BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 29. Jänner 2026

Teil römisch drei

18. Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte

18. Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte

[Vereinbarung in deutscher Übersetzung siehe Anlagen]

[Vereinbarung in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Vereinbarung in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die Mehrseitige Vereinbarung gilt gemäß einer von der zuständigen österreichischen Behörde am 26. November 2024 abgegebenen Erklärung als von dieser unterzeichnet; durch Abgabe der Notifikationen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a bis g am 8. Jänner 2026 beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums ist die Vereinbarung für die zuständige Behörde von Österreich wirksam geworden.

Für den Anwendungsbereich der Vereinbarung siehe die vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums veröffentlichte Liste der zuständigen Behörden1, der zu entnehmen ist, welche Behörden die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen welchen Behörden die Vereinbarung wirksam ist.

Stocker

1  Die vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums geführte Liste der zuständigen Behörden ist auf der OECD-Website unter https://www.oecd.org/en/topics/sub-issues/international-standards-on-tax-transparency/automatic-exchange-of-information-exchange-relationships.html veröffentlicht.