BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 16. Oktober 2025

Teil I

56. Bundesgesetz:

Änderung des Waffengesetzes 1996

(NR: GP XXVIII IA 372/A AB 204 S. 41. BR: 11682 AB 11688 S. 981.)

[CELEX-Nr.: 32021L0555]

56. Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Waffengesetz 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 6 :,

„§ 6

Erwerb und Besitz“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 15 und 16:

„§ 15

Verwahrung von Schusswaffen

Paragraph 16,

Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schusswaffen“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 16 a,, 16b, 25 und 27.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 21 :,

„§ 21

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 24 :,

„§ 24

Munition für Schusswaffen der Kategorie B“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 30, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 31

Munition für Schusswaffen der Kategorie C“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraphen 34 und 35:

„§ 34

Überlassen, Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C

Paragraph 35,

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie C“

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 39 :,

„§ 39

Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B oder C“

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 41,, 41a und 41b:

„§ 41

Prüfung der Verlässlichkeit

Paragraph 41 a,

Überprüfung der Verlässlichkeit

Paragraph 41 b,

Sicherstellung von Urkunden und Schusswaffen“

Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 41 b, folgende Einträge eingefügt:

„§ 41c

Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden

Paragraph 41 d,

Einziehung von Urkunden

Paragraph 41 e,

Ersatzdokumente

Paragraph 41 f,

Wartefrist

Paragraph 41 g,

Verlust und Diebstahl von Schusswaffen“

Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 44, folgende Einträge eingefügt:

„§ 44a

Verdächtige Transaktionen

Paragraph 44 b,

Gestaltung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen

Paragraph 44 c,

Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen“

Novellierungsanordnung 12, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 55, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 55a

Waffenregisterbescheinigung“

Novellierungsanordnung 13, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 56 b, :,

„§ 56b

Verständigungspflichten“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (zB Griffstücke) – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 2, Absatz 4, werden vor dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Ein Gegenstand gilt überdies als Schusswaffe, wenn er zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar ist. Ein Gegenstand ist umbaubar, wenn er das Aussehen einer Schusswaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 3 b, Absatz 2, wird das Zitat „Art. 10a Absatz 3, der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 Sitzung 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/853, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 Sitzung 22“ durch das Zitat „Art. 14 Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 115 vom 06.04.2021 Sitzung 1 (im Folgenden: Waffenrichtlinie)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile (zB Griffstücke) des in Ziffer eins, genannten Kriegsmaterials, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial gemäß Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera b, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial handelt.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Erwerb und Besitz

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.
  2. Absatz 2Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Nicht als Besitz gilt zudem die Innehabung von Waffen durch einen Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 47, Absatz 2, im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „psychisch krank oder geistesschwach ist“ durch die Wortfolge „eine psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung aufweist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen Zuhälterei, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Ziffer 5,

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz wird die Wortfolge „Schließlich gilt ein Mensch“ durch die Wortfolge „Ein Mensch gilt“ ersetzt und wird im zweiten Satz nach dem Wort „Verlässlichkeit“ der Klammerausdruck „(Paragraph 41 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 8, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Ein Mensch gilt jedenfalls als nicht verlässlich, wenn sein gemäß Paragraph 41, Absatz eins, beigebrachtes Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens ergibt, dass er dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 11, Absatz 2, wird nach der Wendung „Kategorie C“ die Wendung „oder für Waffen gemäß Paragraph 45, eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 11, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Diesfalls trägt der gesetzliche Vertreter die Verantwortung für die sichere Verwahrung gemäß Paragraph 15,

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 11, Absatz 5, wird das Zitat „§ 35 Absatz 2, Ziffer 3, durch das Zitat „§ 34 Absatz 2, Ziffer 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 12, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins aBestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins, liegen jedenfalls bei einer Verurteilung
    1. Ziffer eins
      wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,
    2. Ziffer 2
      wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß Paragraphen 99,, 105 bis 107c und 109 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, sofern diese im sozialen Nahraum begangen wurde,
    3. Ziffer 3
      wegen Menschenhandels gemäß Paragraph 104 a, StGB,
    4. Ziffer 4
      wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Zehnter Abschnitt des StGB),
    5. Ziffer 5
      wegen Hochverrats und anderer gerichtlich strafbarer Angriffe gegen den Staat (Vierzehnter Abschnitt des StGB),
    6. Ziffer 6
      wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den öffentlichen Frieden (Zwanzigster Abschnitt des StGB),
    7. Ziffer 7
      wegen eines Angriffes auf oberste Staatsorgane (Fünfzehnter Abschnitt des StGB) oder
    8. Ziffer 8
      nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945,

vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 13, Absatz 2, wird der Strichpunkt durch einen Punkt und die Wortfolge „sie hat“ durch die Wortfolge „Jene Behörde hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Erfolgt eine Verständigung durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (Paragraph 56 a, Absatz 2, zweiter Satz) über den Beginn des Ermittlungsverfahrens wegen einer vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder nach Paragraphen 99,, 105 bis 107c und 109 StGB, die im sozialen Nahraum begangen wurde, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber dem Betroffenen ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen. Dieses gilt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens, es sei denn, es wird ein Waffenverbot nach Paragraph 12, erlassen. Absatz eins,, 1a, Absatz 2 und Absatz 3, gelten sinngemäß.
  2. Absatz 6Erfolgt durch das Gericht eine Verständigung gemäß Paragraph 382 h, Absatz 2, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber dem Betroffenen ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen. Dieses gilt jedenfalls bis zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Absatz eins,, 1a, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 30, Dem bisherigen Inhalt des Paragraph 14, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, wird im ersten Satz jeweils das Wort „Schußwaffen“ durch das Wort „Schusswaffen“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „für Faustfeuerwaffen“.

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2Soweit Jugendliche Schusswaffen auf solchen Schießstätten benutzen, trägt die Verantwortung für die sichere Verwahrung gemäß Paragraph 15, der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein sonstiger Erwachsener, der über eine Waffenbesitzkarte, einen Waffenpass oder eine gültige Jagdkarte verfügt, diese Verantwortung übernimmt.
  2. Absatz 3Im Rahmen einer vom Landesjagdverband oder von der Jagdbehörde abgehaltenen oder anerkannten Jagdausbildung gilt Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, dass die Abgabe eines scharfen Schusses lediglich auf behördlich genehmigten Schießstätten zulässig ist.“

Novellierungsanordnung 32, Die Paragraphen 15 und 16 samt Überschriften lauten:

„Verwahrung von Schusswaffen

Paragraph 15,

Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schusswaffen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsWer – aus welchem Grunde immer – 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
  2. Absatz 2Sofern die gemäß Absatz eins, bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.
  3. Absatz 3Werden die gemäß Absatz 2, vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schusswaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

