BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 24. April 2026

Teil römisch drei

46. Kundmachung:

Berichtigung der Kundmachung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien

46. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung der Kundmachung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024,, wird kundgemacht:

Die Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2025, wird wie folgt berichtigt:

Ziffer eins In der deutschen Sprachfassung des Abkommens lautet es in Artikel 3, Absatz 5, Litera a, Z ii statt „ausgeübt oder aufrecht erhalten“ richtig „ausgeübt oder aufrechterhalten“.

Ziffer 2 In Abschnitt römisch drei des Anhangs wird der deutschen Sprachfassung des Abkommens folgender Satz angefügt:

„Der Frequenzanspruch wird unter Berücksichtigung zukünftiger Marktanforderungen angepasst und von Zeit zu Zeit zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien besprochen.“

Ziffer 3 In Abschnitt römisch drei des Anhangs wird der englischen Sprachfassung des Abkommens folgender Satz angefügt:

“The frequency entitlement shall be adjusted in the light of the future market requirements and discussed from time to time between the aeronautical authorities of the two Contracting Parties.”

Ziffer 4 In der englischen Sprachfassung des Abkommens lautet es auf der letzten Seite des Anhangs stattSection III: The designated airline(s)“ richtigSection IV: The designated airline(s)“.

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