung bei Treibstoffen

109. Verordnung der Bundesregierung mit der die Verordnung der Bundesregierung zur Margenbegrenzung bei Treibstoffen geändert wird

Auf Grund des Paragraph 5 a, a, des Preisgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2026,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung zur Margenbegrenzung bei Treibstoffen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2026, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Um die gemäß Absatz eins, die Wortfolge „bzw. Absatz 5, sowie im zweiten Satz nach dem Wort „Liter“ das Wort „ehestmöglich“ eingefügt und es entfallen die Wortfolge „unter diese Referenznotierung“ sowie der dritte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die in Absatz eins, genannten Beträge von 5 Eurocent reduzieren sich ab 15. Mai 2026 auf 2,5 Eurocent.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt:

“Schwanken die Produktnotierungen innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 5, genannten Stufen, so kann innerhalb dieser Stufen eine Durchschnittsbetrachtung herangezogen werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz eins, wird das Datum „30. April“ durch das Datum „31. Mai“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 5, sowie Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2026, treten mit der Kundmachung in Kraft und am 31. Mai 2026 außer Kraft.“

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