Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 13. Jänner 2026 | Teil römisch zwei |
10. Verordnung: | Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2, StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.
Holzleitner