BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 24. Juli 2025

Teil römisch eins

50. Bundesgesetz:

Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 129 Ausschussbericht 151 Sitzung 35,, Bundesrat:, 11651 Ausschussbericht 11654 Sitzung 980,, )

50. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Amtshaftungsgesetz, das Organhaftpflichtgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Informationssicherheitsgesetz, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen (Bundesstelle für Sektenfragen), das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“, das Zivildienstgesetz 1986, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversorgungsgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz, das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, das Tiergesundheitsgesetz 2024, das Zoonosengesetz, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes-Seniorengesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz 2024, das Ärztegesetz 1998, das Apothekerkammergesetz 2001, das Arzneimittelgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Gehaltskassengesetz 2002, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz 2021, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Zahnärztekammergesetz, das Hebammengesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, das IQS-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Glücksspielgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz 2019, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Nationalbankgesetz 1984, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das PEPP-Vollzugsgesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Finanzprokuraturgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Tierversuchsgesetz 2012, das Sicherheitspolizeigesetz, das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, das Bundes-Krisensicherheitsgesetz, das Passgesetz 1992, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das BFA-Verfahrensgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grenzkontrollgesetz, das BBU-Errichtungsgesetz, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Kraftfahrgesetz 1967, das Unfalluntersuchungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das Datenschutzgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtspraktikantengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, die Zivilprozessordnung, das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Militärbefugnisgesetz, das Standort-Entwicklungsgesetz, das Wettbewerbsgesetz, das Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Investitionskontrollgesetz, das Notifikationsgesetz 1999, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 und das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert werden (Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

"Art".

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt, Verfassung und Verwaltungsverfahren

 

1

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

2

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

3

Änderung des Amtshaftungsgesetzes

4

Änderung des Organhaftpflichtgesetzes

5

Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948

6

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

7

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

8

Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982

2. Abschnitt, Statistik

 

9

Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

3. Abschnitt, Informationssicherheit

 

10

Änderung des Informationssicherheitsgesetzes

4. Abschnitt, Familie und Jugend

 

11

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen (Bundesstelle für Sektenfragen)

12

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

13

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

5. Abschnitt, Dienst- und Personalvertretungsrecht

 

14

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

15

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

16

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

17

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

18

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

19

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

20

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

21

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

22

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

6. Abschnitt, Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport

 

23

Änderung des KommAustria-Gesetzes

24

Änderung des ORF-Gesetzes

25

Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017

26

Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021

7. Abschnitt, Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

 

27

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

28

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

29

Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

30

Änderung des Notarversorgungsgesetzes

31

Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

32

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

33

Änderung des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes

34

Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes

35

Änderung des Tiergesundheitsgesetzes 2024

36

Änderung des Zoonosengesetzes

37

Änderung des Tierärztegesetzes

38

Änderung des Tierärztekammergesetzes

39

Änderung des Tierarzneimittelgesetzes

40

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

41

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

42

Änderung des Bundes-Seniorengesetzes

43

Änderung des Musiktherapiegesetzes

44

Änderung des Psychologengesetzes 2013

45

Änderung des Psychotherapiegesetzes 2024

46

Änderung des Ärztegesetzes 1998

47

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

48

Änderung des Arzneimittelgesetzes

49

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

50

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

51

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

52

Änderung des Medizinproduktegesetzes 2021

53

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

54

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

55

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

56

Änderung des Hebammengesetzes

57

Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

58

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

8. Abschnitt, Bildung

 

59

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

60

Änderung des IQS-Gesetzes

9. Abschnitt, Finanzen

 

61

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

62

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

63

Änderung des Glücksspielgesetzes

64

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

65

Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes

66

Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG

67

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

68

Änderung des Börsegesetzes 2018

69

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

70

Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019

71

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

72

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

73

Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes

74

Änderung des PEPP-Vollzugsgesetzes

75

Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes

76

Änderung des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes

77

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

78

Änderung der Bundesabgabenordnung

79

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

80

Änderung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes

81

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

82

Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

83

Änderung des Finanzstrafgesetzes

84

Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

85

Änderung des Finanzprokuraturgesetzes

10. Abschnitt, Frauen, Wissenschaft und Forschung

 

86

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

87

Änderung des Tierversuchsgesetzes 2012

11. Abschnitt, Inneres

 

88

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

89

Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes

90

Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

91

Änderung des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes

92

Änderung des Passgesetzes 1992

93

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

94

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

95

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

96

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

97

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

98

Änderung des BBU-Errichtungsgesetzes

99

Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

100

Änderung der Europawahlordnung

101

Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018

102

Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

12. Abschnitt, Innovation, Mobilität und Infrastruktur

 

103

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

104

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

105

Änderung des Unfalluntersuchungsgesetzes

13. Abschnitt, Justiz

 

106

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

107

Änderung des Außerstreitgesetzes

108

Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

109

Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes

110

Änderung des Datenschutzgesetzes

111

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

112

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

113

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

114

Änderung der Jurisdiktionsnorm

115

Änderung der Notariatsordnung

116

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

117

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

118

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

119

Änderung des Strafgesetzbuches

120

Inkrafttreten des Artikel 119

121

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

122

Änderung der Zivilprozessordnung

14. Abschnitt, Landesverteidigung

 

123

Änderung des Wehrgesetzes 2001

124

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014

125

Änderung des Militärbefugnisgesetzes

15. Abschnitt, Wirtschaft und Energie

 

126

Änderung des Standort-Entwicklungsgesetzes

127

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

128

Änderung des Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetzes

129

Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011

130

Änderung des Investitionskontrollgesetzes

131

Änderung des Notifikationsgesetzes 1999

132

Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen

133

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

134

Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

135

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

136

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019

137

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010

138

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

1. Abschnitt
Verfassung und Verwaltungsverfahren

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 48, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung, der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betraute Organe, soweit sie hinsichtlich dieser Geschäfte einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen und davon nicht entbunden worden sind.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 53, wird folgende Überschrift vorangestellt:

Befangenheit und Ausgeschlossenheit sowie Geheimhaltungspflicht der Sachverständigen

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Sachverständigen sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26,Paragraph 48, Ziffer 3,, die Überschrift zu Paragraph 53 und Paragraph 53, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 34 a, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Eine Information der Medien gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, soweit und solange eine Geheimhaltung aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere dürfen durch den Zeitpunkt und den Inhalt der Information die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung und der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sowie der Zweck des Ermittlungsverfahrens nicht gefährdet werden.
  2. Absatz 3,Die Geheimhaltungsgründe gemäß Absatz 2, zweiter Satz sind auch bei der Erledigung von Informationsbegehren gemäß Paragraph 7, IFG zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24,Paragraph 34 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Amtshaftungsgesetzes

Das Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz eins, wird der Ausdruck „ZPO“ durch die Wortfolge „Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz besteht für Personen, die als Organ eines Rechtsträgers handeln oder gehandelt haben, keine dienstrechtliche oder vergleichbare Pflicht zur Geheimhaltung.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „eine Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 13, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Organhaftpflichtgesetzes

Das Organhaftpflichtgesetz – OrgHG, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz besteht für Personen, die als Organ eines Rechtsträgers handeln oder gehandelt haben, keine dienstrechtliche oder vergleichbare Pflicht zur Geheimhaltung.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz 2, wird der Ausdruck „ZPO“ durch die Wortfolge „der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „eine Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 11, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948

Das Rechnungshofgesetz 1948 – RHG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, eingefügt:

Paragraph 23 a,

Auf die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse (Artikel 121, Absatz 5, B-VG) sind Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, zweiter und dritter Satz und Absatz 2 und Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 23 a und Paragraph 25 a, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Paragraph 23 a, ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, eingefügt:

Paragraph 25 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 6
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Werden Akten elektronisch geführt, so sind auf Papier erstellte Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die Geschäftsstelle hat die Übereinstimmung mit der Urschrift und die Unterfertigung zu bestätigen. Danach kann die Urschrift vernichtet werden. Als rechtlicher Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Urschrift gilt die Unterschriftsleistung auf der auf Papier erstellten Urschrift.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 24 a, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Gebühr beträgt 340 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen werden ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation diesen Gebührensatz zu erhöhen. Der neue Gebührensatz ist aus dem Gebührensatz des ersten Satzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2025 oder für Jänner des Jahres der letzten Erhöhung verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Maßgeblich ist der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Der sich daraus ergebende Gebührensatz ist auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 79, erhalten der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024, angefügte Absatz 26, die Absatzbezeichnung „(27)“ und der mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,, angefügte Absatz 27, die Absatzbezeichnung „(28)“.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 29, angefügt:

  1. Absatz 29,Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 24 a, Ziffer eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph 24 a, Ziffer eins, erster Satz ist auf Eingaben anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach Ablauf dieses Tages entsteht.“

Artikel 7
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt nicht als Verhinderung.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 3, wird das Wort „dieser“ durch die Wortfolge „der Vizepräsident“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „ab dem ersten Tag des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Auf die Geldentschädigung ist Paragraph 4, des Bundesbezügegesetzes – BBezG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 5, letzter Satz wird der Ausdruck „des Bundesbezügegesetzes – BBezG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,“ durch den Ausdruck „BBezG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5 a, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Die Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Absatz eins, besteht auch nach Beendigung der Amtstätigkeit.
  3. Absatz 3,Hat das Mitglied (Ersatzmitglied) vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung nach Absatz eins, unterliegen könnte, hat das Mitglied (Ersatzmitglied) dies dem Präsidenten zu melden. Ob das Mitglied (Ersatzmitglied) von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden ist, entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Mitglied (Ersatzmitglied) allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Verfassungsgerichtshof kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. Absatz 4,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung nach Absatz eins, unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) heraus, so hat das Mitglied (Ersatzmitglied) die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) von der Verpflichtung nach Absatz eins, beim Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes zu beantragen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Entbindung nach den in Absatz 3, festgelegten Grundsätzen in nichtöffentlicher Sitzung.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, wird die Wortfolge „die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „seine Pflicht zur Geheimhaltung (Paragraph 8 a, Absatz eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 17 a, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Gebühr beträgt 340 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen werden ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation diesen Gebührensatz zu erhöhen. Der neue Gebührensatz ist aus dem Gebührensatz des ersten Satzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2025 oder für Jänner des Jahres der letzten Erhöhung verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Maßgeblich ist der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Der sich daraus ergebende Gebührensatz ist auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 74, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 42, angefügt:

  1. Absatz 42,In der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4, Absatz eins und 5 und Paragraph 5 a, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Litera c und Paragraph 74, Absatz 3, mit 1. September 2025;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 17 a, Ziffer eins, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes. Paragraph 17 a, Ziffer eins, erster Satz ist auf Eingaben anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach Ablauf dieses Tages entsteht.“

Artikel 8
Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982

Das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VolksanwG, Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Abkürzung „VolksanwG“ durch die Abkürzung „VAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 7, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„§ 2, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, zweiter und dritter Satz und Absatz 2 und Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Der Titel und Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 3, ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.“

2. Abschnitt
Statistik

Artikel 9
Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

Das Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 17, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Das Statistikgeheimnis gilt als Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 310, StGB.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für die Erteilung von Informationen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, die über die Verpflichtungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, hinausgehen, und“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

3. Abschnitt
Informationssicherheit

Artikel 10
Änderung des Informationssicherheitsgesetzes

Das Informationssicherheitsgesetz – InfoSiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Zitat „"Art". 20 Absatz 3, B-VG“ durch das Zitat „§ 6 Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 wird jeweils das Zitat „"Art". 20 Absatz 3, B-VG“ durch das Zitat „§ 6 Absatz eins, IFG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Text des Paragraph 18, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz eins und 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

4. Abschnitt
Familie und Jugend

Artikel 11
Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen (Bundesstelle für Sektenfragen)

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen (Bundesstelle für Sektenfragen), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 1998,, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfällt der Klammerausdruck „(Bundesstelle für Sektenfragen)“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 5 und 6 sowie Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie“ durch das Wort „Bundeskanzlers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltung

Paragraph 11,

Die Organwalter und die Bediensteten der Bundesstelle für Sektenfragen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Titel, Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 5 und 6 sowie Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, samt Überschrift und Paragraph 13, Absatz eins und 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

Das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird in Absatz 4, die Wortfolge „von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „vom Bundeskanzler bzw. von der Bundeskanzlerin“ und in Absatz 5, die Wortfolge „von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „vom Bundeskanzler bzw. von der Bundeskanzlerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 3, sowie in Paragraph 11, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „des/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin“ ersetzt. In Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz wird der Ausdruck „der/die“ durch die Wortfolge „der bzw. die“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz eins, werden die Wortfolge „der/die Bundeskanzler/in“ durch die Wortfolge „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung“, die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu Paragraph 18, lautet:

„Inkrafttreten“

Novellierungsanordnung 6, Dem Text des Paragraph 18, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz 4 und 5, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 20, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 20, wird die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin“ und die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 23, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Zivildienstleistenden sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Dienstleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3 bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Dienst- und Betriebsgeheimnisse sind auch nach dem Ausscheiden aus dem Zivildienst zu bewahren.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 37 c, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 52, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Beiratsmitglieder sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 76 c, wird folgender Absatz 40, angefügt:

  1. Absatz 40,Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 37 c, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 52, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

5. Abschnitt
Dienst- und Personalvertretungsrecht

Artikel 14
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der Ausdruck „ ,Verschwiegenheitspflichten“.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 46, lautet:

„Geheimhaltung“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 46, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, die ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie oder er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies
    1. Ziffer eins
      aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der nationalen Sicherheit oder
    3. Ziffer 3
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
    5. Ziffer 5
      zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
    6. Ziffer 6
      zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. Ziffer 7
      zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
    erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 46, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 46, Absatz 3, werden die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“, die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“, die Wortfolge „der Beamte“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Beamtin oder der Beamte“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form und die Wortfolge „er dies seiner Dienstbehörde“ durch die Wortfolge „sie oder er dies ihrer oder seiner Dienstbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 46, Absatz 4, werden die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“, die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ und die Wortfolge „der Beamte“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Beamtin oder der Beamte“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 46, Absatz 5, wird werden die Wortfolge „der Beschuldigte“ durch die Wortfolge „die oder der Beschuldigte“, die Wortfolge „der Disziplinaranwalt“ durch die Wortfolge „die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt“ und die Wortfolge „Wahrung der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 46, Absatz 6, wird die Wortfolge „gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Absatz eins, durch die Wortfolge „unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 107, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 163, Absatz 6, Ziffer 2 und Paragraph 200 l, Absatz 2, Ziffer 3, wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 207 f, Absatz 6, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zu Paragraph 214, lautet:

„Geheimhaltung“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 121, angefügt:

  1. Absatz 121,Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 46, samt Überschrift, Paragraph 107, Absatz 5,, Paragraph 163, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 200 l, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 207 f, Absatz 6,, die Überschrift zu Paragraph 214 und Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera c, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 14, In Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera c, wird nach der Wortfolge „„Militärische Führung““ die Wortfolge „oder „Militärische IKT-Führung““ eingefügt.

Artikel 15
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5 c, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der Ausdruck „ ,Verschwiegenheitspflichten“.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 41 a, lautet:

„Geheimhaltung, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu Paragraph 79, lautet:

„Geheimhaltung seitens sonstiger Organe“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 79, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 119, angefügt:

  1. Absatz 119,Paragraph 5 c, Absatz eins, Ziffer 3,, die Überschrift zu Paragraph 41 a,, Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 79, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 58, lautet:

„Geheimhaltung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 58, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt ist verpflichtet, die ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie oder er über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies
    1. Ziffer eins
      aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der nationalen Sicherheit oder
    3. Ziffer 3
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
    5. Ziffer 5
      zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
    6. Ziffer 6
      zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. Ziffer 7
      zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
    erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 58, Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“ und die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 58, Absatz 4, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 58, Absatz 6, wird die Wortfolge „gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Absatz eins, durch die Wortfolge „unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 120, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 85, angefügt:

  1. Absatz 85,Paragraph 58, samt Überschrift und Paragraph 120, Absatz 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 26 a, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 33, lautet:

„Geheimhaltung“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 33, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Landeslehrperson ist verpflichtet, die ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies
    1. Ziffer eins
      aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der nationalen Sicherheit oder
    3. Ziffer 3
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
    5. Ziffer 5
      zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
    6. Ziffer 6
      zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. Ziffer 7
      zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
    erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 33, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 33, Absatz 3, werden jeweils die Wortfolge „der Landeslehrer“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Landeslehrperson“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form, die Wortfolge „er dies seiner“ durch die Wortfolge „sie oder er dies ihrer oder seiner“, die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“ und die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 33, Absatz 4, werden die Wortfolge „der Landeslehrer“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Landeslehrperson“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form, die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“, die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ und das Wort „fünfter“ durch das Wort „vierter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 33, Absatz 5, werden die Wortfolge „der Beschuldigte“ durch die Wortfolge „die oder der Beschuldigte“, die Wortfolge „der Disziplinaranwalt“ durch die Wortfolge „die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt“ und die Wortfolge „Wahrung der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 33, Absatz 7, wird die Wortfolge „gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Absatz eins, durch die Wortfolge „unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 76, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 103, angefügt:

  1. Absatz 103,Paragraph 26 a, Absatz 5,, Paragraph 33, samt Überschrift und Paragraph 76, Absatz 5, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 33, lautet:

„Geheimhaltung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 33, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Lehrperson ist verpflichtet, die ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies
    1. Ziffer eins
      aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der nationalen Sicherheit oder
    3. Ziffer 3
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
    5. Ziffer 5
      zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
    6. Ziffer 6
      zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. Ziffer 7
      zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
    erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 33, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 33, Absatz 3, werden die Wortfolge „der Lehrer“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Lehrperson“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form, die Wortfolge „er dies seiner“ durch die Wortfolge „sie oder er dies ihrer oder seiner“, die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“ und die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 33, Absatz 4, werden die Wortfolge „der Lehrer“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Lehrperson“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form, die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“, die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ und das Wort „fünfter“ durch das Wort „vierter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 33, Absatz 5, werden die Wortfolge „der Beschuldigte“ durch die Wortfolge „die oder der Beschuldigte“, die Wortfolge „der Disziplinaranwalt“ durch die Wortfolge „die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt“ und die Wortfolge „Wahrung der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 33, Absatz 7, wird die Wortfolge „gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Absatz eins, durch die Wortfolge „unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 84, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 80, angefügt:

  1. Absatz 80,Paragraph 33, samt Überschrift und Paragraph 84, Absatz 5, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:

„Geheimhaltung, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 45, angefügt:

  1. Absatz 45,Die Überschrift zu Paragraph 10, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Im Zuge der Ergänzung des Lehrpersonals werden, solange nicht ausreichend Personen zur Verfügung stehen, die die gemäß Absatz 2 bis 3 für die Verwendung vorgesehenen Zuordnungserfordernisse erfüllen, die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd weiters erfüllt durch
    1. Ziffer eins
      eine für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979,
    2. Ziffer 2
      eine nach dem Erwerb des Bachelor- oder Diplomgrades der abgeschlossenen Hochschulbildung zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie
    3. Ziffer 3
      die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von
      1. Litera a
        60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Ziffer eins Punkt 12, bzw. Paragraph 235, BDG 1979 oder
      2. Litera b
        90 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 3 Ziffer 3, durch das Zitat „Abs. 3 Ziffer 3 und Absatz 3 a, Ziffer 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 8, wird das Zitat „Abs. 2 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 2, 2a, 3 oder 3a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz eins, wird nach dem Zitat „Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, oder 5)“ ein Beistrich sowie das Zitat „Abs. 3a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, wird am Ende ein Beistrich gesetzt und folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    im Falle des Paragraph 3, Absatz 3 a, die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer 3

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:

„Geheimhaltung, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34,Paragraph 3, Absatz 3 a, 4 und 8, Paragraph 7, Absatz eins und 2 sowie die Überschrift zu Paragraph 10, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 21
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies
    1. Ziffer eins
      aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der nationalen Sicherheit oder
    3. Ziffer 3
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
    5. Ziffer 5
      zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
    6. Ziffer 6
      zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. Ziffer 7
      zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
    erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 26, Absatz 4 und 5 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 41, Absatz 3, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 51, angefügt:

  1. Absatz 51,Paragraph 26, Absatz eins bis 5 und Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 22
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 38 :

„§ 38.

Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 25, Absatz 4, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Paragraph 38, lautet:

„Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 38, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies
    1. Ziffer eins
      aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der nationalen Sicherheit oder
    3. Ziffer 3
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
    5. Ziffer 5
      zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
    6. Ziffer 6
      zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. Ziffer 7
      zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
    erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 38, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 25, Absatz 4 und Paragraph 38, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

6. Abschnitt
Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport

Artikel 23
Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das KommAustria-Gesetz – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 38, angefügt:

  1. Absatz 38,Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des ORF-Gesetzes

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6 a, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Die Bundeswettbewerbsbehörde hat diese Daten für Zwecke der Absatz 4 und 5 zu verwenden, wobei sie verpflichtet ist, die ihr so bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24,Paragraph 6 a, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 25
Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017

Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 27, das Wort „Verschwiegenheitsbestimmungen“ durch das Wort „Geheimhaltungsbestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 39, die Wortfolge „Veröffentlichung von Förderdaten“ durch die Wortfolge „Veröffentlichung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 40, die Wortfolge „Bericht über die Fördermaßnahmen“ durch das Wort „Sportbericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 4, werden die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ sowie die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 14, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 14, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 18, Absatz 7, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 19, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 24, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 26, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 26, Absatz 4, werden die Wortfolge „sowie der Verleihung der Sportleistungsabzeichen“ durch die Wortfolge „und der Verleihung der Sportleistungsabzeichen sowie aus der Erfüllung der Informationspflichten“ sowie die Wortfolge „behinderten Sportlerinnen/Sportlern“ durch die Wortfolge „Sportlerinnen/Sportlern mit Behinderung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Die Überschrift zu Paragraph 27, lautet:

„Geheimhaltungsbestimmungen“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 27, Absatz eins, wird die Wortfolge „sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder Funktion verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist“ durch die Wortfolge „haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit und solange die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 27, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheitsverpflichtung“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 28, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 28, Absatz 3, werden die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ sowie die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 28, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 29, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 32, Absatz 2, werden jeweils die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ und wird die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 32, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 32, Absatz 4, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 33, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 34, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 6, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 7, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 8, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 13, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 4, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 10, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 39, samt Überschrift lautet:

„Veröffentlichung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers insbesondere folgende Informationen ihres/seines Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:
    1. Litera a
      Sportbericht gemäß Paragraph 40,;
    2. Litera b
      Sonderrichtlinien;
    3. Litera c
      Förderprogramme;
    4. Litera d
      strategische Schwerpunkte.
  2. Absatz 2,Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der Bundes-Sport GmbH insbesondere folgende Informationen ihres Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:
    1. Litera a
      Förderprogramme;
    2. Litera b
      Kriterienkataloge;
    3. Litera c
      Programm für die Bundes-Vereinszuschüsse;
    4. Litera d
      Richtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses.
  3. Absatz 3,Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann ein öffentliches und elektronisches Bundessportförderungsregister zum Zwecke der Transparenz bereitstellen und betreiben. Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in und die Bundes-Sport GmbH können jeweils als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO in dem Bundessportförderungsregister Förderdaten und Informationen unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG der Öffentlichkeit gebührenfrei zur Verfügung stellen. In dem Bundessportförderungsregister können insbesondere die Informationen gemäß Absatz eins und 2 zugänglich gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 40, samt Überschrift lautet:

„Sportbericht

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Sportförderung (Sportbericht) zu erstellen und darin insbesondere nachfolgende Informationen über sämtliche nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährte Förderungen aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der Fördernehmerin/des Fördernehmers;
    2. Ziffer 2
      Höhe der Förderung;
    3. Ziffer 3
      Förderbereiche;
    4. Ziffer 4
      Kalenderjahr der Förderung oder Förderperiode;
    5. Ziffer 5
      Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 15,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2,);
    6. Ziffer 6
      Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 16,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 12, Absatz 2,);
    7. Ziffer 7
      Kurzbericht über Darstellung des Projektverlaufs von Förderungen, bei denen dies zweckmäßig erscheint;
    8. Ziffer 8
      etwaige Berichte der Partnerorganisationen;
    9. Ziffer 9
      etwaige Berichte von Sportabteilungen anderer Bundesministerien.
  2. Absatz 2,Die Bundes-Sport GmbH hat der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres die hierfür erforderlichen Informationen für die von ihr nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu übermitteln. In diesem Bericht sind gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden, gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport und Vorhaben gemäß Paragraph 5, Absatz 4, die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 darzustellen.
  3. Absatz 3,Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten sind nur in den Bericht aufzunehmen, sofern dies aufgrund einer Bestimmung nach diesem Bundesgesetz geboten oder dies verhältnismäßig ist.
  4. Absatz 4,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat den Sportbericht bis zum Ende des dritten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf der Webseite des für Sport zuständigen Ressorts zu veröffentlichen und dem Nationalrat vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 49, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 3, 4 und Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 3 und 4, Paragraph 14, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 7,, Paragraph 19,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz eins und 4, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 28, Absatz 2, 3, 4 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer 2, 3, 6 bis 8 und 13, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer 10 und Paragraph 46, Ziffer eins und 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 26, Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 27,, Paragraph 27, Absatz eins und 2, Paragraph 39, samt Überschrift und Paragraph 40, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 46, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 46, Ziffer 4, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.

Artikel 26
Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021

Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist“ durch die Wortfolge „haben alle ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit und solange die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 5, werden die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister“ sowie die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. den für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „sowie aus der Erfüllung der Informationspflichten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, Absatz 5, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 11, werden die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister“ sowie die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 11, wird nach dem Wort „übermitteln“ die Wortfolge „und diesen Tätigkeitsbericht in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 28, Absatz 7, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt und vor dem Wort „Soziales“ das Wort „Arbeit,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 34, Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 34, Ziffer 4, wird die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt und vor dem Wort „Soziales“ das Wort „Arbeit,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 34, Ziffer 7, wird die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 3 und 5, Paragraph 11, in der Fassung des Artikel 22 d, Ziffer 8,, Paragraph 28, Absatz 7 und Paragraph 34, Ziffer 2, 4 und 7 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 11, in der Fassung des Artikel 22 d, Ziffer 9, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

7. Abschnitt
Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Artikel 27
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG., Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfallen die Punkte nach der Abkürzung „ASVG“ und am Ende des Titels.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 424, zweiter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch den Ausdruck „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 460, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „das Dienstgeheimnis treu zu bewahren“ durch den Ausdruck „die Geheimhaltungspflicht der Bediensteten nach Paragraph 460 a, zu wahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 460 a, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht der Bediensteten

Paragraph 460 a,

  1. Absatz eins,Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse des Versicherungsträgers, der Versicherten, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber/innen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 810, wird folgender Paragraph 811, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 27, des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Paragraph 811,

Der Titel und die Paragraphen 424, 460, Absatz 5 und 460 a samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 28
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG., Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfällt der Punkt nach der Abkürzung „B-KUVG“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 136, zweiter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 293, wird folgender Paragraph 294, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 28, des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Paragraph 294,

Der Titel und Paragraph 136, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 29
Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

ERSTER TEIL, Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT römisch eins

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Zitierungen

Paragraph 3,

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)

Paragraph 4,

Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers

Paragraph 5,

Zugehörigkeit zum Dachverband der Sozialversicherungsträger

Paragraph 6,

Eigene Einrichtungen des Versicherungsträgers

Paragraph 7,

Verwendung der Mittel

Paragraph 8,

Informations- und Aufklärungspflicht

Paragraph 9,

Elektronische Datenverarbeitung

Paragraph 10,

Elektronische Datenverarbeitung bei Beteiligung an Einrichtungen

Paragraph 11,

Unterstützungsfonds

ABSCHNITT römisch zwei, Befreiung von Abgaben

Paragraph 12,

Persönliche und sachliche Abgabenfreiheit

ABSCHNITT römisch drei, Beziehungen des Versicherungsträgers zu den anderen Trägern, den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

Paragraph 13,

Verwaltungshilfe

Paragraph 14,

Beziehungen zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

ZWEITER TEIL, Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT römisch eins, Aufbau des Versicherungsträgers

Paragraph 15,

Hauptstelle und Landesstellen

ABSCHNITT römisch zwei, Verwaltungskörper

Paragraph 16,

Arten der Verwaltungskörper

Paragraph 17,

Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 18,

Bestellung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 19,

Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung

Paragraph 20,

Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n

Paragraph 21,

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 22,

Amtsdauer

Paragraph 23,

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

Paragraph 24,

Vorsitz in den Verwaltungskörpern

Paragraph 25,

Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

ABSCHNITT römisch drei, Aufgaben der Verwaltungskörper

Paragraph 26,

Aufgaben des Verwaltungsrates

Paragraph 27,

Aufgaben der Hauptversammlung

Paragraph 28,

Aufgaben der Landesstellenausschüsse

Paragraph 29,

Sitzungen

Paragraph 29 a,

Teilnahme der Betriebsvertretung

ABSCHNITT römisch vier, Vermögensverwaltung

Paragraph 30,

Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

Paragraph 31,

Rechnungsabschluss und Nachweisungen

Paragraph 32,

Gebarungsaufzeichnungen

Paragraph 33,

Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement

Paragraph 34,

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

Paragraph 35,

Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

ABSCHNITT römisch fünf, Aufsicht des Bundes

Paragraph 36,

Aufsichtsbehörde

Paragraph 37,

Aufgaben der Aufsicht

Paragraph 38,

Entscheidungsbefugnis

Paragraph 39,

Vorläufige Geschäftsführung und Vertretung

Paragraph 40,

Kosten der Aufsicht

Paragraph 40 a,

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

ABSCHNITT römisch sechs, Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen

Paragraph 41,

Satzung

Paragraph 42,

Krankenordnung

Paragraph 43,

Genehmigungspflicht

Paragraph 44,

Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper

ABSCHNITT römisch sieben

Paragraph 45,

Bedienstete

Paragraph 46,

Geheimhaltungspflicht der Bediensteten

DRITTER TEIL, Schlussbestimmungen

ABSCHNITT römisch eins, Zusammenführung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Paragraph 47,

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Errichtung

Paragraph 48,

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 49,

Überleitungsausschuss – Errichtung

Paragraph 50,

Überleitungsausschuss – Aufgaben

Paragraph 51,

Vertragskontinuität bei der Leistungserbringung

ABSCHNITT römisch zwei, Schlussbestimmungen

Paragraph 52,

Vollziehung

Paragraph 53,

In-Kraft-Treten

Paragraph 54,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022,

Paragraph 55,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,

Paragraph 56,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,

Paragraph 57,

Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, (1. Novelle)

Paragraph 58,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Paragraph 59,

Schlussbestimmung zu Artikel 29, des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 50/2025“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 21, zweiter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch den Ausdruck „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 45, Absatz 7, erster Satz wird der Ausdruck „das Dienstgeheimnis treu zu bewahren“ durch den Ausdruck „die Geheimhaltungspflicht der Bediensteten nach Paragraph 46, zu wahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 46, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht der Bediensteten

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse des Versicherungsträgers, der Versicherten oder ihrer Angehörigen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 58, wird folgender Paragraph 59, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 29, des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Paragraph 59,

Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 21, 45, Absatz 7 und 46 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 30
Änderung des Notarversorgungsgesetzes

Das Notarversorgungsgesetz – NVG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Telearbeitsgesetz – TelearbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

ERSTER TEIL, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt römisch eins, Allgemeines

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Versorgungsanstalt

Paragraph 4,

Zitierungen und Verweisungen

Abschnitt römisch zwei, Meldungen und Auskunftspflicht

Paragraph 5,

Meldungen der in die Vorsorge einbezogenen Personen

Paragraph 6,

Meldungen einer Kanzleiablöse

Paragraph 7,

Meldungen der Zahlungsempfänger/innen

Paragraph 8,

Auskunftspflicht der in die Vorsorge einbezogenen Personen und der Zahlungsempfänger/innen

Paragraph 9,

Verstöße gegen die Melde- und Auskunftspflicht

Abschnitt römisch drei, Aufbringung der Mittel

Paragraph 10,

Beitragspflicht

Paragraph 11,

Beitragsgrundlage

Paragraph 12,

Solidaritätsbeitrag

Paragraph 13,

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

Paragraph 14,

Beitragslast und Beitragsschuldner/in

Paragraph 15,

Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der Lohnkonten-Abschriften

Paragraph 16,

Neuberechnung der Beiträge

Paragraph 17,

Wirkung der Neuberechnung der Beiträge; Verzugszinsen

Paragraph 18,

Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

Paragraph 19,

Verwendung der Mittel

Paragraph 20,

Informations- und Aufklärungspflicht

Paragraph 21,

Unterstützungsfonds

Abschnitt römisch vier

Paragraph 22,

Befreiung von Abgaben

Abschnitt römisch fünf, Pensionsanpassung

Paragraph 23,

Anpassungsfaktor

Paragraph 24,

Wertausgleich

Paragraph 25,

Anpassung fester Beträge

ZWEITER TEIL, LEISTUNGEN

Abschnitt römisch eins, Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

Paragraph 26,

Entstehen der Leistungsansprüche

Paragraph 27,

Anfall der Leistungen

Paragraph 28,

Verschollenheit

Paragraph 29,

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft

Paragraph 30,

Änderung laufender Leistungen

Paragraph 31,

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 32,

Pfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 33,

Entziehung von Leistungsansprüchen

Paragraph 34,

Erlöschen einer laufenden Leistung

Paragraph 35,

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes

Paragraph 36,

Aufrechnung

Paragraph 37,

Auszahlung der Leistungen

Paragraph 38,

Pensionssonderzahlungen

Paragraph 39,

Zahlungsempfänger/in

Paragraph 40,

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Paragraph 41,

Bezugsberechtigung im Fall des Todes der anspruchsberechtigten Person

Paragraph 42,

Versorgungsleistungen

Paragraph 43,

Eintritt des Versorgungsfalles; Stichtag

Paragraph 44,

Versorgungszeiten nach dem 31. Dezember 1971

Paragraph 45,

Versorgungszeiten vor dem 1. Jänner 1972

Paragraph 46,

Versorgungsmonat

Paragraph 47,

Anrechenbarkeit der Versorgungsmonate

Paragraph 48,

Allgemeine Voraussetzung für die Leistungsansprüche; Wartezeit

Paragraph 49,

Feststellung von Versorgungszeiten

Paragraph 50,

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versorgungszeiten

Abschnitt römisch zwei, Bestimmungen über die einzelnen Leistungen

Paragraph 51,

Berufsunfähigkeitspension

Paragraph 52,

Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

Paragraph 53,

Berufsunfähigkeitsgeld

Paragraph 54,

Berufsunfähigkeitsgeld; Ausmaß

Paragraph 55,

Alterspension

Paragraph 56,

Vorzeitige Alterspension

Paragraph 57,

Alterspension, Ausmaß

Paragraph 58,

Pensionsabschläge von der Berufsunfähigkeits- oder der vorzeitigen Alterspension

Paragraph 59,

Hinterbliebenenpensionen

Paragraph 60,

Witwen(Witwer)pension

Paragraph 61,

Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen

Paragraph 62,

Witwen(Witwer)pension; Ausmaß

Paragraph 63,

Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension

Paragraph 64,

Waisenpension

Paragraph 65,

Waisenpension; Ausmaß

Paragraph 66,

Abfindung

Paragraph 67,

Bestattungskostenbeitrag

Paragraph 68,

Kinderzuschuss

Abschnitt römisch drei, Ausscheiden aus der Vorsorge und Aufnahme in die Vorsorge

Paragraph 69,

Ausscheiden aus der Vorsorge

Paragraph 70,

Aufnahme in die Vorsorge

ABSCHNITT römisch vier, Schadenersatz und Haftung

Paragraph 71,

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versorgungsanstalt

Paragraph 72,

Konkurrenz von Ersatzansprüchen von Versicherungsträgern und der Versorgungsanstalt

Paragraph 73,

Verjährung der Ersatzansprüche

Paragraph 74,

Meldung von Ersatzansprüchen

DRITTER TEIL, VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG

Abschnitt römisch eins, Verfahren

Paragraph 75,

 

Paragraph 76,

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

Abschnitt römisch zwei, Verwaltung der Versorgungsanstalt

Paragraph 77,

Träger der Verwaltung

Paragraph 78,

Mitglieder der Verwaltungskörper, Rechnungsprüfer/innen

Paragraph 79,

Ablehnung des Amtes

Paragraph 80,

Enthebung vom Amt

Paragraph 81,

Amtsdauer

Paragraph 82,

Angelobung der Mitglieder

Paragraph 83,

Hauptversammlung

Paragraph 84,

Wahl der ehemaligen Notare/Notarinnen in die Hauptversammlung

Paragraph 85,

Vorstand

Paragraph 86,

Rechnungsprüfer/innen

Paragraph 87,

Sitzungen

Abschnitt römisch drei, Vermögensverwaltung

Paragraph 88,

Jahresvoranschlag

Paragraph 89,

Rechnungsabschluss und Nachweisungen

Paragraph 90,

Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement

Paragraph 91,

Liquide Rücklage

Paragraph 92,

Sonderrücklage

Paragraph 93,

Genehmigungs(Anzeige)bedürftige Veränderungen von Vermögensbeständen

Abschnitt römisch vier

Paragraph 94,

Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben

Abschnitt römisch fünf, Aufsicht des Bundes

Paragraph 95,

Aufsichtsbehörde

Paragraph 96,

Aufgaben der Aufsicht

Paragraph 97,

Vorläufiger Verwalter

Paragraph 98,

Kosten der Aufsicht

Paragraph 99,

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Abschnitt römisch sechs

Paragraph 100,

Satzung

Abschnitt römisch sieben, Unterlagen

Paragraph 101,

Führung der Unterlagen

Paragraph 102,

Verwaltungshilfe

Paragraph 103,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

Abschnitt römisch acht

Paragraph 104,

Bedienstete

Paragraph 105,

Geheimhaltungspflicht der Bediensteten

Abschnitt römisch neun

Paragraph 106,

Berechtigung zur Datenverarbeitung

VIERTER TEIL, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Abschnitt römisch eins, Übergangsbestimmungen

Paragraph 107,

Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen

Paragraph 108,

Berücksichtigung von Zeiten, die einem Überweisungsbetrag zugrunde liegen

Abschnitt römisch zwei, Schlussbestimmungen

Paragraph 109,

Vollziehung

Paragraph 110,

Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

Paragraph 111,

Inkrafttreten

Paragraph 112,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2021,

Paragraph 113,

Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,

Paragraph 114,

Schlussbestimmung zu Artikel 30, des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 50/2025“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 82, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 105, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht der Bediensteten

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse der Versorgungsanstalt oder der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Personen, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber/innen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 113, wird folgender Paragraph 114, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 30, des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Paragraph 114,

Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 82 und 105 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 31
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt, Allgemeines

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt, Künstler-Sozialversicherungsfonds

Paragraph 3,

Errichtung

Paragraph 4,

Aufgaben

Paragraph 5,

Finanzierung

Paragraph 5 a,

Abgaben

Paragraph 6,

Organe des Fonds

Paragraph 7,

Kuratorium

Paragraph 8,

Aufgaben des Kuratoriums

Paragraph 9,

Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums

Paragraph 10,

Geschäftsführer

Paragraph 11,

Künstlerkommission

Paragraph 12,

Geheimhaltungspflicht

Paragraph 13,

Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen

Paragraph 14,

Abgabenbefreiung

Paragraph 15,

Aufsicht

3. Abschnitt, Beitragszuschüsse des Fonds

Paragraph 16,

Zuschüsse zu Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung

Paragraph 17,

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 18,

Höhe des Beitragszuschusses

Paragraph 19,

Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss

Paragraph 20,

Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss

Paragraph 21,

Auszahlung des Beitragszuschusses

Paragraph 22,

Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten

Paragraph 22 a,

Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit

Paragraph 23,

Rückzahlung der Beitragszuschüsse

Paragraph 24,

Mitwirkung der Sozialversicherungsträger

Paragraph 25,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

4. Abschnitt, Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler

Paragraph 25 a,

Zweck der Beihilfen

Paragraph 25 b,

Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen

Paragraph 25 c,

Gewährung der Beihilfen

Paragraph 25 d,

Beirat für die Gewährung der Beihilfen

5. Abschnitt

Paragraph 26,

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 27,

Vorbereitende Maßnahmen

Paragraph 28,

Verweisungen

Paragraph 29,

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 30,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 31,

Vollziehung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Bediensteten des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse des Fonds oder der Antragsteller/innen oder der Bezieher/innen von Zuschüssen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Geheimhaltungspflicht tritt nur insoweit ein, als eine Entbindung davon erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin; die Entbindung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport.
  3. Absatz 3,Die Geheimhaltungspflicht besteht für den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin auch nach Ende seines/ihres Anstellungsvertrages, für Bedienstete des Fonds nach Ende des Dienstverhältnisses und für Mitglieder eines Organs nach Ausscheiden aus der Organfunktion.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 12, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 32
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 35, Absatz 9, lautet der vorletzte Satz:

„Diese Personen haben Geheimhaltung über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zu wahren.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 42, Absatz 3, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39,Paragraph 35, Absatz 9 und Paragraph 42, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 33
Änderung des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes

Das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz – KoDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, in der Fassung der Veterinärrechtsnovelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die beratenden Expertinnen bzw. Experten gemäß Absatz eins, sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Geheimhaltung zu wahren.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 34
Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes

Das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 10, Absatz 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 35
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes 2024

Das Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit und“ und folgender Satz wird angefügt: „Sie haben Geheimhaltung über alle im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 74, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 74, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 36
Änderung des Zoonosengesetzes

Das Zoonosengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Mitglieder der Bundeskommission für Zoonosen oder andere Sachverständige als Experten für die Abklärung von Zoonoseausbrüchen bestellen. Diese sind berechtigt, bei bundesländerübergreifenden Zoonoseausbrüchen, unter Wahrung aller Erfordernisse des Datenschutzes, Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den Patienten und den Lebensmittelunternehmen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Vorbereitung der Abklärung des Ausbruchs erforderlich ist. Die Zoonosekoordinatoren der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben Geheimhaltung über alle im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren.“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 12, lautet:

„Inkrafttreten“

Novellierungsanordnung 3, Dem Text des Paragraph 12, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 7, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 37
Änderung des Tierärztegesetzes

Das Tierärztegesetz – TÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Veterinärrechtsnovelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 29 :

„§ 29.

Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 29, lautet:

„Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 29, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Absatz eins, genannten, ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 29, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 29, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 38
Änderung des Tierärztekammergesetzes

Das Tierärztekammergesetz-TÄKamG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 7 :

„§ 7.

Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Organe, die Funktionärinnen und Funktionäre sowie das Personal der Tierärztekammer sind zur Geheimhaltung über alle in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder der Tierärztekammer oder im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen erforderlich und verhältnismäßig sind und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet.
  2. Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen der/des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 81, Absatz 2 und Paragraph 82, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 86, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, angefügte Absatz 8, die Absatzbezeichnung „(9)“; folgender Absatz 10, wird angefügt:

  1. Absatz 10,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 81, Absatz 2 und Paragraph 82, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 39
Änderung des Tierarzneimittelgesetzes

Das Tierarzneimittelgesetz – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, zuletzt geändert durch die Veterinärrechtsnovelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 84 :

„§ 84.

Geheimhaltungspflicht und Transparenz“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 84, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht und Transparenz

Paragraph 84,

Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des römisch zwei. Hauptstücks betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt Paragraph 82 a, AMG sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 93, entfällt in dem durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2023, angefügten Absatz 9, der zweite Satz und erhält der durch die Veterinärrechtsnovelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, angefügte Absatz 9, die Absatzbezeichnung „(10)“.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 84, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 40
Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBI. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz eins, entfällt das Wort „Soziales“ nach der Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8 a, Absatz 3, vierter Satz lautet:

„Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Besetzungsvorschläge für den Bundesbehindertenbeirat nach Absatz eins, Ziffer 6, sind leicht auffindbar und barrierefrei auf der Website des Österreichischen Behindertenrats zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13 b, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Diskriminierung unbedingt erforderlich sind. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin die für die Durchführung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13 g, Absatz 5, wird die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27,Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten rückwirkend mit 19. Juli 2024 in Kraft. Paragraph 8 a, Absatz 3,, Paragraph 13 b, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 13 g, Absatz 5, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 41
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 20, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 22 c, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 22 d, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die in Paragraph 22 c, genannten Stellen haben die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 22 g, samt Überschrift lautet:

„Dienst- und Betriebsgeheimnisse

Paragraph 22 g,

Die den Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse unterliegen der Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 30 und 31 angefügt:

  1. Absatz 30,Paragraph 22 c und Paragraph 22 d, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
  2. Absatz 31,Paragraph 22 g, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 20, samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 42
Änderung des Bundes-Seniorengesetzes

Das Bundes-Seniorengesetz, BGBI. römisch eins Nr. 84/1998, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, zweiter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 15, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 43
Änderung des Musiktherapiegesetzes

Das Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 34 c, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 34 c, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 44
Änderung des Psychologengesetzes 2013

Das Psychologengesetz 2013 – PlG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 43, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 43, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 45
Änderung des Psychotherapiegesetzes 2024

Das Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 58, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 58, Absatz 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 46
Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 89, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Die Funktionärinnen/Funktionäre, Referentinnen/Referenten und das Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen der/des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 130, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Paragraph 89, gilt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 199, Absatz 3, wird das Zitat „§ 89“ durch das Zitat „§ 89 Absatz eins,, Paragraph 130, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 254, wird folgender Paragraph 254 a, samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretensbestimmung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Paragraph 254 a,

Paragraph 89, samt Überschrift, Paragraph 130, Absatz 4 und Paragraph 199, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 47
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Das Apothekerkammergesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 21, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Funktionäre und das Personal der Apothekerkammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 72, Absatz 3, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Der 8. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „9. Abschnitt“ und die Paragraphen 81 und 82 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 82.“ und „§ 83.“.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 80, wird folgender 8. Abschnitt eingefügt:

„8. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Auch der Versuch ist strafbar.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 82, (neu) wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24,Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 72, Absatz 3,, der 8. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung des 9. Abschnitts sowie die Paragraphen 82 und 83 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 48
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz – AMG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 82, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht und Transparenz

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25,Paragraph 82, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 49
Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 – EpiG, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann Mitarbeiter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Sachverständige für die Abklärung von Ausbruchsclustern bestellen, wenn diese mehrere Bundesländer betreffen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung aller Erfordernisse des Datenschutzes Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den betroffenen Personen einschließlich Kontaktpersonen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Abklärung des Ausbruchsclusters unbedingt erforderlich ist. Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen die zur Besorgung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 41, angefügt:

  1. Absatz 41,Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 50
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 68, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Organe und das Personal der Gehaltskasse sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

Novellierungsanordnung 2, Das 6. Hauptstück erhält die Bezeichnung „7. Hauptstück“ und das 7. Hauptstück die Bezeichnung „8. Hauptstück“; nach Paragraph 73, wird folgendes 6. Hauptstück eingefügt:

„6. Hauptstück
Strafbestimmungen

Paragraph 73 a,

  1. Absatz eins,Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Auch der Versuch ist strafbar.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 75 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 68, samt Überschrift, das 6. Hauptstück und die Bezeichnungen des 7. und 8. Hauptstückes in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 51
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) In der Überschrift zu Paragraph 9, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht.“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 9, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ und das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 9, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 9, Absatz 3, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 65 b, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Paragraph 9, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.“

Artikel 52
Änderung des Medizinproduktegesetzes 2021

Das Medizinproduktegesetz 2021 – MPG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 77 :

„§ 77.

Geheimhaltungspflicht und automationsunterstützter Datenverkehr“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 77, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht und automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 77, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 53
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Dienstnehmer der Agentur sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies
    1. Ziffer eins
      aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der nationalen Sicherheit oder
    3. Ziffer 3
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
    5. Ziffer 5
      zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
    6. Ziffer 6
      zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. Ziffer 7
      zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen oder
    8. Ziffer 8
      zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit
    erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 3 bis 3 c wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 9, Absatz 2 und 3 bis 3 c in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 54
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Das Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„Recht auf Information

Paragraph 13,

Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Information gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,Paragraph 13, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 55
Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 4 :

„§ 4

Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Funktionäre/Funktionärinnen, Referenten/Referentinnen und das Personal der Österreichische Zahnärztekammer sowie der Landeszahnärztekammern sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen der/des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    aus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt wird, sowie“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 62, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 110, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins und 2 und Paragraph 110, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 127, entfällt das Zitat „§ 62 Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 66, Absatz 2, und“.

Artikel 56
Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheitsberufe 2022 – EU-BAG-GB 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 51 :

„§ 51

Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 4, wird die Wortfolge „bis 1. März“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des 30. September“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 51, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

Paragraph 51,

Das Personal des Österreichischen Hebammengremiums ist, soweit es nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist, zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Von dieser Verpflichtung kann die Aufsichtsbehörde entbinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 62 a, Absatz 13, wird das Zitat „§ 54“ durch das Zitat „§ 54a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 62 a, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 51, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 57
Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, zuletzt geändert durch das OTA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 8 :

„§ 8

Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Angehörige der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe gemäß Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Personal der Gesundheit Österreich GmbH, der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern ist, soweit es nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist, zur Geheimhaltung über alle ihm aus seiner Tätigkeit aus diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat es der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen der/des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 10 und 11 lautet:

  1. Ziffer 10
    drei vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte Berufsangehörige verschiedener gehobener medizinisch-therapeutisch-diagnostischer Gesundheitsberufe,
  2. Ziffer 11
    je ein/e vom Dachverband der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe Österreichs nominierte/r Vertreter/in der sieben gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 28, Absatz eins, werden das Zitat „§ 8“ durch das Zitat „§ 8 Absatz eins und das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, samt Überschrift und Paragraph 28, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 58
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 27 :

„§ 27

Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 27, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Organe des Arbeitsmarktservice sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Absatz eins, gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Absatz eins, gilt auch für Personen, die einem Ausschuss des Verwaltungsrates, des Landesdirektoriums oder des Regionalbeirates angehören.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 55, angefügt:

  1. Absatz 55,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 27, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

8. Abschnitt
Bildung

Artikel 59
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 25, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 25a.

Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Informationen von allgemeinem Interesse, die auf Basis dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, verarbeitet werden, sind ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung jeweils nach Vorliegen der qualitätsgesicherten Daten zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht. Ausgenommen davon sind Informationen, die den Veröffentlichungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, unterliegen oder zur wissenschaftlichen Verwendung, insbesondere gemäß den Paragraphen 31 und 31 a des Bundesstatistikgesetzes 2000, zugänglich zu machen sind. Datenaggregate einzelner Schulstandorte, die Lernergebnisse oder den Schulerfolg enthalten, sind jeweils ausschließlich nach erfolgter Qualitätssicherung und unter Berücksichtigung der speziellen schulischen Rahmenbedingungen, jeweils nach Vorliegen, im Falle der Kompetenzerhebungen jeweils nach Vorliegen der Zyklusberichte, zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht. Die Veröffentlichung von auf einen Schulstandort bezogenen Daten ist nur zulässig, wenn dadurch weder vereinfachte Darstellungen über die Schulqualität des jeweiligen Standorts möglich werden, noch die Aufgabenerfüllung der Schule gemäß Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes oder die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemäß Paragraph 17, des Schulunterrichtsgesetzes behindert wird. Datenaggregate besonders schützenwerter Merkmale laut Artikel 9, Absatz eins, DSGVO sind von der Veröffentlichung ausgeschlossen. Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen betreffend Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ist abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ausschließlich die nach den Schulgesetzen zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektionen oder Bundesministerin bzw. Bundesminister für Bildung).“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6 e, Absatz 7, entfällt jeweils die Wendung „ , Wissenschaft und Forschung“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 21, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4,Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie sind hinsichtlich der Pflicht zur Geheimhaltung Beamte im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
  2. Absatz 5,Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 8, nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, abgesehen zu den in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Zwecken, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 6 e, Absatz 7,, Paragraph 21, Absatz 4 und 5 und Paragraph 25 a, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5

Paragraph 25 a,

Abweichend von Paragraph 24, Absatz 3, hat die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor hinsichtlich der Datenübermittlungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 7, Absatz 5, ab dem 1. September 2026 ausschließlich die verschlüsselten bPK-BF und bPK-AS anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verarbeiten.“

Artikel 60
Änderung des IQS-Gesetzes

Das IQS-Gesetz – IQS-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das IQS ist nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

9. Abschnitt
Finanzen

Artikel 61
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 – AbgÄG 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit des Zollamtes Österreich zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, Daten bekanntzugeben.“

b) Die Absatz 4 und 5 entfallen.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Der Umstand, dass Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind, steht der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 120, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 8 und Paragraph 112, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 62
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „weder auf die Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) noch auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48 a, BAO)“ durch die Wortfolge „nicht auf eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 63
Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 51, Absatz eins, wird die Wortfolge „als Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „bei Vorliegen der in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Voraussetzungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 50, angefügt:

  1. Absatz 50,Paragraph 51, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 64
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu Paragraph 7, lautet:

„§ 7.

Steuerliche Ersparnisse“

b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 40 j, wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 40k.

Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit“

c) Vor dem Eintrag zu Paragraph 41, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„8. Abschnitt, Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „Ertragsteuerliche“ durch den Ausdruck „Steuerliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „werden“ die Wendung „oder diesen nach steuerlichen Vorschriften vorgesehene Reduktionen der Steuerbelastung oder Vergütungen gemäß Paragraph 7, zu Grunde liegen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Steuerliche Ersparnisse

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Steuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      indirekte Förderungen gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, und
    2. Ziffer 2
      soweit nicht bereits in Ziffer eins, enthalten, nach steuerlichen Vorschriften, beispielsweise des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Vergütungen.
    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die einzelnen steuerlichen Ersparnisse, die in der Transparenzdatenbank zu erfassen sind, durch Verordnung festzulegen, wobei auf solche steuerlichen Ersparnisse eingeschränkt werden kann, welche automatisiert aus den Datenbeständen der Abgabenbehörden ermittelt werden können.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung der steuerlichen Ersparnisse gilt:
    1. Ziffer eins
      Reduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (Paragraph 84, EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).
    2. Ziffer 2
      Liegt die Ersparnis in der Anwendung eines besonderen Steuersatzes, so ist als Ersparnis die Differenz zum Steuerbetrag ohne Anwendung des besonderen Steuersatzes anzusetzen. Sehen die steuerlichen Vorschriften die Reduktion auf den Hälftesteuersatz vor, so ist dieser heranzuziehen, sonst der Grenzsteuersatz.
    3. Ziffer 3
      Liegt die Ersparnis darin, dass die ermittelte Steuer um einen bestimmten Betrag reduziert wird (insbesondere Absetzbeträge), so ist als Ersparnis die Höhe dieser Reduktion anzusetzen. Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift dazu, dass sich eine Steuer unter Null ergibt und ist dieser Betrag zu erstatten oder gutzuschreiben, so ist als Ersparnis zusätzlich zu einer allfälligen Ersparnis nach dem ersten Satz die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusetzen. Kann eine Steuerentlastung sowohl im Rahmen eines Abgabenverfahrens als auch außerhalb davon erfolgen, so gilt diese Maßnahme in beiden Fällen als steuerliche Ersparnis.
    4. Ziffer 4
      Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift zu einer Vergütung, ist als Ersparnis die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusehen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 4, wird die Wendung „die Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals“ durch die Wendung „die Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar Teile oder 100% des Grund- oder Stammkapitals“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 16, Absatz 2, wird der Ausdruck „ertragsteuerliche“ durch den Ausdruck „steuerliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 17, wird nach der Wendung „worden ist“ die Wendung „oder die im Rahmen der Abwicklung eines Förderprogrammes der Europäischen Union nach den jeweiligen unionsrechtlichen oder nationalen Rechtsvorschriften als Aufsichtsbehörde benannt wurde“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt der Ausdruck „Z 1“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 23, Absatz 4 und 5 entfallen.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 24, Absatz eins und 3 wird jeweils die Wortfolge „natürlichen Personen“ durch die Wortfolge „Leistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und die Wortfolge „nicht natürlichen Personen“ durch die Wortfolge „Leistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „und nicht unter Ziffer 2, zweiter Fall fällt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, wird vor dem Wort „ist“ die Wortfolge „oder eine natürliche Person, soweit es sich dabei um einen Betroffenen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 bis 6 in Verbindung mit Absatz 3 a, letzter Satz E-GovG handelt,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 a und Ziffer 7 b, wird der Ausdruck „ertragsteuerlichen“ jeweils durch den Ausdruck „steuerlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7 a, wird der Ausdruck „ertragsteuerliche“ durch den Ausdruck „steuerliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 25, Absatz eins a, wird die Wortfolge „Die Bundesregierung“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 25, Absatz 2, wird der Ausdruck „ertragsteuerlichen“ durch den Ausdruck „steuerlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 25, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „natürlichen Personen“ durch die Wortfolge „Leistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und die Wortfolge „nicht natürlichen Personen“ durch die Wortfolge „Leistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „ertragsteuerlichen“ durch den Ausdruck „steuerlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 26, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 32, Absatz 5 und 6 entfällt jeweils die Wendung „und unterliegen der Geheimhaltung“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 32, Absatz 7, wird nach der Wendung „selbst mitgeteilten Daten“ die Wendung „und jede leistungsdefinierende Stelle die Leseberechtigung zur Abfrage der von den von ihr betrauten leistenden Stellen mitgeteilten Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 32, Absatz 8, entfällt die Wendung „die abfragende Person,“.

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Ergibt eine Datenverarbeitung zur Erfüllung der Zwecke nach Paragraph 2, konkrete Anhaltspunkte oder einen begründeten Verdacht, dass ein oder mehrere Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichtete sich nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen ausschließende Leistungen von leistenden Stellen gewährt oder ausbezahlt erhalten haben, ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, diese Daten zum Zweck der Leistungskontrolle an die jeweils zuständigen leistenden und leistungsdefinierenden Stellen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 24, Im Abschnitt 7d wird nach Paragraph 40 j, wird folgender Paragraph 40 k, samt Überschrift eingefügt:

„Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit

Paragraph 40 k,

  1. Absatz eins,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes und der Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, sind personenbezogene Daten über Leistungsempfänger gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,, die Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f erhalten haben, am Transparenzportal zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Veröffentlichung nach Absatz eins, hat bei Daten, die aus der Datenquelle gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, stammen, zu unterbleiben. Ferner hat die Veröffentlichung zu unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr ausbezahlte Betrag,
    2. Ziffer 2
      bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, die Höhe der steuerlichen Ersparnis für einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr,
    3. Ziffer 3
      bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr gewährte Betrag oder
    4. Ziffer 4
      bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr angesetzte geldwerte Vorteil
    1 500 Euro unterschreitet.
  3. Absatz 3,Die Veröffentlichung hat je Leistung, Kalenderjahr und Leistungsempfänger folgende Informationen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die leistungsdefinierende Stelle,
    2. Ziffer 2
      den ausbezahlten Betrag bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c, die Höhe der steuerlichen Ersparnis bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,, den gewährten Betrag bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera e, oder den angesetzten geldwerten Vorteil bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,,
    3. Ziffer 3
      die Firma oder sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers,
    4. Ziffer 4
      die Postleitzahl und den Ortsnamen des Sitzes oder der sonstigen Geschäftsadresse samt Ländercode,
    5. Ziffer 5
      die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR),
    6. Ziffer 6
      die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE sowie
    7. Ziffer 7
      sofern zutreffend, den Hinweis, dass die Leistung oder Teile davon als Leistungsverpflichteter oder als Personenmehrzahl erhalten wurde.
  4. Absatz 4,Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung am Transparenzportal anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu nehmen und die in Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 41 a, wird der Ausdruck „beide“ durch den Ausdruck „alle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Die Regelungen des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 7,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 32, Absatz 7 und 8, Paragraph 34, Absatz 3 und Paragraph 41 a, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes; zugleich treten Paragraph 23, Absatz 4 und 5 und Paragraph 26, Absatz 2, außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 40 k,, Paragraph 32, Absatz 5 und 6 und Paragraph 40 k, mit 1. September 2025.“

Artikel 65
Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes

Das Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 27, lautet:

„Geheimhaltungspflicht, Strafbestimmungen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 27, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Die Organe der Buchhaltungsagentur und ihre Arbeitnehmer sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Geheimhaltung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Wer entgegen dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung eine ihm anvertraute oder zugänglich gewordene Information offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG zu verletzen, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Überschrift zu Paragraph 27 und Paragraph 27, Absatz eins und 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 66
Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG

Das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:

Paragraph 3 a,

Ist durch eine Bekanntgabe der Information gemäß Artikel 22 a, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, die Wettbewerbsfähigkeit der Bundespensionskasse AG, insbesondere der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, konkret gefährdet oder ist ein vergleichbarer Zugang zu Informationen bereits in anderer Form gesetzlich sichergestellt, kommen die Informationspflichten selbiger nicht zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 3 a, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 67
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Die Mitglieder des Finanzmarktstabilitätsgremiums, die beigezogenen Sachverständigen und das dem Finanzmarktstabilitätsgremium gemäß Absatz 11, beigestellte Personal sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Finanzmarktstabilitätsgremium bekannt gewordenen Tatsachen, die der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, unterliegen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt dem Bundesminister für Finanzen; Paragraph 46, Absatz 2, 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Organe der FMA und ihre Arbeitnehmer sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit und solange diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG unterliegen. Die Entbindung von Arbeitnehmern der FMA von der Geheimhaltungspflicht obliegt dem Vorstand der FMA; Paragraph 46, Absatz 2, 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 17, Absatz 7, zweiter Satz lautet:

„Der Vorstand hat hierbei erforderlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, die der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG unterliegen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 23 a, Absatz 3, Schlussteil lautet:

„Die Mitglieder des Beirats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Geschäfte des Beirats werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt. Alle Personen, die mit einer Stellungnahme befasst sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit und solange diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG unterliegen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 56, angefügt:

  1. Absatz 56,Paragraph 13, Absatz 8,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 7, zweiter Satz und Paragraph 23 a, Absatz 3, Schlussteil in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 68
Änderung des Börsegesetzes 2018

Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 140, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die FMA hat mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den Paragraphen 119 bis 136, 138, 139 und 140 erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Die FMA ist ermächtigt, ESMA Fälle zur Kenntnis zu bringen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Die FMA hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 119 bis 136, Paragraph 138,, Paragraph 139,, Paragraph 140, mit ESMA zusammenzuarbeiten. Die FMA hat ESMA gemäß Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund der Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 119 bis 136, Paragraph 138,, Paragraph 139,, Paragraph 140 und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die FMA ist berechtigt, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an ESMA oder den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht, die für Personen gilt, die für die zuständigen Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 194, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 140, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 69
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 157, Absatz 6, letzter Satz wird die Wortfolge „Das Amtsgeheimnis, die Absatz 2 bis 4 sowie“ durch die Wortfolge „Die Absatz 2 bis 4 und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 200, wird folgender Absatz 40, angefügt:

  1. Absatz 40,Paragraph 157, Absatz 6, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 70
Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019

Das Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 25 :

„§ 25.

Verschwiegenheit“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 25, samt Überschrift lautet:

„Verschwiegenheit

Paragraph 25,

Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, ist Paragraph 14, Absatz 2, FMABG anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 25, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 71
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 106, Absatz 5, wird die Wortfolge „Das Amtsgeheimnis, die Absatz 2 bis 4 sowie“ durch die Wortfolge „Die Absatz 2 bis 4 und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 106, Absatz 5, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 72
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 45, lautet:

Paragraph 45,

Die Oesterreichische Nationalbank, ihr Aktionär, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund

  1. Ziffer eins
    von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB,
  2. Ziffer 2
    des Vorliegens eines der in Paragraph 38, Absatz 2, BWG genannten Tatbestände oder
  3. Ziffer 3
    des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,,
über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 13, wird angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 45, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 73
Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes

Das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2018-2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 17 :

„§ 17.

Geheimhaltungspflicht und Schutz personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 17, lautet:

„Geheimhaltungspflicht und Schutz personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Absatz eins, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt und nach dem Wort „gelten“ das Wort „sinngemäß“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 17, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz eins, obliegt dem Vorstand der APAB.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 17, Absatz 3 und 4 entfallen. Die Absatz 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 18, Absatz 7, letzter Satz lautet:

„Der Vorstand hat hierbei erforderlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, die der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG unterliegen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 85, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 17, samt Überschrift und Paragraph 18, Absatz 7, letzter Satz in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 74
Änderung des PEPP-Vollzugsgesetzes

Das PEPP-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 16, samt Überschrift lautet:

„Verschwiegenheit

Paragraph 16,

Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, ist Paragraph 14, Absatz 2, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Text des Paragraph 22, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 16, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 75
Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes

Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013,, zuletzt geändert durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 – EU-FinAnpG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „das Bankgeheimnis (Paragraph 38, BWG)“ durch die Wortfolge „die für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des Paragraph 38, Absatz eins, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 76
Änderung des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes

Das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Verschwiegenheit

Paragraph 12,

Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, ist Paragraph 14, Absatz 2, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Text des Paragraph 18, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 12, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 77
Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 185 :

„Bergbauinformationssystem – BergIS (Paragraph 185,)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 65, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Für die Einsicht in das Karten- und Unterlagenmaterial gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Soweit aufgrund der Bestimmungen des Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, sowie des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, Zugang zum die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffenden Karten- und Unterlagenmaterial, das von der Behörde beansprucht wurde (Paragraph 59, Absatz 2,) und bei dieser aufliegt, zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen.
    2. Ziffer 2
      Wird das die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende Karten- und Unterlagenmaterial, in das Einsicht begehrt wird, von der zuletzt Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt (Paragraph 59, Absatz eins,) und liegt es bei dieser auf, so hat die Behörde dieser aufzutragen, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, einen darauf gerichteten Antrag stellt, in dem sie glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der zuletzt Bergwerksberechtigten verweigert wurde.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 110, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Für die Einsichtnahme in das Bergbaukartenwerk gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Soweit aufgrund der Bestimmungen des Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, sowie des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, Zugang zu bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszügen von Teilen des Bergbaukartenwerks (Absatz 3,) zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen. Der Bergbauberechtigten ist Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein.
    2. Ziffer 2
      Liegen bei der Behörde Kopien oder Auszüge der Teile des Bergbaukartenwerkes, in die Einsicht begehrt wird, nicht auf, so hat die Behörde der Bergbauberechtigten aufzutragen, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, einen darauf gerichteten Antrag stellt, in dem sie glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der Bergbauberechtigten verweigert wurde. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 185, samt Überschrift lautet:

„Bergbauinformationssystem – BergIS

Paragraph 185,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat ein elektronisches Register zu führen, in das die in Absatz 4, angeführten Angaben einzutragen sind (Bergbauinformationssystem – BergIS).
  2. Absatz 2,Die Eintragungen in das BergIS haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen die in Absatz 4, genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Das BergIS hat jedenfalls folgende Angaben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Angaben zu allen Bergbauberechtigungen:
      1. Litera a
        Art, Geltungsdauer und gegebenenfalls Bezeichnung und
      2. Litera b
        die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Lage des jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Raumes:
      1. Litera a
        Bei einem Freischurf:
        • Strichaufzählung
          Koordinaten des Freischurfmittelpunktes (Paragraph 10, Absatz 2,),
        • Strichaufzählung
          vom Freischurf betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen) und
        • Strichaufzählung
          gegebenenfalls Angabe, in welchem Freischurfgebiet der Freischurf liegt;
      2. Litera b
        Bei einem Grubenmaß und einer Überschar, einem Gewinnungsfeld mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen sowie einem Speicherfeld:
        • Strichaufzählung
          Koordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 5,),
        • Strichaufzählung
          Katastralgemeinden (Nummern und Namen) sowie Grundstücke und Grundstücksteile (Nummern) im Zeitpunkt der Verleihung, die von der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht, betroffen sind;
      3. Litera c
        Bei einem Aufsuchungsgebiet gemäß Paragraph 69 :
        • Strichaufzählung
          Koordinaten der Eckpunkte des Aufsuchungsgebiets und
        • Strichaufzählung
          vom Aufsuchungsgebiet betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen);
      4. Litera d
        Bei einem Gewinnungsfeld auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen:
        • Strichaufzählung
          Koordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,) und
        • Strichaufzählung
          von der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht, betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen);
      5. Litera e
        Bei Grundstücken und Grundstücksteilen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht:
        • Strichaufzählung
          Koordinaten der Eckpunkte der Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht (Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 5,) und
        • Strichaufzählung
          Katastralgemeinden (Nummern und Namen) sowie Grundstücke und Grundstücksteile (Nummern) zum Zeitpunkt der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans;
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den Bergbauberechtigten:
      1. Litera a
        Bei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse
      2. Litera b
        Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Name, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder Vereinsregisternummer
      3. Litera c
        Gegebenenfalls Angaben zur Bergbaubevollmächtigten: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse sowie die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die Bergbaubevollmächtigte;
    4. Ziffer 4
      Sofern ein Bergbaubetrieb besteht:
      1. Litera a
        Angaben zu den bestellten verantwortlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse, Funktion sowie die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die verantwortlichen Personen,
      2. Litera b
        die in Paragraph 108, angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,
      3. Litera c
        Angabe der Betriebsstättenart (Paragraph eins, Ziffer 26,) für jede Betriebsstätte und
      4. Litera d
        Angabe, ob ein Bergbau geringer Gefährlichkeit vorliegt (Paragraph 112, Absatz 4,) für jede Gewinnungsstätte;
    5. Ziffer 5
      Gegebenenfalls Angaben zur Fremdunternehmerin, die nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführt:
      1. Litera a
        Bei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse;
      2. Litera b
        Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Name, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder Vereinsregisternummer;
    6. Ziffer 6
      Art, Beschaffenheit und Menge des mineralischen Rohstoffes innerhalb des von der Gewinnungsberechtigung erfassten Raumes oder die Ausdehnung der geologischen Struktur;
    7. Ziffer 7
      Angaben zu Bergbaugebieten, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 156, Absatz 5, bezieht;
    8. Ziffer 8
      Angaben zu Grundstücken und Grundstücksteilen, die nach Paragraph 154, Absatz 2, als Bergbaugebiet bezeichnet worden sind und
    9. Ziffer 9
      Angaben zu Bergbaugebieten, die aufgrund des Paragraph 209, Absatz eins, bestehen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat die in Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und Litera b, angeführten Daten aufzubereiten und (mit Ausnahme von Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse natürlicher Personen) in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen die in Absatz 4, Ziffer 2, genannte Lage der jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Räume sowie die Lage der in Absatz 4, Ziffer 7 bis 9 genannten Bergbaugebiete auf einer Übersichtskarte darzustellen und diese in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Die Übermittlung von in das BergIS einzutragenden Daten durch das Bundesministerium für Finanzen an die Bezirksverwaltungsbehörden und an die Landeshauptleute ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Behörden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  7. Absatz 7,Das Bundesministerium für Finanzen hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 221 a, samt Überschrift lautet:

„Verweise auf andere Bundesgesetze

Paragraph 221 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine bestimmte Fassung der verwiesenen Bestimmung angeführt ist.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 223, wird folgender Absatz 43, angefügt:

  1. Absatz 43,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 65, Absatz 5,, Paragraph 110, Absatz 4,, Paragraph 185, samt Überschrift und Paragraph 221 a, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 78
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Zwischenüberschrift vor Paragraph 48 a, lautet:

„E. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz“

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraph 48 a bis Paragraph 48 d, samt Überschriften lauten:

„Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht

Paragraph 48 a,

  1. Absatz eins,Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Tabakmonopolverfahren, Finanzstrafverfahren und abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren besteht die Pflicht zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung personenbezogener Daten. Daten, die sich auf juristische Personen oder auf Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) beziehen, sind für Zwecke dieser Bestimmung wie personenbezogene Daten zu behandeln.
  2. Absatz 2,Ein Beamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
    1. Ziffer eins
      der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem der in Absatz eins, angeführten Verfahren anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind,
    2. Ziffer 2
      den Inhalt von Akten eines der in Absatz eins, angeführten Verfahren oder
    3. Ziffer 3
      den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate oder der Kollegialorgane einer Gemeinde im Abgabenverfahren, Finanzstrafverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren
    unzulässigerweise offenbart oder verwertet.
  3. Absatz 3,Eine Person, die weder Beamter noch ehemaliger Beamter im Sinn des Absatz 2, ist und an einem der in Absatz eins, angeführten Verfahren mitwirkt, verletzt diese Pflicht, wenn sie der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihr ausschließlich aufgrund dieses Verfahrens anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unzulässigerweise offenbart oder verwertet. Dies betrifft insbesondere eine Person, die anlässlich eines Auftrags einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts in einem solchen Verfahren eine Dienstleistung erbringt oder zu ihrer Erbringung herangezogen wird.
  4. Absatz 4,Zulässig ist die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten, die durch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht geschützt sind, insoweit, als sie der Durchführung eines der in Absatz eins, angeführten Verfahren dient oder sonst eine datenschutzrechtliche Grundlage für die zur Offenbarung oder Verwertung erforderliche Datenverarbeitung vorliegt. Das ist insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Informationserteilung aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, der Fall. Die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten gegenüber Verwaltungsbehörden oder Gerichten, die weder in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung noch im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde oder das Gericht bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen hat.

Allgemeine Grundlage für die Datenverarbeitung

Paragraph 48 b,

  1. Absatz eins,Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO vorliegen.

Besondere Grundlagen für die Datenverarbeitung

Paragraph 48 c,

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Gelangen die Abgabenbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit zu einem begründeten Verdacht, dass insbesondere eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher, finanzmarktrechtlicher oder berufsrechtlicher Vorschriften oder eine Übertretung der vorgeschriebenen Auflagen für die Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt oder eine widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen vorliegt, sind sie berechtigt, die für die Vollziehung des jeweiligen Materiengesetzes zuständige Behörde darüber zu verständigen.
  3. Absatz 3,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert sowie nichtautomatisiert zu verarbeiten, wenn diese im Rahmen behörden- oder gerichtsinterner Ausbildungs- oder Schulungsmaßnahmen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand pseudonymisiert werden könnten.
  4. Absatz 4,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, zum Zweck der Validierung von elektronischen Signaturen und Siegeln das zentrale Prüfservice für elektronische Dokumente der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) zu nutzen.
  5. Absatz 5,Die Abgabenbehörden, an die aufgrund von Paragraph 18, Absatz 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, Aufzeichnungen übermittelt worden sind, dürfen diese den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, die mit der Erhebung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte betraut sind, in jenem Umfang übermitteln, der für den Vollzug der jeweiligen Abgabe erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Abgabenbehörde
    1. Ziffer eins
      eine entsprechende Anfrage gestellt hat und
    2. Ziffer 2
      bestätigt hat, dass die zu übermittelnden Daten für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind.
    Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Ablauf sowie den ersten Einsatzzeitpunkt der Anfragestellung und der Datenübermittlung zu bestimmen.
  6. Absatz 6,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, den Finanzstrafbehörden für Zwecke der Sicherung, Einhebung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche Daten zu übermitteln.
    1. Absatz 7,, Ziffer eins
      Der Bundesminister für Finanzen ist zur Übermittlung des bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, angeforderten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Zustellungen (vbPK-ZU) an
      1. Litera a
        einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs (Paragraph 26, Absatz eins, DSG),
      2. Litera b
        einen zugelassenen Zustelldienst (Paragraph 30, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,),
      3. Litera c
        ein Unternehmen, das einen Universaldienst (Paragraph 3, Ziffer 4, des Postmarktgesetzes – PMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,) betreibt, und
      4. Litera d
        einen Betreiber eines Anzeigemoduls (Paragraph 37 b, ZustG)
      berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesminister für Finanzen zur Anforderung und Übermittlung des vbPK-ZU unter Verwendung der einem Teilnehmer an FinanzOnline von den Abgabenbehörden gemäß Paragraph eins, der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2016,, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts in der dafür vorgesehenen Weise elektronisch aufgefordert wurde.
    2. Ziffer 2
      Im Zuge einer elektronischen Zustellung kann der Bundesminister für Finanzen dem Betreiber eines Anzeigemoduls die in den Datenbeständen der Finanzverwaltung aktuell erfassten elektronischen Verständigungsadressen des Empfängers übermitteln.
    3. Ziffer 3
      Wird ein Dokument über FinanzOnline elektronisch zugestellt, hat der Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten und der Abholung des Dokuments im Anzeigemodul (Paragraph 37 b, ZustG) nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dem Betreiber des Anzeigemoduls die das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments zu übermitteln und die Anzeige des Dokuments direkt an zur Abholung berechtigte Personen zuzulassen. In diesem Fall gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Zur Abholung berechtigte Personen sind der Empfänger und, soweit dies nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person.
      2. Litera b
        Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO für den Bundesminister für Finanzen insbesondere zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen.
      3. Litera c
        Das Anzeigemodul hat sämtliche Daten über die Abholung durch den Empfänger zu protokollieren und an den Bundesminister für Finanzen elektronisch zu übermitteln.
  7. Absatz 8,Die Abgabenbehörden sind in folgenden Fällen berechtigt, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) durch Erteilung von Auskünften Amtshilfe zu leisten:
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen substantiierter Hinweise auf Verletzungen von Bestimmungen der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, angeführten Bundesgesetze, einschließlich Hinweise auf unerlaubte Geschäftsbetriebe gemäß den in Paragraph 22 b, Absatz eins, FMABG und Paragraph 32 b, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, genannten Bestimmungen, sowie Pflichtverletzungen nach dem FM-GwG von Verpflichteten nach Paragraph eins, Absatz eins, FM-GwG;
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen substantiierter Hinweise, dass Unternehmen, die über eine Berechtigung nach einem der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 FMABG angeführten Bundesgesetze verfügen, in Anlagebetrug oder systematisch in Modelle der Steuerhinterziehung involviert sind;
    3. Ziffer 3
      bei Abgabenrückständen, wenn diese im Zusammenhang mit der Prüfung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse oder Eigentümerkontrollverfahren im Einzelfall von der FMA als erforderlich angesehen werden.
    Im Rahmen der Amtshilfe nach Ziffer eins bis 3 sind möglichst genaue und umfassende Angaben über die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen und eine Zusammenfassung des Sachverhalts zu übermitteln. Die Erteilung von Auskünften kann in den Fällen der Ziffer eins und 2 auch ohne vorhergehendes Ersuchen der FMA erfolgen. Die Übermittlung substantiierter Hinweise nach Ziffer eins, hat ausschließlich durch das Finanzamt für Großbetriebe, jene nach Ziffer 2, hat durch die Abgabenbehörde, die jeweils davon Kenntnis erlangt hat, zu erfolgen. Sofern in Fällen der Ziffer 2, eine Sachverhaltsdarstellung oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgt, ist diese der FMA zur Kenntnis zu bringen.
  8. Absatz 9,Die Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung, die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sowie die Verwaltungsgerichte dürfen für Zwecke der Anhörung oder der Verständigung der von einem Informationsbegehren betroffenen Person (Paragraph 10, IFG) die ihnen jeweils verfügbaren personenbezogenen Daten der betroffenen Person im erforderlichen Ausmaß verarbeiten.
  9. Absatz 10,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert sowie nichtautomatisiert zu verarbeiten, wenn deren Verarbeitung der Vorbereitung eines Rechtsetzungsverfahrens dient.

Ausnahme für Landes- und Gemeindeabgaben

Paragraph 48 d,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Paragraph 48 c, Absatz eins und 5 bis 8 nicht.“

Novellierungsanordnung 3, Die Zwischenüberschrift „F. Datenschutz“ entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Vor Paragraph 48 e, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Datenschutzrechtliche Informationspflicht“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „gefährdet würde“ durch die Wortfolge „gefährdet wären“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    zum Zweck der Durchführung eines der in Paragraph 48 a, Absatz eins, angeführten Verfahren oder“

Novellierungsanordnung 7, Vor Paragraph 48 f, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht“

Novellierungsanordnung 8, Vor Paragraph 48 g, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Datenschutzrechtliches Recht auf Berichtigung“

Novellierungsanordnung 9, Vor Paragraph 48 h, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Datenschutzrechtliche Verpflichtungen Dritter“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 48 h, wird der Ausdruck „§§ 48d bis 48g“ durch den Ausdruck „§§ 48e bis 48g“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Vor Paragraph 48 i, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Aufbewahrung von Protokolldaten“

Novellierungsanordnung 12, Die Zwischenüberschrift „G. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ vor Paragraph 48 j, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Vor Paragraph 48 j, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 54 a, Absatz 4, letzter Satz wird der Ausdruck „Verhältnissen oder Umständen“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ und der Ausdruck „§ 48a Absatz 4, lit. a“ durch den Ausdruck „§ 48c Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 54 a, Absatz 5, letzter Satz wird der Ausdruck „Verhältnissen oder Umständen“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ und der Ausdruck „§ 48a Absatz 4, lit. a“ durch den Ausdruck „§ 48c Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 54 a, Absatz 6, wird der Ausdruck „Verhältnissen oder Umständen“ durch den Ausdruck „personenbezogene Daten“ und der Ausdruck „§ 48a Absatz 4, lit. a“ durch den Ausdruck „§ 48b Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 118 b, Absatz 2, sechster Satz entfällt die Wortfolge „eine Zustimmung gemäß Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera c, zu erteilen und“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 118 b, Absatz 6, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „eine Zustimmung gemäß Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera c, erteilt haben und“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 153 i, Absatz 3, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera c,)“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 170, Ziffer 3, wird die Wortfolge „das ihnen obliegende Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „die sie treffenden Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 323, wird nach Absatz 84, folgender Absatz 85, angefügt:

  1. Absatz 85,Die Zwischenüberschrift vor Paragraph 48 a,, Paragraph 48 a, samt Überschrift, Paragraph 48 b, samt Überschrift, Paragraph 48 c, samt Überschrift, Paragraph 48 d, samt Überschrift, die Überschriften jeweils vor Paragraph 48 e,, Paragraph 48 f,, Paragraph 48 g,, Paragraph 48 h,, Paragraph 48 i und Paragraph 48 j,, Paragraph 54 a, Absatz 4 bis 6, Paragraph 118 b, Absatz 2 und 6, Paragraph 153 i, Absatz 3 und Paragraph 170, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Zwischenüberschriften „F. Datenschutz“ vor Paragraph 48 d und „G. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ vor Paragraph 48 j, außer Kraft.“

Artikel 79
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Das Bundesfinanzgerichtgesetz – BFGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 – AbgÄG 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“; folgender Absatz 3, wird angefügt:

  1. Absatz 3,Das Bundesfinanzgericht ist nicht zuständig für die Entscheidung in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 23, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Auf die Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes ist Paragraph 5, IFG nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 23, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, soweit und solange eine der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, IFG vorliegt. Die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen sowie von Erkenntnissen betreffend Verwaltungsübertretungen kann unterbleiben.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph eins, Absatz 2 und 3 und Paragraph 23, Absatz eins und 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 80
Änderung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes

Das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz – EU-BStbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetz 2022 – AbgÄG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 57, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 57a.

Gerichtlich strafbare Verletzung der Geheimhaltungspflichten“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 57, wird folgender Paragraph 57 a, samt Überschrift eingefügt:

„Gerichtlich strafbare Verletzung der Geheimhaltungspflichten

Paragraph 57 a,

Wer die Geheimhaltungspflichten nach den Paragraphen 54, oder 57 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach Paragraph 121, Absatz 3, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des Paragraph 82, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 57 a, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 81
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955 – BewG. 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfallen die Punkte nach der Abkürzung „BewG“ und am Ende des Titels.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 41, Absatz 3, entfallen der zweite und der dritte Satz.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 86, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,Der Titel und Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 82
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Das Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, entfallen der zweite, der dritte und der vierte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 83
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz – FinStrG., Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 57 a, Absatz 3, wird nach dem Wort „Risikomanagement“ die Wortfolge „oder Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 48 c, Absatz 3, BAO oder bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Informationserteilung aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 57 a, Absatz 7, wird die Wendung „§§ 48d bis 48g“ durch die Wendung „§§ 48b und 48e bis 48g“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 74 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Sie sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, und sie unterliegen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48 a, BAO).“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 74 b, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht“ durch die Wortfolge „eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 103, Litera c, wird die Wortfolge „das ihnen obliegende Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „eine sie treffende gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 120, Absatz 2, wird die Wortfolge „bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 127, Absatz 2, entfällt die Litera a,

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 127, Absatz 2, erhält die bisherige Litera b, die Bezeichnung „a)“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 127, Absatz 2, erhält die bisherige Litera c, die Bezeichnung „b)“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 180, Absatz 3, Ziffer eins, wird im Klammerausdruck die Wendung „lit. c“ durch die Wendung „lit. b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 213, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung über die Anklage wegen eines Finanzvergehens ist auch auszuschließen, von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der Finanzstrafbehörde, des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, wenn und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens Verhältnisse oder Umstände des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 48 a, BAO fallen, erörtert werden müssen.“

Novellierungsanordnung 12, Die Paragraphen 251 und 252 samt Überschrift entfallen.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 265, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die Paragraphen 57 a, Absatz 3 und 7, 74 a Absatz eins, 74 b, Absatz 3, 103, Litera c,, 120 Absatz 2, 127, Absatz 2, 180, Absatz 3 und 213 Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 251 und 252 samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 84
Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

Das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz – FinStrZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zum 3. Abschnitt das Wort „Übermittlung“ durch das Wort „Bereitstellung“ ersetzt und nach dem Eintrag zu Paragraph 24, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 24a.

Inkrafttreten“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 8 d, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Anordnungsbehörde ist zu verständigen, bevor Sachverhalt oder Inhalt einer Europäischen Ermittlungsanordnung veröffentlicht werden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Text des Paragraph 24 a, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; dem Text des Paragraph 24 b,, der entfällt, wird die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt und er wird dem Paragraph 24 a, als Absatz 2, angefügt; folgender Absatz 3, wird angefügt:

  1. Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 8 d, Absatz 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 85
Änderung des Finanzprokuraturgesetzes

Das Finanzprokuraturgesetz – ProkG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, zuletzt geändert durch das 2. Finanz-Organisationsreformgesetz – 2. FORG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 4, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Soweit im Bereich der Finanzprokuratur durch die Ausübung ihrer Befugnisse bei ihrem Einschreiten nach Paragraph 2, Informationen anfallen, die dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, unterliegen, trifft den jeweiligen Mandanten die Informationspflicht. Anträge nach Paragraph 7, IFG hat die Finanzprokuratur ohne unnötigen Aufschub an den jeweiligen Mandanten weiterzuleiten oder den Antragsteller an diesen zu verweisen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 4, werden folgenden Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9,Soweit die Pflicht der Finanzprokuratur zur Verschwiegenheit über Informationen aus dem Auftragsverhältnis oder die Ausübung ihrer Befugnisse zur Sicherstellung der Interessen der Mandanten oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche es erfordern, kann sich die betroffene Person gegenüber der Finanzprokuratur nicht auf die Rechte aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung eins, , (DSGVO), sowie auf Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, berufen. Soweit dies zur Sicherstellung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen erforderlich ist, kann sich die betroffene Person auch gegenüber dem jeweiligen Mandanten der Finanzprokuratur nicht auf die zuvor bezeichneten Rechte berufen.
  2. Absatz 10,Soweit die Finanzprokuratur in Wahrnehmung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, hat sie diese, wenn nicht im Einzelfall eine längere Aufbewahrung geboten ist, bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren und danach zu löschen, sofern diese Daten nicht nach dem Bundesarchivgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, und der dazu ergangenen Verordnungen dem Staatsarchiv zu übergeben sind.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 4, Absatz 5, 9 und 10 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

10. Abschnitt
Frauen, Wissenschaft und Forschung

Artikel 86
Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 48 :

„§ 48.

Zugang zu Informationen und proaktive Veröffentlichungspflicht“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 48, samt Überschrift lautet:

„Zugang zu Informationen und proaktive Veröffentlichungspflicht

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Universitäten unterliegen der Informationspflicht nach Artikel 22 a, B-VG und haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 3, geheim zu halten sind.
  2. Absatz 2,Der Zugang zu Informationen ist darüber hinaus auf Antrag zu gewähren. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die Informationen möglichst präzise zu bezeichnen (Paragraph 7, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,).
  3. Absatz 3,Die Mitglieder von gemäß diesem Bundesgesetz sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität eingerichteten Kollegialorganen sowie andere Universitätsorgane sind zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus den Gründen des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Insbesondere sind Informationen geheim zu halten, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 143, entfallen die schließenden Anführungszeichen am Ende der Absatz 94 und 95,

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 143, wird folgender Absatz 106, angefügt:

  1. Absatz 106,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 48, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 87
Änderung des Tierversuchsgesetzes 2012

Das Tierversuchsgesetz 2012 – TVG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 36, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Für die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Absatz eins, gelten die Ausnahmen von den Informationsverpflichtungen gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b und Ziffer 7, Litera a, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 36, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

11. Abschnitt
Inneres

Artikel 88
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 53, Absatz 3, wird die Wendung „Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG)“ durch die Wortfolge „in Paragraph 46, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, genannten Gründe“ und die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 9, entfällt die Wendung „– sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen –“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 91 a, Absatz eins, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung im Sinne des Paragraph 46, BDG 1979“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 91 d, Absatz eins, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 57, angefügt:

  1. Absatz 57,Paragraph 53, Absatz 3,, Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 91 a, Absatz eins und Paragraph 91 d, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 89
Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes

Das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, zuletzt geändert durch das FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6 a, Absatz 2, entfällt die Wendung „– sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen –“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Wendung „Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG)“ durch die Wortfolge „in Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979 genannten Gründe“ und die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 15, Absatz eins, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17 a, Absatz 4, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung im Sinne des Paragraph 46, BDG 1979“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17 c, Absatz 2, wird die Wortfolge „keine Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung nicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 6 a, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 17 a, Absatz 4 und Paragraph 17 c, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 90
Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8 a, wird die Wortfolge „des Amtsgeheimnisses“ durch die Wortfolge „einer Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung im Sinne des Paragraph 46, BDG 1979“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 9 c, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „keine Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung nicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Beiratsmitglieder sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen der Pflicht zur Geheimhaltung im Sinne des Paragraph 46, BDG 1979 sowie den sonstigen Geheimhaltungspflichten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zur Anwendung kommen. Sie sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8 a,, Paragraph 9, Absatz 2 und 3 und Paragraph 9 c, Absatz eins und 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 91
Änderung des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes

Das Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „sind sie für die Beratungen von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden“ durch die Wortfolge „besteht für sie bei den Beratungen keine dienstrechtliche oder vergleichbare Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz 2, entfällt die Wendung „, sofern sie nicht ohnehin der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterliegen,“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 11, Absatz eins und 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 92
Änderung des Passgesetzes 1992

Das Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Passgesetz-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 5 a, wird die Wortfolge „der Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,Paragraph 3, Absatz 5 a, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 93
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz –NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 35, Absatz eins a, wird die Wortfolge „der Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 41, angefügt:

  1. Absatz 41,Paragraph 35, Absatz eins a, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 94
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 39 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „der Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 64 a, wird folgender Absatz 38, angefügt:

  1. Absatz 38,Paragraph 39 a, Absatz 5, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 95
Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 24, Absatz 3 a, wird die Wortfolge „der Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19,Paragraph 24, Absatz 3 a, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 96
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 99, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „der Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 28,Paragraph 99, Absatz 2 a, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 97
Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Grenzkontrollgesetz – GrekoG, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Erste EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12 a, Absatz 7, wird die Wortfolge „der Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 12 a, Absatz 7, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 98
Änderung des BBU-Errichtungsgesetzes

Das BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 24 :

„§ 24.

Geheimhaltung“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift zu Paragraph 24, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 24, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 24, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 99
Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Wahlleiter, ihre Stellvertreter, die Beisitzer, die Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, sowie die Hilfskräfte gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sind verpflichtet, alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 29, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 61, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 129, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,Paragraph 6, Absatz 7,, Paragraph 29, Absatz 2 und Paragraph 61, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 100
Änderung der Europawahlordnung

Die Europawahlordnung – EuWO, Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 17, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 47, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 47, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 101
Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018

Das Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 102
Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Das Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

12. Abschnitt
Innovation, Mobilität und Infrastruktur

Artikel 103
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957 – EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 77, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Organe und die Bediensteten der Schienen-Control GmbH sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 82, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift zu Paragraph 245, wird das Wort „Inkraftreten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt; folgender Absatz 15, wird angefügt:

  1. Absatz 15,Paragraph 77, Absatz 6 und Paragraph 82, Absatz 5, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 104
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2025, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 40 b, Absatz 6, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren, soweit und solange dies aus den in den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 48 a, Absatz 6, letzter Satz lautet:

„Ein derartiger Vertrag hat jedenfalls die Verpflichtung des betreffenden Vertragspartners zur Geheimhaltung im Sinne des Paragraph 40 b, Absatz 6, Ziffer 3, zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 102 d, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Geheimhaltung über alle ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen gewahrt wird, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 130, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder sind mit Handschlag zu verpflichten, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Auf die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht. Keine Geheimhaltungspflicht gilt jedoch für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Das Amt eines Mitgliedes des Beirates ist ein unentgeltliches Ehrenamt; seine Ausübung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 48, angefügt:

  1. Absatz 48,Paragraph 40 b, Absatz 6, Ziffer 3,, Paragraph 48 a, Absatz 6,, Paragraph 102 d, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 130, Absatz 5, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 105
Änderung des Unfalluntersuchungsgesetzes

Das Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 231 aus 2021, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt, Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph eins,

Gegenstand

Paragraph 2,

Errichtung der unabhängigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes

Paragraph 3,

Organisation der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes

Paragraph 4,

Ziel einer Sicherheitsuntersuchung

2. Abschnitt, Bestimmungen über die Sicherheitsuntersuchungen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen

Paragraph 5,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 6,

Grundsätze des Verfahrens einer Sicherheitsuntersuchung

Paragraph 7,

Befangenheit

Paragraph 8,

Geheimhaltungspflicht

Paragraph 9,

Einleitung der Sicherheitsuntersuchung

Paragraph 10,

Beiziehung von Sachverständigen und Dolmetschern

Paragraph 11,

Untersuchungsbefugnisse

Paragraph 12,

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Schifffahrtsaufsicht

Paragraph 13,

Dokumentation

Paragraph 14,

Stellungnahmeverfahren

Paragraph 15,

Untersuchungsbericht

Paragraph 16,

Sicherheitsempfehlung

Paragraph 17,

Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung

Paragraph 18,

Aufbewahrungspflichten

Paragraph 19,

Sicherheitsbericht

Paragraph 20,

Vorfallstatistik

Paragraph 20 a,

Zusammenarbeit im Bereich Schiene mit Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten

3. Abschnitt, Bestimmungen über Sicherheitsuntersuchungen im Bereich der Zivilluftfahrt

Paragraph 21,

Durchführungsbestimmungen

Paragraph 22,

Zusammenarbeit der Behörden

Paragraph 23,

Zusammenarbeit mit Behörden in Drittländern

Paragraph 24,

Untersuchungsberichte aus Drittländern

4. Abschnitt, Einrichtung eines Verkehrssicherheitsbeirates

Paragraph 25,

Verkehrssicherheitsbeirat

5. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 26,

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Paragraph 27,

Strafbestimmung

Paragraph 28,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 29,

Personalregelungen für Bundesbedienstete

Paragraph 30,

Verweisung

Paragraph 31,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 32,

Vollziehung

Paragraph 33,

Inkrafttreten“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Untersuchungsbeauftragten sowie alle Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsuntersuchungen bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten oder der Sicherheitsuntersuchung geboten ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren gegenüber dem zuständigen Gericht insoweit nicht, als Beweismittel gemäß Paragraph 11, Absatz 4, sichergestellt und der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren dem zuständigen Gericht zur Verwendung im Strafverfahren übergeben wurden.
  2. Absatz 2,Haben Untersuchungsbeauftragte sowie Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen könnte, so haben sie dies dem Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob die Person von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Bei der Entscheidung ist das Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere am Schutz des Datenmaterials und der zur Untersuchung beitragenden Personen gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Die Entbindung kann auch unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  3. Absatz 3,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage der Person heraus, so hat diese die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Person von der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz eins, zu beantragen. Der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat dabei gemäß Absatz 2, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Folgende von den Untersuchungsbeauftragten erhobene Beweismittel sind mit Ausnahme des Absatz 4,, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, geheim zu halten:
    1. Ziffer eins
      vom Untersuchungsbeauftragten aufgenommene Aussagen von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und anderen für den Untersuchungszweck wichtigen Personen;
    2. Ziffer 2
      vom Untersuchungsbeauftragten angefertigte Aufzeichnungen, wie insbesondere Notizen, Entwürfe und Stellungnahmen der Untersuchungsbeauftragten sowie Aufzeichnungen jeglicher Art von Kommunikation zwischen Personen, die am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligt sind;
    3. Ziffer 3
      vom Untersuchungsbeauftragten erhobene medizinische oder persönliche Informationen über Personen, die an einem Vorfall beteiligt sind;
    4. Ziffer 4
      vom Untersuchungsbeauftragten erhobene Daten aus fahrzeuggebundenen Aufzeichnungsanlagen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 25, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder sind mit Handschlag zu verpflichten, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Auf die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht. Keine Geheimhaltungspflicht gilt jedoch für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Das Amt eines Mitgliedes des Beirates ist ein unentgeltliches Ehrenamt; seine Ausübung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis gegenüber dem Beirat selbst.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

13. Abschnitt
Justiz

Artikel 106
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 29, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und das Amtsgeheimnis zu wahren“.

Artikel 107
Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz – AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 146, Absatz 4, wird die Wortfolge „einem Amts- oder Berufsgeheimnis“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 207 r, wird folgender Paragraph 207 s, samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Paragraph 207 s,

Paragraph 146, Absatz 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 108
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – EU-JZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Strafrechtliche EU-Anpassungsgesetz 2025 – StrEU-AG 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 55 m, folgender Eintrag zu Paragraph 55 n, eingefügt:

„§ 55n

Verständigung vor Veröffentlichung“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 55 m, wird folgender Paragraph 55 n, samt Überschrift eingefügt:

„Verständigung vor Veröffentlichung

Paragraph 55 n,

Die Anordnungsbehörde ist zu verständigen, bevor Sachverhalt oder Inhalt einer Europäischen Ermittlungsanordnung veröffentlicht werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 140, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 55 n, sowie Paragraph 55 n, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 109
Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes

Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Geheimhaltungspflicht der Laienrichter

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzrichter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies
    1. Ziffer eins
      aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der nationalen Sicherheit oder
    3. Ziffer 3
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
    5. Ziffer 5
      zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
    6. Ziffer 6
      zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. Ziffer 7
      zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
    erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).
  2. Absatz 2,Hat der Laienrichter oder Ersatzrichter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, so hat er dies dem Präsidenten zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob der Laienrichter oder Ersatzrichter von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Laienrichter oder Ersatzrichter allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  3. Absatz 3,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Laienrichters oder Ersatzrichters heraus, so hat er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung des Laienrichters oder Ersatzrichters von der Pflicht zur Geheimhaltung beim Präsidenten zu beantragen. Die Entscheidung ist nach den im Absatz 2, festgelegten Grundsätzen zu treffen.
  4. Absatz 4,Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit des Laienrichters oder Ersatzrichters unverändert fort.
  5. Absatz 5,Der Laienrichter oder Ersatzrichter darf seine Ansicht über die von ihm zu erledigenden Rechtssachen außerhalb des Verfahrens nicht äußern.
  6. Absatz 6,Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 58 b, zweiter Satz RStDG unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4, des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, dar. Der Laienrichter oder Ersatzrichter, der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 14, lautet:

„Sachverständige und Dolmetscher“

Novellierungsanordnung 3, Dem Text des Paragraph 14, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz wird angefügt:

  1. Absatz 2,Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 27, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 12 a und Paragraph 14, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 110
Änderung des Datenschutzgesetzes

Das Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 17, Absatz 8, zweiter Satz wird die Wortfolge „zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 22, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“ Im zweiten Satz wird der Begriff „Verschwiegenheit“ durch den Begriff „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 23, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Geheimhaltungsgründe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 70, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024, angefügte Absatz 15, die Absatzbezeichnung „(16)“; folgender Absatz 17, wird angefügt:

  1. Absatz 17,Paragraphen 17, Absatz 8, 22, Absatz 3 und 23 Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 111
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – DSt, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 24, Absatz 2, dritter Satz entfällt die Wendung „sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG)“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 112
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 20, samt Überschrift eingefügt:

„Geheimhaltungspflicht der Laienrichterinnen und Laienrichter

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Laienrichterinnen und Laienrichter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies
    1. Ziffer eins
      aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der nationalen Sicherheit oder
    3. Ziffer 3
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
    5. Ziffer 5
      zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
    6. Ziffer 6
      zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. Ziffer 7
      zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
    erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).
  2. Absatz 2,Hat die Laienrichterin oder der Laienrichter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, so hat sie oder er dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, bei dem er oder sie tätig wurde, zu melden. Dieser oder diese hat zu entscheiden, ob die Laienrichterin oder der Laienrichter von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Dabei ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Laienrichterin oder dem Laienrichter allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  3. Absatz 3,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Laienrichterin oder des Laienrichters heraus, so hat sie oder er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung der Laienrichterin oder des Laienrichters von der Pflicht zur Geheimhaltung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, bei dem er oder sie tätig wurde, zu beantragen. Die Entscheidung ist nach den im Absatz 2, festgelegten Grundsätzen zu treffen.
  4. Absatz 4,Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit der Laienrichterin oder des Laienrichters unverändert fort.
  5. Absatz 5,Die Laienrichterin oder der Laienrichter darf ihre oder seine Ansicht über die von ihr oder ihm zu erledigenden Rechtssachen außerhalb des Verfahrens nicht äußern.
  6. Absatz 6,Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 58 b, zweiter Satz des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4, des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, dar. Die Laienrichterin oder der Laienrichter, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 86, wird folgender Paragraph 86 a, samt Überschrift eingefügt:

„Geheimhaltungspflicht von Sachverständigen und Dolmetschern

Paragraph 86 a,

Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 98, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 35,Paragraph 20 und Paragraph 86 a, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 113
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 17 c, Absatz eins, fünfter Satz entfällt die Wendung „– sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen –“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 33, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„In allen Fällen sind dem Pflegschaftsgericht jene Daten, die zur Prüfung, ob Verfügungen der Pflegschaftsgerichte oder der Kinder- und Jugendhilfeträger erforderlich sind, nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 4, StPO zu übermitteln oder es ist dem Pflegschaftsgericht in diese Daten Einsicht zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 63, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,Paragraph 33, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 17 c, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 114
Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm – JN, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und das Amtsgeheimnis zu wahren“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 39, Absatz 3, wird die Wortfolge „"Art". 12 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,“ durch die Wortfolge „"Art". 14 der Verordnung (EU) 1783/2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. Nr. L 405 vom 2.12.2020, Sitzung eins, ,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 39 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 1783/2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 39 a, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß gegen deren Artikel 17, Absatz 2, oder Absatz 5, lit. c“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 1783/2020 ein Verstoß gegen deren Artikel 19, Absatz 2, oder Absatz 7, lit. c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 39 a, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 1783/2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Paragraph 39, Absatz 3, sowie Paragraph 39 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 115
Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 154, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wendung „Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) darf die Notariatskammer“ durch die Wortfolge „Die Notariatskammer darf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 161, Absatz 5, entfällt die Wendung „sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG)“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 189, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,Paragraph 154, Absatz 3 und Paragraph 161, Absatz 5, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 116
Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„eine praktische Verwendung bei einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassenen, in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt ist der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt im Inland gleichzuhalten, sofern dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen wird, dass dieser Teil der Verwendung, so wie er absolviert wird, dem Rechtsanwaltsanwärter aufgrund der dabei ausgeübten, das österreichische Recht betreffenden Tätigkeiten eine Ausbildung und Erfahrung bietet, die mit jener Ausbildung und Erfahrung vergleichbar ist, die eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt im Inland bietet.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wendung „Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) darf die Rechtsanwaltskammer“ durch die Wortfolge „Die Rechtsanwaltskammer darf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24,Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 117
Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 27 c, Absatz 5, wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 2 r, angefügt:

  1. Absatz 2 r,Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 27 c, Absatz 5, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 118
Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 29 b, Absatz 6, lauten der zweite und dritte Satz:

„Die Mitglieder des Weisungsrats sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 31, zweiter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Paragraph 58, RStDG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24,Paragraph 29 b, Absatz 6 und Paragraph 31, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 119
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 52 b, Absatz 3, letzter Satz entfällt die Wendung „– sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen –“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 310, Absatz eins, samt Überschrift lautet:

„Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung

Paragraph 310,

  1. Absatz eins,Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der eine ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Tatsache offenbart oder verwertet, obwohl er zu deren Geheimhaltung gesetzlich verpflichtet ist, und dadurch ein öffentliches oder ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, in der jeweils geltenden Fassung, gefährdet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 310, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Betrifft die Offenbarung nach Absatz eins, oder Absatz 2 a, verfassungsgefährdende Tatsachen (Paragraph 252, Absatz 3,), so ist der Täter nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.“

Artikel 120
Inkrafttreten des Art. 119

Artikel 119

des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Artikel 121
Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 47 a, Absatz 4, lautet der zweite Satz:

„Er ist verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 76, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 115 l, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 127, Absatz eins, lautet der letzte Satz:

„Sie sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aufgrund ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Beamte (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 bis 4 c StGB) über Umstände, hinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden,“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 155, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 514, wird folgender Absatz 57, angefügt:

  1. Absatz 57,Paragraph 47 a, Absatz 4,, Paragraph 76, Absatz 2,, Paragraph 115 l, Absatz 2,, Paragraph 127, Absatz eins und Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 122
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 121, Absatz 3, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007 Sitzung 79,“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 405 vom 2.12.2020, Sitzung 40, ,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 291 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2020/1783 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. Nr. L 405 vom 2.12.2020, Sitzung eins, ,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 320, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Beamte über Umstände, hinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden;“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 636, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 121, Absatz 3, sowie Paragraph 291 a, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 320, Ziffer 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

14. Abschnitt
Landesverteidigung

Artikel 123
Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2024 – WRÄG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten gegenüber jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Stillschweigen zu bewahren (Geheimhaltungspflicht), soweit die Geheimhaltung erforderlich und verhältnismäßig ist
    1. Ziffer eins
      aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der nationalen Sicherheit oder
    3. Ziffer 3
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
    5. Ziffer 5
      zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
    6. Ziffer 6
      zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. Ziffer 7
      zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen.
    Eine Ausnahme davon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall seiner Geheimhaltungspflicht enthoben wurde. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 38 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Auf Frauen, die Ausbildungsdienst oder einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, ist Paragraph 11, Absatz 2, erster und zweiter Satz über die Geheimhaltungspflicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 55, werden folgende Absatz 8 bis 12 angefügt:

  1. Absatz 8,In der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 19, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, sind Bestimmungen über den Umgang mit und den Schutz von klassifizierten Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen. In der Geschäftsordnung sind erforderlichenfalls Bestimmungen über den Verhandlungsort, die Einberufung und die Durchführung von Verhandlungen, die klassifizierte Informationen zum Gegenstand haben oder haben können, zu treffen.
  2. Absatz 9,Bei der Veröffentlichung von Erkenntnissen und Beschlüssen gemäß Paragraph 20, BVwGG ist der Schutz klassifizierter Informationen zu gewährleisten.
  3. Absatz 10,Das Bundesverwaltungsgericht ist, sofern dies zum Schutz klassifizierter Informationen erforderlich, wirtschaftlich geboten und für die in Anspruch genommene Dienststelle zumutbar ist, berechtigt, für die Behandlung von Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz Infrastruktureinrichtungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung im dafür erforderlichen Umfang zu nutzen.
  4. Absatz 11,Die Wahrnehmung der proaktiven Informationspflicht sowie die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, obliegt für Dienststellen des Bundesheeres, sofern nicht Organe der Selbstverwaltungskörper oder weisungsfreie Einrichtungen betroffen sind, dem Bundesminister für Landesverteidigung.
  5. Absatz 12,Für sämtliche Bescheide nach dem Informationsfreiheitsgesetz, ausgenommen jene von Organen der Selbstverwaltungskörper oder weisungsfreien Einrichtungen, sind die Absatz 3 und 4 betreffend das Eintreten in Verfahren und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 60, Absatz 2 s, wird folgender Absatz 2 t, eingefügt:

  1. Absatz 2 t,Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 38 a, Absatz 4 und Paragraph 55, Absatz 8 bis 12 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 124
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014

Das Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2024 – WRÄG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 26 :

„§ 26.

Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 26, lautet:

„Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 26, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Außerhalb eines Disziplinarverfahrens sind alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befassten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit die Geheimhaltung erforderlich und verhältnismäßig ist
    1. Ziffer eins
      aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der nationalen Sicherheit oder
    3. Ziffer 3
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
    5. Ziffer 5
      zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
    6. Ziffer 6
      zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. Ziffer 7
      zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 26, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 125
Änderung des Militärbefugnisgesetzes

Das Militärbefugnisgesetz – MBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2024 – WRÄG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz 2 und in Paragraph 32, Absatz 3, wird jeweils der Satz „Über die Amtsverschwiegenheit hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.“ durch den Satz „Gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 57, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr ist beim Bundesminister für Landesverteidigung ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind. Sie unterliegen dabei einer Geheimhaltungspflicht, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist
    1. Ziffer eins
      aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der nationalen Sicherheit oder
    3. Ziffer 3
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
    5. Ziffer 5
      zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
    6. Ziffer 6
      zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. Ziffer 7
      zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen.
    Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 57, Absatz 4, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 61, Absatz eins n, wird folgender Absatz eins o, eingefügt:

  1. Absatz eins o,Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 3 und Paragraph 57, Absatz eins und 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

15. Abschnitt
Wirtschaft und Energie

Artikel 126
Änderung des Standort-Entwicklungsgesetzes

Das Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2018,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 3, entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „und unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses“ und wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Auf die Mitglieder ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Text des Paragraph 18, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 127
Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Das Wettbewerbsgesetz – WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 16, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet“; folgender Satz wird angefügt:

„Auf die Mitglieder ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, Absatz 4, wird die Wortfolge „unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde“ durch die Wortfolge „unter Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, auf der Website der Bundeswettbewerbsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Absatz 5, wird die Wortfolge „gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „von Geheimhaltungsinteressen nach Paragraph 6, Absatz eins, IFG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, Absatz 6, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 16, Absatz 5 und Paragraph 17, Absatz 4 bis 6 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 128
Änderung des Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetzes

Das Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz – FWBG, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 239 aus 2021, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5 e, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Auf den Leiter bzw. die Leiterin und alle Mitarbeiter der Erstanlaufstelle ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5 h, Absatz 3, wird nach dem Wort „erstellen“ die Wortfolge „und zu veröffentlichen“ und nach dem Wort „Vertraulichkeitsverpflichtungen“ die Wortfolge „und Wahrung der Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 5 e, Absatz eins und Paragraph 5 h, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 129
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011

Das Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1§, 78 Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sowie allenfalls herangezogene Sachverständige und alle ihre Mitarbeiter dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder sonstige Tatsachen, die der Geheimhaltung unterliegen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Im Übrigen ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht andere dienstrechtliche Geheimhaltungspflichten gelten.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Paragraph 78, Absatz 7, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 130
Änderung des Investitionskontrollgesetzes

Das Investitionskontrollgesetz – InvKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 231 aus 2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „vertrauliche Behandlung personenbezogener“ durch die Wortfolge „Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen“ ersetzt und entfällt das Wort „ist“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 21, Absatz 5, zweiter Satz wird nach dem Wort „korrekte“ die Wortfolge „bzw. die rechtmäßige“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Bedienstete, die mit Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes gemäß Paragraph 11, oder der Kontaktstellen der Komiteemitglieder gemäß Paragraph 22, betraut sind, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Komitees sowie Sachverständige, die in Sitzungen des Komitees oder im Rahmen der Prüfung von Vorgängen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, herangezogen werden, dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder sonstige Tatsachen, die der Geheimhaltung unterliegen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Tätigkeit oder Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Im Übrigen ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht andere dienstrechtliche Geheimhaltungspflichten gelten.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz 5 und Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 131
Änderung des Notifikationsgesetzes 1999

Das Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, ist auf diese Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Sie sind vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Text des Paragraph 13, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 132
Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen

Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 38, Absatz 3, letzter Satz wird der Verweis „Auskunftspflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,,“ durch den Verweis „Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 38, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 133
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 64, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Die Behörde und alle nach diesem Bundesgesetz errichteten Beiräte und Ausschüsse, alle ihre Mitarbeiter sowie die Experten und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Jede Offenbarung oder Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist untersagt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde von der Geheimhaltungspflicht entbinden. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus besteht keine Geheimhaltungspflicht nach Absatz eins,

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 67 j, wird folgender Paragraph 67 k, eingefügt:

Paragraph 67 k,

Paragraph 64, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 134
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

Das Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 69 :

„§ 69

Zugang zu Informationen und Auskunftspflicht“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 70 :

„§ 70

Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    das Recht auf Zugang zu Informationen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 50, Absatz 2, werden die Worte „Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 69, durch die Worte „Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 70, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 69, samt Überschrift lautet:

„Zugang zu Informationen und Auskunftspflicht

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben einander die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen und an allfälligen Verfahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 70, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

Paragraph 70,

Alle Funktionäre und Mitarbeiter der nach diesem Gesetz gebildeten Organisationen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit wie insbesondere aus ihrer Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Von der Pflicht zur Geheimhaltung kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde bei Funktionären und Mitarbeitern der zuständige Präsident entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder sonst im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen ist.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 71, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Absatz eins und 2 für statistische Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 81, Absatz 11, werden die Worte „Einhaltung der Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 136, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die betroffenen Organisationen haben ihre Auskünfte umgehend im Wege der Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei diesen Auskünften gilt die Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 70, nicht.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 150, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 69, samt Überschrift, Paragraph 70, samt Überschrift, Paragraph 71, Absatz 4,, Paragraph 81, Absatz 11 und Paragraph 136, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 135
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 184 :

„§ 184.

Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 131, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Mitglieder des Disziplinarrates sind vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzugeloben. Sie haben ihr Amt unabhängig, frei von jeglichem Auftrag, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Auf sie ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 181, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auch jene Auskünfte zu erteilen, die aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen der Geheimhaltung unterliegen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 184, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

Paragraph 184, (1) Auf Funktionäre, Ausschussmitglieder, Mitglieder der Wahlkommissionen und das gesamte Personal der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden. Jede Offenbarung oder Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist untersagt.

  1. Absatz 2,Von der Geheimhaltungspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit dieses davon betroffen ist, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus entbinden.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 238, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 131, Absatz 3,, Paragraph 181, Absatz 4 und Paragraph 184, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 136
Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019

Das Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 86 :

„§ 86.

Ausübung der Funktionen – Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 86, lautet:

„Ausübung der Funktionen – Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 86, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Auf Funktionäre und Bedienstete der Kammern ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden. Der Präsident kann Funktionäre und Bedienstete auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde von der Geheimhaltungspflicht entbinden. Den Präsidenten einer Länderkammer hat der für den Sitz der Kammer zuständige Landeshauptmann, den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 86, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 93, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Aufsicht über die Kammern wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ausgeübt. Die Kammern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie von der Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane angemessene Zeit vorher zu benachrichtigen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auch jene Auskünfte zu erteilen, die aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen der Geheimhaltung unterliegen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 86,, Paragraph 86, Absatz 5 und Paragraph 93, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 86, Absatz 6, außer Kraft.“

Artikel 137
Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010

Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 91, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 110, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 91, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.“

Artikel 138
Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 156, Absatz 2, wird die Wortfolge „Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 156, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen gemäß Paragraph 69, Absatz 3, oder als Behördenvertreter, Sachverständiger oder Mitglied des Regulierungsbeirats oder des Energiebeirats teilnimmt, darf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten. Im Übrigen ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 169, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Paragraph 156, Absatz 2 und 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

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