98. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern – BBKG 2025 Teil Steuern)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
Artikel 2 | Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 |
Artikel 3 | Änderung des Finanzstrafgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes |
Artikel 5 | Änderung der Bundesabgabenordnung |
Artikel 6 | Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 |
Artikel 8 | Änderung des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes |
Artikel 9 | Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes |
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Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 27 Abs. 5 Z 7 dritter Teilstrich wird das Wort „Privatstiftung“ durch die Wortfolge „nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden privatrechtlichen Stiftung“ ersetzt und im Schlussteil wird die Wortfolge „die jeweils mit einer Privatstiftung vergleichbar sind“ durch die Wortfolge „die jeweils mit einer privatrechtlichen Stiftung vergleichbar sind“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, dritter Teilstrich wird das Wort „Privatstiftung“ durch die Wortfolge „nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden privatrechtlichen Stiftung“ ersetzt und im Schlussteil wird die Wortfolge „die jeweils mit einer Privatstiftung vergleichbar sind“ durch die Wortfolge „die jeweils mit einer privatrechtlichen Stiftung vergleichbar sind“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 82a wird wie folgt geändert:Paragraph 82 a, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Werklohnes“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , erfolgt die Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung bis zum Ausmaß von 8 %“ eingefügt.a) In Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Werklohnes“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , erfolgt die Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung bis zum Ausmaß von 8 %“ eingefügt.
b) In Abs. 3 Z 2 wird nach dem Klammerausdruck „(Haftungsbetrag)“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , bei Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung 8 %,“ eingefügt.b) In Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Klammerausdruck „(Haftungsbetrag)“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , bei Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung 8 %,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 124b wird folgende Z 491 angefügt:Dem Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 491, angefügt:
§ 27 Abs. 5 Z 7 und § 82a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7 und Paragraph 82 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 wird wie folgt geändert:Paragraph 6, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 16 erster Gedankenstrich lautet:a) Absatz eins, Ziffer 16, erster Gedankenstrich lautet:
die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, sofern kein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke vorliegt. Ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke liegt vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen und/oder der Kosten von Großreparaturen für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung, mehr als 2 000 000 Euro betragen. Bei Grundstücken, die typischerweise zur Vermietung mehrerer Mietgegenstände für Wohnzwecke bestimmt sind (zB Zinshaus), ist für die Beurteilung der Kostengrenze auf den einzelnen Mietgegenstand abzustellen.“
b) Abs. 1 Z 17 lautet:b) Absatz eins, Ziffer 17, lautet:
die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht, und die nicht für Wohnzwecke – ausgenommen es handelt sich um besonders repräsentative Grundstücke für Wohnzwecke im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 16 erster Gedankenstrich – oder das Abstellen von Fahrzeugen aller Art verwendet werden.“die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht, und die nicht für Wohnzwecke – ausgenommen es handelt sich um besonders repräsentative Grundstücke für Wohnzwecke im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, erster Gedankenstrich – oder das Abstellen von Fahrzeugen aller Art verwendet werden.“
c) In Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:c) In Absatz 2, wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 ist bei besonders repräsentativen Grundstücken für Wohnzwecke im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 16 erster Gedankenstrich ausgeschlossen.“„Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 und Ziffer 17, ist bei besonders repräsentativen Grundstücken für Wohnzwecke im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, erster Gedankenstrich ausgeschlossen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 28 wird folgender Abs. 68 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 68, angefügt:
„(68)Absatz 68,§ 6 Abs. 1 Z 16 erster Gedankenstrich, Z 17 und Abs. 2 letzter Unterabsatz jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Hinsichtlich besonders repräsentativer Grundstücke für Wohnzwecke iSd § 6 Abs. 1 Z 16 erster Gedankenstrich ist weitere Voraussetzung für die Anwendung, dass diese vom Vermieter (oder der Personenvereinigung) nach dem 31. Dezember 2025 angeschafft und/oder hergestellt (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und/oder der Kosten von Großreparaturen) wurden. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Anschaffung und/oder Herstellung (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und/oder der Kosten von Großreparaturen) gilt § 12 Abs. 1 sinngemäß. Herstellungskosten zur Beseitigung von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen sind nicht zu berücksichtigen.“Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, erster Gedankenstrich, Ziffer 17 und Absatz 2, letzter Unterabsatz jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Hinsichtlich besonders repräsentativer Grundstücke für Wohnzwecke iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, erster Gedankenstrich ist weitere Voraussetzung für die Anwendung, dass diese vom Vermieter (oder der Personenvereinigung) nach dem 31. Dezember 2025 angeschafft und/oder hergestellt (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und/oder der Kosten von Großreparaturen) wurden. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Anschaffung und/oder Herstellung (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und/oder der Kosten von Großreparaturen) gilt Paragraph 12, Absatz eins, sinngemäß. Herstellungskosten zur Beseitigung von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen sind nicht zu berücksichtigen.“
Artikel 3
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 Abs. 3 wird die Wendung „oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs“ durch die Wendung „oder der Organe der Abgabenbehörden oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 3, wird die Wendung „oder eines im Paragraph 89, Absatz 2, genannten Organs“ durch die Wendung „oder der Organe der Abgabenbehörden oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 30a Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 30 a, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Die Abgabenbehörden sind berechtigt, eine Abgabenerhöhung von im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen, sofern dieser Betrag für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) insgesamt 33 000 Euro, in Summe jedoch 100 000 Euro nicht übersteigt, sich der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklärt oder diesen beantragt und er auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 30a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 30 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Abgabenerhöhung beträgt 10 % der Summe der festgestellten Nachforderungen. Übersteigt die Summe der festgestellten Nachforderungen 50 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 % zu bemessen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 33 Abs. 1 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt oder zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 33 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 33, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste ist die Abgabenhinterziehung mit Bekanntgabe des den zu Unrecht erklärten Verlust ausweisenden Bescheides oder Erkenntnisses bewirkt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 33 Abs. 5 lautet:Paragraph 33, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste gilt als maßgeblicher Verkürzungsbetrag jener Abgabenbetrag, der sich bei sinngemäßer Anwendung des für das Jahr geltenden Tarifs gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988 oder § 22 Abs. 1 KStG 1988 auf den Absolutbetrag des zu Unrecht erklärten Verlustes im Sinne des Absatz 1 ergibt. Der maßgebliche Verkürzungsbetrag umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht; dies gilt sinngemäß im Fall zu Unrecht erklärter Verluste. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen.“Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste gilt als maßgeblicher Verkürzungsbetrag jener Abgabenbetrag, der sich bei sinngemäßer Anwendung des für das Jahr geltenden Tarifs gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EStG 1988 oder Paragraph 22, Absatz eins, KStG 1988 auf den Absolutbetrag des zu Unrecht erklärten Verlustes im Sinne des Absatz 1 ergibt. Der maßgebliche Verkürzungsbetrag umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht; dies gilt sinngemäß im Fall zu Unrecht erklärter Verluste. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 34 Abs. 1 wird die Wendung „§ 33 Abs. 3 gilt“ durch die Wendung „§ 33 Abs. 3 und Abs. 3a gelten“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz eins, wird die Wendung „§ 33 Absatz 3, gilt“ durch die Wendung „§ 33 Absatz 3 und Absatz 3 a, gelten“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 34 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wendung „zweiter Satz ist“ durch die Wendung „zweiter und dritter Satz sind“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wendung „zweiter Satz ist“ durch die Wendung „zweiter und dritter Satz sind“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 51a Abs. 1 wird nach dem Wort „Finanzvergehens“ die Wendung „mit Ausnahme eines solchen nach § 51“ eingefügt.In Paragraph 51 a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Finanzvergehens“ die Wendung „mit Ausnahme eines solchen nach Paragraph 51, eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 53 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 53, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Die Zuständigkeit des Gerichts nach den Abs. 1, 1a, 2 oder 3 zur Ahndung von Finanzvergehen des Täters begründet auch dessen Zuständigkeit zur Ahndung der Verantwortlichkeit von Verbänden für diese Finanzvergehen. Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß.“Die Zuständigkeit des Gerichts nach den Absatz eins, eins a, 2, oder 3 zur Ahndung von Finanzvergehen des Täters begründet auch dessen Zuständigkeit zur Ahndung der Verantwortlichkeit von Verbänden für diese Finanzvergehen. Absatz 4, zweiter Satz gilt sinngemäß.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 56 Abs. 5 Z 4 wird nach dem Wort „Verbandsgeldbuße“ die Wortfolge „sowie allfälliger bereits eingetretener oder unmittelbar absehbarer rechtlicher Nachteile des Verbandes oder seiner Eigentümer aus der Tat“ eingefügt.In Paragraph 56, Absatz 5, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Verbandsgeldbuße“ die Wortfolge „sowie allfälliger bereits eingetretener oder unmittelbar absehbarer rechtlicher Nachteile des Verbandes oder seiner Eigentümer aus der Tat“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 66 wird der zweite Absatz ersetzt durch:In Paragraph 66, wird der zweite Absatz ersetzt durch:
„(2)Absatz 2,Die Spruchsenate bestehen aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter, die weiteren Mitglieder sind ein Finanzbeamter oder Finanzbediensteter als Behördenbeisitzer und ein Laienbeisitzer.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 68 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 68, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Die Geschäfte betreffend die Aufgaben der Vorsitzenden der Spruchsenate nach den §§ 85 Abs. 2, 86 Abs. 1, 89 Abs. 5, 92b Abs. 3, 93 Abs. 1 und 99 Abs. 3a und Abs. 6 sowie nach § 8g Abs. 4 Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz – FinStrZG, BGBl. I Nr. 105/2014, sind für jedes Jahr im Voraus unter diesen zu verteilen. Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.“Die Geschäfte betreffend die Aufgaben der Vorsitzenden der Spruchsenate nach den Paragraphen 85, Absatz 2, 86, Absatz eins, 89, Absatz 5, 92 b, Absatz 3, 93, Absatz eins und 99 Absatz 3 a und Absatz 6, sowie nach Paragraph 8 g, Absatz 4, Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz – FinStrZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, sind für jedes Jahr im Voraus unter diesen zu verteilen. Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 68 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 68, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Verteilung der Geschäfte unter die Vorsitzenden der Spruchsenate nach Abs. 3a hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde, bei der die Spruchsenate eingerichtet sind, zu bestimmen.“Die Verteilung der Geschäfte unter die Vorsitzenden der Spruchsenate nach Absatz 3 a, hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde, bei der die Spruchsenate eingerichtet sind, zu bestimmen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 69 wird nach dem Wort „Geschäftsverteilung“ die Wortfolge „sowie die Verteilung der Geschäfte unter die Vorsitzenden der Spruchsenate“ eingefügt.In Paragraph 69, wird nach dem Wort „Geschäftsverteilung“ die Wortfolge „sowie die Verteilung der Geschäfte unter die Vorsitzenden der Spruchsenate“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 71 lautet:Paragraph 71, lautet:
„§ 71.Paragraph 71,
Die Laienbeisitzer haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer vor dem Vorsitzenden des Spruchsenates zu geloben: „Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“ “
17.Novellierungsanordnung 17, In § 72 Abs. 1 lit. c wird nach der Wendung „89 Abs. 5“ die Wendung „ , 92b Abs. 3“eingefügt.In Paragraph 72, Absatz eins, Litera c, wird nach der Wendung „89 Absatz 5, die Wendung „ , 92b Absatz 3 e, i, n, g, e, f, ü, g, t,
18.Novellierungsanordnung 18, In § 72 Abs. 1 lit. d wird die Wendung „85 Abs. 7, 87 Abs. 2, 89 Abs. 6“ durch die Wendung „92b Abs. 9, 92h Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 72, Absatz eins, Litera d, wird die Wendung „85 Absatz 7, 87, Absatz 2, 89, Absatz 6, durch die Wendung „92b Absatz 9, 92 h, Absatz 4, ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 74a Abs. 1 wird die Wendung „zwei Stellvertretern“ durch die Wendung „der erforderlichen Anzahl an Stellvertretern“ ersetzt.In Paragraph 74 a, Absatz eins, wird die Wendung „zwei Stellvertretern“ durch die Wendung „der erforderlichen Anzahl an Stellvertretern“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 74b Abs. 2 wird der Ausdruck „Beschwerde-frist“ durch den Ausdruck „Beschwerdefrist“ ersetzt.In Paragraph 74 b, Absatz 2, wird der Ausdruck „Beschwerde-frist“ durch den Ausdruck „Beschwerdefrist“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 77 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 77, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:
„Über den Antrag des Beschuldigten hat die Finanzstrafbehörde unverzüglich zu entscheiden; die Beigebung eines Verteidigers hat stets vor der Vernehmung des Beschuldigten zu erfolgen. Die Beigebung eines Verteidigers ist im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls erforderlich, wenn der Beschuldigte schutzbedürftig (§ 61 Abs. 2 Z 2 StPO) ist.“„Über den Antrag des Beschuldigten hat die Finanzstrafbehörde unverzüglich zu entscheiden; die Beigebung eines Verteidigers hat stets vor der Vernehmung des Beschuldigten zu erfolgen. Die Beigebung eines Verteidigers ist im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls erforderlich, wenn der Beschuldigte schutzbedürftig (Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) ist.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 77 Abs. 3a lautet:Paragraph 77, Absatz 3 a, lautet:
„(3a)Absatz 3 a,Im Falle der Entscheidung über die Festnahme und vorläufige Verwahrung nach § 85 oder über die Verhängung der Untersuchungshaft nach § 86 hat die Finanzstrafbehörde dem im Sinne des Abs. 3 bedürftigen Beschuldigten auf dessen Antrag einen Verteidiger, im Fall eines entsprechenden Antrages für die gesamte Zeit der Verwahrung oder Untersuchungshaft, beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Über einen solchen Antrag hat die Finanzstrafbehörde unverzüglich zu entscheiden; die Beigebung eines Verteidigers hat stets vor der Vernehmung des Beschuldigten zu erfolgen. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.“Im Falle der Entscheidung über die Festnahme und vorläufige Verwahrung nach Paragraph 85, oder über die Verhängung der Untersuchungshaft nach Paragraph 86, hat die Finanzstrafbehörde dem im Sinne des Absatz 3, bedürftigen Beschuldigten auf dessen Antrag einen Verteidiger, im Fall eines entsprechenden Antrages für die gesamte Zeit der Verwahrung oder Untersuchungshaft, beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Über einen solchen Antrag hat die Finanzstrafbehörde unverzüglich zu entscheiden; die Beigebung eines Verteidigers hat stets vor der Vernehmung des Beschuldigten zu erfolgen. Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 79 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 79, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Finanzstrafbehörde hat dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten in jeder Lage des Verfahrens und auch nach dessen Abschluss die Einsicht und Abschriftnahme der ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; sie kann ihnen stattdessen auch Abschriften (Kopien) ausfolgen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 84 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 84, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Nimmt der Beschuldigte dieses Recht in Anspruch, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben.“
25.Novellierungsanordnung 25, In den §§ 85 Abs. 2, 93 Abs. 1 und 99 Abs. 3a und Abs. 6 wird die Wendung „Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde“ jeweils durch die Wendung „Vorsitzenden eines Spruchsenates (§ 65 Abs. 1)“ ersetzt.In den Paragraphen 85, Absatz 2, 93, Absatz eins und 99 Absatz 3 a und Absatz 6, wird die Wendung „Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde“ jeweils durch die Wendung „Vorsitzenden eines Spruchsenates (Paragraph 65, Absatz eins,)“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 86 Abs. 1 wird die Wendung „Vorsitzenden des Spruchsenates zu verhängen, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde“ durch die Wendung „Vorsitzenden eines Spruchsenates (§ 65 Abs. 1) zu verhängen“ ersetzt.In Paragraph 86, Absatz eins, wird die Wendung „Vorsitzenden des Spruchsenates zu verhängen, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde“ durch die Wendung „Vorsitzenden eines Spruchsenates (Paragraph 65, Absatz eins,) zu verhängen“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Nach der Abschnittsüberschrift „C. Beschlagnahme“ wird vor § 89 folgende Überschrift eingefügt:Nach der Abschnittsüberschrift „C. Beschlagnahme“ wird vor Paragraph 89, folgende Überschrift eingefügt:
„1. Beschlagnahme von Gegenständen.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 89 Abs. 5 wird die Wendung „Vorsitzenden des Spruchsenates vorzulegen, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde“ durch die Wendung „Vorsitzenden eines Spruchsenates (§ 65 Abs. 1) vorzulegen“ ersetzt.In Paragraph 89, Absatz 5, wird die Wendung „Vorsitzenden des Spruchsenates vorzulegen, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde“ durch die Wendung „Vorsitzenden eines Spruchsenates (Paragraph 65, Absatz eins,) vorzulegen“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 92 werden folgende §§ 92a bis 92h samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 92, werden folgende Paragraphen 92 a bis 92 h samt Überschriften eingefügt:
„2. Beschlagnahme von Datenträgern und Daten.
Grundsätze
§ 92a.Paragraph 92 a,
(1)Absatz eins,Soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist oder soweit es sich um punktuelle Daten oder Daten, die mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten aufgenommen wurden, handelt, gelten für die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, die Bestimmungen der §§ 89 bis 92.Soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist oder soweit es sich um punktuelle Daten oder Daten, die mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten aufgenommen wurden, handelt, gelten für die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, die Bestimmungen der Paragraphen 89 bis 92,
(2)Absatz 2,Im Sinne dieses Hauptstückes bedeutet
„Aufbereitung von Daten“ eine aus Beweisgründen erfolgende technische Aufbereitung, einschließlich der Wiederherstellung von Daten, und deren Einschränkung auf den der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates nach § 92b Abs. 2 in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechenden Umfang;„Aufbereitung von Daten“ eine aus Beweisgründen erfolgende technische Aufbereitung, einschließlich der Wiederherstellung von Daten, und deren Einschränkung auf den der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates nach Paragraph 92 b, Absatz 2, in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechenden Umfang;
„Originalsicherung“ eine unter Verwendung forensischer Sicherungsmechanismen gewonnene Kopie des Originaldatenbestandes;
„Arbeitskopie“ eine Kopie der Originalsicherung, anhand derer die Aufbereitung von Daten (Z 1) erfolgt;„Arbeitskopie“ eine Kopie der Originalsicherung, anhand derer die Aufbereitung von Daten (Ziffer eins,) erfolgt;
„Ergebnis der Datenaufbereitung“ ein der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates (§ 92b Abs. 3) in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechender Datensatz.„Ergebnis der Datenaufbereitung“ ein der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates (Paragraph 92 b, Absatz 3,) in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechender Datensatz.
