BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 31. Oktober 2025

Teil römisch eins

68. Bundesgesetz:

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 IA 412/A Ausschussbericht 221 Sitzung 44,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11708 Sitzung 982,, )

68. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 40 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, Universitätslehrgänge, das ordentliche Masterstudium Psychotherapie und Doktoratsstudien anzubieten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 71 c, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Im Studium Humanmedizin“ die Wortfolge „und im Masterstudium Psychotherapie“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 71 c, Absatz 4, wird nach dem Wort „Zahnmedizin“ die Wortfolge „sowie das Masterstudium Psychotherapie“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 71 c, Absatz 5, erster Satz wird nach der Wortfolge „Im Studium Humanmedizin“ die Wortfolge „und im Masterstudium Psychotherapie“ und nach dem Wort „ärztlichen“ die Wortfolge „und psychotherapeutischen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 71 c, Absatz 5, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „im Studium Humanmedizin“ die Wortfolge „und im Masterstudium Psychotherapie“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 71 c, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„75 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger stehen

  1. Ziffer eins
    den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse,
  2. Ziffer 2
    den Angehörigen von Personengruppen im Sinn der Personengruppenverordnung sowie
  3. Ziffer 3
    den Absolventinnen und Absolventen einer fachlich einschlägigen Studienberechtigungsprüfung nach Paragraph 64 a,, sofern diese entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten oder mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der bzw. dem dies der Fall ist,
zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 143, Absatz 95, Ziffer 4, wird die Wortfolge „mit 1. Oktober 2026“ durch die Wortfolge „mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025, folgenden Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 143, wird folgender Absatz 107, angefügt:

  1. Absatz 107,Paragraph 40 d, Absatz eins,, Paragraph 71 c, Absatz 3, 4 und 5 sowie Paragraph 143, Absatz 95, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Babler