Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 22. April 2026 | Teil römisch zwei |
101. Verordnung: | Sitzungsgelder der Post-Control-Kommission |
Auf Grund des Paragraph 41, Absatz 3, des Postmarktgesetzes – PMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Jedem Mitglied der Post-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 320 Euro für die erste angefangene Stunde und 80 Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde.
Jedem Ersatzmitglied der Post-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 160 Euro für die erste angefangene Stunde und 40 Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde.
Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Post-Control-Kommission, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2015,, außer Kraft.
Babler