Beschlagnahme von Datenträgern und Daten
§ 92b.Paragraph 92 b,
(1)Absatz eins,Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung eines Finanzvergehens wesentlich sind.
(2)Absatz 2,Gegenstand der Beschlagnahme nach Abs. 1 sindGegenstand der Beschlagnahme nach Absatz eins, sind
Datenträger und darauf gespeicherte Daten,
Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem zugegriffen werden kann, oder
Daten, die auf Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeichert sind, die zuvor nach § 89 Abs. 1 beschlagnahmt wurden,Daten, die auf Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeichert sind, die zuvor nach Paragraph 89, Absatz eins, beschlagnahmt wurden,
zum Zweck der Auswertung von Daten.
(3)Absatz 3,Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bedarf einer schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden eines Spruchsenates (§ 65 Abs. 1). Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Kann die Übermittlung einer Ausfertigung der schriftlichen Anordnung an die mit der Beschlagnahme beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden, kann die Anordnung vorerst mündlich erteilt werden. Die Kopie der Anordnung ist in diesem Fall innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bedarf einer schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden eines Spruchsenates (Paragraph 65, Absatz eins,). Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Kann die Übermittlung einer Ausfertigung der schriftlichen Anordnung an die mit der Beschlagnahme beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden, kann die Anordnung vorerst mündlich erteilt werden. Die Kopie der Anordnung ist in diesem Fall innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
(4)Absatz 4,Die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten hat die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, das Finanzvergehen, dessen der Beschuldigte verdächtig ist sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus hat sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten. Eine Kopie dieser Anordnung ist der Person, deren Datenträger und Daten beschlagnahmt werden, bei der Beschlagnahme zuzustellen. Ist diese Person nicht anwesend, so ist die Kopie nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Auch dem Beschuldigten ist eine Kopie dieser Anordnung zuzustellen.Die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten hat die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, das Finanzvergehen, dessen der Beschuldigte verdächtig ist sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus hat sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten. Eine Kopie dieser Anordnung ist der Person, deren Datenträger und Daten beschlagnahmt werden, bei der Beschlagnahme zuzustellen. Ist diese Person nicht anwesend, so ist die Kopie nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Auch dem Beschuldigten ist eine Kopie dieser Anordnung zuzustellen.
(5)Absatz 5,Ist wegen Gefahr im Verzug die Einholung weder einer schriftlichen noch einer mündlichen Anordnung gemäß Abs. 3 möglich, sind die Organe der Finanzstrafbehörden, der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, Datenträger, die einer Beschlagnahme nach Abs. 1 und Abs. 2 unterliegen, von sich aus zu beschlagnahmen, wenn andernfalls der Verlust des Datenträgers und der darauf oder an anderen Speicherorten (Abs. 1 Z 2) gespeicherten Daten zu befürchten wäre. In diesem Fall sind die genannten Organe von sich aus zu einem Zugriff auf und Einsicht in die Daten vorläufig ohne Anordnung berechtigt, wobei sie die ausgewerteten Daten zu protokollieren haben. Der von der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten betroffenen Person sind im Falle ihrer Anwesenheit die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die beschlagnahmten Datenträger und Daten sind an die zuständige Finanzstrafbehörde abzuführen. Dem Vorsitzenden des Spruchsenates (Abs. 3) ist ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen 14 Tagen, über die Beschlagnahme zu berichten. Dieser hat nachträglich eine Anordnung nach § 92b Abs. 3 zu erlassen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorgelegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Beschlagnahme anzuordnen. Kopien dieser Anordnungen sind der Person, deren Datenträger und Daten beschlagnahmt wurden, und dem Beschuldigten zuzustellen.Ist wegen Gefahr im Verzug die Einholung weder einer schriftlichen noch einer mündlichen Anordnung gemäß Absatz 3, möglich, sind die Organe der Finanzstrafbehörden, der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, Datenträger, die einer Beschlagnahme nach Absatz eins und Absatz 2, unterliegen, von sich aus zu beschlagnahmen, wenn andernfalls der Verlust des Datenträgers und der darauf oder an anderen Speicherorten (Absatz eins, Ziffer 2,) gespeicherten Daten zu befürchten wäre. In diesem Fall sind die genannten Organe von sich aus zu einem Zugriff auf und Einsicht in die Daten vorläufig ohne Anordnung berechtigt, wobei sie die ausgewerteten Daten zu protokollieren haben. Der von der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten betroffenen Person sind im Falle ihrer Anwesenheit die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die beschlagnahmten Datenträger und Daten sind an die zuständige Finanzstrafbehörde abzuführen. Dem Vorsitzenden des Spruchsenates (Absatz 3,) ist ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen 14 Tagen, über die Beschlagnahme zu berichten. Dieser hat nachträglich eine Anordnung nach Paragraph 92 b, Absatz 3, zu erlassen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorgelegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Beschlagnahme anzuordnen. Kopien dieser Anordnungen sind der Person, deren Datenträger und Daten beschlagnahmt wurden, und dem Beschuldigten zuzustellen.
(6)Absatz 6,Eine neuerliche Anordnung nach Abs. 3 ist zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen oder Umstände anzunehmen ist, dass ein weiterer Zugriff auf die Originalsicherung oder Arbeitskopie erforderlich ist und die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen.Eine neuerliche Anordnung nach Absatz 3, ist zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen oder Umstände anzunehmen ist, dass ein weiterer Zugriff auf die Originalsicherung oder Arbeitskopie erforderlich ist und die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen.
(7)Absatz 7,Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann.
(8)Absatz 8,Ein sofortiger Zugriff auf Datenträger und Daten und Einsichtnahme in diese ist zulässig, um im Rahmen der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates (Abs. 3) die erforderlichen Daten zu sichern.Ein sofortiger Zugriff auf Datenträger und Daten und Einsichtnahme in diese ist zulässig, um im Rahmen der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates (Absatz 3,) die erforderlichen Daten zu sichern.
(9)Absatz 9,Die Person, deren Datenträger und Daten beschlagnahmt wurden, sowie der Beschuldigte sind berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Beschlagnahme Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.
(10)Absatz 10,Wenn und sobald die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht oder nicht mehr bestehen, hat die Finanzstrafbehörde die Beschlagnahme aufzuheben. Wird einer Beschwerde Folge gegeben, weil festgestellt wird, dass kein Verdacht vorgelegen ist, so sind alle durch diese Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse für das Finanzstrafverfahren zu vernichten. § 92d Abs. 3 gilt sinngemäß.Wenn und sobald die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht oder nicht mehr bestehen, hat die Finanzstrafbehörde die Beschlagnahme aufzuheben. Wird einer Beschwerde Folge gegeben, weil festgestellt wird, dass kein Verdacht vorgelegen ist, so sind alle durch diese Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse für das Finanzstrafverfahren zu vernichten. Paragraph 92 d, Absatz 3, gilt sinngemäß.
§ 92c.Paragraph 92 c,
Sollen Datenträger und Daten beschlagnahmt werden, so ist jede Person verpflichtet, Zugang zu diesen zu gewähren und auf Verlangen Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder eine Kopie herstellen zu lassen. Überdies hat sie die Herstellung einer Originalsicherung der auf den Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeicherten Daten zu dulden.
Aufbereitung von Daten
§ 92d.Paragraph 92 d,
(1)Absatz eins,Eine Originalsicherung (§ 92a Abs. 2 Z 2) ist herzustellen, eine Arbeitskopie (§ 92a Abs. 2 Z 3) zu erstellen und anhand dieser die Daten im Umfang der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates (§ 92b Abs. 3) aufzubereiten. Das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 92 Abs 2 Z 4) ist in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form herzustellen, sodass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Es ist ein Aufbereitungsbericht zu erstellen, der jedenfalls den Ablauf der Aufbereitung von Daten zu dokumentieren sowie den Umstand einer Wiederherstellung von Daten und die Kriterien für die erfolgte Einschränkung von Daten festzuhalten hat.Eine Originalsicherung (Paragraph 92 a, Absatz 2, Ziffer 2,) ist herzustellen, eine Arbeitskopie (Paragraph 92 a, Absatz 2, Ziffer 3,) zu erstellen und anhand dieser die Daten im Umfang der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates (Paragraph 92 b, Absatz 3,) aufzubereiten. Das Ergebnis der Datenaufbereitung (Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 4,) ist in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form herzustellen, sodass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Es ist ein Aufbereitungsbericht zu erstellen, der jedenfalls den Ablauf der Aufbereitung von Daten zu dokumentieren sowie den Umstand einer Wiederherstellung von Daten und die Kriterien für die erfolgte Einschränkung von Daten festzuhalten hat.
(2)Absatz 2,In den Fällen des § 124 Abs. 2 hat der Amtsbeauftragte dem Spruchsenat das Ergebnis der Datenaufbereitung bei Einbringung der schriftlichen Stellungnahme zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens zu übermitteln.In den Fällen des Paragraph 124, Absatz 2, hat der Amtsbeauftragte dem Spruchsenat das Ergebnis der Datenaufbereitung bei Einbringung der schriftlichen Stellungnahme zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Finanzstrafbehörde hat nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens das Ergebnis der Datenaufbereitung, die Originalsicherung sowie die Arbeitskopie zu löschen, soweit sie nicht in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren Verwendung finden. Mit der Löschung ist bis zum Ablauf der Fristen zur Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren zuzuwarten. Wird eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, ist jeweils mit der Löschung bis zu deren Erledigung zuzuwarten.
Auswertung von Daten
§ 92e.Paragraph 92 e,
(1)Absatz eins,Das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 92a Abs. 2 Z 4) ist inhaltlich auszuwerten; zu diesem Zweck können Suchparameter festgelegt werden. Die Suchparameter und die Anzahl der durch diese erzielten Suchtreffer sind im Akt zu dokumentieren. Die Finanzstrafbehörde hat diejenigen Ergebnisse der Auswertung zu den Akten zu nehmen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§ 92f Abs. 1, § 98 Abs. 1 und 4).Das Ergebnis der Datenaufbereitung (Paragraph 92 a, Absatz 2, Ziffer 4,) ist inhaltlich auszuwerten; zu diesem Zweck können Suchparameter festgelegt werden. Die Suchparameter und die Anzahl der durch diese erzielten Suchtreffer sind im Akt zu dokumentieren. Die Finanzstrafbehörde hat diejenigen Ergebnisse der Auswertung zu den Akten zu nehmen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Paragraph 92 f, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins und 4).
(2)Absatz 2,Der Beschuldigte hat das Recht, die Auswertung von Daten anhand weiterer Suchparameter zu beantragen (§ 114 Abs. 2). Wurden seine Datenträger und Daten beschlagnahmt, ist ihm zu ermöglichen, das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 92a Abs. 2 Z 4) einzusehen; anderen Personen steht eine solche Einsichtnahme nicht zu.Der Beschuldigte hat das Recht, die Auswertung von Daten anhand weiterer Suchparameter zu beantragen (Paragraph 114, Absatz 2,). Wurden seine Datenträger und Daten beschlagnahmt, ist ihm zu ermöglichen, das Ergebnis der Datenaufbereitung (Paragraph 92 a, Absatz 2, Ziffer 4,) einzusehen; anderen Personen steht eine solche Einsichtnahme nicht zu.
(3)Absatz 3,Auf Antrag des Beschuldigten sind weitere Ergebnisse der Auswertung zu den Akten zu nehmen, wenn diese für das weitere Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§ 92f Abs. 1, § 98 Abs. 1 und 4).Auf Antrag des Beschuldigten sind weitere Ergebnisse der Auswertung zu den Akten zu nehmen, wenn diese für das weitere Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Paragraph 92 f, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins und 4).
(4)Absatz 4,Bei der Auswertung von Daten sind die Persönlichkeitsrechte so weit wie möglich zu wahren; die Auswertung ist auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die von der Auswertung der Daten betroffenen Personen haben das Recht, das Ergebnis der Auswertung von Daten insoweit einzusehen, als ihre Daten betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 5 zustehende Recht hat die Finanzstrafbehörde diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, zu informieren. Die Information kann unterbleiben, wenn es sich um Betroffene handelt, deren Daten lediglich aus aufgrund von abgaben- oder monopolrechtlichen Pflichten zu führenden Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen hervorgehen und deren Verständigung nur mit besonderem Verfahrensaufwand möglich wäre.Bei der Auswertung von Daten sind die Persönlichkeitsrechte so weit wie möglich zu wahren; die Auswertung ist auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die von der Auswertung der Daten betroffenen Personen haben das Recht, das Ergebnis der Auswertung von Daten insoweit einzusehen, als ihre Daten betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Absatz 5, zustehende Recht hat die Finanzstrafbehörde diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, zu informieren. Die Information kann unterbleiben, wenn es sich um Betroffene handelt, deren Daten lediglich aus aufgrund von abgaben- oder monopolrechtlichen Pflichten zu führenden Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen hervorgehen und deren Verständigung nur mit besonderem Verfahrensaufwand möglich wäre.
(5)Absatz 5,Auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Daten aus dem Ergebnis der Datenaufbereitung zu vernichten, wenn sie für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den in Abs. 4 genannten betroffenen Personen zu.Auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Daten aus dem Ergebnis der Datenaufbereitung zu vernichten, wenn sie für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den in Absatz 4, genannten betroffenen Personen zu.
(6)Absatz 6,Gegen die Entscheidung über die Anträge nach den Abs. 2 bis 5 ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.Gegen die Entscheidung über die Anträge nach den Absatz 2 bis 5 ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 92f.Paragraph 92 f,
(1)Absatz eins,Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren dürfen Ergebnisse einer Auswertung nur verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig angeordnet (§ 92b Abs. 3 und Abs. 5) wurde.Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren dürfen Ergebnisse einer Auswertung nur verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig angeordnet (Paragraph 92 b, Absatz 3 und Absatz 5,) wurde.
(2)Absatz 2,Ergeben sich bei der Auswertung von Daten Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten war, so ist mit diesen ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung der Daten als Beweismittel zulässig ist (Abs. 1, § 98 Abs. 1 und 4).Ergeben sich bei der Auswertung von Daten Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten war, so ist mit diesen ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung der Daten als Beweismittel zulässig ist (Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins und 4).
Verwahrung von Datenträgern und Daten
§ 92g.Paragraph 92 g,
Die Originalsicherung (§ 92a Abs. 2 Z 2) und die Arbeitskopie (§ 92a Abs. 2 Z 3) sind auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens (§ 92d Abs. 3) aufzubewahren; auf die Originalsicherung und Arbeitskopie darf außer im Fall des § 92b Abs. 5 nicht zugegriffen werden; im Übrigen ist eine Einsichtnahme unzulässig. Für die Verwahrung von Datenträgern, sofern sie nicht zurückgestellt werden können, und des Ergebnisses der Datenaufbereitung hat die Finanzstrafbehörde zu sorgen. Die Originalsicherung (Paragraph 92 a, Absatz 2, Ziffer 2,) und die Arbeitskopie (Paragraph 92 a, Absatz 2, Ziffer 3,) sind auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens (Paragraph 92 d, Absatz 3,) aufzubewahren; auf die Originalsicherung und Arbeitskopie darf außer im Fall des Paragraph 92 b, Absatz 5, nicht zugegriffen werden; im Übrigen ist eine Einsichtnahme unzulässig. Für die Verwahrung von Datenträgern, sofern sie nicht zurückgestellt werden können, und des Ergebnisses der Datenaufbereitung hat die Finanzstrafbehörde zu sorgen.
Rechtsschutz
§ 92h.Paragraph 92 h,
(1)Absatz eins,Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten. Im Fall der Anordnung nach § 92b Abs. 3 hat die Finanzstrafbehörde den Rechtsschutzbeauftragten samt einer Ausfertigung dieser Anordnung ehestmöglich zu informieren. Richtet sich die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen eine Person, die gemäß § 103 lit. b nicht als Zeuge vernommen werden darf, oder die gemäß § 104 Abs. 1 lit. d oder Abs. 2 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern, hat die Finanzstrafbehörde dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich mit der Anordnung Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, zu übermitteln.Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten. Im Fall der Anordnung nach Paragraph 92 b, Absatz 3, hat die Finanzstrafbehörde den Rechtsschutzbeauftragten samt einer Ausfertigung dieser Anordnung ehestmöglich zu informieren. Richtet sich die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen eine Person, die gemäß Paragraph 103, Litera b, nicht als Zeuge vernommen werden darf, oder die gemäß Paragraph 104, Absatz eins, Litera d, oder Absatz 2, berechtigt ist, die Aussage zu verweigern, hat die Finanzstrafbehörde dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich mit der Anordnung Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Finanzstrafbehörde hat dem Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Akten, Unterlagen und Daten zu gewähren, die der Dokumentation der Durchführung dienen, ihm auf Verlangen Kopien oder Ausfertigungen einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung nicht geltend gemacht werden.
(3)Absatz 3,Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Aufbereitung von Daten und die Auswertung von Daten zu überwachen sowie alle Räume zu betreten, in denen Originalsicherungen, Arbeitskopien, Datenträger und Ergebnisse der Datenaufbereitung aufbewahrt sowie die Aufbereitung von Daten vorgenommen werden. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass bei der Aufbereitung und der Auswertung von Daten die Anordnung nicht überschritten wird. Auf Anregung der Finanzstrafbehörde kann der Rechtsschutzbeauftragte die in dieser Bestimmung genannten Prüfungen vornehmen; ein Recht auf Anregung kommt auch dem Beschuldigten und dem von der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen zu.
(4)Absatz 4,Dem Rechtsschutzbeauftragten steht gegen die Anordnung und die Durchführung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu.
