BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 19. Jänner 2026

Teil römisch drei

1. Zusatzvereinbarung zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

1. Zusatzvereinbarung zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

[Zusatzvereinbarung in deutscher Übersetzung siehe Anlagen]

[Zusatzvereinbarung in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Zusatzvereinbarung in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die durch Österreich am 21. November 2024 in Wien unterzeichnete Zusatzvereinbarung ist nach Abgabe der entsprechenden Erklärung gemäß Paragraph 7, der Mehrseitigen Vereinbarung1 für Österreich mit 26. November 2024 in Kraft getreten.

Für den Geltungsbereich der Zusatzvereinbarung siehe Paragraph 91, Ziffer 2, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Liste der teilnehmenden Staaten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2024, in der jeweils geltenden Fassung.

Stocker

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 182/2017.