BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 3. November 2025

Teil I

76. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes sowie des Landarbeitsgesetzes 2021

(NR: GP XXVIII RV 209 AB 231 S. 46. BR: AB 11697 S. 982.)

76. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 37 d, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 37e Weiterbildungsbeihilfe“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 37 e, samt Überschrift lautet:

„Weiterbildungsbeihilfe

Paragraph 37 e,

  1. Absatz einsPersonen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG oder eine Bildungsteilzeit gemäß Paragraph 11 a, AVRAG oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen, kann vom Arbeitsmarktservice eine Weiterbildungsbeihilfe zur (teilweisen) Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt werden.
  2. Absatz 2Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes eine Richtlinie hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Höhe und Dauer der Weiterbildungsbeihilfe festzulegen. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Richtlinie ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen. Der Antrag auf Gewährung der Weiterbildungsbeihilfe kann frühestens drei Monate vor Beginn der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gestellt werden.
  3. Absatz 3Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 34, Absatz 6, kann auch für Hochschulausbildungen oder Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, Weiterbildungsbeihilfe gewährt werden. Personen, die ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen haben, müssen mindestens 208 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 20 ECTS-Punkten zu erbringen. Bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, sind 16 ECTS-Punkte nachzuweisen.
  5. Absatz 5Vor Beginn der Bildungskarenz oder der Bildungsteilzeit muss die Person aus dem gemäß Paragraph 11, AVRAG karenzierten Arbeitsverhältnis oder dem Arbeitsverhältnis mit herabgesetzter Arbeitszeit gemäß Paragraph 11 a, AVRAG ununterbrochen zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten des Bezuges von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld zählen als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, ausgenommen diese Zeiten liegen in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit.
  6. Absatz 6Die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe ist in der Richtlinie des Arbeitsmarktservice als einkommensabhängiges Stufenmodell festzulegen. Die Weiterbildungsbeihilfe wird für Personen, die eine Bildungskarenz vereinbart haben, mindestens in Höhe von 40,40 Euro täglich und höchstens in Höhe von 67,94 Euro täglich gewährt. Die Weiterbildungsbeihilfe ist ab dem Jahr 2026 jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
  7. Absatz 7Arbeitgeber, die mit Beschäftigten, deren monatliches Bruttoentgelt die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) beträgt oder übersteigt, eine Bildungskarenz vereinbaren, haben 15 Prozent der Weiterbildungsbeihilfe monatlich an die karenzierten Beschäftigten zu leisten. Die Weiterbildungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice reduziert sich im gleichen Ausmaß. Zuschussleistungen des Arbeitgebers sind nur in einem Ausmaß zulässig, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht überschreitet. Die Sozialversicherungsbeiträge für die verpflichtende Zuschussleistung des Arbeitgebers werden vom Arbeitsmarktservice getragen. Personen, deren monatliches Bruttoentgelt weniger als die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage beträgt, haben vor der Weiterbildungsmaßnahme an einer Bildungsberatung teilzunehmen.
  8. Absatz 8Für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gilt die Weiterbildungsbeihilfe einschließlich der Zuschussleistungen der Arbeitgeber gemäß Absatz 7, als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Im Übrigen gelten, soweit keine besonderen Regelungen getroffen wurden, die für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch für die Weiterbildungsbeihilfe. Gebührt eine Weiterbildungsbeihilfe, besteht kein Anspruch auf einen Zusatzbetrag gemäß Paragraph 20, Absatz 6, AlVG.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 56, angefügt:

  1. Absatz 56Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 37 e, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Ausgaben für die Weiterbildungsbeihilfe gemäß Paragraph 37 e, AMSG sind jährlich mit 150 Millionen Euro begrenzt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, wird folgender Absatz 85, angefügt:

  1. Absatz 85Paragraph eins, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsArbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwölf Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben und ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Die Vereinbarung über die Bildungskarenz wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe nach Paragraph 37 e, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, folgenden Tag wirksam. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber ohne Verzug die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz eins a, wird der Ausdruck „sechs“ durch den Ausdruck „zwölf“ und der Ausdruck „von vier Jahren“ durch den Ausdruck „von 24 Monaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2a, Im Paragraph 11, Absatz eins a, lautet der letzte Satz:

„Abs. 1 vierter und fünfter Satz sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11 a, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „sechs“ durch den Ausdruck „zwölf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 11 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Im Übrigen sind Paragraph 11, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel sowie Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen. “

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 61, angefügt:

  1. Ziffer 61
    Paragraph 11, Absatz eins und Absatz eins a, sowie Paragraph 11 a, Absatz eins, und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 58, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsArbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwölf Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben und ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Die Vereinbarung über die Bildungskarenz wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe nach Paragraph 37 e, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, folgenden Tag wirksam. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ohne Verzug die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 58, Absatz 2, wird der Ausdruck „sechs“ durch den Ausdruck „zwölf“ und der Ausdruck „von vier Jahren“ durch den Ausdruck „von 24 Monaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2a, Im Paragraph 58, Absatz 2, lautet der letzte Satz:

„Abs. 1 vierter und fünfter Satz sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 58, Absatz 7, erster Satz wird der Ausdruck „sechs“ durch den Ausdruck „zwölf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 58, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Im Übrigen sind Absatz eins, vorletzter und letzter Satz sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 58, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Die Vereinbarung nach Absatz 7, hat den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel sowie Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 430, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21Paragraph 58, Absatz eins,, 2, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2025, treten mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Van der Bellen

Babler