(5)Absatz 5,Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, die Vernichtung von Daten (§ 92e Abs. 5) zu beantragen. Beabsichtigt die Finanzstrafbehörde, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat sie unverzüglich die Entscheidung des Vorsitzenden des Spruchsenates einzuholen.Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, die Vernichtung von Daten (Paragraph 92 e, Absatz 5,) zu beantragen. Beabsichtigt die Finanzstrafbehörde, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat sie unverzüglich die Entscheidung des Vorsitzenden des Spruchsenates einzuholen.
(6)Absatz 6,Nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, den Aufbereitungsbericht und das Ergebnis der Datenaufbereitung einzusehen. Nach Beendigung des Strafverfahrens ist ihm Gelegenheit zu geben, sich von der ordnungsgemäßen Vernichtung der Originalsicherung, der Arbeitskopie und des Ergebnisses der Datenaufbereitung zu überzeugen.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 137 lit. a wird das Wort „auch“ durch die Wortfolge „die Bezeichnung des erkennenden Spruchsenates sowie“ ersetzt.In Paragraph 137, Litera a, wird das Wort „auch“ durch die Wortfolge „die Bezeichnung des erkennenden Spruchsenates sowie“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 207a wird der Ausdruck „ge-mäß“ durch den Ausdruck „gemäß“ ersetzt.In Paragraph 207 a, wird der Ausdruck „ge-mäß“ durch den Ausdruck „gemäß“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 257 Abs. 6 wird die Wendung „§ 77 Abs. 3a“ durch die Wendung „den §§ 77 Abs. 3, 77 Abs. 3a und 84 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 257, Absatz 6, wird die Wendung „§ 77 Absatz 3 a, durch die Wendung „den Paragraphen 77, Absatz 3, 77, Absatz 3 a und 84 Absatz 2, ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 265 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 265, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 14 Abs. 3, § 30a Abs. 1 und Abs. 1a, § 33 Abs. 1, Abs. 3a und Abs. 5, § 34 Abs. 1 und Abs. 3 § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4a, § 56 Abs. 5 Z 4, § 66 Abs. 2, § 68 Abs. 3a und Abs. 7, § 69, § 71, § 72 Abs. 1 lit. c und d, § 74a Abs. 1, § 74b Abs. 2, § 77 Abs. 3 und 3a, § 79 Abs. 1, § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1, die Überschrift vor § 89, § 89 Abs. 5, die §§ 92a bis 92h samt Überschriften, § 93 Abs. 1, § 99 Abs. 3a und Abs. 6, § 137 lit. a, § 207a und § 257 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Dabei gilt:Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 30 a, Absatz eins und Absatz eins a,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 3 a und Absatz 5,, Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, Paragraph 51 a, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz 4 a,, Paragraph 56, Absatz 5, Ziffer 4,, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 68, Absatz 3 a und Absatz 7,, Paragraph 69,, Paragraph 71,, Paragraph 72, Absatz eins, Litera c und d, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 74 b, Absatz 2,, Paragraph 77, Absatz 3 und 3 a, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2,, Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86, Absatz eins,, die Überschrift vor Paragraph 89,, Paragraph 89, Absatz 5,, die Paragraphen 92 a bis 92 h samt Überschriften, Paragraph 93, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 3 a und Absatz 6,, Paragraph 137, Litera a,, Paragraph 207 a und Paragraph 257, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Dabei gilt:
Die gemäß § 68 Abs. 3a und Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, zu erlassende Geschäftsverteilung ab 1. Jänner 2026 kann bereits vor dem 1. Jänner 2026 durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde, bei der die Spruchsenate eingerichtet sind, erlassen werden.Die gemäß Paragraph 68, Absatz 3 a und Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, zu erlassende Geschäftsverteilung ab 1. Jänner 2026 kann bereits vor dem 1. Jänner 2026 durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde, bei der die Spruchsenate eingerichtet sind, erlassen werden.
Die §§ 92a bis 92h, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, sind in Finanzstrafverfahren anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten anhängig werden, sowie für alle Beschlagnahmen von Datenträgern und Daten (§ 92b), die ab dem Inkrafttreten angeordnet werden. In allen anderen Fällen gelten § 92e, § 92g und § 92h sinngemäß.“Die Paragraphen 92 a bis 92 h, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, sind in Finanzstrafverfahren anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten anhängig werden, sowie für alle Beschlagnahmen von Datenträgern und Daten (Paragraph 92 b,), die ab dem Inkrafttreten angeordnet werden. In allen anderen Fällen gelten Paragraph 92 e,, Paragraph 92 g und Paragraph 92 h, sinngemäß.“
Artikel 4
Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes
Das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 105/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8g Abs. 4 wird die Wendung „Der Vorsitzende des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde,“ durch die Wendung „Der Vorsitzende eines Spruchsenates (§ 65 Abs. 1 FinStrG)“ ersetzt.In Paragraph 8 g, Absatz 4, wird die Wendung „Der Vorsitzende des Spruchsenates, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde,“ durch die Wendung „Der Vorsitzende eines Spruchsenates (Paragraph 65, Absatz eins, FinStrG)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 24a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 24 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 8g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“Paragraph 8 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 211 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:In Paragraph 211, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Barzahlungen einer Person dürfen nur bis zu einem Betrag von höchstens 10 000 Euro pro Tag entgegengenommen werden; das gilt nicht bei Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 211 wird folgender § 211a eingefügt:Nach Paragraph 211, wird folgender Paragraph 211 a, eingefügt:
„§ 211a.Paragraph 211 a,
(1)Absatz eins,Nach der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, können nach Maßgabe des Abs. 2 nicht angefochten werden:Nach der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, können nach Maßgabe des Absatz 2, nicht angefochten werden:
die entrichtete Umsatzsteuer,
die im Abzugsweg zu erhebenden und von dem zum Steuerabzug Verpflichteten zu entrichtenden Abgaben, sofern der zum Steuerabzug Verpflichtete der Schuldner jener Leistungen ist, die zum Entstehen der Steuerschuld geführt hat, sowie
Pfandrechte oder sonstige Sicherheiten, die für Abgaben im Sinn der Z 1 und Z 2 bestellt oder erworben wurden.Pfandrechte oder sonstige Sicherheiten, die für Abgaben im Sinn der Ziffer eins und Ziffer 2, bestellt oder erworben wurden.
(2)Absatz 2,Wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 71 Abs. 2 IO), ist die Anfechtung der in Abs. 1 genannten Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten gänzlich ausgeschlossen. Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten den Betrag von 4 000 Euro übersteigen.Wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (Paragraph 71, Absatz 2, IO), ist die Anfechtung der in Absatz eins, genannten Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten gänzlich ausgeschlossen. Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten den Betrag von 4 000 Euro übersteigen.
(3)Absatz 3,Der Erlös aus der Verwertung einer Liegenschaft, die Gegenstand eines Absonderungsanspruches gemäß § 48 Abs. 1 IO ist, bildet im Insolvenzverfahren eine Sondermasse. Aus dieser ist die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 EStG 1988 bzw. die besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988 im Rang des § 216 Abs. 1 Z 2 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, zu entrichten.“Der Erlös aus der Verwertung einer Liegenschaft, die Gegenstand eines Absonderungsanspruches gemäß Paragraph 48, Absatz eins, IO ist, bildet im Insolvenzverfahren eine Sondermasse. Aus dieser ist die Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, EStG 1988 bzw. die besondere Vorauszahlung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 4, EStG 1988 im Rang des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zu entrichten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 323 wird nach Abs. 89 folgender Abs. 90 angefügt:Dem Paragraph 323, wird nach Absatz 89, folgender Absatz 90, angefügt:
„(90)Absatz 90,§ 211 Abs. 8 und § 211a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“Paragraph 211, Absatz 8 und Paragraph 211 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2025, wird wie folgt geändert:Das Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 2 wird die Wortfolge „befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung“ durch die Wortfolge „Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung“ durch die Wortfolge „Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Z 3 lit. a werden die Verweise „§ 12 oder § 12a“ durch die Verweise „§ 12 Abs. 1, § 12a oder § 12b“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a, werden die Verweise „§ 12 oder Paragraph 12 a, durch die Verweise „§ 12 Absatz eins,, Paragraph 12 a, oder Paragraph 12 b, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Z 3 lit. b wird nach dem Wort „unterlag“ ein Beistrich gesetzt, das darauffolgende Wort „oder“ gestrichen und nach der Wortfolge „befreit war“ die Wortfolge „oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung oder Anrechnung nach § 12 Abs. 2, § 12a oder § 12b erfolgt ist“ eingefügt.In Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b, wird nach dem Wort „unterlag“ ein Beistrich gesetzt, das darauffolgende Wort „oder“ gestrichen und nach der Wortfolge „befreit war“ die Wortfolge „oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung oder Anrechnung nach Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 12 a, oder Paragraph 12 b, erfolgt ist“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Z 4 lautet:Paragraph eins, Ziffer 4, lautet:
Die Lieferung von nach § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 befreiten Kraftfahrzeugen, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sofern die Rechnung (§ 11 UStG 1994) einen Hinweis auf die bisher geltende Steuerbefreiung enthält.Die Lieferung von nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, befreiten Kraftfahrzeugen, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sofern die Rechnung (Paragraph 11, UStG 1994) einen Hinweis auf die bisher geltende Steuerbefreiung enthält.
