57. Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010
Das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Für Gegenstände mit einem Patronenlager, die zum ausschließlichen Abfeuern von pyrotechnischen Signalpatronen erzeugt wurden, kommen die für Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, geltenden Regelungen des WaffG und der darauf beruhenden Verordnungen sowie § 47 Abs. 16 zur Anwendung.“Für Gegenstände mit einem Patronenlager, die zum ausschließlichen Abfeuern von pyrotechnischen Signalpatronen erzeugt wurden, kommen die für Schreckschusswaffen gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, geltenden Regelungen des WaffG und der darauf beruhenden Verordnungen sowie Paragraph 47, Absatz 16, zur Anwendung.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 29 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
unter Verwendung von Böller-(Salut-)Kanonen und“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 29 Abs. 2 wird nach der Wendung „Bewilligung nach Abs. 1 ist“ die Wendung „bei historischen Aufzügen oder historischen Veranstaltungen, bei denen das Böllerschießen üblich ist, oder“ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz 2, wird nach der Wendung „Bewilligung nach Absatz eins, ist“ die Wendung „bei historischen Aufzügen oder historischen Veranstaltungen, bei denen das Böllerschießen üblich ist, oder“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 29 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böller-(Salut-)Kanone verfügen,“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf und Vorrichtungen“ durch die Wendung „Böller-(Salut-)Kanonen“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz eins, wird die Wortfolge „für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf und Vorrichtungen“ durch die Wendung „Böller-(Salut-)Kanonen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 45 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 2 Abs. 4, § 29 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 41 Abs. 1 sowie § 47 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2025 treten mit dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz eins, sowie Paragraph 47, Absatz 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2025, treten mit dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 47 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 45 Abs. 8 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder gegen die ein Waffenverbot besteht, haben Gegenstände gemäß § 2 Abs. 4 innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen.“Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 45, Absatz 8, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder gegen die ein Waffenverbot besteht, haben Gegenstände gemäß Paragraph 2, Absatz 4, innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen.“
Artikel 2
Änderung des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes
Das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG), BGBl. I Nr. 117/2020, wird wie folgt geändert:Das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 wird die Wendung „, soweit es sich um Einzelteile handelt“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1WaffG)“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wendung „, soweit es sich um Einzelteile handelt“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins W, a, f, f, G,)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „wesentlicher Bestandteil“ durch die Wortfolge „nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „wesentlicher Bestandteil“ durch die Wortfolge „nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen“ durch die Wendung „Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen“ durch die Wendung „Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „12 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „12 000 Euro“ ersetzt.
4a.Novellierungsanordnung 4a, § 5 lautet samt Überschrift:Paragraph 5, lautet samt Überschrift:
„Übergangsregelung
§ 5.Paragraph 5,
Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen.“ Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß Paragraph eins, gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß Paragraph eins, zu kennzeichnen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 sowie § 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2025 treten mit dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 5, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2025, treten mit dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft.“
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