Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 29. Juli 2025 | Teil römisch eins |
51. Kundmachung: | Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates |
Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2024,, wird kundgemacht:
Der Bundesrat hat am 17. Juli 2025 die aus der Anlage ersichtliche Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates beschlossen.
Stocker
Der Bundesrat hat beschlossen:
Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBI. Nr. 361 aus 1988,, zuletzt geändert durch das BGBI. römisch eins Nr. 82 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 65, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„Informationen von allgemeinem Interesse sind im Sinne des Artikel 30, Absatz 7, B-VG vom Präsidenten auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Über grundsätzliche Fragen zu diesen Veröffentlichungen hat der Präsident Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu halten.“
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 9, angefügt:
,,(9) Paragraph 65, Absatz 8, in der Fassung des Beschlusses des Bundesrates Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“