65. Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft, das Island-Norwegen-Übergabegesetz, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2025 – StrEU-AG 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Strafregistergesetzes 1968 |
Artikel 2 | Änderung des Tilgungsgesetzes 1972 |
Artikel 3 | Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
Artikel 4 | Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Island-Norwegen-Übergabegesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes |
Artikel 9 | Änderung der Strafprozeßordnung 1975 |
Artikel 1
Änderung des Strafregistergesetzes 1968
Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert:Das Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:
„Begriffsbestimmungen
§ 1a.Paragraph eins a,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
„Verurteilung“ jedes Erkenntnis, mit dem wegen einer nach österreichischem Recht von den ordentlichen Gerichten nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des Artikels 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren über eine Person eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme verhängt wird oder doch ein Schuldspruch ergeht;„Verurteilung“ jedes Erkenntnis, mit dem wegen einer nach österreichischem Recht von den ordentlichen Gerichten nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des Artikels 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren über eine Person eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme verhängt wird oder doch ein Schuldspruch ergeht;
„ECRIS-TCN VO“ die Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726, ABl. Nr. L 135 vom 22.9.2019 S. 1;„ECRIS-TCN VO“ die Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726, ABl. Nr. L 135 vom 22.9.2019 Sitzung 1;
„ECRIS-TCN“ das nach Art. 1 lit. a der ECRIS-TCN VO einzurichtende System;„ECRIS-TCN“ das nach Artikel eins, Litera a, der ECRIS-TCN VO einzurichtende System;
„Drittstaatsangehöriger“ eine Person im Sinne des Art. 3 Z 7 der ECRIS-TCN VO;„Drittstaatsangehöriger“ eine Person im Sinne des Artikel 3, Ziffer 7, der ECRIS-TCN VO;
„Doppelstaatsangehöriger“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und eines Drittstaats besitzt;
„Vereinigtes Königreich“ das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wendung „dem Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931, BGBl. Nr. 198/1934 II,“.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wendung „dem Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1934, römisch II,“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 Z 8 wird nach der Wendung „anderer Mitgliedstaaten“ die Wendung „der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, wird nach der Wendung „anderer Mitgliedstaaten“ die Wendung „der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 Z 9 wird nach der Wendung „Europäischen Union“ die Wendung „oder des Vereinigten Königreichs“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, wird nach der Wendung „Europäischen Union“ die Wendung „oder des Vereinigten Königreichs“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 3 entfällt.Paragraph 2, Absatz 3, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Strafgerichtes (erster Instanz), die Aktenzahlen sämtlicher Abschlussberichte (§ 100 Abs. 2 Z 4 StPO) und die aktenführenden Behörden;“die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Strafgerichtes (erster Instanz), die Aktenzahlen sämtlicher Abschlussberichte (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4, StPO) und die aktenführenden Behörden;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
Namen sowie alle früher geführten Namen, Aliasnamen oder Pseudonyme und sonstige Aliasdaten der verurteilten Person, Tag und Ort ihrer Geburt, ihr Geschlecht, ihre Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten oder Staatenlosigkeit, ihren Wohnort und ihre Anschrift;“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 Abs. 2 Z 6 wird nach dem Wort „Verfall“ die Wendung „und eine Konfiskation“ eingefügt, und es wird die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, wird nach dem Wort „Verfall“ die Wendung „und eine Konfiskation“ eingefügt, und es wird die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Abs. 2 wird am Ende der Ziffer 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11 angefügt:In Paragraph 3, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11 angefügt:
im Fall der Verurteilung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Doppelstaatsangehörigen, ob die Tat eine im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 1077/2011, (EU) 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. Nr. L 236 vom 19.9.2018 S. 1, angeführte Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht ist, oder eine terroristische Straftat ist und die Verurteilung daher nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der ECRIS-TCN VO zu kennzeichnen ist.“im Fall der Verurteilung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Doppelstaatsangehörigen, ob die Tat eine im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 1077/2011, (EU) 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. Nr. L 236 vom 19.9.2018 Sitzung 1, angeführte Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht ist, oder eine terroristische Straftat ist und die Verurteilung daher nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, der ECRIS-TCN VO zu kennzeichnen ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung und Abnahme von Fingerabdrücken
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz einsDie Landespolizeidirektion Wien hat zum Zweck der Erstellung eines Datensatzes im ECRIS-TCN nach Art. 5 Abs. 1 der ECRIS-TCN VO Fingerabdruckdaten im Strafregister zu verarbeiten, und zwar vonDie Landespolizeidirektion Wien hat zum Zweck der Erstellung eines Datensatzes im ECRIS-TCN nach Artikel 5, Absatz eins, der ECRIS-TCN VO Fingerabdruckdaten im Strafregister zu verarbeiten, und zwar von
einem Drittstaatsangehörigen oder einem Doppelstaatsangehörigen, wenn dessen Fingerabdrücke im Rahmen eines Strafverfahrens abgenommen wurden oder
einem Drittstaatsangehörigen, wenn dieser zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde.
(2)Absatz 2Die Verantwortlichen nach § 26 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, haben der Landespolizeidirektion Wien über deren Anforderung Fingerabdruckdaten, die aufgrund von § 27 Abs. 1 Z 14 BFA-VG verarbeitet werden, für den in Abs. 1 genannten Zweck zu übermitteln. Die Übermittlung ist in der Datenanwendung zu vermerken.Die Verantwortlichen nach Paragraph 26, Absatz eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, haben der Landespolizeidirektion Wien über deren Anforderung Fingerabdruckdaten, die aufgrund von Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 14, BFA-VG verarbeitet werden, für den in Absatz eins, genannten Zweck zu übermitteln. Die Übermittlung ist in der Datenanwendung zu vermerken.
(3)Absatz 3Die zuständige Sicherheitsbehörde hat der Landespolizeidirektion Wien über deren Anforderung Fingerabdruckdaten, die aufgrund von § 75 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder aufgrund von § 118 Abs. 2 StPO verarbeitet werden, für den in Abs. 1 genannten Zweck zu übermitteln. Die Übermittlung ist in der Datenanwendung zu vermerken.Die zuständige Sicherheitsbehörde hat der Landespolizeidirektion Wien über deren Anforderung Fingerabdruckdaten, die aufgrund von Paragraph 75, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder aufgrund von Paragraph 118, Absatz 2, StPO verarbeitet werden, für den in Absatz eins, genannten Zweck zu übermitteln. Die Übermittlung ist in der Datenanwendung zu vermerken.
(4)Absatz 4Soweit Fingerabdruckdaten nach Abs. 2 oder 3 nicht zur Verfügung stehen, hat die Landespolizeidirektion Wien die Abnahme der Fingerabdrücke des gemäß Abs. 1 Z 2 verurteilten Drittstaatsangehörigen durchzuführen oder durch eine andere Sicherheitsbehörde zu veranlassen. Die verurteilte Person hat bei der Abnahme mitzuwirken. Die §§ 77 und 78 SPG sind anzuwenden.“Soweit Fingerabdruckdaten nach Absatz 2, oder 3 nicht zur Verfügung stehen, hat die Landespolizeidirektion Wien die Abnahme der Fingerabdrücke des gemäß Absatz eins, Ziffer 2, verurteilten Drittstaatsangehörigen durchzuführen oder durch eine andere Sicherheitsbehörde zu veranlassen. Die verurteilte Person hat bei der Abnahme mitzuwirken. Die Paragraphen 77 und 78 SPG sind anzuwenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Langt ein Ersuchen unter Verwendung des Formblatts in Anhang IX zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 6/2004, in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen oder einen Doppelstaatsangehörigen ein, ist die Auskunft unter Verwendung desselben Formblatts und Anschluss eines Auszugs aus dem Strafregister zu erteilen. Die in § 9b Abs. 2 und § 10b vorgesehenen Fristen zur Beantwortung und § 9b Abs. 3 gelten sinngemäß.“Langt ein Ersuchen unter Verwendung des Formblatts in Anhang römisch IX zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,, in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen oder einen Doppelstaatsangehörigen ein, ist die Auskunft unter Verwendung desselben Formblatts und Anschluss eines Auszugs aus dem Strafregister zu erteilen. Die in Paragraph 9 b, Absatz 2 und Paragraph 10 b, vorgesehenen Fristen zur Beantwortung und Paragraph 9 b, Absatz 3, gelten sinngemäß.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 9a Abs. 1 Z 5 wird nach der Wendung „Europäischen Union“ die Wendung „oder des Vereinigten Königreichs“ eingefügt.In Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach der Wendung „Europäischen Union“ die Wendung „oder des Vereinigten Königreichs“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift zu § 9b lautet:Die Überschrift zu Paragraph 9 b, lautet:
„Anhang zur Strafregisterauskunft über Verurteilungen eines österreichischen Staatsbürgers an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an das Vereinigte Königreich“
14.Novellierungsanordnung 14, § 9b Abs. 1 lautet:Paragraph 9 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIm Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zum Vereinigten Königreich ist der Auskunft aus dem Strafregister (§§ 9 und 9a) in Bezug auf einen österreichischen Staatsbürger ein Anhang über alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt:Im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zum Vereinigten Königreich ist der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraphen 9 und 9a) in Bezug auf einen österreichischen Staatsbürger ein Anhang über alle gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt:
an Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Verwendung des Formblatts in Anhang IX zum EU-JZG;an Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Verwendung des Formblatts in Anhang römisch IX zum EU-JZG;
an das Vereinigte Königreich unter Verwendung des Formblatts in Anhang 44, Kapitel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021 S. 10.an das Vereinigte Königreich unter Verwendung des Formblatts in Anhang 44, Kapitel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021 Sitzung 10.