Der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 befreiten Kraftfahrzeugen.Der Eigenverbrauch durch Entnahme (Paragraph 3, Absatz 2, UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, befreiten Kraftfahrzeugen.
Der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 4.“Der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 3, Absatz 4,
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 1 lautet der Schlussteil:In Paragraph 2, Absatz eins, lautet der Schlussteil:
„Ausgenommen sind jeweils Fahrzeuge, die als historische Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967 genehmigt sind.“„Ausgenommen sind jeweils Fahrzeuge, die als historische Fahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 43, Kraftfahrgesetz 1967 genehmigt sind.“
5a.Novellierungsanordnung 5a, § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die jeweils als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 3 wird das einleitende Wort „Folgende“ gestrichen und nach der Wortfolge „in Bezug auf“ in Kleinbuchstaben neuerlich eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 3, wird das einleitende Wort „Folgende“ gestrichen und nach der Wortfolge „in Bezug auf“ in Kleinbuchstaben neuerlich eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Z 1 wird der Verweis „(§ 1 Z 1 und 4)“ durch den Verweis „(§ 1 Z 1 und 4 lit. a)“, der Verweis „(§ 1 Z 4)“ durch den Verweis „(§ 1 Z 4 lit. b und c)“ sowie der Verweis „§ 1 Z 4“ durch den Verweis „§ 1 Z 4 lit. b und c“ ersetzt.In Paragraph 4, Ziffer eins, wird der Verweis „(Paragraph eins, Ziffer eins und 4)“ durch den Verweis „(Paragraph eins, Ziffer eins und 4 Litera a,)“, der Verweis „(Paragraph eins, Ziffer 4,)“ durch den Verweis „(Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b und c)“ sowie der Verweis „§ 1 Ziffer 4, durch den Verweis „§ 1 Ziffer 4, Litera b und c“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 5 Abs. 1 wird der Verweis „(§ 1 Z 1 und 4)“ durch den Verweis „(§ 1 Z 1 und 4 lit. a)“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Verweis „(Paragraph eins, Ziffer eins und 4)“ durch den Verweis „(Paragraph eins, Ziffer eins und 4 Litera a,)“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 5 Abs. 2 wird der Verweis „(§ 1 Z 3 und Z 4)“ durch den Verweis „(§ 1 Z 3 und 4 lit. b und c)“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird der Verweis „(Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,)“ durch den Verweis „(Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 Litera b und c)“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 7 Abs. 1 Z 1 wird der Verweis „(§ 1 Z 1 und 4)“ durch den Verweis „(§ 1 Z 1 und 4 lit. a)“ sowie der Verweis „(§ 1 Z 4)“ durch den Verweis „(§ 1 Z 4 lit. b und c)“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Verweis „(Paragraph eins, Ziffer eins und 4)“ durch den Verweis „(Paragraph eins, Ziffer eins und 4 Litera a,)“ sowie der Verweis „(Paragraph eins, Ziffer 4,)“ durch den Verweis „(Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b und c)“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Durchschnittsverbrauchs“ durch das Wort „CO2-Emissionswerts“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird das Wort „Durchschnittsverbrauchs“ durch das Wort „CO2-Emissionswerts“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 9 Abs. 1 sowie in Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „Unternehmer“ durch die Wortfolge „Unternehmer oder Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5)“ ersetzt und nach der Wortfolge „ausgeführten steuerbaren Vorgänge“ die Wortfolge „oder Selbstberechnungen“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz eins, sowie in Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils die Wortfolge „Unternehmer“ durch die Wortfolge „Unternehmer oder Parteienvertreter (Paragraph 11, Absatz 5,)“ ersetzt und nach der Wortfolge „ausgeführten steuerbaren Vorgänge“ die Wortfolge „oder Selbstberechnungen“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10.Paragraph 10,
Eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe ist vom Unternehmer bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges sowie vom Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5) bei Selbstberechnung für den Abgabenschuldner auszustellen.“ Eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe ist vom Unternehmer bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges sowie vom Parteienvertreter (Paragraph 11, Absatz 5,) bei Selbstberechnung für den Abgabenschuldner auszustellen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 11 werden folgende Abs. 5, 6 und 7 angefügt:In Paragraph 11, werden folgende Absatz 5, 6 und 7 angefügt:
„(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 3 können gemäß § 30a des Kraftfahrgesetzes 1967 ermächtigte Erzeuger oder deren Bevollmächtigte (Parteienvertreter) auf Antrag befugt werden, im Auftrag des Abgabenschuldners in Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a (soweit nicht in Abs. 2 erfasst) und Z 2 die Abgabe selbst zu berechnen und abzuführen. Der Parteienvertreter hat darzustellen, dass er über geeignetes Personal mit ausreichenden Kenntnissen des österreichischen Abgabenrechtes und ein geeignetes Qualitätssicherungssystem für die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgabe verfügt. Die Befugnis kann mit Bescheid aberkannt werden, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen dieses Absatzes und des Abs. 6 verletzt. Die Inanspruchnahme von Befreiungen gemäß § 3 oder Geltendmachung einer Verminderung gemäß § 12b sind von der Selbstberechnung und Abfuhr durch den Parteienvertreter ausgenommen.Abweichend von Absatz 3, können gemäß Paragraph 30 a, des Kraftfahrgesetzes 1967 ermächtigte Erzeuger oder deren Bevollmächtigte (Parteienvertreter) auf Antrag befugt werden, im Auftrag des Abgabenschuldners in Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, (soweit nicht in Absatz 2, erfasst) und Ziffer 2, die Abgabe selbst zu berechnen und abzuführen. Der Parteienvertreter hat darzustellen, dass er über geeignetes Personal mit ausreichenden Kenntnissen des österreichischen Abgabenrechtes und ein geeignetes Qualitätssicherungssystem für die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgabe verfügt. Die Befugnis kann mit Bescheid aberkannt werden, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen dieses Absatzes und des Absatz 6, verletzt. Die Inanspruchnahme von Befreiungen gemäß Paragraph 3, oder Geltendmachung einer Verminderung gemäß Paragraph 12 b, sind von der Selbstberechnung und Abfuhr durch den Parteienvertreter ausgenommen.
(6)Absatz 6,Parteienvertreter sind berechtigt, nach der Selbstberechnung die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967, unter Beifügung von Informationen über die erfolgte Selbstberechnung, aufzuheben. Der Parteienvertreter hat für den selbst berechneten Vorgang, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 aufgehoben wurde, folgenden Kalendermonats eine Anmeldung einzureichen und die Abgabe zu entrichten. Der Abgabenschuldner hat dem selbstberechnenden Parteienvertreter die Grundlagen für die Selbstberechnung bekanntzugeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen. Die Aufzeichnung über die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgabe (§ 9) sind auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Das zuständige Finanzamt ist befugt Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in den Aufzeichnungen enthaltenen Angaben, der vorgenommenen Selbstberechnungen und der Abfuhr der Abgabe durchzuführen. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbstberechneten Abgabe.Parteienvertreter sind berechtigt, nach der Selbstberechnung die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967, unter Beifügung von Informationen über die erfolgte Selbstberechnung, aufzuheben. Der Parteienvertreter hat für den selbst berechneten Vorgang, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967 aufgehoben wurde, folgenden Kalendermonats eine Anmeldung einzureichen und die Abgabe zu entrichten. Der Abgabenschuldner hat dem selbstberechnenden Parteienvertreter die Grundlagen für die Selbstberechnung bekanntzugeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen. Die Aufzeichnung über die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgabe (Paragraph 9,) sind auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Das zuständige Finanzamt ist befugt Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in den Aufzeichnungen enthaltenen Angaben, der vorgenommenen Selbstberechnungen und der Abfuhr der Abgabe durchzuführen. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbstberechneten Abgabe.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt die technische Ausgestaltung, die organisatorische Durchführung des Verfahrens der Selbstberechnung, Anmeldung und Abfuhr, die Zuständigkeit der Abgabenbehörden sowie die Daten, die für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind, mit Verordnung näher festzulegen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Abgabe für einen unmittelbar vorangegangen Vorgang im Sinne des § 1 ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wennDie Abgabe für einen unmittelbar vorangegangen Vorgang im Sinne des Paragraph eins, ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
nach der Lieferung oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb tatsächlich keine Zulassung zum Verkehr im Inland erfolgt ist.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 12 erhalten Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“ und es wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:In Paragraph 12, erhalten Absatz 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“ und es wird nach Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Die Abgabe für einen unmittelbar vorangegangen Vorgang im Sinne des § 1 ist dem Verwender des Fahrzeuges auf Antrag zu vergüten, wenn eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt.“Die Abgabe für einen unmittelbar vorangegangen Vorgang im Sinne des Paragraph eins, ist dem Verwender des Fahrzeuges auf Antrag zu vergüten, wenn eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, vorliegt.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 12a samt Überschrift lautet:Paragraph 12 a, samt Überschrift lautet:
„Vergütung der Abgabe bei Verbringung ins Ausland
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz eins,Wird ein Fahrzeug, das vorübergehend im Inland verwendet wurde, nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert dann wird demjenigen, der das Fahrzeug verbringt oder liefert auf Antrag die Abgabe vom nachgewiesenen gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Als vorübergehende Verwendung im Inland gilt die ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland innerhalb eines Zeitraums von höchstens 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr.