Novellierungsanordnung 33, Die Paragraphen 16 a und 16b samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 17, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absatz eins und 2 bewilligen, soweit keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes (SNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, begehen werden. Die Ausübung des Schießsports stellt kein überwiegendes berechtigtes Interesse für Schusswaffen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 dar. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Absatz eins, Ziffer 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Absatz eins, Ziffer 7,, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für das Überlassen, den Erwerb, den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Absatz eins und 2 die Paragraph 20, Absatz 3 und 5, Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz 3, sowie Paragraph 28, Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Absatz eins, Ziffer 7 bis 10 gilt zudem Paragraph 23, Absatz 2 und 2b.“

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 17, Absatz 3 b, wird folgender Absatz 3 c, eingefügt:

  1. Absatz 3 cSportschützen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist für die Ausübung des Schießsports auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Sportschütze aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Absatz eins, Ziffer 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 18, Absatz 2, wird die Wendung „21. Lebensjahr“ durch die Wendung „25. Lebensjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 18, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Für die Erstausstellung einer Ausnahmebewilligung gilt Paragraph 44 c, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, sinngemäß. Darüber hinaus kann eine Ausnahmebewilligung insbesondere aus den in Absatz 2, genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 18, Absatz 3 b, wird die Wortfolge „binnen sechs Wochen“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 18, Absatz 3 b, wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Behörde darüber zu verständigen.

Novellierungsanordnung 40, Nach Paragraph 18, Absatz 3 b, wird folgender Absatz 3 c, eingefügt:

  1. Absatz 3 cSofern mit der Überlassung eine Eigentumsübertragung verbunden ist, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet, hat diese unter Einbindung eines gemäß Paragraph 32, ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß Paragraph 41 f,, die Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen eines Waffenverbots gegen den Erwerber zu prüfen. Darüber hinaus hat nur dieser die Überlassung dem Bundesminister für Landesverteidigung anzuzeigen. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Bei Bestehen eines Waffenverbots hat der Gewerbetreibende die Waffenbehörde sowie den Bundesminister für Landesverteidigung zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 18, Absatz 4, wird die Wortfolge „einer Jagdkarte“ durch die Wortfolge „einer gültigen Jagdkarte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Nach Paragraph 18, Absatz 4, werden folgender Absatz 4 a und Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 4 aWer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet hat, hat für eine behördliche Bewilligung zum Erwerb, Besitz oder Führen von Kriegsmaterial – soweit es sich um Schusswaffen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, handelt – die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen. Darüber hinaus darf diesem das Kriegsmaterial nur dann überlassen werden, wenn der Erwerber dem Überlasser eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt oder die unverzügliche Ausfuhr oder Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat glaubhaft machen kann.
  2. Absatz 5Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen des 1. Abschnitts (Begriffsbestimmungen), die Paragraphen 10, (Ermessen), 11 Absatz 3, (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 11a, 12 und 13 (Waffenverbote), 14 (Schießstätten), soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, 15 (Verwahrung von Schusswaffen), 20 Absatz 3 und 5 (Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B), 23 Absatz 3, (Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile), 24 und 31 sinngemäß (Erwerb und Besitz von Munition), 28 (Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B), 36 (Europäischer Feuerwaffenpass), 41 (Prüfung der Verlässlichkeit), 41a (Überprüfung der Verlässlichkeit), 41b (Sicherstellung von Urkunden und Schusswaffen), 41c (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 41d (Einziehung von Urkunden), 41e (Ersatzdokumente), 41f (Wartefrist), 41g (Verlust und Diebstahl von Schusswaffen), 42, 42a und 42b (Finden, Vernichten und Deaktivierung von Waffen oder Kriegsmaterial), 43 (Erbschaft oder Vermächtnis), 44 (Bestimmung von Schusswaffen), 44a (Verdächtige Transaktionen), 44c Absatz 3 und 4 (Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen), 45 Ziffer 2, (Ausnahmebestimmung für historische Schusswaffen), 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke), 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr, 49 (Beschwerden), 50 und 51 (Strafbestimmungen), 52 und 53 (Verfall und Durchsuchungsermächtigung), 54 und 55 (Datenverarbeitung), 56a (Übermittlung personenbezogener Daten) sowie 57 Absatz 5, (Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen).“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 20, entfällt der bisherige Absatz 2,, erhält der bisherige Absatz eins a, die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird in Absatz 2, (neu) nach der Wortfolge „ausgestellte Waffenbesitzkarte“ die Wendung „der Kategorie B“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 20, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet hat, hat für eine behördliche Bewilligung gemäß Absatz eins, die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen. Darüber hinaus darf er die Schusswaffe der Kategorie B nur dann erwerben, wenn er dem Überlasser eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt oder die unverzügliche Ausfuhr oder Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß Paragraph 37,, glaubhaft machen kann.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 20, Absatz 4, wird die Wortfolge „Jäger oder Schießsportausübender den Anlaß“ durch die Wortfolge „Jäger, Schießsportausübender oder als Nachsteller historischer Ereignisse den Anlass“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Menschen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die beabsichtigen, Schusswaffen der Kategorie B oder Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erwerben, kann die Behörde – bei Vorliegen der entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligungen – auf Antrag die vorherige Einwilligung zum Erwerb dieser Waffen oder Munition erteilen. Die Erteilung der Einwilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Monaten zu beurkunden.“

Novellierungsanordnung 47, Die Überschrift zu Paragraph 21, lautet:

„Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 21, Absatz eins, wird jeweils die Wendung „21. Lebensjahr“ durch die Wendung „25. Lebensjahr“ sowie das Zitat „§ 6 Absatz 2, Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,,“ durch das Zitat „§ 6 Absatz 3, SNG“ ersetzt und im letzten Satz nach der Wortfolge „die Ausstellung an“ das Wort „verlässliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 48a, In Paragraph 21, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aFür Inhaber einer gültigen Jagdkarte gilt als erforderliches Mindestalter hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie B das vollendete 21. Lebensjahr, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung der Jagd erforderlich ist. Bezieht sich die Rechtfertigung nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Erwerb und Besitz durch einen Vermerk in der Waffenbesitzkarte so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht erwerben oder besitzen darf.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 21, Absatz 2, wird jeweils die Wendung „21. Lebensjahr“ durch die Wendung „25. Lebensjahr“ ersetzt sowie das Zitat „§ 6 Absatz 2, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,,“ im ersten Satz und das Zitat „§ 6 Absatz 2, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz“ im zweiten Satz jeweils durch das Zitat „§ 6 Absatz 3, SNG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „einer Jagdkarte“ durch die Wortfolge „einer gültigen Jagdkarte“ sowie im zweiten Satz die Wendung „21. Lebensjahres“ durch die Wendung „25. Lebensjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 21, entfällt Absatz 5 und 6.