Der Anschluss einer Übersetzung ist nicht erforderlich.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 9b Abs. 3 wird das Wort „Mitgliedstaat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt.In Paragraph 9 b, Absatz 3, wird das Wort „Mitgliedstaat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift zu § 9c lautet:Die Überschrift zu Paragraph 9 c, lautet:
„Einholung einer Strafregisterauskunft aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus dem Vereinigten Königreich“
17.Novellierungsanordnung 17, § 9c lautet:Paragraph 9 c, lautet:
„§ 9c.Paragraph 9 c,
Die Landespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des Betroffenen oder des Urteilsstaates zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die anfragende Behörde weiterzuleiten. Betrifft das Ersuchen einen Drittstaatsangehörigen oder einen Doppelstaatsangehörigen, hat die Landespolizeidirektion Wien zuvor im Wege des ECRIS-TCN festzustellen, ob und in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union Verurteilungen vorliegen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aWird ein Antrag auf Ausstellung der Strafregisterbescheinigung automationsunterstützt unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID (§§ 4 bis 5 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) und Nutzung der dafür vom Verantwortlichen des Strafregisters eingerichteten technischen Infrastruktur eingebracht, ist die Landespolizeidirektion Wien zuständig.“Wird ein Antrag auf Ausstellung der Strafregisterbescheinigung automationsunterstützt unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID (Paragraphen 4, bis 5 E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) und Nutzung der dafür vom Verantwortlichen des Strafregisters eingerichteten technischen Infrastruktur eingebracht, ist die Landespolizeidirektion Wien zuständig.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können die Daten der Strafregisterbescheinigung zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit auch durch einen maschinenlesbaren Code auf der Strafregisterbescheinigung dargestellt werden.“
20.Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift zu § 10a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 10 a, lautet:
„Strafregisterbescheinigung für einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 10a Abs. 1 wird das Wort „Mitgliedstaates“ durch die Wendung „Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs“, und es wird die Wendung „Formulars laut Anhang IX zum EU-JZG“ durch die Wendung „der in § 9b Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Formblätter“ ersetzt.In Paragraph 10 a, Absatz eins, wird das Wort „Mitgliedstaates“ durch die Wendung „Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs“, und es wird die Wendung „Formulars laut Anhang römisch IX zum EU-JZG“ durch die Wendung „der in Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Formblätter“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In der Überschrift zu § 10b wird das Wort „Mitgliedstaates“ durch die Wendung „Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 10 b, wird das Wort „Mitgliedstaates“ durch die Wendung „Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 10b Abs. 1 wird die Wendung „den betroffenen österreichischen Staatsbürger“ durch die Wendung „die betroffene Person“ ersetzt.In Paragraph 10 b, Absatz eins, wird die Wendung „den betroffenen österreichischen Staatsbürger“ durch die Wendung „die betroffene Person“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 10b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 10 b, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Landespolizeidirektion Wien hat nach Abs. 1 vorzugehen, wenn von der Zentralbehörde des Vereinigten Königreichs ein Ersuchen um Information aus dem Strafregister zum Zweck der Auskunft an einen österreichischen Staatsbürger einlangt.“Die Landespolizeidirektion Wien hat nach Absatz eins, vorzugehen, wenn von der Zentralbehörde des Vereinigten Königreichs ein Ersuchen um Information aus dem Strafregister zum Zweck der Auskunft an einen österreichischen Staatsbürger einlangt.“
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 10b wird folgender § 10c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 10 b, wird folgender Paragraph 10 c, samt Überschrift eingefügt:
„Strafregisterbescheinigung für einen Drittstaatsangehörigen oder einen Doppelstaatsangehörigen
§ 10c.Paragraph 10 c,
Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder ein Doppelstaatsangehöriger einen Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung, ist § 10a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landespolizeidirektion Wien zunächst im Wege des ECRIS-TCN festzustellen hat, ob und in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union Verurteilungen vorliegen, und sodann unter Verwendung des Formblatts (Anhang IX zum EU-JZG) von der Zentralbehörde des Urteilsstaats die Auskunft aus dem Strafregister zu beschaffen hat.“ Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder ein Doppelstaatsangehöriger einen Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung, ist Paragraph 10 a, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landespolizeidirektion Wien zunächst im Wege des ECRIS-TCN festzustellen hat, ob und in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union Verurteilungen vorliegen, und sodann unter Verwendung des Formblatts (Anhang römisch IX zum EU-JZG) von der Zentralbehörde des Urteilsstaats die Auskunft aus dem Strafregister zu beschaffen hat.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 11 Abs. 5 wird vor dem Wort „folgend“ die Wendung „bzw. des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz 5, wird vor dem Wort „folgend“ die Wendung „bzw. des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 11 Abs. 6 wird nach dem Wort „Union“ die Wendung „oder vom Vereinigten Königreich“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz 6, wird nach dem Wort „Union“ die Wendung „oder vom Vereinigten Königreich“ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 11a samt Überschrift lautet:Paragraph 11 a, samt Überschrift lautet:
„Mitteilungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an das Vereinigte Königreich
§ 11a.Paragraph 11 a,
Die Landespolizeidirektion Wien hat, sofern ihr bekannt ist, dass die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs besitzt, die Zentralbehörde des betreffenden Herkunftsstaats so schnell wie möglich von jeder deren Staatsangehörige betreffenden, im Strafregister eingetragenen Verurteilung sowie über spätere Änderungen oder Tilgungen bzw. über Löschungen der Einträge in Kenntnis zu setzen. Ersuchen der Zentralbehörde des Herkunftsstaats im Einzelfall um Übermittlung einer Abschrift des der Verurteilung zugrunde liegenden Urteils und um Erteilung zusätzlicher Auskünfte sind dem ordentlichen Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 12 Abs. 1 wird die Wendung „Von den übrigen Mitgliedstaaten“ durch die Wendung „In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wendung „Von den übrigen Mitgliedstaaten“ durch die Wendung „In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 13c wird folgender § 13d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 13 c, wird folgender Paragraph 13 d, samt Überschrift eingefügt:
„Übermittlungen an Zentralbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs
§ 13d.Paragraph 13 d,
Die Übermittlungen der Landespolizeidirektion Wien an andere Zentralbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs haben elektronisch unter Verwendung eines Standardformats zu erfolgen, das in den Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 11b des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 93 vom 7.4.2009 S. 23, von der Europäischen Kommission festzulegen ist. Können Übermittlungen ausnahmsweise nicht elektronisch stattfinden, so haben Übermittlungen in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der empfangenden Zentralbehörde die Feststellung der Echtheit gestatten, wobei der Sicherheit der Übermittlung Rechnung zu tragen ist. Stehen die nationalen Systeme für die elektronische Übertragung für eine längere Zeit nicht zur Verfügung, so sind die anderen Zentralbehörden und die Europäische Kommission vom Ausfall zu verständigen.“ Die Übermittlungen der Landespolizeidirektion Wien an andere Zentralbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs haben elektronisch unter Verwendung eines Standardformats zu erfolgen, das in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 11 b, des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 93 vom 7.4.2009 Sitzung 23, von der Europäischen Kommission festzulegen ist. Können Übermittlungen ausnahmsweise nicht elektronisch stattfinden, so haben Übermittlungen in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der empfangenden Zentralbehörde die Feststellung der Echtheit gestatten, wobei der Sicherheit der Übermittlung Rechnung zu tragen ist. Stehen die nationalen Systeme für die elektronische Übertragung für eine längere Zeit nicht zur Verfügung, so sind die anderen Zentralbehörden und die Europäische Kommission vom Ausfall zu verständigen.“
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 14 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17§ 3a samt Überschrift, § 9 Abs. 3, § 10b Abs. 1 und § 10c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt II kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft. § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 1 Z 3, 8 und 9, § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 11, § 9a Abs. 1 Z 5, § 9b Abs. 1 und 3 samt Überschrift, § 9c samt Überschrift, § 10 Abs. 2a, § 10 Abs. 6, § 10a Abs. 1 samt Überschrift, § 10b Abs. 1a samt Überschrift, § 11 Abs. 5 und 6, § 11a samt Überschrift, § 12 Abs. 1, § 13d samt Überschrift, § 15 Abs. 3 und 4 samt Überschrift, § 16, § 17 samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 3 und § 14a Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10 b, Absatz eins und Paragraph 10 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025, treten an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt römisch II kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft. Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, 8 und 9, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 6 und 11, Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 9 b, Absatz eins und 3 samt Überschrift, Paragraph 9 c, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 2 a,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 10 a, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 10 b, Absatz eins a, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 5 und 6, Paragraph 11 a, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13 d, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 3 und 4 samt Überschrift, Paragraph 16,, Paragraph 17, samt Überschrift und Paragraph 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 14 a, Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“
32.Novellierungsanordnung 32, Die Überschrift zu § 14a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 14 a, lautet:
„Übergangsbestimmungen“
33.Novellierungsanordnung 33, § 14a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 15.“, es entfällt Abs. 2, und es werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Paragraph 14 a, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 15.“, es entfällt Absatz 2,, und es werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Die Aktenzahlen sämtlicher Abschlussberichte (§ 100 Abs. 2 Z 4 StPO) und die aktenführenden Behörden nach § 3 Abs. 2 Z 1, Aliasnamen oder Pseudonyme und sonstige Aliasdaten der verurteilten Person nach § 3 Abs. 2 Z 2 sowie Kennzeichnungen nach § 3 Abs. 2 Z 11 sind nach Maßgabe der Möglichkeiten der automationsunterstützten Übermittlung spätestens jedoch mit dem von der Bundesministerin für Justiz gemäß § 14 Abs. 17 kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN dem Strafregisteramt mittels Strafkarte zu übermitteln.Die Aktenzahlen sämtlicher Abschlussberichte (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4, StPO) und die aktenführenden Behörden nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Aliasnamen oder Pseudonyme und sonstige Aliasdaten der verurteilten Person nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Kennzeichnungen nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11, sind nach Maßgabe der Möglichkeiten der automationsunterstützten Übermittlung spätestens jedoch mit dem von der Bundesministerin für Justiz gemäß Paragraph 14, Absatz 17, kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN dem Strafregisteramt mittels Strafkarte zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die Bundesministerin für Justiz ist befugt, mit Verordnung festzulegen, welche Straftaten die in § 3 Abs. 2 Z 11 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Landespolizeidirektion Wien ist befugt, Verurteilungen im Strafregister, die vor der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN eingetragen wurden, anhand der in der Verordnung genannten Straftaten abzufragen.“Die Bundesministerin für Justiz ist befugt, mit Verordnung festzulegen, welche Straftaten die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11, genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Landespolizeidirektion Wien ist befugt, Verurteilungen im Strafregister, die vor der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN eingetragen wurden, anhand der in der Verordnung genannten Straftaten abzufragen.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 14b erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 16.“; der bisherige § 14b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 14 b, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 16.“; der bisherige Paragraph 14 b, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 93 vom 7.4.2009 S. 23, sowie der Richtlinie (EU) 2019/884 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI, ABl. Nr. L 151 vom 7.6.2019 S. 143.“Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 93 vom 7.4.2009 Sitzung 23, sowie der Richtlinie (EU) 2019/884 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI, ABl. Nr. L 151 vom 7.6.2019 Sitzung 143.“
35.Novellierungsanordnung 35, Nach § 16 wird folgender § 17 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 17, samt Überschrift eingefügt:
„Verweisungen
§ 17.Paragraph 17,
In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 15 wird das Wort „Bundesministerien“ durch das Wort „Bundesminister“ ersetzt, § 15 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 18.“ und wird nach § 17 eingereiht.In Paragraph 15, wird das Wort „Bundesministerien“ durch das Wort „Bundesminister“ ersetzt, Paragraph 15, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 18.“ und wird nach Paragraph 17, eingereiht.
