BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 11. März 2026

Teil römisch drei

32. Kundmachung:

Geltungsbereich der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

32. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Dänemark am 9. Februar 2026 eine Erklärung zu Teil römisch drei der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2001,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2026,) gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Charta notifiziert.1

Ferner wird die Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2007, dahingehend berichtigt, dass Armenien bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde eine Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2 und nicht, wie angeführt, gemäß Artikel 2, Absatz 3, der Charta abgegeben hat.

Stocker

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 148].