50. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Amtshaftungsgesetz, das Organhaftpflichtgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Informationssicherheitsgesetz, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen (Bundesstelle für Sektenfragen), das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“, das Zivildienstgesetz 1986, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversorgungsgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz, das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, das Tiergesundheitsgesetz 2024, das Zoonosengesetz, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes-Seniorengesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz 2024, das Ärztegesetz 1998, das Apothekerkammergesetz 2001, das Arzneimittelgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Gehaltskassengesetz 2002, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz 2021, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Zahnärztekammergesetz, das Hebammengesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, das IQS-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Glücksspielgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz 2019, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Nationalbankgesetz 1984, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das PEPP-Vollzugsgesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Finanzprokuraturgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Tierversuchsgesetz 2012, das Sicherheitspolizeigesetz, das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, das Bundes-Krisensicherheitsgesetz, das Passgesetz 1992, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das BFA-Verfahrensgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grenzkontrollgesetz, das BBU-Errichtungsgesetz, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Kraftfahrgesetz 1967, das Unfalluntersuchungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das Datenschutzgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtspraktikantengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, die Zivilprozessordnung, das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Militärbefugnisgesetz, das Standort-Entwicklungsgesetz, das Wettbewerbsgesetz, das Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Investitionskontrollgesetz, das Notifikationsgesetz 1999, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 und das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert werden (Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art."Art". | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt Verfassung und Verwaltungsverfahren1. Abschnitt, Verfassung und Verwaltungsverfahren | |
1 | Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 |
2 | Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 |
3 | Änderung des Amtshaftungsgesetzes |
4 | Änderung des Organhaftpflichtgesetzes |
5 | Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948 |
6 | Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 |
7 | Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 |
8 | Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 |
2. Abschnitt Statistik2. Abschnitt, Statistik | |
9 | Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000 |
3. Abschnitt Informationssicherheit3. Abschnitt, Informationssicherheit | |
10 | Änderung des Informationssicherheitsgesetzes |
4. Abschnitt Familie und Jugend4. Abschnitt, Familie und Jugend | |
11 | Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen (Bundesstelle für Sektenfragen) |
12 | Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ |
13 | Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 |
5. Abschnitt Dienst- und Personalvertretungsrecht5. Abschnitt, Dienst- und Personalvertretungsrecht | |
14 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
15 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
16 | Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes |
17 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
18 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes |
19 | Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 |
20 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes |
21 | Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes |
22 | Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes |
6. Abschnitt Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport6. Abschnitt, Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport | |
23 | Änderung des KommAustria-Gesetzes |
24 | Änderung des ORF-Gesetzes |
25 | Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 |
26 | Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 |
7. Abschnitt Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz7. Abschnitt, Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | |
27 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
28 | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
29 | Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes |
30 | Änderung des Notarversorgungsgesetzes |
31 | Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes |
32 | Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes |
33 | Änderung des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes |
34 | Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes |
35 | Änderung des Tiergesundheitsgesetzes 2024 |
36 | Änderung des Zoonosengesetzes |
37 | Änderung des Tierärztegesetzes |
38 | Änderung des Tierärztekammergesetzes |
39 | Änderung des Tierarzneimittelgesetzes |
40 | Änderung des Bundesbehindertengesetzes |
41 | Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes |
42 | Änderung des Bundes-Seniorengesetzes |
43 | Änderung des Musiktherapiegesetzes |
44 | Änderung des Psychologengesetzes 2013 |
45 | Änderung des Psychotherapiegesetzes 2024 |
46 | Änderung des Ärztegesetzes 1998 |
47 | Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001 |
48 | Änderung des Arzneimittelgesetzes |
49 | Änderung des Epidemiegesetzes 1950 |
50 | Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002 |
51 | Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten |
52 | Änderung des Medizinproduktegesetzes 2021 |
53 | Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes |
54 | Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992 |
55 | Änderung des Zahnärztekammergesetzes |
56 | Änderung des Hebammengesetzes |
57 | Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes |
58 | Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes |
8. Abschnitt Bildung8. Abschnitt, Bildung | |
59 | Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 |
60 | Änderung des IQS-Gesetzes |
9. Abschnitt Finanzen9. Abschnitt, Finanzen | |
61 | Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes |
62 | Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes |
63 | Änderung des Glücksspielgesetzes |
64 | Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 |