Novellierungsanordnung 52, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die bei der befristeten Ausstellung einer Waffenbesitzkarte geltend gemachte Rechtfertigung gilt auch für die Ausstellung einer unbefristeten Waffenbesitzkarte.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „der erstmaligen Festsetzung der Anzahl“ durch die Wortfolge „Ausstellung der unbefristeten Bewilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 23, Absatz 2 b, lautet:

  1. Absatz 2 bBeantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Absatz 2, eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Betroffenen eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser Mitglied eines Vereins gemäß Paragraph 3, VerG ist, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst,
    2. Ziffer 2
      seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
    3. Ziffer 3
      keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen und
    4. Ziffer 4
      glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.

Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7,, 8 und 11 sowie Paragraph 18,, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 24, samt Überschrift lautet:

„Munition für Schusswaffen der Kategorie B

Paragraph 24,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen der Kategorie B nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte (Paragraph 17, Absatz 3, oder Paragraph 20, Absatz eins,), Inhabern einer Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2,, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
  2. Absatz 2Munition gemäß Absatz eins, darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.“

Novellierungsanordnung 56, Die Paragraphen 25 und 27 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 28, samt Überschrift lautet:

„Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B

Paragraph 28,

  1. Absatz einsSchusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden. Wenn die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B mehr als drei Werktage andauert, haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B unverzüglich der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen und die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Überlassung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
  2. Absatz 2Wenn die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B bis zu drei Werktage andauert, haben der Überlasser und Erwerber die Daten gemäß Absatz eins, mindestens sechs Monate aufzubewahren und der für den Erwerber zuständigen Behörde auf Verlangen zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Sofern mit der Überlassung eine Eigentumsübertragung verbunden ist, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet, hat diese unter Einbindung eines gemäß Paragraph 32, ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß Paragraph 41 f,, die Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen eines Waffenverbots gegen den Erwerber zu prüfen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die Behörde zu verständigen. Darüber hinaus hat nur dieser die Überlassung der für den Erwerber zuständigen Behörde im Wege des Datenfernverkehrs anzuzeigen. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.
  4. Absatz 4Wird im Zuge einer Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B ein Rechtsgeschäft mit einem im Bundesgebiet ansässigen Gewerbetreibenden abgeschlossen, so hat nur der Gewerbetreibende die Überlassung der für den Erwerber zuständigen Behörde anzuzeigen. Gewerbetreibende, die gemäß Paragraph 32, ermächtigt sind, Registrierungen vorzunehmen, haben die Anzeige im Wege des Datenfernverkehrs an die Behörde zu richten.
  5. Absatz 5Erfolgte die Überlassung im Rahmen einer Versteigerung, so hat das die Versteigerung durchführende Unternehmen oder Organ die Überlassung der für den Erwerber zuständigen Behörde anzuzeigen.
  6. Absatz 6Wurde der Behörde eine Anzeige gemäß Absatz eins,, 3, 4 oder 5 erstattet und hat der Erwerber den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so hat die Behörde diesen Mitgliedstaat von dem Erwerb in Kenntnis zu setzen.
  7. Absatz 7Ist der Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B im Ausland entstanden, so ist die Überlassung unverzüglich nach dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Schusswaffe ins Bundesgebiet gemäß Absatz eins, anzuzeigen.
  8. Absatz 8Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B aufgegeben hat (zB Überlassung ins Ausland oder Vernichtung der Schusswaffe), hat dies – sofern nicht eine Anzeige gemäß Absatz eins,, 3, 4 oder 5 zu erfolgen hat – der Behörde unverzüglich anzuzeigen und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen. Im Falle einer Überlassung in das Ausland hat die Anzeige die Daten gemäß Absatz eins, zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 29, wird das Wort „Faustfeuerwaffen“ durch die Wendung „Schusswaffen der Kategorie B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 31, samt Überschrift eingefügt:

„Munition für Schusswaffen der Kategorie C

Paragraph 31,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen der Kategorie C nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte (Paragraph 34, Absatz eins,) sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
  2. Absatz 2Munition gemäß Absatz eins, darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie A oder B (Paragraph 17, Absatz 3, oder Paragraph 20, Absatz eins,), Inhabern einer Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 33, lautet:

Paragraph 33,

  1. Absatz einsSchusswaffen der Kategorie C sind beim Erwerb unverzüglich vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.
  2. Absatz 2Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen, die Berechtigung zum Erwerb nachzuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Schusswaffe, das Datum der Überlassung sowie den Namen und die Anschrift des Überlassers bekannt zu geben. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Im Zuge der Registrierung hat der Gewerbetreibende im Wege des Datenfernverkehrs eine Anfrage an die Sicherheitsbehörden zu richten, ob gegen den Betroffenen ein Waffenverbot vorliegt. Der Gewerbetreibende hat der Waffenbehörde die Daten über die erfolgte Registrierung im Wege der Zentralen Informationssammlung zu übermitteln.
  4. Absatz 4Über die erfolgte Registrierung ist dem Betroffenen eine Bestätigung auszufolgen, die Auskunft über die Identität des Registrierungspflichtigen, Informationen über den die Bestätigung ausstellenden Gewerbetreibenden sowie über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Waffe gibt; dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Die nähere Gestaltung der Registrierungsbestätigung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
  5. Absatz 5Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Betroffene die Informationen gemäß Absatz 2, nicht zur Verfügung stellt oder
    2. Ziffer 2
      der Betroffene über keine entsprechende Bewilligung zum Besitz verfügt oder
    3. Ziffer 3
      gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.

Der Gewerbetreibende hat das Unterlassen der Registrierung dem Betroffenen mitzuteilen und ihn an seine zuständige Waffenbehörde zu verweisen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.

  1. Absatz 6Stehen der Registrierung keine Hindernisse entgegen, hat der Gewerbetreibende diese im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen.
  2. Absatz 7Wenn die Überlassung bis zu drei Werktage andauert, ist abweichend von Absatz eins, keine Registrierung vorzunehmen und haben der Überlasser und Erwerber die Daten gemäß Absatz 2, mindestens sechs Monate aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 8Ist der Besitz an einer Schusswaffe im Ausland entstanden, so entsteht die Registrierungspflicht mit dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe ins Bundesgebiet.“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 34, samt Überschrift lautet:

„Überlassen, Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDer Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen. Zudem berechtigt auch eine
    1. Ziffer eins
      gültige Jagdkarte,
    2. Ziffer 2
      Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie A oder B oder
    3. Ziffer 3
      Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2,, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht,

zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C.