Artikel 2
Änderung des Tilgungsgesetzes 1972
Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:Das Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Z 4, § 6 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 6 wird jeweils die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 6,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 6, Absatz 6, wird jeweils die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 4 wird jeweils die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4, wird jeweils die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4a Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Unterbringung“ das Wort „strafrechtlichen“ eingefügt.In Paragraph 4 a, Absatz eins und 2 wird jeweils vor dem Wort „Unterbringung“ das Wort „strafrechtlichen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 5 wird nach der Wendung „Z 1 bis 3“ die Wendung „ , 5 und 6a“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 5, wird nach der Wendung „Z 1 bis 3“ die Wendung „ , 5 und 6a“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 5 wird nach dem Wort „Union“ die Wendung „oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 5, wird nach dem Wort „Union“ die Wendung „oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 9 wird nach Abs. 1n folgender Abs. 1o eingefügt:Im Paragraph 9, wird nach Absatz eins n, folgender Absatz eins o, eingefügt:
„(1o)Absatz eins oDie § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Z 4, § 4 Abs. 4, § 4a Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2 Z 3, § 6 Abs. 5 und 6 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraph eins, Absatz 6,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 4 a, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 6, Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 7, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 1:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph eins :,
„§ 1 | Anwendungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 2 folgender Eintrag zu § 2a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 2, folgender Eintrag zu Paragraph 2 a, eingefügt:
„§ 2a | Erklärungen und Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird beim Eintrag zu § 5a das Wort „Unionsbürger“ durch die Wendung „andere Staatsangehörige“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird beim Eintrag zu Paragraph 5 a, das Wort „Unionsbürger“ durch die Wendung „andere Staatsangehörige“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 8:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 8 :,
„§ 8 | Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung im Anwendungsbereich von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens“ |
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 8 folgender Eintrag zu § 8a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 8, folgender Eintrag zu Paragraph 8 a, eingefügt:
„§ 8a | Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens“ |
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 10 folgender Eintrag zu § 10a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 10, folgender Eintrag zu Paragraph 10 a, eingefügt:
„§ 10a | Verletzung von Grundrechten“ |
7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 57a.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 57 a,
8.Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum Dritten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des IV. Hauptstücks:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum Dritten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des römisch IV. Hauptstücks:
„Strafregisterauskunft über einen Staatsangehörigen eines anderen Staates“ |
9.Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu § 77 folgender Eintrag zu § 76a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu Paragraph 77, folgender Eintrag zu Paragraph 76 a, eingefügt:
„§76a | Ersuchen eines Drittstaates oder einer internationalen Organisation“ |
10.Novellierungsanordnung 10, Der Überschrift des § 1 wird die Wendung „und allgemeine Verfahrensbestimmungen“ angefügt.Der Überschrift des Paragraph eins, wird die Wendung „und allgemeine Verfahrensbestimmungen“ angefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 1 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph eins, werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Erachtet es die Staatsanwaltschaft für eine Entscheidung, die sie in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz zu treffen hat, für erforderlich, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union einzuholen, so hat sie unter begründeter Anführung der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen das Gericht zu befassen. In diesem Fall hat das Gericht an Stelle der Staatsanwaltschaft die Entscheidung mit Beschluss zu treffen. Das Gericht kann mit Verfügung die Befassung als offensichtlich unbegründet ablehnen; dagegen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(4)Absatz 4Auf Rechtsmittel gemäß Art. 6 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/2844 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, ABl. Nr. L 2023/2844 vom 27.12.2023, sind anzuwenden:Auf Rechtsmittel gemäß Artikel 6, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2023/2844 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, ABl. Nr. L 2023/2844 vom 27.12.2023, sind anzuwenden:
die §§ 106 und 107 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Handlung oder Unterlassung der Staatsanwaltschaft richtet;die Paragraphen 106, und 107 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Handlung oder Unterlassung der Staatsanwaltschaft richtet;
die §§ 87 bis 89 StPO, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Handlung oder Unterlassung des Gerichts richtet.“die Paragraphen 87 bis 89 StPO, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Handlung oder Unterlassung des Gerichts richtet.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:
„Erklärungen und Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten
§ 2a.Paragraph 2 a,
Erklärungen der Mitgliedstaaten, auf die in diesem Bundesgesetz verwiesen wird, und die zuständigen Vollstreckungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sind der Homepage des Europäischen Justiziellen Netzwerks (§§ 69 f) zu entnehmen.“ Erklärungen der Mitgliedstaaten, auf die in diesem Bundesgesetz verwiesen wird, und die zuständigen Vollstreckungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sind der Homepage des Europäischen Justiziellen Netzwerks (Paragraphen 69, f) zu entnehmen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In der Überschrift zu § 5a und in § 5a Z 1 wird jeweils das Wort „Unionsbürger“ durch die Wendung „andere Staatsangehörige“, und im Einleitungsteil des § 5a wird das Wort „Unionsbürger“ durch die Wendung „anderen Staatsangehörigen“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 5 a und in Paragraph 5 a, Ziffer eins, wird jeweils das Wort „Unionsbürger“ durch die Wendung „andere Staatsangehörige“, und im Einleitungsteil des Paragraph 5 a, wird das Wort „Unionsbürger“ durch die Wendung „anderen Staatsangehörigen“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 8 samt Überschrift wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:Paragraph 8, samt Überschrift wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:
„Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung im Anwendungsbereich von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens„Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung im Anwendungsbereich von Artikel 54, des Schengener Durchführungsübereinkommens
§ 8.Paragraph 8,
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn das Recht gemäß Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, wegen derselben Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn das Recht gemäß Artikel 54, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, wegen derselben Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde.
Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 54 des Schengener DurchführungsübereinkommensVerbot der Doppelbestrafung und -verfolgung außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 54, des Schengener Durchführungsübereinkommens
§ 8a.Paragraph 8 a,
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann für unzulässig erklärt werden, wenn die betroffene Person wegen derselben Tat von einem Staat, der nicht an Art. 54 SDÜ gebunden ist, vom Internationalen Strafgerichtshof oder von einem anderen internationalen Gericht rechtskräftig abgeurteilt worden ist, und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates oder dem für die Vollstreckung maßgeblichen völkerrechtlichen Übereinkommen nicht mehr vollstreckt werden kann, und eine neuerliche Verfolgung oder Vollstreckung nicht im Interesse der Rechtspflege oder aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen geboten ist.“ Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann für unzulässig erklärt werden, wenn die betroffene Person wegen derselben Tat von einem Staat, der nicht an Artikel 54, SDÜ gebunden ist, vom Internationalen Strafgerichtshof oder von einem anderen internationalen Gericht rechtskräftig abgeurteilt worden ist, und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates oder dem für die Vollstreckung maßgeblichen völkerrechtlichen Übereinkommen nicht mehr vollstreckt werden kann, und eine neuerliche Verfolgung oder Vollstreckung nicht im Interesse der Rechtspflege oder aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen geboten ist.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verletzung von Grundrechten
§ 10a.Paragraph 10 a,
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Übergabe unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), ABl. Nr. C 202 vom 7.6.2016 S. 13, anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 7.6.2016 S. 389, gewährten Rechte verletzen würde.“ Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Übergabe unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Artikel 6, des Vertrags über die Europäische Union (EUV), ABl. Nr. C 202 vom 7.6.2016 Sitzung 13, anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 7.6.2016 Sitzung 389, gewährten Rechte verletzen würde.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 11 Abs. 1 wird im Einleitungsteil die Wendung „aus der Bescheinigung hervorgeht, dass“ gestrichen; am Ende der Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; nach Z 4 wird folgender Schlussteil angefügt:In Paragraph 11, Absatz eins, wird im Einleitungsteil die Wendung „aus der Bescheinigung hervorgeht, dass“ gestrichen; am Ende der Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; nach Ziffer 4, wird folgender Schlussteil angefügt:
„es sei denn, der Betroffene hat sich im Widerspruch zu den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats der Kenntnisnahme oder Zustellung bewusst entzogen und seine Übergabe kann deshalb nicht als Verletzung seiner Verteidigungsrechte angesehen werden.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 14 Abs. 2, § 36 Abs. 1, § 52k Abs. 2, § 53k Abs. 2, § 95 Abs. 4, § 115 Abs. 3 und § 135 Abs. 1 entfällt jeweils der letzte Satz.In Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 52 k, Absatz 2,, Paragraph 53 k, Absatz 2,, Paragraph 95, Absatz 4,, Paragraph 115, Absatz 3 und Paragraph 135, Absatz eins, entfällt jeweils der letzte Satz.
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Genießt die betroffene Person aufgrund innerstaatlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen oder aufgrund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts Immunität und ist für die Aufhebung oder den Verzicht auf die Immunität eine Behörde oder gesetzgebende Körperschaft im Inland zuständig, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, um die Aufhebung oder den Verzicht zu erwirken; ist jedoch eine Behörde oder gesetzgebende Körperschaft in einem anderen Staat oder eine internationale Organisation zuständig, so ist die ausstellende Justizbehörde zu verständigen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 18 Abs. 1 wird die Wendung „nach Art. 95 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997,“ durch die Wendung „im Schengener Informationssystem zur Übergabe oder Auslieferung“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, wird die Wendung „nach Artikel 95, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,,“ durch die Wendung „im Schengener Informationssystem zur Übergabe oder Auslieferung“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 19 entfallen der Klammerausdruck „sowie Abs. 4“ in Abs. 1 und der Abs. 4.In Paragraph 19, entfallen der Klammerausdruck „sowie Absatz 4, in Absatz eins und der Absatz 4,
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 21 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 21, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aIn die Fristen nach § 20 Abs. 4 sowie nach Abs. 1, 2 und 3 wird die Zeit bis zur Aufhebung der oder bis zum Verzicht auf die Immunität (§ 16 Abs. 3) nicht eingerechnet.“In die Fristen nach Paragraph 20, Absatz 4, sowie nach Absatz eins,, 2 und 3 wird die Zeit bis zur Aufhebung der oder bis zum Verzicht auf die Immunität (Paragraph 16, Absatz 3,) nicht eingerechnet.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Liegt dem Europäischen Haftbefehl jedoch eine Straftat zugrunde, die in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer Straftat steht, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, hat der Europäische Haftbefehl Vorrang. Das Auslieferungsverfahren ist zunächst abzubrechen; nach Durchführung der Übergabe ist das Auslieferungsverfahren zu beenden und die Bundesministerin für Justiz davon zu verständigen. Diese hat den Drittstaat darüber zu verständigen, dass der Europäische Haftbefehl Vorrang hat.“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 24 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 24, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sich die betroffene Person der Übergabe entziehen werde, so hat das Gericht vor der Freilassung die vorübergehende Abnahme von Identitäts-, Kraftfahrzeugs- oder sonstigen Berechtigungsdokumenten oder die Leistung einer Sicherheit nach den §§ 180 und 181 StPO anzuordnen.“„Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sich die betroffene Person der Übergabe entziehen werde, so hat das Gericht vor der Freilassung die vorübergehende Abnahme von Identitäts-, Kraftfahrzeugs- oder sonstigen Berechtigungsdokumenten oder die Leistung einer Sicherheit nach den Paragraphen 180 und 181 StPO anzuordnen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 29 Abs. 1 entfällt die Wendung „gemäß Art. 95 SDÜ“.In Paragraph 29, Absatz eins, entfällt die Wendung „gemäß Artikel 95, SDÜ“.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 30 Abs. 2 wird nach dem Wort „übersetzen“ die Wendung „ ,sofern dieser nicht erklärt hat (§ 2a), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren“ eingefügt.In Paragraph 30, Absatz 2, wird nach dem Wort „übersetzen“ die Wendung „ ,sofern dieser nicht erklärt hat (Paragraph 2 a,), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 7, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 42b Abs. 11, § 78 Abs. 3 und § 100 Abs. 3 entfallen.Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 7,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 42 b, Absatz 11,, Paragraph 78, Absatz 3 und Paragraph 100, Absatz 3, entfallen.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 31 Abs. 1 Z 7 wird vor dem Punkt die Wendung „ ; Erklärungen anderer Mitgliedstaaten (§ 2a) sind zu berücksichtigen“ eingefügt.In Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7, wird vor dem Punkt die Wendung „ ; Erklärungen anderer Mitgliedstaaten (Paragraph 2 a,) sind zu berücksichtigen“ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 39 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 39, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 40 entfällt im Einleitungsteil der Verweis „Abs. 1“ und Z 12 lautet:In Paragraph 40, entfällt im Einleitungsteil der Verweis „Abs. 1“ und Ziffer 12, lautet:
wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.“wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Artikel 6, EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 41a Abs. 2, 3, 4 Z 2 und Abs. 5 entfällt nach dem Verweis „§ 39“ jeweils der Verweis „Abs. 1“.In Paragraph 41 a, Absatz 2,, 3, 4 Ziffer 2 und Absatz 5, entfällt nach dem Verweis „§ 39“ jeweils der Verweis „Abs. 1“.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 41e Abs. 4 entfällt die Wendung „vorbehaltlich der Bestimmung des § 30 Abs. 3“; nach der Wendung „anzuschließen ist,“ wird die Wendung „sofern dieser nicht erklärt hat (§ 2a), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren,“ eingefügt.In Paragraph 41 e, Absatz 4, entfällt die Wendung „vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 3 ;, nach der Wendung „anzuschließen ist,“ wird die Wendung „sofern dieser nicht erklärt hat (Paragraph 2 a,), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren,“ eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 41j Z 1 wird das Wort „Unionsbürger“ durch die Wendung „anderen Staatsangehörigen“ ersetzt.In Paragraph 41 j, Ziffer eins, wird das Wort „Unionsbürger“ durch die Wendung „anderen Staatsangehörigen“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 42 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird in Z 2 nach dem Wort „Erklärung“ das Klammerzitat „(§ 2a)“ eingefügt.In Paragraph 42, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird in Ziffer 2, nach dem Wort „Erklärung“ das Klammerzitat „(Paragraph 2 a,)“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 42b Abs. 2 und 7 entfällt jeweils der Verweis „Abs. 1“.In Paragraph 42 b, Absatz 2 und 7 entfällt jeweils der Verweis „Abs. 1“.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 42b Abs. 4 Z 2 wird nach der Wendung „erklärt hat“ das Klammerzitat „(§ 2a)“ eingefügt.In Paragraph 42 b, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach der Wendung „erklärt hat“ das Klammerzitat „(Paragraph 2 a,)“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 42f Abs. 2 entfällt die Wendung „vorbehaltlich der Bestimmung des § 30 Abs. 3“; vor dem Punkt am Ende wird die Wendung „ , sofern dieser nicht erklärt hat (§ 2a), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren“ eingefügt.In Paragraph 42 f, Absatz 2, entfällt die Wendung „vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 3 ;, vor dem Punkt am Ende wird die Wendung „ , sofern dieser nicht erklärt hat (Paragraph 2 a,), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren“ eingefügt.
37.Novellierungsanordnung 37, Dem § 45 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 45, Absatz eins und Absatz 2, wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Für die Erwirkung der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist § 44 EU-JZG sinngemäß anzuwenden.“„Für die Erwirkung der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist Paragraph 44, EU-JZG sinngemäß anzuwenden.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 52a1 Abs. 1 Z 10 lautet:Paragraph 52 a, eins, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:
wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Entscheidungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.“wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Entscheidungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Artikel 6, EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 52c Abs. 1 Z 2 wird das Klammerzitat „(§ 52k Abs. 2)“ durch das Klammerzitat „(§ 2a)“ ersetzt.In Paragraph 52 c, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Klammerzitat „(Paragraph 52 k, Absatz 2,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 2 a,)“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 52k Abs. 2 Z 2 und § 53k Abs. 2 Z 2 wird nach der Wendung „erklärt hat“ das Klammerzitat „(§ 2a)“ eingefügt.In Paragraph 52 k, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 53 k, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wendung „erklärt hat“ das Klammerzitat „(Paragraph 2 a,)“ eingefügt.
41.Novellierungsanordnung 41, § 53a Z 11 lautet:Paragraph 53 a, Ziffer 11, lautet:
wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Entscheidungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.“wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Entscheidungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Artikel 6, EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 53c Abs. 1 Z 2 wird das Klammerzitat „(§ 53k Abs. 2)“ durch das Klammerzitat „(§ 2a)“ ersetzt.In Paragraph 53 c, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Klammerzitat „(Paragraph 53 k, Absatz 2,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 2 a,)“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, § 55a Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde;“ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Artikel 6, EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde;“
44.Novellierungsanordnung 44, § 55a Abs. 1 Z 9 lautet:Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:
die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 3 nicht gegeben sind oder die Justizbehörde funktionell für die Anordnung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung angeführten Maßnahme nicht zuständig ist;“die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz 3, nicht gegeben sind oder die Justizbehörde funktionell für die Anordnung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung angeführten Maßnahme nicht zuständig ist;“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 55a Abs. 1 Z 13 wird vor dem Punkt die Wendung „ ; eine von einem Gericht im Ausstellungsstaat angeordnete oder bewilligte optische und akustische Überwachung von Personen kann auch für einen vergangenen Zeitraum genehmigt werden (§ 137 Abs. 1 StPO), wenn die Überwachung in einem Fahrzeug vorgenommen wurde und es der ausstellenden Behörde nicht möglich war, eine Europäische Ermittlungsanordnung vor Beginn der Überwachung im Bundesgebiet zu übermitteln“ eingefügt.In Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 13, wird vor dem Punkt die Wendung „ ; eine von einem Gericht im Ausstellungsstaat angeordnete oder bewilligte optische und akustische Überwachung von Personen kann auch für einen vergangenen Zeitraum genehmigt werden (Paragraph 137, Absatz eins, StPO), wenn die Überwachung in einem Fahrzeug vorgenommen wurde und es der ausstellenden Behörde nicht möglich war, eine Europäische Ermittlungsanordnung vor Beginn der Überwachung im Bundesgebiet zu übermitteln“ eingefügt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 55d Abs. 2 Z 1 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, und es wird nach dem Klammerzitat „(§ 55 Abs. 3)“ die Wendung „ oder die in der Bescheinigung genannte Maßnahme durch eine funktionell nicht zuständige Behörde angeordnet wurde“ eingefügt.In Paragraph 55 d, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, und es wird nach dem Klammerzitat „(Paragraph 55, Absatz 3,)“ die Wendung „ oder die in der Bescheinigung genannte Maßnahme durch eine funktionell nicht zuständige Behörde angeordnet wurde“ eingefügt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 56 Abs. 3 lautet:In Paragraph 56, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der vollstreckenden Behörde ist die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang XVII) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat (§ 2a), Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln. Die Staatsanwaltschaft hat in der Bescheinigung (Anhang XVII) anzugeben, dass der Europäischen Ermittlungsanordnung eine gerichtlich bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ein gerichtlicher Beschluss zugrunde liegt oder, sofern dies nicht der Fall ist, dass in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nach innerstaatlichem Recht weder Anordnung noch Beschluss erforderlich ist.“Der vollstreckenden Behörde ist die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch XVII) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat (Paragraph 2 a,), Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln. Die Staatsanwaltschaft hat in der Bescheinigung (Anhang römisch XVII) anzugeben, dass der Europäischen Ermittlungsanordnung eine gerichtlich bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ein gerichtlicher Beschluss zugrunde liegt oder, sofern dies nicht der Fall ist, dass in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nach innerstaatlichem Recht weder Anordnung noch Beschluss erforderlich ist.“
48.Novellierungsanordnung 48, In § 57 Abs. 1 wird nach dem Wort „als“ die Wendung „die Bestimmungen über die Europäische Ermittlungsanordnung (§§ 55 bis 56b) nicht anzuwenden sind und als“ eingefügt.In Paragraph 57, Absatz eins, wird nach dem Wort „als“ die Wendung „die Bestimmungen über die Europäische Ermittlungsanordnung (Paragraphen 55 bis 56b) nicht anzuwenden sind und als“ eingefügt.
49.Novellierungsanordnung 49, Dem § 57 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die von einem Gericht im ersuchenden Staat angeordnete oder bewilligte optische und akustische Überwachung von Personen (§ 134 Z 4 StPO) kann auch für einen vergangenen Zeitraum genehmigt werden (§ 137 Abs. 1 StPO), wenn die Überwachung in einem Fahrzeug vorgenommen wurde und es der ersuchenden Behörde nicht möglich war, ein Rechtshilfeersuchen vor Beginn der Überwachung im Bundesgebiet zu übermitteln.“Die von einem Gericht im ersuchenden Staat angeordnete oder bewilligte optische und akustische Überwachung von Personen (Paragraph 134, Ziffer 4, StPO) kann auch für einen vergangenen Zeitraum genehmigt werden (Paragraph 137, Absatz eins, StPO), wenn die Überwachung in einem Fahrzeug vorgenommen wurde und es der ersuchenden Behörde nicht möglich war, ein Rechtshilfeersuchen vor Beginn der Überwachung im Bundesgebiet zu übermitteln.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 57a entfällt.Paragraph 57 a, entfällt.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 59a und in § 81 Abs. 1 entfällt jeweils die Wendung „außer dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland“; in § 81 Abs. 1 wird überdies vor dem Wort „Bewährungsmaßnahme“ die Wendung „Probezeit bestimmt oder“ eingefügt.In Paragraph 59 a und in Paragraph 81, Absatz eins, entfällt jeweils die Wendung „außer dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland“; in Paragraph 81, Absatz eins, wird überdies vor dem Wort „Bewährungsmaßnahme“ die Wendung „Probezeit bestimmt oder“ eingefügt.
52.Novellierungsanordnung 52, § 67 Abs. 2 lautet:Paragraph 67, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die in Art. 21a der Verordnung (EU) 2018/1727 angeordneten Verständigungen wegen Taten nach den §§ 278b bis 278g und 282a StGB sind von der Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (§ 68a Abs. 1 Z 3) vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaften haben dieser die dafür erforderlichen Informationen gemäß § 8 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, zu übermitteln.“Die in Artikel 21 a, der Verordnung (EU) 2018/1727 angeordneten Verständigungen wegen Taten nach den Paragraphen 278 b bis 278g und 282a StGB sind von der Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 3,) vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaften haben dieser die dafür erforderlichen Informationen gemäß Paragraph 8, des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, zu übermitteln.“
53.Novellierungsanordnung 53, Im IV. Hauptstück lautet die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts:Im römisch IV. Hauptstück lautet die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts:
„Strafregisterauskunft über einen Staatsangehörigen eines anderen Staates“
54.Novellierungsanordnung 54, Vor § 77 wird folgender § 76a samt Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 77, wird folgender Paragraph 76 a, samt Überschrift eingefügt:
„Ersuchen eines Drittstaates oder einer internationalen Organisation
§ 76a.Paragraph 76 a,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung vorzusehen, welchen Drittstaaten und internationalen Organisationen Eurojust mitteilen darf, dass Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Z 7 der Verordnung (EU) 2019/816 vorliegen. In die Verordnung sind nur Staaten und internationale Organisationen aufzunehmen, die Folgendes gewährleisten:Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung vorzusehen, welchen Drittstaaten und internationalen Organisationen Eurojust mitteilen darf, dass Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen im Sinne von Artikel 3, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2019/816 vorliegen. In die Verordnung sind nur Staaten und internationale Organisationen aufzunehmen, die Folgendes gewährleisten:
ein den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendes Verfahren,ein den Grundsätzen des Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendes Verfahren,
keine Todesstrafe oder Bestrafung, die im Widerspruch zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht, undkeine Todesstrafe oder Bestrafung, die im Widerspruch zu Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht, und
Schutz von Personen vor Verfolgung wegen ihrer Abstammung, Rasse, Religion, sexuellen Orientierung, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volks- und Gesellschaftsgruppe, ihrer Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer politischen Anschauungen.
(2)Absatz 2Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Wien zu entscheiden, ob Eurojust Informationen darüber erteilen darf, dass Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen vorliegen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn sich schon aus dem Formblatt gemäß dem Anhang zur Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726, ABl. Nr. L 135 vom 22.5.2019 S. 1, ergibt, dass ein nachfolgendes Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft abgelehnt werden müsste.“Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Wien zu entscheiden, ob Eurojust Informationen darüber erteilen darf, dass Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen vorliegen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn sich schon aus dem Formblatt gemäß dem Anhang zur Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726, ABl. Nr. L 135 vom 22.5.2019 Sitzung 1, ergibt, dass ein nachfolgendes Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft abgelehnt werden müsste.“
55.Novellierungsanordnung 55, In § 77 wird die Wendung „über einen Staatsangehörigen eines“ durch die Wendung „aus einem“ ersetzt.In Paragraph 77, wird die Wendung „über einen Staatsangehörigen eines“ durch die Wendung „aus einem“ ersetzt.
56.Novellierungsanordnung 56, In § 78 Abs. 2 wird vor dem Punkt am Ende die Wendung „ , sofern dieser nicht erklärt hat (§ 2a), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren“ eingefügt.In Paragraph 78, Absatz 2, wird vor dem Punkt am Ende die Wendung „ , sofern dieser nicht erklärt hat (Paragraph 2 a,), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren“ eingefügt.
