BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 29. April 2026

Teil römisch zwei

107. Verordnung:

Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2026 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

107. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2026 über einen Pflegezuschuss zur Satzung erklärt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2026,, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 29. April 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2026 über einen Pflegezuschuss
S 2/2026/XXII/96/3

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

 

  1. Absatz eins,Fachlich: folgende Einrichtungen nach landesrechtlichen Regelungen:
    1. Ziffer eins
      teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege,
    2. Ziffer 2
      mobile Betreuungs- und Pflegedienste oder
    3. Ziffer 3
      mobile, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Behindertenarbeit.
  2. Absatz 2,Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg.
  3. Absatz 3,Persönlich: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich der Satzung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) 2026, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 2026,, fallen und einer der folgenden Berufsgruppen (auch leitend oder anleitend) angehören:
    1. Ziffer eins
      Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, (DGKP),
    2. Ziffer 2
      Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA),
    3. Ziffer 3
      Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA),
    4. Ziffer 4
      Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,. Das sind Diplom-Sozialbetreuer:innen mit den Schwerpunkten
      1. Litera a
        Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen A),
      2. Litera b
        Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen F),
      3. Litera c
        Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen BA) oder
      4. Litera d
        Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer:innen BB),
                  und Fach-Sozialbetreuer:innen mit den Schwerpunkten
    1. Litera a
      Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen A),
    2. Litera b
      Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen BA) oder
    3. Litera c
      Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer:innen BB),
                  sowie Heimhelfer:innen (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiter:innen),
    1. Ziffer 5
      Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Ziffer 4, gleichwertige Qualifikationen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen zu Sozialbetreuungsberufen erworben haben und diese nicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung haben anrechnen lassen.
    Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse durch einen gültigen Kollektivvertrag (mit Ausnahme eines Kollektivvertrages nach Paragraph 18, Absatz 3, ArbVG) erfasst sind.

Inhalt der Satzung

Paragraph 2,

 

Der zwischen dem Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft vida, am 12. Jänner 2026 abgeschlossene

Zusatz‐Kollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2026 über einen Pflegezuschuss

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 75 aus 2026, hinterlegt und am 23. Februar 2026 auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2026 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. Die Verfallsfrist richtet sich nach dem durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2026, zur Satzung erklärten Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) 2026.

Neubauer