  1. Absatz 2Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist zudem zulässig für Menschen, die
    1. Ziffer eins
      Inhaber eines für das Führen einer anderen Schusswaffe ausgestellten Waffenpasses sind,
    2. Ziffer 2
      im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Schusswaffen,
    3. Ziffer 3
      als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlass ausrücken; dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen oder
    4. Ziffer 4
      sich als Schießsportausübende mit ungeladenen Schusswaffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.
  2. Absatz 3Schusswaffen der Kategorie C dürfen nur dem Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte, Inhabern einer Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2,, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen werden.
  3. Absatz 4Sofern mit der Überlassung eine Eigentumsübertragung verbunden ist, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet, hat diese unter Einbindung eines gemäß Paragraph 32, ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß Paragraph 41 f,, die Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen eines Waffenverbots gegen den Erwerber zu prüfen. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die Behörde zu verständigen.
  4. Absatz 5Einem Menschen, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine Schusswaffe der Kategorie C darüber hinaus nur dann überlassen werden, wenn der Erwerber dem Überlasser eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt oder dieser die unverzügliche Ausfuhr oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß Paragraph 37,, glaubhaft machen kann.
  5. Absatz 6Erfolgt der Erwerb bei einem Gewerbetreibenden und ergibt die Anfrage gemäß Paragraph 33, Absatz 3,, dass gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht, wird das bezughabende Rechtsgeschäft nichtig.
  6. Absatz 7Wer Schusswaffen der Kategorie C besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Registrierungspflicht oder jene Tatsache nachzuweisen, aus der sich ergibt, dass die Frist für die Registrierung noch nicht abgelaufen ist.
  7. Absatz 8Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie C anders als durch Veräußerung (zB Überlassung ins Ausland, Vernichtung der Schusswaffe) aufgegeben hat, hat dies der Behörde unverzüglich anzuzeigen und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.
  8. Absatz 9Erfolgt die Ausfuhr oder die Verbringung einer Schusswaffe der Kategorie C aus dem Bundesgebiet, hat der bisherige Besitzer der Behörde unverzüglich Namen und Anschrift des Erwerbers, Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer dieser Schusswaffe sowie das Datum der Überlassung anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 35, samt Überschrift lautet:

„Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie C

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDie Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie C eine Rechtfertigung (Paragraph 22, Absatz eins,) anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Paragraph 22, Absatz 3, gilt. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung seines Berufes, des Schießsports oder der Jagd erforderlich ist oder er Angehöriger einer traditionellen Schützenvereinigung ist.
  2. Absatz 2Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie beruflichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C haben, liegt im Ermessen der Behörde.
  3. Absatz 3Endet die Gültigkeit einer Jagdkarte, hat der Betroffene innerhalb von 18 Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C und Munition einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffen und Munition weiterhin zulässig. Paragraph 44 c, Absatz 4, gilt. Paragraph 58, Absatz 31 und 34 bleibt unberührt.
  4. Absatz 4Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen, hat dieser innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C und Munition einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffen und Munition weiterhin zulässig. Paragraph 44 c, Absatz 4, gilt. Paragraph 58, Absatz 31 und 34 bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 36, Absatz eins, wird das Zitat „Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG)“ durch das Wort „Waffenrichtlinie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 38, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „für diese“.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wendung „Kategorie B oder C, ausgenommen Faustfeuerwaffen,“ durch die Wendung „Kategorie C“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 38, Absatz 3, wird im Schlussteil das Wort „einem“ durch das Wort „ihrem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 38, Absatz 5, wird das Zitat „Grenzkontrollgesetzes“ durch das Zitat „Grenzkontrollgesetzes – GrekoG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, Die Überschrift zu Paragraph 39, lautet:

„Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B oder C“

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „Kategorie B“ durch die Wendung „Kategorie B oder C“ ersetzt, entfällt die Wendung „für Faustfeuerwaffen (Paragraph 24,)“ und wird die Wortfolge „auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte“ durch die Wortfolge „auf Grund eines entsprechenden Waffenpasses, einer entsprechenden Waffenbesitzkarte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 39, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, dürfen Schusswaffen der Kategorie C und Munition von Menschen ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet für eine Reise eingeführt werden, sofern die Betroffenen diese Schusswaffen in ihrem Wohnsitzstaat besitzen dürfen und sie als Anlass der Reise eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung oder die Teilnahme an historischen Nachstellungen nachweisen. Dieser Nachweis berechtigt während der Reise zum Besitz der eingeführten Schusswaffen der Kategorie C.“

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 39, Absatz 2, wird die Wendung „Kategorie B“ durch die Wendung „Kategorie B oder C“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 39, Absatz 2 a, wird im Einleitungsteil das Zitat „AVG“ durch das Zitat „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 39, Absatz 3, wird die Wendung „Kategorie B“ durch die Wendung „Kategorie B oder C“ sowie das Zitat „des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996“ durch das Zitat „GrekoG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 39, Absatz 4, wird die Wendung „Kategorie B“ durch die Wendung „Kategorie B oder C“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, Die Paragraphen 41 bis 41b samt Überschriften lauten:

„Prüfung der Verlässlichkeit

Paragraph 41,

  1. Absatz einsVor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses hat die Behörde sich davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Paragraph 8, genannten Gründe rechtfertigen. Ein Antragsteller, der nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist, hat das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens darüber beizubringen, ob er dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Im Antrag ist bereits jener klinisch-psychologischer Gutachter (Absatz 4,) bekanntzugeben, der dieses Gutachten erstellen wird.
  2. Absatz 2Von der Beibringung eines weiteren Gutachtens ist abzusehen
    1. Ziffer eins
      binnen fünf Jahren nach Erstellung eines Gutachtens, das ergibt, dass der Betroffene nicht dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, oder
    2. Ziffer 2
      bei einer Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß Paragraph 23,
  3. Absatz 3Ergibt ein klinisch-psychologisches Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, hat der Gutachter (Absatz 4,) der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von zwölf Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Prüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde zwei Gutachten im Sinne des ersten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des zweiten Gutachtens unzulässig. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass ein Gutachten im Sinne des ersten Satzes einen Inhaber einer Jagdkarte betrifft, so hat sie die Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, darüber zu verständigen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Personen geeignet sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende klinisch-psychologische Gutachten zu erstellen (im Folgenden: Gutachter). In dieser Verordnung sind auch die näheren Bestimmungen über die Erstellung solcher Gutachten, wie insbesondere die dabei einzuhaltende Vorgangsweise, festzulegen, wobei jedenfalls ein Explorationsgespräch und psychologische Testungen vorzusehen sind. Überdies hat der Bundesminister für Inneres eine Liste der Gutachter im Internet zu veröffentlichen.