57.Novellierungsanordnung 57, § 82 Abs. 1 Z 12 lautet:Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 12, lautet:
wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.“wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Artikel 6, EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.“
58.Novellierungsanordnung 58, In § 84 Abs. 1 Z 2 wird das Klammerzitat „(§ 95 Abs. 4 Z 2)“ durch das Klammerzitat „(§ 2a)“ ersetzt.In Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Klammerzitat „(Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 2,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 2 a,)“ ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, § 95 Abs. 1 lautet:Paragraph 95, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWird einem Verurteilten, der in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und dorthin bereits zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit oder unter Auferlegung einer Bewährungsmaßnahme (Abs. 2) bedingt nachgesehen, oder wird er bedingt entlassen, so hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob diesem Mitgliedstaat aufgrund der abgegebenen Erklärung (§ 2a) die Überwachung der Probezeit oder Bewährungsmaßnahme übertragen werden kann und ob Überwachung durch diesen Mitgliedstaat auch tatsächlich gesichert scheint. Ist dies der Fall, ist der Verurteilte zu hören sowie der Staatsanwaltschaft und dem Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sofern sich nicht der Verurteilte aus berücksichtigungswürdigen Gründen dagegen ausspricht, ist die Überwachung nach den Abs. 4 bis 7 zu übertragen.“Wird einem Verurteilten, der in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und dorthin bereits zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit oder unter Auferlegung einer Bewährungsmaßnahme (Absatz 2,) bedingt nachgesehen, oder wird er bedingt entlassen, so hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob diesem Mitgliedstaat aufgrund der abgegebenen Erklärung (Paragraph 2 a,) die Überwachung der Probezeit oder Bewährungsmaßnahme übertragen werden kann und ob Überwachung durch diesen Mitgliedstaat auch tatsächlich gesichert scheint. Ist dies der Fall, ist der Verurteilte zu hören sowie der Staatsanwaltschaft und dem Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sofern sich nicht der Verurteilte aus berücksichtigungswürdigen Gründen dagegen ausspricht, ist die Überwachung nach den Absatz 4 bis 7 zu übertragen.“
60.Novellierungsanordnung 60, § 95 Abs. 3 lautet:Paragraph 95, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Auf Antrag des Verurteilten kann die Überwachung auch einem anderen als dem in Abs. 1 genannten Mitgliedstaat übertragen werden; dies setzt voraus, dass zuvor die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates eingeholt wurde.“Auf Antrag des Verurteilten kann die Überwachung auch einem anderen als dem in Absatz eins, genannten Mitgliedstaat übertragen werden; dies setzt voraus, dass zuvor die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates eingeholt wurde.“
61.Novellierungsanordnung 61, In § 95 Abs. 4 Z 2 wird nach der Wendung „erklärt hat“ das Klammerzitat „(§ 2a)“ eingefügt.In Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach der Wendung „erklärt hat“ das Klammerzitat „(Paragraph 2 a,)“ eingefügt.
62.Novellierungsanordnung 62, § 101 Abs. 1 Z 9 lautet:Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:
wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Anordnungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.“wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Anordnungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Artikel 6, EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.“
63.Novellierungsanordnung 63, In § 103 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§ 115 Abs. 3 Z 2)“ durch das Klammerzitat „(§ 2a)“ ersetzt.In Paragraph 103, Absatz eins, wird das Klammerzitat „(Paragraph 115, Absatz 3, Ziffer 2,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 2 a,)“ ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, In § 115 Abs. 2 lautet der Einleitungsteil:In Paragraph 115, Absatz 2, lautet der Einleitungsteil:
„Den Erklärungen der Mitgliedstaaten (§ 2a) sind zu entnehmen:“„Den Erklärungen der Mitgliedstaaten (Paragraph 2 a,) sind zu entnehmen:“
65.Novellierungsanordnung 65, In § 115 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wendung „erklärt hat“ das Klammerzitat „(§ 2a)“ eingefügt.In Paragraph 115, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach der Wendung „erklärt hat“ das Klammerzitat „(Paragraph 2 a,)“ eingefügt.
66.Novellierungsanordnung 66, § 124 Z 10 lautet:Paragraph 124, Ziffer 10, lautet:
wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Anordnungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.“wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Anordnungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Artikel 6, EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.“
67.Novellierungsanordnung 67, In § 126 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§ 135 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 2a)“ ersetzt.In Paragraph 126, Absatz eins, wird das Klammerzitat „(Paragraph 135, Absatz eins,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 2 a,)“ ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, In § 128 Abs. 1 Z 3 werden die Worte „Anhang XVI. Sofern“ durch die Worte „Anhang XVI; sofern“ ersetzt, es wird nach dem Wort „akzeptieren“ das Klammerzitat „(§ 2a)“ eingefügt, und es entfällt nach dem Wort „anzuschließen“ die Wendung „ . Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren“.In Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 3, werden die Worte „Anhang römisch XVI. Sofern“ durch die Worte „Anhang XVI; sofern“ ersetzt, es wird nach dem Wort „akzeptieren“ das Klammerzitat „(Paragraph 2 a,)“ eingefügt, und es entfällt nach dem Wort „anzuschließen“ die Wendung „ . Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren“.
69.Novellierungsanordnung 69, Dem § 140 Abs. 16 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 140, Absatz 16, wird folgender Satz angefügt:
„Ab diesem Zeitpunkt ersetzen die §§ 55 bis 56b im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Europäische Ermittlungsanordnung anwenden, die entsprechenden Bestimmungen der folgenden völkerrechtlichen Vereinbarungen:„Ab diesem Zeitpunkt ersetzen die Paragraphen 55 bis 56b im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Europäische Ermittlungsanordnung anwenden, die entsprechenden Bestimmungen der folgenden völkerrechtlichen Vereinbarungen:
des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen des Europarats vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 41/1969, sowie der zugehörigen beiden Zusatzprotokolle, BGBl. Nr. 296/1983 und BGBl. III Nr. 22/2018;des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen des Europarats vom 20. April 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, sowie der zugehörigen beiden Zusatzprotokolle, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1983, und BGBl. römisch III Nr. 22/2018;
des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, und des zugehörigen Protokolls, BGBl. III Nr. 66/2005.“des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, und des zugehörigen Protokolls, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2005,.“
70.Novellierungsanordnung 70, In § 140 erhält der bisherige Abs. 22 die Absatzbezeichnung „(21)“ und es wird folgender Abs. 22 angefügt:In Paragraph 140, erhält der bisherige Absatz 22, die Absatzbezeichnung „(21)“ und es wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 1, 2a, 5a, 8, 8a und 10a, § 1 Abs. 3 und 4 samt Überschrift, die §§ 2a, 5a, 8, 8a, 10a jeweils samt Überschriften, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 3a, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Z 7, § 36 Abs. 1, § 39, § 40, § 41a Abs. 2, 3, 4 Z 2 und Abs. 5, § 41e Abs. 4, § 41j Z 1, § 42, § 42b Abs. 2 und 4 Z 2 und Abs. 7, § 42f Abs. 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 52a1 Abs. 1 Z 10, § 52c Abs. 1 Z 2, § 52k Abs. 2, § 53a Z 11, § 53c Abs. 1 Z 2, § 53k Abs. 2, § 55a Abs. 1 Z 7, 9 und 13, § 55d Abs. 2 Z 1, § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 1 und 5, § 59a, § 67 Abs. 2, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 82 Abs. 1 Z 12, § 84 Abs. 1 Z 2, § 95 Abs. 1, 3 und 4 Z 2, § 101 Abs. 1 Z 9, § 103 Abs. 1, § 115 Abs. 2 und 3, § 124 Z 10, § 126 Abs. 1, § 128 Abs. 1 Z 3, § 135 Abs. 1, § 140 Abs. 16 und Anhang IV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 57a, § 19 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 7, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 42b Abs. 11, § 57a samt Überschrift, § 78 Abs. 3, § 100 Abs. 3 sowie die Verordnung über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZV), BGBl. II Nr. 353/2005, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum Dritten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des IV. Hauptstücks und zu § 76a, die Überschrift zum Dritten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des IV. Hauptstücks, § 76a samt Überschrift und § 77 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt II kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft. “Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen eins,, 2a, 5a, 8, 8a und 10a, Paragraph eins, Absatz 3 und 4 samt Überschrift, die Paragraphen 2 a,, 5a, 8, 8a, 10a jeweils samt Überschriften, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 3 a,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 39,, Paragraph 40,, Paragraph 41 a, Absatz 2,, 3, 4 Ziffer 2 und Absatz 5,, Paragraph 41 e, Absatz 4,, Paragraph 41 j, Ziffer eins,, Paragraph 42,, Paragraph 42 b, Absatz 2 und 4 Ziffer 2 und Absatz 7,, Paragraph 42 f, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 52 a, eins, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 52 c, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 52 k, Absatz 2,, Paragraph 53 a, Ziffer 11,, Paragraph 53 c, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 53 k, Absatz 2,, Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 7,, 9 und 13, Paragraph 55 d, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 57, Absatz eins und 5, Paragraph 59 a,, Paragraph 67, Absatz 2,, Paragraph 78, Absatz 2,, Paragraph 81, Absatz eins,, Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 95, Absatz eins,, 3 und 4 Ziffer 2,, Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 103, Absatz eins,, Paragraph 115, Absatz 2 und 3, Paragraph 124, Ziffer 10,, Paragraph 126, Absatz eins,, Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 135, Absatz eins,, Paragraph 140, Absatz 16 und Anhang römisch IV in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 57 a,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 7,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 42 b, Absatz 11,, Paragraph 57 a, samt Überschrift, Paragraph 78, Absatz 3,, Paragraph 100, Absatz 3, sowie die Verordnung über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2005,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum Dritten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des römisch IV. Hauptstücks und zu Paragraph 76 a,, die Überschrift zum Dritten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des römisch IV. Hauptstücks, Paragraph 76 a, samt Überschrift und Paragraph 77, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025, treten an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt römisch II kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft. “
71.Novellierungsanordnung 71, In § 141 Abs. 3 wird vor dem Punkt die Wendung „ , und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/228 zur Änderung der Richtlinie 2014/41/EU im Hinblick auf deren Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 39 vom 21.2.2022 S. 1.“ eingefügt.In Paragraph 141, Absatz 3, wird vor dem Punkt die Wendung „ , und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/228 zur Änderung der Richtlinie 2014/41/EU im Hinblick auf deren Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 39 vom 21.2.2022 Sitzung 1.“ eingefügt.
