68. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 40d Abs. 1 lautet:Paragraph 40 d, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, Universitätslehrgänge, das ordentliche Masterstudium Psychotherapie und Doktoratsstudien anzubieten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 71c Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Im Studium Humanmedizin“ die Wortfolge „und im Masterstudium Psychotherapie“ eingefügt.In Paragraph 71 c, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Im Studium Humanmedizin“ die Wortfolge „und im Masterstudium Psychotherapie“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 71c Abs. 4 wird nach dem Wort „Zahnmedizin“ die Wortfolge „sowie das Masterstudium Psychotherapie“ eingefügt.In Paragraph 71 c, Absatz 4, wird nach dem Wort „Zahnmedizin“ die Wortfolge „sowie das Masterstudium Psychotherapie“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 71c Abs. 5 erster Satz wird nach der Wortfolge „Im Studium Humanmedizin“ die Wortfolge „und im Masterstudium Psychotherapie“ und nach dem Wort „ärztlichen“ die Wortfolge „und psychotherapeutischen“ eingefügt.In Paragraph 71 c, Absatz 5, erster Satz wird nach der Wortfolge „Im Studium Humanmedizin“ die Wortfolge „und im Masterstudium Psychotherapie“ und nach dem Wort „ärztlichen“ die Wortfolge „und psychotherapeutischen“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 71c Abs. 5 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „im Studium Humanmedizin“ die Wortfolge „und im Masterstudium Psychotherapie“ eingefügt.In Paragraph 71 c, Absatz 5, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „im Studium Humanmedizin“ die Wortfolge „und im Masterstudium Psychotherapie“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 71c Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 71 c, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„75 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger stehen
den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse,
den Angehörigen von Personengruppen im Sinn der Personengruppenverordnung sowie
den Absolventinnen und Absolventen einer fachlich einschlägigen Studienberechtigungsprüfung nach § 64a, sofern diese entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten oder mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der bzw. dem dies der Fall ist,den Absolventinnen und Absolventen einer fachlich einschlägigen Studienberechtigungsprüfung nach Paragraph 64 a,, sofern diese entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten oder mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der bzw. dem dies der Fall ist,
zur Verfügung.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 143 Abs. 95 Z 4 wird die Wortfolge „mit 1. Oktober 2026“ durch die Wortfolge „mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2025 folgenden Tag“ ersetzt.In Paragraph 143, Absatz 95, Ziffer 4, wird die Wortfolge „mit 1. Oktober 2026“ durch die Wortfolge „mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025, folgenden Tag“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 143 wird folgender Abs. 107 angefügt:Dem Paragraph 143, wird folgender Absatz 107, angefügt:
„(107)Absatz 107,§ 40d Abs. 1, § 71c Abs. 3, 4 und 5 sowie § 143 Abs. 95 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 40 d, Absatz eins,, Paragraph 71 c, Absatz 3, 4 und 5 sowie Paragraph 143, Absatz 95, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Babler