Überprüfung der Verlässlichkeit

Paragraph 41 a,

  1. Absatz einsDie Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
  2. Absatz 2Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß Paragraph 41, ermächtigt.
  3. Absatz 3Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

Sicherstellung von Urkunden und Schusswaffen

Paragraph 41 b,

  1. Absatz einsEin Mensch, dem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen berechtigt, von der Behörde entzogen wurde, hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden sowie die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb solcher Schusswaffen Befugten überlassen hat oder er diese weiterhin besitzen darf.
  2. Absatz 2Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Absatz eins und Schusswaffen sicherzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
    2. Ziffer 2
      Gefahr im Verzug besteht (Paragraph 57, AVG und Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
  3. Absatz 3Abgelieferte Waffen (Absatz eins,) oder – nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides – sichergestellte Waffen (Absatz 2,) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.“

Novellierungsanordnung 76, Nach Paragraph 41 b, werden folgende Paragraphen 41 c bis 41g eingefügt:

„Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden

Paragraph 41 c,

  1. Absatz einsWer Waffen nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunden führen oder besitzen darf, hat diese Urkunden bei sich zu tragen, wenn er die Waffe führt (Paragraph 7, Absatz eins,) oder transportiert (Paragraph 7, Absatz 3,) und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Überprüfung zu übergeben.
  2. Absatz 2Im Falle des Verlustes oder der Entfremdung einer solchen Urkunde hat die Sicherheitsbehörde oder die Sicherheitsdienststelle, bei der der Besitzer dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Erstattung der Anzeige auszustellen. Diese Bestätigung ersetzt die Urkunde hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu besitzen und zu führen für 14 Tage – gerechnet vom Tag der Anzeige an – im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes, bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.
  3. Absatz 3Von der Erstattung der Anzeige hat die Sicherheitsbehörde unverzüglich jene Behörde zu verständigen, die das Dokument ausgestellt hat.

Einziehung von Urkunden

Paragraph 41 d,

  1. Absatz einsDer Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses, in dem
    1. Ziffer eins
      die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder
    2. Ziffer 2
      das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt,

    ist verpflichtet, diese Dokumente unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird.

  2. Absatz 2Über die Ablieferung oder Einziehung solcher Dokumente stellt die Behörde eine Bestätigung aus, die das Dokument hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu besitzen und zu führen, für 14 Tage – gerechnet vom Tag der Anzeige an – ersetzt, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes jedoch bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.
  3. Absatz 3Mit der Ausfolgung eines neuen Waffenpasses, einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Europäischen Feuerwaffenpasses verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit. Der Inhaber ist verpflichtet, das bisherige Dokument unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird.

Ersatzdokumente

Paragraph 41 e,

  1. Absatz einsAuf Antrag hat die Behörde für verlorene, abgelieferte oder eingezogene waffenrechtliche Dokumente Ersatzdokumente auszustellen.
  2. Absatz 2Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente sind die für die Ausstellung der entsprechenden Urkunde vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Ersatzdokumente sind als solche zu kennzeichnen.

Wartefrist

Paragraph 41 f,

  1. Absatz einsBeim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß Paragraph 37,, glaubhaft machen.
  2. Absatz 2Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.
  3. Absatz 3Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 47, Absatz 2, zu lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.

Verlust und Diebstahl von Schusswaffen

Paragraph 41 g,

Der Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden.“

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wendung „21. Lebensjahr vollendet“ durch die Wortfolge „entsprechende Mindestalter erreicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 42, Absatz 5, wird nach der Wendung „Strafprozessordnung 1975“ der Klammerausdruck „(StPO)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 42, Absatz 5 a, entfällt die Wortfolge „und Sport“.

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 43, wird in Absatz eins und 3 jeweils die Wendung „Kategorie B“ durch die Wendung „Kategorie B oder C“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 43, wird in Absatz 2,, 3, 5 und 7 jeweils die Zahl „sechs“ durch die Zahl „zwölf“ ersetzt und entfällt in Absatz 7, der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 82, Nach Paragraph 44, werden folgende Paragraphen 44 a,, 44b und 44c samt Überschriften eingefügt:

„Verdächtige Transaktionen

Paragraph 44 a,

Gewerbetreibende gemäß Paragraph 47, Absatz 2, haben der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde unverzüglich sämtliche verdächtigen Umstände zu melden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die zu erwerbende Munition im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte.

Gestaltung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen

Paragraph 44 b,

  1. Absatz einsDie Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, sofern vorhanden die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Ausstellungs- und Ablaufdatum, die Unterschrift des Inhabers sowie ein Feld für behördliche Eintragungen zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
  2. Absatz 2Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten gemäß Absatz eins, in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35 (im Folgenden: DSGVO), betreffend die Erzeugung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Behörden zu übermitteln; diese Daten sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Auftragsverarbeiter hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.

Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen

Paragraph 44 c,

  1. Absatz einsDie Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen ist bei der Erstausstellung jeweils auf fünf Jahre befristet. Danach ist die Gültigkeitsdauer für solche Waffenpässe und Waffenbesitzkarten, die für EWR-Bürger ausgestellt werden, unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen. Eine Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß Paragraph 23, hat keine Auswirkung auf die bestehende Befristung.
  2. Absatz 2Als Erstausstellung gilt jede Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Besitz der jeweils beantragten waffenrechtlichen Urkunde ist.
  3. Absatz 3Ein nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der bisherigen Waffenbesitzkarte oder des bisherigen Waffenpasses eingebrachter Antrag gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
    2. Ziffer 2
      der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird.

Bei Versäumung der Frist gemäß Ziffer 2, gilt der Antrag jedenfalls als nicht rechtzeitig eingebracht.

  1. Absatz 4Bis zur Entscheidung über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Ausstellung einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Waffenpasses ist der Besitz der entsprechenden Schusswaffen jedenfalls erlaubt. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses nicht stattgegeben, hat der Antragsteller die Schusswaffen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen.“

Novellierungsanordnung 82, Die Überschrift zu Paragraph 45, lautet:

„Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen“

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 45, Ziffer 4, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Prangerstutzen und“

Novellierungsanordnung 84, In Paragraph 45, lautet der Schlussteil:

„sind lediglich die Paragraphen eins,, 2, 6 und 7, 9 bis 15, 34 im Hinblick auf das Führen von Schusswaffen der Kategorie C, 36 bis 40, 41f, 44, 46 bis 49, 50 Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und 3, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 3c, 5a, 9 bis 11 sowie die Paragraphen 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 47, Absatz 4, wird das Zitat „Art. 12 Absatz 3, der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51,“ durch das Zitat „Art. 17 Absatz 3, der Waffenrichtlinie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 86, In Paragraph 47, Absatz 4 und 4a wird jeweils das Zitat „§ 8 Absatz 7, durch das Zitat „§ 41“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 87, In Paragraph 47, werden nach Absatz 4 a, folgende Absatz 4 b bis 4e eingefügt:

  1. Absatz 4 b
    Für
  2. Ziffer eins
    Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,),
  3. Ziffer 2
    Offiziere und Unteroffiziere des Milizstandes sowie
  4. Ziffer 3
    Frauen mit einer Verwendung in der Einsatzorganisation, welche Offiziere- oder Unteroffiziere sind,
gilt als erforderliches Mindestalter gemäß Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen das vollendete 18. Lebensjahr. Die Tatsachen der Ziffer eins bis 3 sind der Waffenbehörde nachzuweisen.
  1. Absatz 4 cFür Sportschützen gemäß Paragraph 11 b, gilt als erforderliches Mindestalter gemäß Paragraph 21, Absatz eins, hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie B das vollendete 21. Lebensjahr. Für Sportschützen gemäß Paragraph 11 b, gilt als erforderliches Mindestalter gemäß Paragraph 35, Absatz eins, hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie C das vollendete 18. Lebensjahr.
  2. Absatz 4 dFür auszubildende Menschen gelten die Bestimmungen über das Überlassen, den Erwerb, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen, den Erwerb und den Besitz von Munition im Rahmen ihres gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses nicht, soweit diese Schusswaffen und Munition im Rahmen ihres gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigen und die Verwendung unter Aufsicht einer befugten Lehrperson erfolgt.
  3. Absatz 4 eAngehörige einer traditionellen Schützenvereinigung dürfen Schusswaffen der Kategorie C erwerben, besitzen und diese ihnen überlassen werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die traditionelle Schützenvereinigung bestätigt, dass diese Schusswaffen für das Ausrücken aus feierlichem oder festlichem Anlass verwendet werden. Diesfalls trägt die traditionelle Schützenvereinigung die Verantwortung für den sicheren Umgang und die sichere Verwahrung. Die Regelungen über die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 88, In Paragraph 49, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und Sport“.