72.Novellierungsanordnung 72, Dem § 141 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 141, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6Die §§ 1, 60 bis 62 und 76 dienen der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI über gemeinsame Ermittlungsgruppen, ABl. Nr. L 162 vom 20.6.2002 S. 1, und der Richtlinie (EU) 2022/211 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 37 vom 18.2.2022 S. 1.Die Paragraphen eins,, 60 bis 62 und 76 dienen der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI über gemeinsame Ermittlungsgruppen, ABl. Nr. L 162 vom 20.6.2002 Sitzung 1, und der Richtlinie (EU) 2022/211 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 37 vom 18.2.2022 Sitzung 1.
(7)Absatz 7Die §§ 76a bis 80 dienen der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 93 vom 7.4.2009 S. 23, sowie der Richtlinie (EU) 2019/884 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI, ABl. Nr. L 151 vom 7.6.2019 S. 143.“Die Paragraphen 76 a bis 80 dienen der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 93 vom 7.4.2009 Sitzung 23, sowie der Richtlinie (EU) 2019/884 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI, ABl. Nr. L 151 vom 7.6.2019 Sitzung 143.“
73.Novellierungsanordnung 73, Anhang IV samt Anlagen wird durch folgenden Anhang IV samt Anlagen ersetzt:Anhang römisch IV samt Anlagen wird durch folgenden Anhang römisch IV samt Anlagen ersetzt:
„Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe samt Anlagen
[s. das Dokument „Anhang IV“]“
Artikel 4
Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes
Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/2023, wird wie folgt geändert:Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 17 samt Überschrift wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:Paragraph 17, samt Überschrift wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:
„Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung – Anerkennung ausländischer Entscheidungen
§ 17.Paragraph 17,
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die auszuliefernde Person wegen derselben Tat von einem anderen Staat abgeurteilt wurde, die Republik Österreich zur Anerkennung des Urteils verpflichtet ist und eine Sanktion oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.
Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung – keine verpflichtende Anerkennung ausländischer Entscheidungen
§ 17a.Paragraph 17 a,
Ist die Republik Österreich jedoch nicht zur Anerkennung des Urteils verpflichtet, so kann eine Auslieferung für unzulässig erklärt werden, wenn die betroffene Person wegen derselben Tat von einem anderen Staat, vom Internationalen Strafgerichtshof oder von einem anderen internationalen Gericht rechtskräftig abgeurteilt worden ist, die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates oder dem für die Vollstreckung maßgeblichen völkerrechtlichen Übereinkommen nicht mehr vollstreckt werden kann, und eine neuerliche Verfolgung oder Vollstreckung nicht im Interesse der Rechtspflege oder aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen geboten ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 31 Abs. 6 dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 31, Absatz 6, dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht (§ 89 StPO) gelten mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht über die Beschwerde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter sinngemäßer Anwendung des § 294 Abs. 5 StPO zu entscheiden hat, wenn das Oberlandesgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung für notwendig erachtet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung ist nicht durchzuführen, wenn die Beschwerde gemäß § 89 Abs. 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen ist oder die Entscheidung aus den in § 89 Abs. 2a Z 1 bis 3 StPO genannten Gründen aufzuheben ist.“„Die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht (Paragraph 89, StPO) gelten mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht über die Beschwerde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 294, Absatz 5, StPO zu entscheiden hat, wenn das Oberlandesgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung für notwendig erachtet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung ist nicht durchzuführen, wenn die Beschwerde gemäß Paragraph 89, Absatz 2, StPO als unzulässig zurückzuweisen ist oder die Entscheidung aus den in Paragraph 89, Absatz 2 a, Ziffer eins, bis 3 StPO genannten Gründen aufzuheben ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 78 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Überschriften zu den §§ 17, 17a sowie die §§ 17, 17a, § 31 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Überschriften zu den Paragraphen 17,, 17a sowie die Paragraphen 17,, 17a, Paragraph 31, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 79 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 9 Abs. 1 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/211 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 37 vom 18.2.2022 S. 1, und der Richtlinie (EU) 2022/228 zur Änderung der Richtlinie 2014/41/EU im Hinblick auf deren Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 39 vom 21.2.2022 S. 1.“Paragraph 9, Absatz eins, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/211 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 37 vom 18.2.2022 Sitzung 1, und der Richtlinie (EU) 2022/228 zur Änderung der Richtlinie 2014/41/EU im Hinblick auf deren Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 39 vom 21.2.2022 Sitzung 1.“
Artikel 5
Änderung des Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetzes
Das Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 94/2021, wird wie folgt geändert:Das Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:
„Teilnahme der EUStA unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung
§ 10a.Paragraph 10 a,
Das Gericht hat der EUStA auf deren Antrag die Teilnahme an einer Verhandlung oder einer gerichtlichen Beweisaufnahme (§ 104 StPO) im Ermittlungsverfahren unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu ermöglichen, wenn der Dienstort des zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalts außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichts liegt.“ Das Gericht hat der EUStA auf deren Antrag die Teilnahme an einer Verhandlung oder einer gerichtlichen Beweisaufnahme (Paragraph 104, StPO) im Ermittlungsverfahren unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu ermöglichen, wenn der Dienstort des zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalts außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichts liegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
Ist im Fall von grenzüberschreitenden Ermittlungen der EUStA eine Maßnahme im Bundesgebiet durchzuführen, und ist nach innerstaatlichem Recht eine gerichtliche Bewilligung oder ein gerichtlicher Beschluss zur Vollstreckung der Maßnahme erforderlich (Art. 31 Abs. 3 EUStA-VO), so obliegt diese Entscheidung dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Die innerstaatliche Entscheidung darf die Anordnung der Maßnahme samt Begründung nicht beurteilen.“ Ist im Fall von grenzüberschreitenden Ermittlungen der EUStA eine Maßnahme im Bundesgebiet durchzuführen, und ist nach innerstaatlichem Recht eine gerichtliche Bewilligung oder ein gerichtlicher Beschluss zur Vollstreckung der Maßnahme erforderlich (Artikel 31, Absatz 3, EUStA-VO), so obliegt diese Entscheidung dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Die innerstaatliche Entscheidung darf die Anordnung der Maßnahme samt Begründung nicht beurteilen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Abs. 1 wird vor der Wendung „§ 147 Abs. 2 StPO“ die Wendung „§ 115l Abs. 1 und“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird vor der Wendung „§ 147 Absatz 2, StPO“ die Wendung „§ 115l Absatz eins, und“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3In Bezug auf Verfahren der EUStA besteht keine Pflicht des Rechtsschutzbeauftragten, der Bundesministerin für Justiz über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 15 Abs. 3 lautet:Paragraph 15, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die EUStA hat im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof die Rechte einer Beteiligten des Strafverfahrens.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 17 wird die Wendung „Island-Norwegen-Übergabegesetzes (INÜG)“ durch die Wendung „Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetzes (INVÜG)“ ersetzt.In Paragraph 17, wird die Wendung „Island-Norwegen-Übergabegesetzes (INÜG)“ durch die Wendung „Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetzes (INVÜG)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 18 wird jeweils die Abkürzung „INÜG“ durch die Abkürzung „INVÜG“ ersetzt.In Paragraph 18, wird jeweils die Abkürzung „INÜG“ durch die Abkürzung „INVÜG“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des Dritten Abschnitts lautet:
„Anwendung von Bestimmungen des StAG, des GebAG und der Reisegebührenvorschrift 1955“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, samt Überschrift eingefügt:
„Anwendung von Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955
§ 23a.Paragraph 23 a,
Ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt hat nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch eine Dienstreise oder durch eine Dienstverrichtung im Dienstort entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Dienstreise oder Dienstverrichtung lediglich der internen Funktionsweise der EUStA dient.“ Ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt hat nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch eine Dienstreise oder durch eine Dienstverrichtung im Dienstort entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Dienstreise oder Dienstverrichtung lediglich der internen Funktionsweise der EUStA dient.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 26 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 26, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 10a samt Überschrift, die §§ 11, 13 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3, die §§ 17, 18, § 23a samt Überschrift, die Überschrift des Dritten Abschnitts, § 26 Abs. 1, § 27 samt Überschrift und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 10 a, samt Überschrift, die Paragraphen 11,, 13 Absatz eins und 3, Paragraph 15, Absatz 3,, die Paragraphen 17,, 18, Paragraph 23 a, samt Überschrift, die Überschrift des Dritten Abschnitts, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, samt Überschrift und Paragraph 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 27 erhält die Bezeichnung „§ 28.“; nach § 26 wird folgender § 27 samt Überschrift eingefügt:Paragraph 27, erhält die Bezeichnung „§ 28.“; nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 27, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 27.Paragraph 27,
§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 ist nicht in Verfahren anzuwenden, in denen der unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwalt nach Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 die gerichtliche Bewilligung bereits vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes beantragt hat.“ Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025, ist nicht in Verfahren anzuwenden, in denen der unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwalt nach Artikel 31, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017/1939 die gerichtliche Bewilligung bereits vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes beantragt hat.“
Artikel 6
Änderung des Island-Norwegen-Übergabegesetzes
Das Island-Norwegen-Übergabegesetz, BGBl. I Nr. 20/2020, wird wie folgt geändert:Das Island-Norwegen-Übergabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel samt Abkürzung lautet:
„Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich (Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 wird die Wendung „Island und Norwegen“ durch die Wendung „Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigten Königreich)“ ersetzt.In Paragraph eins, wird die Wendung „Island und Norwegen“ durch die Wendung „Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigten Königreich)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 wird die Wendung „Island und Norwegen“ durch die Wendung „Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich“ ersetzt.In Paragraph 3, wird die Wendung „Island und Norwegen“ durch die Wendung „Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In den Überschriften der §§ 2, 3 und 4 wird jeweils die Wendung „Island und Norwegen“ durch die Wendung „Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich“ ersetzt.In den Überschriften der Paragraphen 2,, 3 und 4 wird jeweils die Wendung „Island und Norwegen“ durch die Wendung „Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In der Überschrift des § 5 wird die Wendung „Island und Norwegen“ durch die Wendung „Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich“ ersetzt.In der Überschrift des Paragraph 5, wird die Wendung „Island und Norwegen“ durch die Wendung „Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 und § 6 Abs. 3 wird jeweils die Wendung „Island oder Norwegen“ durch die Wendung „Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5 und Paragraph 6, Absatz 3, wird jeweils die Wendung „Island oder Norwegen“ durch die Wendung „Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 3 wird nach der Wendung „§ 11 EU-JZG ist“ die Wendung „im Verhältnis zu Island und Norwegen“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird nach der Wendung „§ 11 EU-JZG ist“ die Wendung „im Verhältnis zu Island und Norwegen“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 2 wird vor dem Wort „auszufertigen“ die Wortfolge „beziehungsweise des Formblatts in Anhang 43 zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021 S. 10,“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird vor dem Wort „auszufertigen“ die Wortfolge „beziehungsweise des Formblatts in Anhang 43 zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021 Sitzung 10,“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 4 Abs. 3 wird vor den Worten „zu übersetzen“ die Wendung „und im Verhältnis zum Vereinigten Königreich in die englische Sprache“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird vor den Worten „zu übersetzen“ die Wendung „und im Verhältnis zum Vereinigten Königreich in die englische Sprache“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 6 Abs. 1 wird die Wendung „auch Island und Norwegen“ durch die Wendung „auch Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich“ ersetzt, und es wird vor dem Wort „erfasst“ die Wendung „beziehungsweise nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wendung „auch Island und Norwegen“ durch die Wendung „auch Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich“ ersetzt, und es wird vor dem Wort „erfasst“ die Wendung „beziehungsweise nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 7 Abs. 2 wird nach dem Wort „Haftbefehls“ die Wendung „aus Island und Norwegen“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird nach dem Wort „Haftbefehls“ die Wendung „aus Island und Norwegen“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Titel und Abkürzung, § 1, § 2 Abs. 1 und 3 samt Überschrift, die §§ 3 bis 5 samt Überschriften, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2 und 3 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich ersetzt dieses Bundesgesetz folgende völkerrechtliche Übereinkommen:Titel und Abkürzung, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 3 samt Überschrift, die Paragraphen 3 bis 5 samt Überschriften, Paragraph 6, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz 2 und 3 und Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich ersetzt dieses Bundesgesetz folgende völkerrechtliche Übereinkommen:
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das Zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, das Dritte Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 10. November 2010, BGBl. III Nr. 70/2015 und das Vierte Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 20. September 2012, BGBl. III Nr. 42/2016, unddas Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,, das Zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1983,, das Dritte Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 10. November 2010, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2015, und das Vierte Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 20. September 2012, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2016,, und
das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 4. August 1978, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht.“das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 4. August 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1978,, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 8 wird vor dem Punkt die Wendung „ sowie des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland andererseits“ eingefügt.In Paragraph 8, wird vor dem Punkt die Wendung „ sowie des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland andererseits“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes
Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2023, wird wie folgt geändert:Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Nach § 30 wird folgender § 31 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 31, samt Überschrift angefügt:
„Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
§ 31.Paragraph 31,
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung von folgenden Bestimmungen des Unionsrechts:
Art. 11 und 12 der Richtlinie 2009/52/EG über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, ABl. Nr. L 168 vom 30.6.2009 S. 24;Artikel 11 und 12 der Richtlinie 2009/52/EG über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, ABl. Nr. L 168 vom 30.6.2009 Sitzung 24;
Art. 5 und 6 der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, ABl. Nr. L 101 vom 15.4.2011 S. 1, in der durch die Richtlinie (EU) 2024/1712, ABl. Nr. L 2024/1712 vom 24.6.2024, geänderten Fassung;Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, ABl. Nr. L 101 vom 15.4.2011 Sitzung 1, in der durch die Richtlinie (EU) 2024/1712, ABl. Nr. L 2024/1712 vom 24.6.2024, geänderten Fassung;
Art. 12 und 13 der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 1;Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 Sitzung 1;
Art. 10 und 11 der Richtlinie 2013/40/EU über Angriffe auf Informationssysteme, ABl. Nr. L 218 vom 14.8.2013 S. 8;Artikel 10 und 11 der Richtlinie 2013/40/EU über Angriffe auf Informationssysteme, ABl. Nr. L 218 vom 14.8.2013 Sitzung 8;
Art. 8 und 9 der Richtlinie 2014/57/EU über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie), ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 179;Artikel 8 und 9 der Richtlinie 2014/57/EU über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie), ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 Sitzung 179;
Art. 6 und 7 der Richtlinie 2014/62/EU zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung, ABl. Nr. L 151 vom 21.5.2014 S. 1;Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2014/62/EU zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung, ABl. Nr. L 151 vom 21.5.2014 Sitzung 1;
Art. 17 und 18 der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung, ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017 S. 6;Artikel 17 und 18 der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung, ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017 Sitzung 6;
Art. 6 und 9 der Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. Nr. L 198 vom 28.7.2017 S. 29;Artikel 6 und 9 der Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. Nr. L 198 vom 28.7.2017 Sitzung 29;
Art. 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 22;Artikel 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 Sitzung 22;
Art. 10 und 11 der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, ABl. Nr. L 123 vom 10.5.2019 S. 18;Artikel 10 und 11 der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, ABl. Nr. L 123 vom 10.5.2019 Sitzung 18;
Art. 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG, ABl. Nr. L 2024/1203 vom 30.4.2024;Artikel 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG, ABl. Nr. L 2024/1203 vom 30.4.2024;
Art. 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673, ABl. Nr. L 2024/1226 vom 29.4.2024.“Artikel 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673, ABl. Nr. L 2024/1226 vom 29.4.2024.“
Artikel 8
Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Staatsanwaltschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10a Abs. 1 bis 3 lautet:Paragraph 10 a, Absatz eins bis 3 lautet:
„§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz einsÜber beabsichtigte Anordnungen einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO oder eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 Abs. 2 und Abs. 3 StPO haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften zu berichten; § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.Über beabsichtigte Anordnungen einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO oder eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 141, Absatz 2 und Absatz 3, StPO haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften zu berichten; Paragraph 8, Absatz 4, gilt entsprechend.
(2)Absatz 2Über Strafsachen, in denen eine optische oder akustische Überwachung von Personen nach § 136 StPO oder ein automationsunterstützter Datenabgleich nach § 141 StPO angeordnet wurde, haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften alljährlich gesonderte Berichte vorzulegen und in den Fällen des Abs. 1 Ausfertigungen der entsprechenden Anordnungen samt gerichtlicher Bewilligung anzuschließen. Die Berichte haben insbesondere zu enthalten:Über Strafsachen, in denen eine optische oder akustische Überwachung von Personen nach Paragraph 136, StPO oder ein automationsunterstützter Datenabgleich nach Paragraph 141, StPO angeordnet wurde, haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften alljährlich gesonderte Berichte vorzulegen und in den Fällen des Absatz eins, Ausfertigungen der entsprechenden Anordnungen samt gerichtlicher Bewilligung anzuschließen. Die Berichte haben insbesondere zu enthalten:
die Anzahl der Fälle, in denen die optische oder akustische Überwachung von Personen oder ein automationsunterstützter Datenabgleich angeordnet wurde, sowie die Anzahl der von einer Überwachung betroffenen und der durch einen Datenabgleich ausgeforschten Personen,
den Zeitraum der einzelnen Überwachungsmaßnahmen,
die Anzahl der Fälle, in denen die in Abs. 2 genannten besonderen Ermittlungsmaßnahmen mit Erfolg durchgeführt wurden.die Anzahl der Fälle, in denen die in Absatz 2, genannten besonderen Ermittlungsmaßnahmen mit Erfolg durchgeführt wurden.
(3)Absatz 3Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese Berichte zu prüfen, sie gegebenenfalls richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche Verfügungen zu treffen, und dem Bundesministerium für Justiz mit einer Gesamtübersicht über besondere Ermittlungsmaßnahmen samt den Ausfertigungen der bewilligten Anordnungen im Sinne des Abs. 1 zu übermitteln.“Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese Berichte zu prüfen, sie gegebenenfalls richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche Verfügungen zu treffen, und dem Bundesministerium für Justiz mit einer Gesamtübersicht über besondere Ermittlungsmaßnahmen samt den Ausfertigungen der bewilligten Anordnungen im Sinne des Absatz eins, zu übermitteln.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 42 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25§ 10a Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 10 a, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 9
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Die Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 516 Abs. 13 wird die Wendung „§ 127 Abs. 4a“ durch die Wendung „Abs. 3b“ ersetzt.In Paragraph 516, Absatz 13, wird die Wendung „§ 127 Absatz 4 a, durch die Wendung „Abs. 3b“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 514 wird folgender Abs. 58 angefügt:Dem Paragraph 514, wird folgender Absatz 58, angefügt:
„(58)Absatz 58§ 516 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 516, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Babler