BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 16. Oktober 2025

Teil römisch eins

57. Bundesgesetz:

Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010 sowie des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Ausschussbericht 205 Sitzung 41,, Bundesrat:, 11685 Ausschussbericht 11689 Sitzung 981,, )

 

[CELEX-Nr.: 32021L0555]

57. Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010

Das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Für Gegenstände mit einem Patronenlager, die zum ausschließlichen Abfeuern von pyrotechnischen Signalpatronen erzeugt wurden, kommen die für Schreckschusswaffen gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, geltenden Regelungen des WaffG und der darauf beruhenden Verordnungen sowie Paragraph 47, Absatz 16, zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    unter Verwendung von Böller-(Salut-)Kanonen und“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 29, Absatz 2, wird nach der Wendung „Bewilligung nach Absatz eins, ist“ die Wendung „bei historischen Aufzügen oder historischen Veranstaltungen, bei denen das Böllerschießen üblich ist, oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böller-(Salut-)Kanone verfügen,“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 41, Absatz eins, wird die Wortfolge „für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf und Vorrichtungen“ durch die Wendung „Böller-(Salut-)Kanonen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz eins, sowie Paragraph 47, Absatz 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2025, treten mit dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 45, Absatz 8, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder gegen die ein Waffenverbot besteht, haben Gegenstände gemäß Paragraph 2, Absatz 4, innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen.“

Artikel 2
Änderung des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes

Das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wendung „, soweit es sich um Einzelteile handelt“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins W, a, f, f, G,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „wesentlicher Bestandteil“ durch die Wortfolge „nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen“ durch die Wendung „Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „12 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4a, Paragraph 5, lautet samt Überschrift:

„Übergangsregelung

Paragraph 5,

Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß Paragraph eins, gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß Paragraph eins, zu kennzeichnen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 5, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2025, treten mit dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker