Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 24. April 2026 | Teil römisch drei |
46. Kundmachung: | Berichtigung der Kundmachung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024,, wird kundgemacht:
Die Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2025, wird wie folgt berichtigt:
Ziffer eins In der deutschen Sprachfassung des Abkommens lautet es in Artikel 3, Absatz 5, Litera a, Z ii statt „ausgeübt oder aufrecht erhalten“ richtig „ausgeübt oder aufrechterhalten“.
Ziffer 2 In Abschnitt römisch drei des Anhangs wird der deutschen Sprachfassung des Abkommens folgender Satz angefügt:
„Der Frequenzanspruch wird unter Berücksichtigung zukünftiger Marktanforderungen angepasst und von Zeit zu Zeit zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien besprochen.“
Ziffer 3 In Abschnitt römisch drei des Anhangs wird der englischen Sprachfassung des Abkommens folgender Satz angefügt:
“The frequency entitlement shall be adjusted in the light of the future market requirements and discussed from time to time between the aeronautical authorities of the two Contracting Parties.”
Ziffer 4 In der englischen Sprachfassung des Abkommens lautet es auf der letzten Seite des Anhangs statt „Section III: The designated airline(s)“ richtig „Section IV: The designated airline(s)“.
Stocker