(2)Absatz 2,Ist das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland, nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen auf Grund des technischen Zustandes im Inland nicht mehr zulassungsfähig, ist der gemeine Wert mit 0 Euro anzusetzen. Als gemeiner Wert bei der Lieferung ins Ausland gilt höchstens der Anschaffungspreis ohne eine allfällige Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabe. Bei einem Vergütungsbetrag von mehr als 5.000 Euro, ist der gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland durch ein Gutachten nachzuweisen. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
(3)Absatz 3,Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes, in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes, in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.
(4)Absatz 4,Voraussetzungen für die Vergütung sind:
Das Fahrzeug ist im Zeitpunkt des Antrages nicht im Inland zum Verkehr zugelassen.
Die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 im Zeitpunkt des Antrages.Die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967 im Zeitpunkt des Antrages.
Für das Fahrzeug wurde keine Verminderung oder Vergütung nach § 12b gewährt.Für das Fahrzeug wurde keine Verminderung oder Vergütung nach Paragraph 12 b, gewährt.
(5)Absatz 5,Sofern durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht wird, dass für das Fahrzeug keine Vergütung gemäß § 6 Abs. 9 gewährt wurde, verringert sich der Vergütungsbetrag im ersten Monat ab der erstmaligen Zulassung im Inland um 16,67%. Für jeden weiteren Monat sinkt der Abzug um 0,35%.Sofern durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht wird, dass für das Fahrzeug keine Vergütung gemäß Paragraph 6, Absatz 9, gewährt wurde, verringert sich der Vergütungsbetrag im ersten Monat ab der erstmaligen Zulassung im Inland um 16,67%. Für jeden weiteren Monat sinkt der Abzug um 0,35%.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens der Vergütung näher zu regeln.“
17a.Novellierungsanordnung 17a, Nach § 12a wird folgender § 12b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12 a, wird folgender Paragraph 12 b, samt Überschrift eingefügt:
„Verminderung der Abgabe bei vorübergehender Verwendung
§ 12b.Paragraph 12 b,
(1)Absatz eins,Für ein Fahrzeug,
das für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 48 Monaten einer im Inland ansässigen natürlichen oder juristischen Person von einer Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überlassen wird,
erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen wird und
vorübergehend im Inland verwendet wird,
wird die Abgabe auf jene Höhe vermindert, die sich für den Zeitraum der vorübergehenden Verwendung im Inland, unter Bedachtnahme des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Beendigung der vorübergehenden Verwendung im Inland, ergeben würde.
(2)Absatz 2,Die Verminderung ist im Rahmen der Anmeldung der Abgabe geltend zu machen. Die Höhe der verminderten Abgabe wird pauschal – abhängig von der Überlassungsdauer in Monaten im Sinne des § 108 Abs. 2 BAO – durch Multiplikation der gemäß § 5 iVm § 6 berechneten Normverbrauchsabgabe mit den in der Anlage 1 angegebenen Prozentsätzen berechnet. Angefangene Monate gelten als ganze Monate.Die Verminderung ist im Rahmen der Anmeldung der Abgabe geltend zu machen. Die Höhe der verminderten Abgabe wird pauschal – abhängig von der Überlassungsdauer in Monaten im Sinne des Paragraph 108, Absatz 2, BAO – durch Multiplikation der gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 6, berechneten Normverbrauchsabgabe mit den in der Anlage 1 angegebenen Prozentsätzen berechnet. Angefangene Monate gelten als ganze Monate.
(3)Absatz 3,Werden die Voraussetzungen für die Verminderung (Abs. 1) nicht mehr erfüllt und das Fahrzeug nicht ins Ausland gebracht oder die Überlassungsdauer verkürzt oder verlängert ist die verminderte Abgabe zu korrigieren.Werden die Voraussetzungen für die Verminderung (Absatz eins,) nicht mehr erfüllt und das Fahrzeug nicht ins Ausland gebracht oder die Überlassungsdauer verkürzt oder verlängert ist die verminderte Abgabe zu korrigieren.
Werden die Voraussetzungen für die Anrechnung (Abs. 1) nicht mehr erfüllt oder die Überlassungsdauer verlängert, hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Anrechnung nicht mehr erfüllt werden oder die Überlassungsdauer verlängert wird (Fälligkeitstag), eine Anmeldung einzureichen, in der er den gesamten noch nicht entrichteten Teil der Abgabe zuzüglich Zinsen selbst zu berechnen hat.Werden die Voraussetzungen für die Anrechnung (Absatz eins,) nicht mehr erfüllt oder die Überlassungsdauer verlängert, hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Anrechnung nicht mehr erfüllt werden oder die Überlassungsdauer verlängert wird (Fälligkeitstag), eine Anmeldung einzureichen, in der er den gesamten noch nicht entrichteten Teil der Abgabe zuzüglich Zinsen selbst zu berechnen hat.
Bei einer Verkürzung der Überlassungsdauer wird dem Abgabenschuldner die zu viel entrichtete Abgabe zuzüglich Zinsen auf Antrag vergütet.
(4)Absatz 4,Wird ein Fahrzeug, welches die Voraussetzungen für die Verminderung (Abs. 1) erfüllt hat nachweislich ins Ausland gebracht und ist im Inland nicht zum Verkehr zugelassen, ist die Abgabe für den Zeitraum der vorübergehenden Verwendung im Inland auf Grundlage des nachweisbaren gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland zu ermitteln. Ergibt sich nach Anrechnung der bereits entrichteten Abgabe ein Unterschiedsbetrag, ist eine Korrektur vorzunehmen.Wird ein Fahrzeug, welches die Voraussetzungen für die Verminderung (Absatz eins,) erfüllt hat nachweislich ins Ausland gebracht und ist im Inland nicht zum Verkehr zugelassen, ist die Abgabe für den Zeitraum der vorübergehenden Verwendung im Inland auf Grundlage des nachweisbaren gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland zu ermitteln. Ergibt sich nach Anrechnung der bereits entrichteten Abgabe ein Unterschiedsbetrag, ist eine Korrektur vorzunehmen.
Der Abgabenschuldner hat über die zu wenig entrichtete Abgabe zuzüglich Zinsen spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung zum Verkehr im Inland beendet wurde (Fälligkeitstag), eine Anmeldung einzureichen, in der er den gesamten noch nicht entrichteten Teil der Abgabe zuzüglich Zinsen selbst zu berechnen hat.
Die zu viel entrichteten Abgabe zuzüglich Zinsen wird dem Abgabenschuldner auf Antrag vergütet. Die Höhe der Vergütung ist mit der im Zeitpunkt der Anmeldung ermittelten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
Ist das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland, nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen auf Grund des technischen Zustandes im Inland nicht mehr zulassungsfähig, ist der gemeine Wert mit 0 Euro anzusetzen.
(5)Absatz 5,Die Zinsen für die Korrektur der Verminderung und die Vergütung betragen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz.
(6)Absatz 6,Ein Antrag auf Vergütung gemäß Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes, in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.Ein Antrag auf Vergütung gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2, kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes, in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.
(7)Absatz 7,Voraussetzungen für die Verminderung (Abs. 1) und Korrektur (Abs. 3 und 4) sind:Voraussetzungen für die Verminderung (Absatz eins,) und Korrektur (Absatz 3 und 4) sind:
Die Vorlage von Unterlagen, aus denen die insgesamt vereinbarte Überlassungsdauer eindeutig hervorgeht. Wenn die Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Abgabenschuldners, dass das Fahrzeug für die vorübergehende Verwendung im Inland bestimmt ist.
Die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.Die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.
(8)Absatz 8,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Anrechnung näher zu regeln.“
17b.Novellierungsanordnung 17b, In § 13 Abs. 1 werden die Verweise „§ 12 oder § 12a“ durch die Verweise „§ 12, § 12a oder § 12b“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, werden die Verweise „§ 12 oder Paragraph 12 a, durch die Verweise „§ 12, Paragraph 12 a, oder Paragraph 12 b, ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Das zuständige Finanzamt kann nach Ablauf der vereinbarten Überlassungsdauer gemäß § 12b Abs. 1 und 3 sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Anrechnung gemäß § 12b Abs. 1 nicht mehr erfüllt werden, die Aufhebung der Zulassung bei der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, beantragen.“Das zuständige Finanzamt kann nach Ablauf der vereinbarten Überlassungsdauer gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins und 3 sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Anrechnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, nicht mehr erfüllt werden, die Aufhebung der Zulassung bei der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, beantragen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 15 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28,§ 1 Z 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Z 4, § 4 Z 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 und § 11 Abs. 5, 6 und 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Ein Antrag auf Zuerkennung der Selbstberechnungsbefugnis (§ 11 Abs. 5) kann frühestens ab 1. Juli 2026 gestellt werden. § 1 Z 3, § 12a, § 12b, § 13 Abs. 1 und § 13 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.“Paragraph eins, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph eins, Ziffer 4,, Paragraph 4, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 5, 6 und 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Ein Antrag auf Zuerkennung der Selbstberechnungsbefugnis (Paragraph 11, Absatz 5,) kann frühestens ab 1. Juli 2026 gestellt werden. Paragraph eins, Ziffer 3,, Paragraph 12 a,, Paragraph 12 b,, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.“
20.Novellierungsanordnung 20, Es wird gemäß § 12b Abs. 2 folgende Anlage 1 angefügt:Es wird gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2, folgende Anlage 1 angefügt:
„Anlage 1
Anzahl der Monate im Leasingvertrag | Prozentsatz | Anzahl der Monate im Leasingvertrag | Prozentsatz |
1 | 2 % | 25 | 34 % |
2 | 4 % | 26 | 35 % |
3 | 6 % | 27 | 36 % |
4 | 8 % | 28 | 37 % |
5 | 10 % | 29 | 38 % |
6 | 12 % | 30 | 39 % |
7 | 13,50 % | 31 | 40 % |
8 | 15 % | 32 | 41 % |
9 | 16,50 % | 33 | 42 % |
10 | 18 % | 34 | 43 % |
11 | 19,50 % | 35 | 44 % |
12 | 21 % | 36 | 45 % |
13 | 22 % | 37 | 45,75 % |
14 | 23 % | 38 | 46,50 % |
15 | 24 % | 39 | 47,25 % |
16 | 25 % | 40 | 48,00 % |
17 | 26 % | 41 | 48,75 % |
18 | 27 % | 42 | 49,50 % |
19 | 28 % | 43 | 50,25 % |
20 | 29 % | 44 | 51 % |
21 | 30 % | 45 | 51,75 % |
22 | 31 % | 46 | 52,50 % |
23 | 32 % | 47 | 53,25 % |
24 | 33 % | 48 | 54 %“ |
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Artikel 7
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 44 Abs. 1 wird in lit. d das Satzzeichen „ . “ durch das Satzzeichen und das Wort „ , oder“ ersetzt sowie nach lit. d folgende lit. e eingefügt:In Paragraph 44, Absatz eins, wird in Litera d, das Satzzeichen „ . “ durch das Satzzeichen und das Wort „ , oder“ ersetzt sowie nach Litera d, folgende Litera e, eingefügt:
die Bundesfinanzverwaltung dies für ein Fahrzeug beantragt, für das eine Anrechnung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12b Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist.“die Bundesfinanzverwaltung dies für ein Fahrzeug beantragt, für das eine Anrechnung der Normverbrauchsabgabe gemäß Paragraph 12 b, Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 135 wird folgender Abs. 49 angefügt:Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 49, angefügt:
„(49)Absatz 49,§ 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.“Paragraph 44, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG), BGBl. Nr. 86/2024, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Bund kann aufgrund eines Fördervertrages zu gewährende finanzielle Leistungen mit fälligen Abgabenrückständen entsprechend §§ 1438ff ABGB aufrechnen. Die Forderungen müssen sich nach Maßgabe bestehender Vorschriften und Vereinbarungen richtig (unbestritten, klagbar oder behördlich festgestellt) und gleichartig (beides Geldforderungen) gegenüberstehen. Die Fälligkeit beider Forderungen muss bereits eingetreten sein und es dürfen der Aufrechnung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Für Zwecke der Durchführung der Aufrechnung sind die Abgabenbehörden verpflichtet, auf Anfrage die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“Der Bund kann aufgrund eines Fördervertrages zu gewährende finanzielle Leistungen mit fälligen Abgabenrückständen entsprechend Paragraphen 1438 f, f, ABGB aufrechnen. Die Forderungen müssen sich nach Maßgabe bestehender Vorschriften und Vereinbarungen richtig (unbestritten, klagbar oder behördlich festgestellt) und gleichartig (beides Geldforderungen) gegenüberstehen. Die Fälligkeit beider Forderungen muss bereits eingetreten sein und es dürfen der Aufrechnung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Für Zwecke der Durchführung der Aufrechnung sind die Abgabenbehörden verpflichtet, auf Anfrage die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:
„Rückwirkendes Ereignis
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Die Festsetzung einer Rückerstattung stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO für die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer dar. Gleiches gilt für den Bescheid, mit dem die vollständige Entrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 letzter Satz festgestellt wird.Die Festsetzung einer Rückerstattung stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO für die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer dar. Gleiches gilt für den Bescheid, mit dem die vollständige Entrichtung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz festgestellt wird.
(2)Absatz 2,Zivilrechtliche Entscheidungen oder Vereinbarungen, die zu einer Änderung des Rückerstattungsanspruches führen, gelten ebenso als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO. Zur Sicherstellung der Einhaltung der beihilfenrechtlichen Obergrenze gemäß der in § 2 Abs. 9 Z 16 genannten Verordnung ist bei der Überprüfung der Auswirkungen des rückwirkenden Ereignisses der gesamte Unternehmensverbund miteinzubeziehen. Als Unternehmensverbund gelten die verbundenen Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.“Zivilrechtliche Entscheidungen oder Vereinbarungen, die zu einer Änderung des Rückerstattungsanspruches führen, gelten ebenso als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO. Zur Sicherstellung der Einhaltung der beihilfenrechtlichen Obergrenze gemäß der in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 16, genannten Verordnung ist bei der Überprüfung der Auswirkungen des rückwirkenden Ereignisses der gesamte Unternehmensverbund miteinzubeziehen. Als Unternehmensverbund gelten die verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 3, Absatz 3, des Anhangs römisch eins zur Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 16, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der Entrichtung von Beträgen gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz vor Bekanntgabe des Festsetzungs- oder Feststellungsbescheides erstreckt sich der Verzinsungszeitraum vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung dieser Beträge.“„Im Falle der Entrichtung von Beträgen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz vor Bekanntgabe des Festsetzungs- oder Feststellungsbescheides erstreckt sich der Verzinsungszeitraum vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung dieser Beträge.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 16 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 16, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Das Recht, Zinsen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Rückerstattung (§ 15 Abs. 4).“Das Recht, Zinsen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Rückerstattung (Paragraph 15, Absatz 4,).“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Wortlaut des § 25 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Wortlaut des Paragraph 25, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§§ 10 Abs. 3, 14a, 16 Abs. 1 letzter Satz und 16 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.“Paragraphen 10, Absatz 3, 14 a, 16, Absatz eins, letzter Satz und 16 Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.“
Artikel 9
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt:In Paragraph 7, wird nach Absatz 5 a, folgender Absatz 5 b, eingefügt:
„(5b)Absatz 5 b,Das Zollamt Österreich ist berechtigt, wenn dies auf Grund von konkreten Tatsachen im Einzelfall für die Zwecke der Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15 ZollR-DG) angemessen und erforderlich ist, Auskünfte über fahrzeugbezogene Echtzeitdaten (Live-Tracking) von Rechtsträgern des öffentlichen oder privaten Bereichs, sofern letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, zu verlangen, wenn diese bei der automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut erfasst werden.“Das Zollamt Österreich ist berechtigt, wenn dies auf Grund von konkreten Tatsachen im Einzelfall für die Zwecke der Betrugsbekämpfung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 15, ZollR-DG) angemessen und erforderlich ist, Auskünfte über fahrzeugbezogene Echtzeitdaten (Live-Tracking) von Rechtsträgern des öffentlichen oder privaten Bereichs, sofern letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, zu verlangen, wenn diese bei der automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut erfasst werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 25 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 25, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Unbeschadet der Anwendungsfälle des § 148 Abs. 3 BAO darf für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen auch erteilt werden, wenn es sich um Abgaben handelt die auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erheben sind und die Prüfung aufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer Mitteilung eines Organs der Europäischen Union erfolgen soll.“Unbeschadet der Anwendungsfälle des Paragraph 148, Absatz 3, BAO darf für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen auch erteilt werden, wenn es sich um Abgaben handelt die auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erheben sind und die Prüfung aufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer Mitteilung eines Organs der Europäischen Union erfolgen soll.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 29 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 29, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Den Zollorganen stehen bei der Vollziehung der Verbote und Beschränkungen und der ihnen sonst zur Vollziehung übertragenen Aufgaben die durch Bundesrecht vorgesehenen Rechte und Pflichten der Organe der öffentlichen Aufsicht zu.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 34 Abs. 2 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Zollorgane sind ermächtigt, nach Maßgabe der § 37a VStG im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften vorläufige Sicherheiten festzusetzen und einzuheben.Die Zollorgane sind ermächtigt, nach Maßgabe der Paragraph 37 a, VStG im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften vorläufige Sicherheiten festzusetzen und einzuheben.
Zollorgane sind weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 Euro einzuheben, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.“Zollorgane sind weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG Geldstrafen bis zu 120 Euro einzuheben, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 120 wird folgender Abs. 10 nach Abs. 9 angefügt:In Paragraph 120, wird folgender Absatz 10, nach Absatz 9, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 25 Abs. 1a, § 29 Abs. 5, sowie § 34 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 25, Absatz eins a,, Paragraph 29, Absatz 5,, sowie Paragraph 34, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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