Novellierungsanordnung 89, In Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Zitat „§ 12“ die Wendung „oder Paragraph 13, eingefügt.

Novellierungsanordnung 90, In Paragraph 50, Absatz 2, wird die Wortfolge „unbefugten Besitz“ durch die Wortfolge „unbefugten Erwerb und Besitz“ ersetzt und nach dem Zitat „§ 2 Absatz 2, die Wendung „und Paragraph 5, Absatz eins, eingefügt.

Novellierungsanordnung 91, In Paragraph 50, Absatz 3, wird die Wortfolge „sonstigen Gegenstände“ durch das Wort „Munition“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 92, Der Einleitungsteil in Paragraph 51, Absatz eins, lautet:

„Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung“

Novellierungsanordnung 93, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (Paragraph 2, Absatz 2, oder Paragraph 5, Absatz eins,) unbefugt erwirbt oder besitzt;“

Novellierungsanordnung 94, Nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, werden folgende Ziffer 3 a,, 3b und 3c eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Schusswaffen der Kategorie C unbefugt besitzt oder führt;
  2. Ziffer 3 b
    Schusswaffen der Kategorie C einem Menschen überlässt, der zu deren Besitz nicht befugt ist;
  3. Ziffer 3 c
    Munition unbefugt erwirbt oder besitzt;“

Novellierungsanordnung 95, In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 8, wird das Zitat „§ 41 Absatz eins, durch das Zitat „§ 16 Absatz eins und das Zitat „§ 41 Absatz 3, durch das Zitat „§ 16 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 96, In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 9, wird das Zitat „§ 16b“ durch das Zitat „§ 15“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 97, Der Schlussteil in Paragraph 51, Absatz eins, lautet:

„ist mit einer Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“

Novellierungsanordnung 98, In Paragraph 51, Absatz 2, wird die Wendung „360 Euro“ durch die Wendung „3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 Euro,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 99, Paragraph 51, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Nach Absatz eins und 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder Munition der Behörde abliefert oder die gemäß Paragraph 33, erforderliche Registrierung durchführt.“

Novellierungsanordnung 100, Paragraph 53, lautet:

Paragraph 53,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung von Menschen und der von diesen mitgeführten Behältnisse (zB Koffer oder Taschen) sowie von Fahrzeugen vorzunehmen, wenn – insbesondere im Umkreis von 100 Metern von Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen – auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, dass einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Paragraph 40, Absatz 4 und Paragraph 50, SPG sowie Paragraph 121, Absatz 3, StPO gelten.“

Novellierungsanordnung 101, Der bisherige Inhalt des Paragraph 54, Absatz 2 a, erhält die Absatzbezeichnung „(2b)“.

Novellierungsanordnung 102, Nach Paragraph 54, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Verarbeitung gemäß Absatz eins und 2 umfasst auch besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, sofern dies für die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich ist. Eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten in der Zentralen Informationssammlung ist – abgesehen von den Daten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 13, – unzulässig. Die Waffenbehörden haben angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen zu treffen. Diese Daten sind von der Waffenbehörde nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten von dritten Personen ist jedenfalls unzulässig.“

Novellierungsanordnung 103, Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Wohnanschrift sowie die Information, ob es sich dabei um den Hauptwohnsitz handelt (Wohnsitzqualität),“

Novellierungsanordnung 104, Nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    weitere Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse),“

Novellierungsanordnung 105, In Paragraph 55, Absatz eins, wird in Ziffer 9, das Zitat „§ 41“ durch das Zitat „§ 16“ und in Ziffer 13, das Zitat „§ 8 Absatz 7, durch das Zitat „§ 41 Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 106, In Paragraph 55, Absatz 3, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Durchführung der Registrierung“ durch die Wortfolge „Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung“ ersetzt und nach dem Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 7“ die Wendung „und 9 bis 11“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 107, Paragraph 55, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Übermittlungen der gemäß Absatz eins, verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sowie an Zollbehörden für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Vernichtung der Schusswaffe zum Zweck der Durchführung des Zollverfahrens sowie an militärische Organe und Behörden zum Zweck der Vollziehung des WG 2001 und des MBG zulässig. Darüber hinaus sind die Waffenbehörden ermächtigt, Verlassenschaftsgerichten und Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens, Gerichten im Rahmen eines Exekutionsverfahrens sowie Justizanstalten in Vollziehung des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, gemäß Absatz eins, verarbeitete Daten zu übermitteln. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“

Novellierungsanordnung 108, Paragraph 55, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Personenbezogene Daten, die gemäß Absatz eins, verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Verantwortliche nach Ablauf von zehn Jahren nach Vernichtung der Schusswaffe zu sperren.“

Novellierungsanordnung 109, In Paragraph 55, Absatz 8, wird nach der Wortfolge „Identifizierung des Betroffenen“ die Wortfolge „oder in Zusammenhang mit der Überprüfung des Wohnsitzes des Betroffenen im Bundesgebiet“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 110, Nach Paragraph 55, wird folgender Paragraph 55 a, samt Überschrift eingefügt:

„Waffenregisterbescheinigung

Paragraph 55 a,

  1. Absatz einsDie Behörde hat auf Grund der in der Zentralen Informationssammlung (Paragraph 55,) enthaltenen Daten auf Antrag zu bescheinigen, welche Schusswaffen aktuell und seit wann diese auf den Antragsteller registriert sind (Waffenregisterbescheinigung).
  2. Absatz 2Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Waffenregisterbescheinigung auch im Datenfernverkehr aus der Zentralen Informationssammlung unter Verwendung der Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, kostenfrei beantragt und ausgestellt werden.“

Novellierungsanordnung 111, Paragraph 56, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsVor Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe maßgeblichen Rechtsgeschäfts hat der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende – sofern er nicht nach Paragraph 32, ermächtigt ist – bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist und für ihn aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist. Die Behörde hat dies dem Gewerbetreibenden innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen; bis zur Mitteilung ist eine Überlassung jedenfalls unzulässig.“

