BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 5. Juni 2026

Teil römisch drei

72. Kundmachung:

Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

72. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Kambodscha am 26. Mai 2026 seine gemäß Artikel 298, Absatz eins, Litera a, abgegebene Erklärung1 zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2026,) mit sofortiger Wirkung zurückgenommen, wobei die übrigen von Kambodscha am 6. Februar 2026 gemäß den Artikel 287, 298, Absatz eins, Litera b und c sowie Artikel 310, abgegebenen Erklärungen hiervon unberührt bleiben und weiterhin ihre volle Wirksamkeit behalten.

Stocker

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 39/2026 durch Verweis auf die Website der Vereinten Nationen und einsehbar unter https://treaties.un.org/ [CHAPTER XXI.6].