109. Verordnung der Bundesregierung mit der die Verordnung der Bundesregierung zur Margenbegrenzung bei Treibstoffen geändert wird
Auf Grund des § 5aa des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 145/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2026, wird verordnet: Auf Grund des Paragraph 5 a, a, des Preisgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2026,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung zur Margenbegrenzung bei Treibstoffen, BGBl. II Nr. 80/2026 wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesregierung zur Margenbegrenzung bei Treibstoffen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2026, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Um die gemäß Abs. 1“ die Wortfolge „bzw. Abs. 5“ sowie im zweiten Satz nach dem Wort „Liter“ das Wort „ehestmöglich“ eingefügt und es entfallen die Wortfolge „unter diese Referenznotierung“ sowie der dritte Satz.In Paragraph 3, Absatz 2, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Um die gemäß Absatz eins, die Wortfolge „bzw. Absatz 5, sowie im zweiten Satz nach dem Wort „Liter“ das Wort „ehestmöglich“ eingefügt und es entfallen die Wortfolge „unter diese Referenznotierung“ sowie der dritte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die in Abs. 1 genannten Beträge von 5 Eurocent reduzieren sich ab 15. Mai 2026 auf 2,5 Eurocent.“Die in Absatz eins, genannten Beträge von 5 Eurocent reduzieren sich ab 15. Mai 2026 auf 2,5 Eurocent.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt:In Paragraph 4, wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt:
“Schwanken die Produktnotierungen innerhalb der in § 3 Abs. 5 genannten Stufen, so kann innerhalb dieser Stufen eine Durchschnittsbetrachtung herangezogen werden.““Schwanken die Produktnotierungen innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 5, genannten Stufen, so kann innerhalb dieser Stufen eine Durchschnittsbetrachtung herangezogen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 1 wird das Datum „30. April“ durch das Datum „31. Mai“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird das Datum „30. April“ durch das Datum „31. Mai“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: Nach Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,§ 3 Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 4 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2026 treten mit der Kundmachung in Kraft und am 31. Mai 2026 außer Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 5, sowie Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2026, treten mit der Kundmachung in Kraft und am 31. Mai 2026 außer Kraft.“
Stocker Babler Bauer Hanke Hattmannsdorfer Holzleitner Karner Marterbauer Meinl-Reisinger Schumann Sporrer Tanner Totschnig Wiederkehr