BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 23. Dezember 2025

Teil römisch eins

92. Bundesgesetz:

Änderung des Preisgesetzes 1992 sowie des Energie-Control-Gesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 313 Ausschussbericht 362 Sitzung 55. Bundesrat:, Ausschussbericht 11732 Sitzung 984.)

92. Bundesgesetz, mit dem das Preisgesetz 1992 und das Energie-Control-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins
Änderung des Preisgesetzes 1992

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden – Preisgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Artikel römisch eins lautet:

„Artikel römisch eins

(Verfassungsbestimmung)

  1. Absatz eins,Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2025,, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

Novellierungsanordnung 2, Artikel römisch zwei Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Die Preise für Sachgüter und Leistungen unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche und europarechtliche Vorschriften bestehen.“

Novellierungsanordnung 3, Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß den jeweils geltenden bundesgesetzlichen und europarechtlichen Vorschriften getroffen werden, kann die Behörde für die Dauer dieser Maßnahmen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen. Dies gilt auch für mit solchen Sachgütern zusammenhängende Nebenleistungen.“

Novellierungsanordnung 4, In Artikel römisch zwei Paragraph 4, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Behörde“ und die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Artikel römisch zwei Paragraph 5, Absatz eins und 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt und in Absatz eins, nach der Wortfolge „eine Leistung“ ein Beistrich und die Wortfolge „mit Ausnahme von Strom und Gas,“ sowie nach der Wortfolge „betreffenden Leistung,“ die Wortfolge „mit Ausnahme von Strom und Gas,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Artikel römisch zwei Paragraph 5, Absatz 4, wird die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ durch die Wortfolge „auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Artikel römisch zwei Paragraph 5, Absatz 5, wird nach dem Wort „Behörde“ und Artikel römisch zwei Paragraph 6, Absatz 2, nach dem Wort „können“ jeweils die Wortfolge „nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, (Verfassungsbestimmung) In Artikel römisch zwei Paragraph 5 a, Absatz eins, 2 und 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ jeweils mit der Wortfolge „die Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, (Verfassungsbestimmung) Nach Artikel römisch zwei Paragraph 5 a, wird folgender Paragraph 5 b, angefügt:

Paragraph 5 b,

(Verfassungsbestimmung) (1) Besteht bei Strom und Gas auf Grund bestimmter, belegbarer Tatsachen Grund zur Annahme, dass der von einem oder mehreren Unternehmen dafür geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt, kann die E-Control von Amts wegen untersuchen, ob der geforderte Preis oder die vorgenommene Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik eines oder mehrerer Unternehmen zurückzuführen ist. Über Aufforderung der Bundesregierung im Wege des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die E-Control eine solche Untersuchung vorzunehmen. Paragraph 5, kommt bei Strom und Gas nicht zur Anwendung.

  1. Absatz 2,Im Rahmen einer Untersuchung gemäß Absatz eins, hat die E-Control binnen drei Monaten zu prüfen, ob der Preis oder die Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und volkswirtschaftlich gravierende nachteilige Auswirkungen hat. Zu diesem Zweck kann sie die Preiskommission gemäß Paragraph 9,, die Bundeswettbewerbsbehörde, die Wettbewerbskommission gemäß Paragraph 16, des Wettbewerbsgesetzes –WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, und den Energiebeirat gemäß Paragraph 20, des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, anhören.
  2. Absatz 3,Die E-Control hat das Ergebnis ihrer Untersuchung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus mitzuteilen und auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Stellt sie einen Missstand im Sinne des Absatz 2, fest, hat sie zusammen mit dem Ergebnis der Untersuchung Vorschläge zu dessen Behebung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Beratung in der Bundesregierung zu unterbreiten.
  3. Absatz 4,Auf Grund der Untersuchung und der Vorschläge gemäß Absatz 3, kann die Bundesregierung, soweit der festgestellte Missstand nicht durch marktkonforme Maßnahmen beseitigt werden kann, mit Verordnung unter Beachtung einschlägiger bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften für die Dauer von höchstens sechs Monaten einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis bestimmen.
  4. Absatz 5,Ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preis nach Absatz 4, hat sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Preisbestimmung entsprechend zu ändern oder aufzuheben.
  5. Absatz 6,Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins und Absatz eins a,, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 14 und Paragraph 15, sind sinngemäß anzuwenden. Die Bundesregierung kann Sachverständige, die E-Control und die Vertreter der nach Paragraph 9, eingerichteten Preiskommission beiziehen.“

Novellierungsanordnung 10, In Artikel römisch zwei Paragraph 6, Absatz eins, wird nach dem Wort „Verhältnissen“ die Wortfolge „inklusive der Sicherung von Arbeitsplätzen, des Investitionsbedarfs und der Versorgungssicherheit durch inländische Produktion“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Artikel römisch zwei Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise und für die Anordnung eines Preisstopps ist hinsichtlich von Strom und Gas unter Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften die Bundesregierung zuständig. Hinsichtlich der Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig, im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.“

Novellierungsanordnung 12, In Artikel römisch zwei Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, 2, 3 und 5 sowie Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, wird jeweils die Wortfolge „wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Artikel römisch zwei Paragraph 9, Absatz eins, 2, 3 und 5 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ jeweils mit der Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Artikel römisch zwei Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ mit der Wortfolge „der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und in Absatz 5, die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ mit der Wortfolge „die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Artikel römisch zwei Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Wirtschaftskammer Österreich“, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Bundesarbeitskammer“ die Wortfolge „und des Österreichische Gewerkschaftsbundes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Artikel römisch zwei Paragraph 9, Absatz 3, wird nach dem Wort „Körperschaften“ die Wortfolge „mit Ausnahme des Österreichischen Gewerkschaftsbundes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Artikel römisch zwei Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Bei Stimmengleichheit in der beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus eingerichteten Preiskommission nach Absatz 2, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Preiskommission.“

Novellierungsanordnung 18, Artikel römisch zwei Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz lautet:

  1. Absatz eins,Preise können von Amts wegen, im Fall des Paragraph 5 b, Absatz 4, unter der Voraussetzung des Vorliegens einer Feststellung gemäß Paragraph 5 b, Absatz 3 und der entsprechenden Vorschläge gemäß Paragraph 5 b, Absatz 4, oder in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz auf Antrag bestimmt werden.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Artikel römisch zwei §10 Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Werden Preise bestimmt, so erfolgt dies unter der Maßgabe der entsprechenden bundesgesetzlichen und europarechtlichen Bestimmungen, im Bereich Strom und Gas insbesondere unter Maßgabe der:
    1. Ziffer eins
      der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, Amtsblatt Nummer L 158 vom 14.6.2019 Seite 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 2024/1711 vom 26.6.2024, und
    2. Ziffer 2
      der Richtlinie (EU) 2024/1788 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG, ABl. Nr. L 2024/1788 vom 15.7.2024.“

Novellierungsanordnung 20, In Artikel römisch zwei Paragraph 10, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „im Fall des Absatz 3, die Wortfolge „und des Paragraph 5 b, eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Artikel römisch zwei Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13,

Wer an einem Preisbestimmungsverfahren einschließlich des Verfahrens vor der Preiskommission, an einem Verfahren zur Anordnung eines Preisstopps oder an einem Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, teilnimmt, darf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten. Im Übrigen gilt Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß, selbst wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen, sofern es sich nicht um Verordnungen der Landeshauptleute handelt.“

Novellierungsanordnung 23, In Artikel römisch zwei Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundeminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz sind“ durch die Wortfolge „Die jeweils zuständige Behörde ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Artikel römisch zwei Paragraph 18, Absatz eins, wird die Zahl „1973“ durch die Zahl „1994“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Artikel römisch zwei Paragraph 20, Absatz 4 und 5 entfallen.

Artikel römisch zwei
Änderung des Energie-Control-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft – Energie-Control-Gesetz, E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „im Preistransparenzgesetz“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „im Preisgesetz 1992“ eingefügt.

Van der Bellen

Stocker