BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 22. April 2026

Teil römisch zwei

100. Verordnung:

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

100. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten geändert wird

Auf Grund des Paragraph 57, Absatz 3, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel werden die Worte „des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ durch die Worte „der Bundesministerin für Landesverteidigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 67,69 vH des Referenzbetrages nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, pro Kalendermonat.
  2. Absatz 2,Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 33,84 vH des Referenzbetrages nach Paragraph 3, Absatz 4, GehG pro Kalendermonat.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 3,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2026,, treten mit dem Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Tanner