BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 3. November 2025

Teil römisch eins

77. Bundesgesetz:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 210 Ausschussbericht 230 Sitzung 46,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11696 Sitzung 982,, )

77. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

                                                       Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 42, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „sind,“ der Ausdruck „bis zur Höhe eines nach Paragraph 44, Absatz 3, festgesetzten Maximalbetrages“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 44, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Versicherungsträger kann nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen und der Dienstgeber/Dienstgeberinnen festsetzen, dass bei bestimmten Gruppen von Versicherten, die üblicherweise Trinkgelder erhalten oder an Trinkgeldern beteiligt werden, diese Trinkgelder der Bemessung der Beiträge pauschaliert zugrunde zu legen sind. Die Festsetzung hat bundesweit einheitlich zu erfolgen und auf Umstände, die erfahrungsgemäß auf die Höhe der Trinkgelder Einfluss haben (Erwerbszweig, Arbeitszeitausmaß und Art der Tätigkeit) Bedacht zu nehmen. Die festgelegten Pauschalbeträge sind Maximalbeträge und sind jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2029, mit der Aufwertungszahl zu vervielfachen. Derartige Festsetzungen sind im Internet zu verlautbaren und haben sodann verbindliche Wirkung.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 815, wird folgender Paragraph 816, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2025,

Paragraph 816,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 42, Absatz 3 und 44 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die vom Versicherungsträger nach Paragraph 44, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung festgesetzten Pauschalbeträge sind für den jeweiligen Erwerbszweig bis zur Neufestsetzung nach Paragraph 44, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2025, weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 68, Absatz eins, verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, die auf die nach Paragraph 44, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung festgesetzten Pauschalbeträge überschreitenden Trinkgelder entfallen, mit 1. Jänner 2026, wenn der Versicherungsträger bis 30. September 2026 Pauschalbeträge nach Paragraph 44, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2025, verlautbart. Dies gilt nicht für jene Erwerbszweige, für die eine entsprechende Verlautbarung nicht erfolgt. Gleiches gilt für die Verjährung des Rechts auf Einforderung der festgestellten Beitragsschulden nach Paragraph 68, Absatz 2,

Artikel 2
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2 i, wird folgender Paragraph 2 j, samt Überschrift eingefügt:

„Trinkgeld

Paragraph 2 j,

  1. Absatz eins,Besteht ein Trinkgeld-Verteilsystem, so hat der/die Arbeitgeber/in einem/einer Arbeitnehmer/in, der/die an den Trinkgeldern beteiligt wird, unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Aufteilungsschlüssel bekanntzugeben, soweit dieser dem/der Arbeitgeber/in bekannt ist. Diese Information kann auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2,Einer/einem Arbeitnehmer/in, der/die Trinkgelder erhält oder an Trinkgeldern beteiligt ist, ist auf Anfrage eine schriftliche und vollständige Auskunft über bargeldlos gegebene Trinkgelder in einem bestimmten Zeitraum zu übermitteln. Dabei sind die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gegebenen Trinkgelder sowie der Aufteilungsschlüssel nach Absatz eins, anzugeben. Diese Auskunft kann auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. Das Auskunftsrecht entfällt, solange die bargeldlos gegebenen Trinkgelder am selben Arbeitstag oder zeitnah in bar ausgezahlt werden, wobei die Verteilung durch einen/eine Arbeitnehmer/in, der/die in die am jeweiligen Arbeitstag eingehobenen Trinkgelder Einsicht nehmen kann, erfolgt. Erfolgt die Verteilung durch einen/e leitenden/leitende Arbeitnehmer/in im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, oder durch eine andere Person, so bleibt das Auskunftsrecht bestehen.
  3. Absatz 3,Das Auskunftsrecht nach Absatz 2, kann für drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Zeiträume, für die die Auskunft bereits nachweislich übermittelt wurde.
  4. Absatz 4,Für Zeiträume von höchstens einem Jahr kann im Voraus vereinbart werden, dass das gesamte bargeldlos gegebene Trinkgeld erst am Ende dieses Zeitraumes ausbezahlt wird. Während dieses Zeitraumes besteht kein Auskunftsrecht gemäß Absatz 2,
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Im Kollektivvertrag können nähere Regelungen zur Umsetzung des Auskunftsrechts nach Absatz 2, getroffen werden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 62, angefügt:

  1. Ziffer 62
    Paragraph 2 j, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens aufrechte Arbeitsverhältnisse gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass die Information spätestens bis 28. Februar 2026 nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat. Das Auskunftsrecht nach Absatz 2, bezieht sich nicht auf Zeiträume, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 77 aus 2025, liegen.“

Van der Bellen

Babler