78. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 Z 5 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, wird wie folgt geändert:
a) In der lit. d wird nach „§ 27“ die Wortfolge „oder der Schulungszuschlag gemäß § 20 Abs. 6“ eingefügt.a) In der Litera d, wird nach „§ 27“ die Wortfolge „oder der Schulungszuschlag gemäß Paragraph 20, Absatz 6, eingefügt.
b) In der lit. e wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:b) In der Litera e, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera f, angefügt:
Zuschussleistungen des Arbeitgebers zur Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 37e Abs. 7 AMSG und Zuschussleistungen des Arbeitgebers oder des Ausbildungsträgers gemäß § 20 Abs. 6 AlVG.“Zuschussleistungen des Arbeitgebers zur Weiterbildungsbeihilfe gemäß Paragraph 37 e, Absatz 7, AMSG und Zuschussleistungen des Arbeitgebers oder des Ausbildungsträgers gemäß Paragraph 20, Absatz 6, AlVG.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 124b wird nach Z 478 folgende Z 479 angefügt:In Paragraph 124 b, wird nach Ziffer 478, folgende Ziffer 479, angefügt:
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und f in der Fassung des BGBl. I Nr. 78/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d und f in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 20 Abs. 6 entfällt der Wortlaut „Diese Zuschussleistungen sind einkommensteuerrechtlich wie das Arbeitslosengeld (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988) zu behandeln, unabhängig davon, ob sie durch die Arbeitslosenversicherung, einen Ausbildungsträger oder einen Betrieb geleistet werden.“.In Paragraph 20, Absatz 6, entfällt der Wortlaut „Diese Zuschussleistungen sind einkommensteuerrechtlich wie das Arbeitslosengeld (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, EStG 1988) zu behandeln, unabhängig davon, ob sie durch die Arbeitslosenversicherung, einen Ausbildungsträger oder einen Betrieb geleistet werden.“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 79 wird folgender Abs. 191 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 191, angefügt:
„(191)Absatz 191,§ 20 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. 78/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“Paragraph 20, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Van der Bellen
Babler