Novellierungsanordnung 112, In Paragraph 56, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „ob ein Waffenverbot besteht“ die Wortfolge „oder für ihn aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist“ eingefügt und das Zitat „§ 34 Absatz 2, durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 113, In Paragraph 56, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 114, Paragraph 56 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Waffenbehörden nach der StPO, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit oder die Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß Paragraphen 12, oder 13 erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Waffenbehörde.“

Novellierungsanordnung 115, Dem Paragraph 56 a, wird folgender Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten – einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO – von Personen zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Insbesondere ist die Übermittlung von Ergebnissen medizinischer und psychologischer Untersuchungen gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins a, WG 2001 zulässig. Diese Daten dürfen von der Waffenbehörde nur an den gemäß Paragraph 41, Absatz eins, bekanntgegebenen Gutachter zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.
  2. Absatz 6Die Behörde hat dem gemäß Paragraph 41, Absatz eins, bekanntgegebenen Gutachter Daten zu übermitteln, die für die Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erforderlich sind, sobald dieser die Behörde verständigt, dass er das jeweilige Gutachten erstellen wird.“

Novellierungsanordnung 116, Paragraph 56 b, samt Überschrift lautet:

„Verständigungspflichten

Paragraph 56 b,

  1. Absatz einsIm Falle von Strafverfahren wegen vorsätzlich begangener Straftaten haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei über den Beginn des Ermittlungsverfahrens in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 5,,
    2. Ziffer 2
      die Staatsanwaltschaft über die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 5,,
    3. Ziffer 3
      die Staatsanwaltschaft über die Einbringung einer Anklage in den Fällen des Paragraph 12, Absatz eins a, erster Satz,
    4. Ziffer 4
      das Strafgericht über rechtskräftige Verurteilungen wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins a, erster Satz
    die Waffenbehörde unverzüglich zu verständigen.
  2. Absatz 2Die Jagdbehörde hat die Behörde unverzüglich zu verständigen, sobald eine Jagdkarte entzogen wurde oder die Gültigkeit einer Jagdkarte seit 14 Monaten abgelaufen ist. Zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit sind im Falle einer Entziehung die hierfür maßgeblichen Gründe anzugeben.“

Novellierungsanordnung 117, Dem Paragraph 58, werden folgende Absatz 23 bis 38 angefügt:

  1. Absatz 23Wer zum gemäß Paragraph 62, Absatz 23, kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie A oder B besitzt, der davor nicht unter Paragraph 2, Absatz 2, oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, fiel, sowie über die entsprechende waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde oder – sofern es sich um Kriegsmaterial handelt – dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von einem Jahr zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Behörde hat, sofern die Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile gemäß Paragraph 23, Absatz 3, bereits ausgeschöpft ist, dem Betroffenen eine zusätzliche Bewilligung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, für diesen wesentlichen Bestandteil zu erteilen. Handelt es sich hierbei um wesentliche Bestandteile für Kriegsmaterial, hat der Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid eine zusätzliche Bewilligung zum Besitz dieses wesentlichen Bestandteils zu erteilen (Paragraph 23, Absatz 3,). Die zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen Bestandteils ist.
  2. Absatz 24Wer zum gemäß Paragraph 62, Absatz 23, kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie A oder B besitzt, der davor nicht unter Paragraph 2, Absatz 2, oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, fiel, sowie über eine, jedoch keine entsprechende waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde oder – sofern es sich um Kriegsmaterial handelt – dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von einem Jahr zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Behörde hat Inhabern einer waffenrechtlichen Bewilligung eine Bewilligung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, für diesen wesentlichen Bestandteil zu erteilen. Handelt es sich hierbei um wesentliche Bestandteile für Kriegsmaterial, hat der Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid eine zusätzliche Bewilligung zum Besitz dieses wesentlichen Bestandteils zu erteilen (Paragraph 23, Absatz 3,). Die zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen Bestandteils ist.
  3. Absatz 25Wer zum gemäß Paragraph 62, Absatz 23, kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie A besitzt, der davor nicht unter Paragraph 2, Absatz 2, oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, fiel, sowie über keine waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde oder – sofern es sich um Kriegsmaterial handelt – dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von einem Jahr zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die jeweils zuständige Behörde hat den Besitz dieses wesentlichen Bestandteils mit Bescheid zu bewilligen. Diese zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen Bestandteils ist. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er diesen wesentlichen Bestandteil binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieses wesentlichen Bestandteils jedenfalls erlaubt.
  4. Absatz 26Wer zum gemäß Paragraph 62, Absatz 23, kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie B besitzt, der davor nicht unter Paragraph 2, Absatz 2, fiel, sowie über keine waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde innerhalb von einem Jahr zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Meldung gilt als Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte), wobei das Erreichen des Mindestalters nicht erforderlich ist. Wird dem Antrag stattgegeben, hat die Behörde – sofern die Anzahl der gemeldeten wesentlichen Bestandteile die Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile gemäß Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz übersteigt – dem Betroffenen eine zusätzliche Bewilligung für diesen wesentlichen Bestandteil gemäß Paragraph 23, Absatz 3, zu erteilen. Diese zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen Bestandteils ist. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er diesen wesentlichen Bestandteil binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieses wesentlichen Bestandteils jedenfalls erlaubt.
  5. Absatz 27Die Meldung gemäß Absatz 23 bis 26 hat Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer des zu meldenden wesentlichen Bestandteils sowie Namen und Anschrift des Betroffenen zu umfassen. Die Meldung gemäß Absatz 23,, 24 und 25 gilt gegebenenfalls als Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Bewilligung für diesen wesentlichen Bestandteil. Sofern aufgrund der hohen Anzahl an Eintragungen nicht ausreichend Platz auf der Waffenbesitzkarte oder dem Waffenpass für weitere Eintragungen vorhanden ist, ist ein gesonderter Anhang auszustellen und ein diesbezüglicher Vermerk auf der waffenrechtlichen Bewilligung anzubringen.
  6. Absatz 28Wer zum gemäß Paragraph 62, Absatz 23, kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzt, der davor nicht unter Paragraph 2, Absatz 2, fiel, hat diesen innerhalb von einem Jahr gemäß Paragraph 33, registrieren zu lassen. Die Registrierungspflicht ist als erfüllt anzusehen, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekanntgegeben wurden.
  7. Absatz 29Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet hat und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 23, bereits über eine behördliche Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, verfügt, darf eine Schusswaffe der Kategorie B nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag.
  8. Absatz 30Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 23, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Schusswaffen der Kategorie A oder B oder deren wesentliche Bestandteile rechtmäßig besitzen, ist unbeschadet der Absatz 23 bis 26 und 30a der Erwerb, der Besitz und das Führen im Ausmaß ihrer bestehenden waffenrechtlichen Bewilligung weiterhin zulässig.
  9. Absatz 30 aMenschen, die zwischen 1. Juni 2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 23, die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben, bei der es sich um keine Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß Paragraph 23, handelt, und die nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind, haben bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein Gutachten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, beizubringen, wobei der Waffenbehörde im Vorhinein jener klinisch-psychologische Gutachter bekanntzugeben ist, der dieses Gutachten erstellen wird. Ergibt dieses Gutachten, dass sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden oder wird bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit kein Gutachten beigebracht, hat die jeweils zuständige Behörde die waffenrechtliche Bewilligung zu entziehen.
  10. Absatz 31Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 23, entweder das 21. Lebensjahr vollendet haben oder über eine gültige Jagdkarte verfügen, und die eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzen, die sie vor mehr als zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025, registriert haben, ist der Besitz der im Zeitpunkt des Inkrafttretens auf sie registrierten Schusswaffen der Kategorie C weiterhin zulässig.
  11. Absatz 32Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 23, eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzt, das 21. Lebensjahr vollendet hat, über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügt und die erste Registrierung einer Schusswaffe der Kategorie C innerhalb von zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025, oder bis zum Inkrafttreten vorgenommen wurde, hat bei der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte) zu stellen oder die Schusswaffe der Kategorie C einem Berechtigten zu überlassen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er die Schusswaffe der Kategorie C binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffe der Kategorie C jedenfalls erlaubt.
  12. Absatz 33Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 23, eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzt, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügt, hat bei der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte) zu stellen oder die Schusswaffe der Kategorie C einem Berechtigten zu überlassen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er die Schusswaffe der Kategorie C binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffe der Kategorie C jedenfalls erlaubt.
  13. Absatz 34Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 23, einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzen, und entweder das 21. Lebensjahr vollendet haben oder über eine gültige Jagdkarte verfügen und sie glaubhaft machen können, dass sie diesen wesentlichen Bestandteil bereits seit mehr als zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025, besitzen, ist der Besitz der im Zeitpunkt des Inkrafttretens auf sie registrierten und gemäß Absatz 28, zu registrierenden wesentlichen Bestandteile weiterhin zulässig.
  14. Absatz 35Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 23, einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzt, das 21. Lebensjahr vollendet hat, über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügt und nicht glaubhaft machen kann, dass er einen wesentlichen Bestandteil bereits länger als zwei Jahre vor Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025, besitzt, hat bei der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte) zu stellen oder den wesentlichen Bestandteil einem Berechtigten zu überlassen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er den wesentlichen Bestandteil binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieses wesentlichen Bestandteils jedenfalls erlaubt.
  15. Absatz 36Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 23, einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzt, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügt, hat bei der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte) zu stellen oder den wesentlichen Bestandteil einem Berechtigten zu überlassen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er den wesentlichen Bestandteil binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieses wesentlichen Bestandteils jedenfalls erlaubt.
  16. Absatz 37Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 23, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder gegen den ein Waffenverbot besteht, hat Prangerstutzen (Paragraph 45, Ziffer 4 a,) innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen.
  17. Absatz 38Bis zum gemäß Paragraph 62, Absatz 22 a, kundzumachenden Zeitpunkt hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung die Ergebnisse gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins a, WG 2001 beizubringen. Dies gilt nicht, sofern der Antragsteller nachweist, dass er über die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat oder nicht wehrpflichtig gemäß Artikel 9 a, Absatz 3, B-VG ist. Sofern die Ergebnisse gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins a, WG 2001 für die Erstellung eines Gutachtens, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, erforderlich sind, hat die Behörde diese dem Gutachter zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung den Gutachter bekanntzugeben. Diese Daten dürfen nur unter Einbeziehung des bekanntgegebenen Gutachters an diesen zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden. Die Daten sind nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Sofern die Behörde die Ergebnisse gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins a, WG 2001 für die Gutachtenserstellung übermittelt, sind diese in dem Gutachten zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 118, In Paragraph 61, Ziffer 3 bis 3c sowie in Ziffer 4, Litera d und e entfällt jeweils die Wortfolge „und Sport“.

