Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 8. Juli 2026 | Teil römisch drei |
90. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Liechtenstein seine Vorbehalte1 zu Artikel 44, Absatz eins, Litera e und Absatz 3, sowie Artikel 59, des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2026,) ab 1. Oktober 2026 für weitere fünf Jahre verlängert.
Stocker
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 19/2022 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter https://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 210].