Novellierungsanordnung 119, In Paragraph 61, Ziffer 3 b, wird das Zitat „§ 42 Absatz 5 bis 7“ durch das Zitat „§ 42 Absatz 5,, 6 und 7 sowie Paragraph 62, Absatz 22 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 120, In Paragraph 61, Ziffer 3 c, wird das Zitat „58 Absatz 6 bis 9“ durch das Zitat „58 Absatz 6 bis 9, 12, 14, 18 bis 20 sowie Absatz 23 bis 25, 27 und 30a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 121, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 22 a und Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 22 aParagraph 41 f, samt Überschrift, Paragraph 55, Absatz 3,, Paragraph 56, Absatz eins,, 3 und 4 sowie Paragraph 58, Absatz 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025, treten mit 1. November 2025 in Kraft. Paragraph 58, Absatz 38, tritt außer Kraft, wenn für den Bundesminister für Landesverteidigung die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Übermittlung gemäß Paragraph 56 a, Absatz 5, vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  2. Absatz 23Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 2 und 4, Paragraph 3 b, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,, 4 und 5, Paragraph 8, Absatz 6 und 7, Paragraph 11, Absatz 2 und 5, Paragraph 12, Absatz eins a,, Paragraph 13, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 14,, die Paragraphen 15 und 16 samt Überschriften, Paragraph 17, Absatz 3 und 3c, Paragraph 18, Absatz 2,, 3, 3b, 3c bis 5, Paragraph 20, Absatz 2 bis 5, die Überschrift zu Paragraph 21,, Paragraph 21, Absatz eins bis 3, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz 2 und 2b, die Paragraphen 24 und 28 samt Überschriften, Paragraph 29,, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 33,, die Paragraphen 34 und 35 samt Überschriften, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 2,, 3 und 5, die Überschrift zu Paragraph 39,, Paragraph 39, Absatz eins bis 4, die Paragraphen 41 bis 41e und 41g samt Überschriften, Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5 und 5a, Paragraph 43, Absatz eins bis 3, 5 und 7, die Paragraphen 44 a bis 44c samt Überschriften, Paragraph 45, samt Überschrift, Paragraph 47, Absatz 4 bis 4e, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und 3, Paragraph 51, Absatz eins bis 3, Paragraph 53,, Paragraph 54, Absatz 2 a und 2b, Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a, 9 und 13, Paragraph 55, Absatz 4,, 5 und 8, Paragraph 55 a, samt Überschrift, Paragraph 56 a, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 56 b, samt Überschrift, Paragraph 58, Absatz 23 bis 37, Paragraph 61, Ziffer 3 bis 3c und Ziffer 4, Litera d und e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025, treten in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Gleichzeitig treten die Paragraphen 16 a und 16b samt Überschriften, Paragraph 20, Absatz eins a,, Paragraph 21, Absatz 5 und 6 sowie die Paragraphen 25 und 27 samt Überschriften außer Kraft.“

Van der Bellen

Stocker