65 | Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes |
66 | Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG |
67 | Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
68 | Änderung des Börsegesetzes 2018 |
69 | Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 |
70 | Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019 |
71 | Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 |
72 | Änderung des Nationalbankgesetzes 1984 |
73 | Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes |
74 | Änderung des PEPP-Vollzugsgesetzes |
75 | Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes |
76 | Änderung des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes |
77 | Änderung des Mineralrohstoffgesetzes |
78 | Änderung der Bundesabgabenordnung |
79 | Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes |
80 | Änderung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes |
81 | Änderung des Bewertungsgesetzes 1955 |
82 | Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970 |
83 | Änderung des Finanzstrafgesetzes |
84 | Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes |
85 | Änderung des Finanzprokuraturgesetzes |
10. Abschnitt Frauen, Wissenschaft und Forschung10. Abschnitt, Frauen, Wissenschaft und Forschung | |
86 | Änderung des Universitätsgesetzes 2002 |
87 | Änderung des Tierversuchsgesetzes 2012 |
11. Abschnitt Inneres11. Abschnitt, Inneres | |
88 | Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes |
89 | Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes |
90 | Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung |
91 | Änderung des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes |
92 | Änderung des Passgesetzes 1992 |
93 | Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes |
94 | Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 |
95 | Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes |
96 | Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 |
97 | Änderung des Grenzkontrollgesetzes |
98 | Änderung des BBU-Errichtungsgesetzes |
99 | Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992 |
100 | Änderung der Europawahlordnung |
101 | Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018 |
102 | Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes |
12. Abschnitt Innovation, Mobilität und Infrastruktur12. Abschnitt, Innovation, Mobilität und Infrastruktur | |
103 | Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 |
104 | Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 |
105 | Änderung des Unfalluntersuchungsgesetzes |
13. Abschnitt Justiz13. Abschnitt, Justiz | |
106 | Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes |
107 | Änderung des Außerstreitgesetzes |
108 | Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
109 | Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes |
110 | Änderung des Datenschutzgesetzes |
111 | Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter |
112 | Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes |
113 | Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 |
114 | Änderung der Jurisdiktionsnorm |
115 | Änderung der Notariatsordnung |
116 | Änderung der Rechtsanwaltsordnung |
117 | Änderung des Rechtspraktikantengesetzes |
118 | Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes |
119 | Änderung des Strafgesetzbuches |
120 | Inkrafttreten des Art. 119Inkrafttreten des Artikel 119 |
121 | Änderung der Strafprozeßordnung 1975 |
122 | Änderung der Zivilprozessordnung |
14. Abschnitt Landesverteidigung14. Abschnitt, Landesverteidigung | |
123 | Änderung des Wehrgesetzes 2001 |
124 | Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014 |
125 | Änderung des Militärbefugnisgesetzes |
15. Abschnitt Wirtschaft und Energie15. Abschnitt, Wirtschaft und Energie | |
126 | Änderung des Standort-Entwicklungsgesetzes |
127 | Änderung des Wettbewerbsgesetzes |
128 | Änderung des Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetzes |
129 | Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 |
130 | Änderung des Investitionskontrollgesetzes |
131 | Änderung des Notifikationsgesetzes 1999 |
132 | Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen |
133 | Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 |
134 | Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998 |
135 | Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 |
136 | Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019 |
137 | Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 |
138 | Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 |
| | |
1. Abschnitt
Verfassung und Verwaltungsverfahren
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2024, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 48 Z 3 lautet:Paragraph 48, Ziffer 3, lautet:
mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung, der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betraute Organe, soweit sie hinsichtlich dieser Geschäfte einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen und davon nicht entbunden worden sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 53 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 53, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Befangenheit und Ausgeschlossenheit sowie Geheimhaltungspflicht der Sachverständigen“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 53 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Sachverständigen sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“Die Sachverständigen sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 82 wird folgender Abs. 26 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26,§ 48 Z 3, die Überschrift zu § 53 und § 53 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 48, Ziffer 3,, die Überschrift zu Paragraph 53 und Paragraph 53, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2024, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 34a Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 34 a, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Eine Information der Medien gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit und solange eine Geheimhaltung aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere dürfen durch den Zeitpunkt und den Inhalt der Information die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung und der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sowie der Zweck des Ermittlungsverfahrens nicht gefährdet werden.Eine Information der Medien gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, soweit und solange eine Geheimhaltung aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere dürfen durch den Zeitpunkt und den Inhalt der Information die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung und der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sowie der Zweck des Ermittlungsverfahrens nicht gefährdet werden.
(3)Absatz 3,Die Geheimhaltungsgründe gemäß Abs. 2 zweiter Satz sind auch bei der Erledigung von Informationsbegehren gemäß § 7 IFG zu berücksichtigen.“Die Geheimhaltungsgründe gemäß Absatz 2, zweiter Satz sind auch bei der Erledigung von Informationsbegehren gemäß Paragraph 7, IFG zu berücksichtigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 69 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24,§ 34a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 34 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Amtshaftungsgesetzes
Das Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013, wird wie folgt geändert:Das Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „ZPO“ durch die Wortfolge „Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895,“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird der Ausdruck „ZPO“ durch die Wortfolge „Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz besteht für Personen, die als Organ eines Rechtsträgers handeln oder gehandelt haben, keine dienstrechtliche oder vergleichbare Pflicht zur Geheimhaltung.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „eine Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „eine Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 8 Abs. 1 und § 13 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 13, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Organhaftpflichtgesetzes
Das Organhaftpflichtgesetz – OrgHG, BGBl. Nr. 181/1967, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:Das Organhaftpflichtgesetz – OrgHG, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 Abs. 1 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz besteht für Personen, die als Organ eines Rechtsträgers handeln oder gehandelt haben, keine dienstrechtliche oder vergleichbare Pflicht zur Geheimhaltung.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „ZPO“ durch die Wortfolge „der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2, wird der Ausdruck „ZPO“ durch die Wortfolge „der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „eine Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „eine Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 11 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 11, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948
Das Rechnungshofgesetz 1948 – RHG, BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2024, wird wie folgt geändert:Das Rechnungshofgesetz 1948 – RHG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, eingefügt:
„§ 23a.Paragraph 23 a,
Auf die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse (Art. 121 Abs. 5 B-VG) sind § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 und § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, sinngemäß anzuwenden.“ Auf die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse (Artikel 121, Absatz 5, B-VG) sind Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, zweiter und dritter Satz und Absatz 2 und Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 25 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 23a und § 25a in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. § 23a ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.“Paragraph 23 a und Paragraph 25 a, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Paragraph 23 a, ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, eingefügt:
„§ 25a.Paragraph 25 a,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II, BGBl. I Nr. 20/2025, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Werden Akten elektronisch geführt, so sind auf Papier erstellte Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die Geschäftsstelle hat die Übereinstimmung mit der Urschrift und die Unterfertigung zu bestätigen. Danach kann die Urschrift vernichtet werden. Als rechtlicher Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Urschrift gilt die Unterschriftsleistung auf der auf Papier erstellten Urschrift.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 24a Z 1 lautet:Paragraph 24 a, Ziffer eins, lautet:
Die Gebühr beträgt 340 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen werden ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation diesen Gebührensatz zu erhöhen. Der neue Gebührensatz ist aus dem Gebührensatz des ersten Satzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2025 oder für Jänner des Jahres der letzten Erhöhung verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Maßgeblich ist der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Der sich daraus ergebende Gebührensatz ist auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 79 erhalten der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2024 angefügte Abs. 26 die Absatzbezeichnung „(27)“ und der mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II, BGBl. I Nr. 20/2025, angefügte Abs. 27 die Absatzbezeichnung „(28)“.In Paragraph 79, erhalten der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024, angefügte Absatz 26, die Absatzbezeichnung „(27)“ und der mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,, angefügte Absatz 27, die Absatzbezeichnung „(28)“.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 79 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29,§ 18 Abs. 4 und § 24a Z 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Z 1 erster Satz ist auf Eingaben anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach Ablauf dieses Tages entsteht.“Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 24 a, Ziffer eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph 24 a, Ziffer eins, erster Satz ist auf Eingaben anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach Ablauf dieses Tages entsteht.“
Artikel 7
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II, BGBl. I Nr. 20/2025, wird wie folgt geändert:Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.In Paragraph 2, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt nicht als Verhinderung.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 3 wird das Wort „dieser“ durch die Wortfolge „der Vizepräsident“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, wird das Wort „dieser“ durch die Wortfolge „der Vizepräsident“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ab dem ersten Tag des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats“.In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „ab dem ersten Tag des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats“.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Geldentschädigung ist § 4 des Bundesbezügegesetzes – BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, sinngemäß anzuwenden.“„Auf die Geldentschädigung ist Paragraph 4, des Bundesbezügegesetzes – BBezG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sinngemäß anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „des Bundesbezügegesetzes – BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997,“ durch den Ausdruck „BBezG“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 5, letzter Satz wird der Ausdruck „des Bundesbezügegesetzes – BBezG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,“ durch den Ausdruck „BBezG“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5a entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.In Paragraph 5 a, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:
„§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2,Die Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Abs. 1 besteht auch nach Beendigung der Amtstätigkeit.Die Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Absatz eins, besteht auch nach Beendigung der Amtstätigkeit.
(3)Absatz 3,Hat das Mitglied (Ersatzmitglied) vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung nach Abs. 1 unterliegen könnte, hat das Mitglied (Ersatzmitglied) dies dem Präsidenten zu melden. Ob das Mitglied (Ersatzmitglied) von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden ist, entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Mitglied (Ersatzmitglied) allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Verfassungsgerichtshof kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.Hat das Mitglied (Ersatzmitglied) vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung nach Absatz eins, unterliegen könnte, hat das Mitglied (Ersatzmitglied) dies dem Präsidenten zu melden. Ob das Mitglied (Ersatzmitglied) von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden ist, entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Mitglied (Ersatzmitglied) allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Verfassungsgerichtshof kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung nach Abs. 1 unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) heraus, so hat das Mitglied (Ersatzmitglied) die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) von der Verpflichtung nach Abs. 1 beim Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes zu beantragen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Entbindung nach den in Abs. 3 festgelegten Grundsätzen in nichtöffentlicher Sitzung.“Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung nach Absatz eins, unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) heraus, so hat das Mitglied (Ersatzmitglied) die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) von der Verpflichtung nach Absatz eins, beim Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes zu beantragen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Entbindung nach den in Absatz 3, festgelegten Grundsätzen in nichtöffentlicher Sitzung.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 10 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „seine Pflicht zur Geheimhaltung (§ 8a Abs. 1)“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, wird die Wortfolge „die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „seine Pflicht zur Geheimhaltung (Paragraph 8 a, Absatz eins,)“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 17a Z 1 lautet:Paragraph 17 a, Ziffer eins, lautet:
Die Gebühr beträgt 340 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen werden ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation diesen Gebührensatz zu erhöhen. Der neue Gebührensatz ist aus dem Gebührensatz des ersten Satzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2025 oder für Jänner des Jahres der letzten Erhöhung verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Maßgeblich ist der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Der sich daraus ergebende Gebührensatz ist auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 74 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 74, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 94 wird folgender Abs. 42 angefügt:Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 42, angefügt:
„(42)Absatz 42,In der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten in Kraft:In der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten in Kraft:
§ 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 5 und § 5a mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes;Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4, Absatz eins und 5 und Paragraph 5 a, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes;
§ 8a, § 10 Abs. 1 lit. c und § 74 Abs. 3 mit 1. September 2025;Paragraph 8 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Litera c und Paragraph 74, Absatz 3, mit 1. September 2025;
§ 17a Z 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes. § 17a Z 1 erster Satz ist auf Eingaben anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach Ablauf dieses Tages entsteht.“Paragraph 17 a, Ziffer eins, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes. Paragraph 17 a, Ziffer eins, erster Satz ist auf Eingaben anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach Ablauf dieses Tages entsteht.“
Artikel 8
Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982
Das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VolksanwG, BGBl. Nr. 433/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2024, wird wie folgt geändert:Das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VolksanwG, Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Abkürzung „VolksanwG“ durch die Abkürzung „VAG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 7, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„§ 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 und § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, sind sinngemäß anzuwenden.“„§ 2, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, zweiter und dritter Satz und Absatz 2 und Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, sind sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 23 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Der Titel und § 7 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. § 7 Abs. 3 ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.“Der Titel und Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 3, ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.“
2. Abschnitt
Statistik
Artikel 9
Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000
Das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:Das Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 17 Abs. 4 lautet:Paragraph 17, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Das Statistikgeheimnis gilt als Pflicht zur Geheimhaltung gemäß § 310 StGB.“Das Statistikgeheimnis gilt als Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 310, StGB.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 29 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
für die Erteilung von Informationen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, die über die Verpflichtungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, hinausgehen, und“für die Erteilung von Informationen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, die über die Verpflichtungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, hinausgehen, und“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 73 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,§ 17 Abs. 4 und § 29 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
3. Abschnitt
Informationssicherheit
Artikel 10
Änderung des Informationssicherheitsgesetzes
Das Informationssicherheitsgesetz – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Informationssicherheitsgesetz – InfoSiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „Art. 20 Abs. 3 B-VG“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024,“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Zitat „"Art". 20 Absatz 3, B-VG“ durch das Zitat „§ 6 Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 wird jeweils das Zitat „Art. 20 Abs. 3 B-VG“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 IFG“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 wird jeweils das Zitat „"Art". 20 Absatz 3, B-VG“ durch das Zitat „§ 6 Absatz eins, IFG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Text des § 18 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 18, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins und 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
4. Abschnitt
Familie und Jugend
Artikel 11
Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen (Bundesstelle für Sektenfragen)
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen (Bundesstelle für Sektenfragen), BGBl. I Nr. 150/1998, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen (Bundesstelle für Sektenfragen), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 1998,, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfällt der Klammerausdruck „(Bundesstelle für Sektenfragen)“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Z 5 und 6 sowie Abs. 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 5 und 6 sowie Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie“ durch das Wort „Bundeskanzlers“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie“ durch das Wort „Bundeskanzlers“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 samt Überschrift lautet:Paragraph 11, samt Überschrift lautet:
„Geheimhaltung
§ 11.Paragraph 11,
Die Organwalter und die Bediensteten der Bundesstelle für Sektenfragen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.“ Die Organwalter und die Bediensteten der Bundesstelle für Sektenfragen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Titel, § 6 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Z 5 und 6 sowie Abs. 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 samt Überschrift und § 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Der Titel, Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 5 und 6 sowie Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, samt Überschrift und Paragraph 13, Absatz eins und 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“
Das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“, BGBl. I Nr. 3/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2007, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird in Abs. 4 die Wortfolge „von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „vom Bundeskanzler bzw. von der Bundeskanzlerin“ und in Abs. 5 die Wortfolge „von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „vom Bundeskanzler bzw. von der Bundeskanzlerin“ ersetzt.In Paragraph eins, wird in Absatz 4, die Wortfolge „von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „vom Bundeskanzler bzw. von der Bundeskanzlerin“ und in Absatz 5, die Wortfolge „von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „vom Bundeskanzler bzw. von der Bundeskanzlerin“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 Z 6 und Abs. 3 sowie in § 11 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „des/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin“ ersetzt. In § 3 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „der/die“ durch die Wortfolge „der bzw. die“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 3, sowie in Paragraph 11, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „des/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin“ ersetzt. In Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz wird der Ausdruck „der/die“ durch die Wortfolge „der bzw. die“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 1 werden die Wortfolge „der/die Bundeskanzler/in“ durch die Wortfolge „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung“, die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, werden die Wortfolge „der/die Bundeskanzler/in“ durch die Wortfolge „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung“, die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.“Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu § 18 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 18, lautet:
„Inkrafttreten“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem Text des § 18 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 18, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 4 und 5, § 3 Abs. 2 Z 6 und Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und § 20 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 4 und 5, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 20, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 20 wird die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin“ und die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen“ ersetzt.In Paragraph 20, wird die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin“ und die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986
Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2024, wird wie folgt geändert:Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 23 Abs. 2 lautet:Paragraph 23, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Zivildienstleistenden sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Dienstleistung gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Dienst- und Betriebsgeheimnisse sind auch nach dem Ausscheiden aus dem Zivildienst zu bewahren.“Die Zivildienstleistenden sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Dienstleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3 bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Dienst- und Betriebsgeheimnisse sind auch nach dem Ausscheiden aus dem Zivildienst zu bewahren.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 37c Abs. 3 Z 1 lit. a wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 37 c, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 52 Abs. 1 lautet:Paragraph 52, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Beiratsmitglieder sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit gemäß § 43 Abs. 2 bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“Die Beiratsmitglieder sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 76c wird folgender Abs. 40 angefügt:Dem Paragraph 76 c, wird folgender Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40,§ 23 Abs. 2, § 37c Abs. 3 Z 1 lit. a und § 52 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 37 c, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 52, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
5. Abschnitt
Dienst- und Personalvertretungsrecht
Artikel 14
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 36a Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „ ,Verschwiegenheitspflichten“.In Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der Ausdruck „ ,Verschwiegenheitspflichten“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 46 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 46, lautet:
„Geheimhaltung“
3.Novellierungsanordnung 3, § 46 Abs. 1 lautet:Paragraph 46, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, die ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie oder er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 46 Abs. 2 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 46 Abs. 3 werden die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“, die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“, die Wortfolge „der Beamte“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Beamtin oder der Beamte“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form und die Wortfolge „er dies seiner Dienstbehörde“ durch die Wortfolge „sie oder er dies ihrer oder seiner Dienstbehörde“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 3, werden die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“, die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“, die Wortfolge „der Beamte“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Beamtin oder der Beamte“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form und die Wortfolge „er dies seiner Dienstbehörde“ durch die Wortfolge „sie oder er dies ihrer oder seiner Dienstbehörde“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 46 Abs. 4 werden die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“, die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ und die Wortfolge „der Beamte“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Beamtin oder der Beamte“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 4, werden die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“, die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ und die Wortfolge „der Beamte“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Beamtin oder der Beamte“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 46 Abs. 5 wird werden die Wortfolge „der Beschuldigte“ durch die Wortfolge „die oder der Beschuldigte“, die Wortfolge „der Disziplinaranwalt“ durch die Wortfolge „die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt“ und die Wortfolge „Wahrung der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 5, wird werden die Wortfolge „der Beschuldigte“ durch die Wortfolge „die oder der Beschuldigte“, die Wortfolge „der Disziplinaranwalt“ durch die Wortfolge „die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt“ und die Wortfolge „Wahrung der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 46 Abs. 6 wird die Wortfolge „gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Abs. 1“ durch die Wortfolge „unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 6, wird die Wortfolge „gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Absatz eins, durch die Wortfolge „unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 107 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 107, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 163 Abs. 6 Z 2 und § 200l Abs. 2 Z 3 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 163, Absatz 6, Ziffer 2 und Paragraph 200 l, Absatz 2, Ziffer 3, wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 207f Abs. 6 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 207 f, Absatz 6, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zu § 214 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 214, lautet:
„Geheimhaltung“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 284 wird folgender Abs. 121 angefügt:Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 121, angefügt:
„(121)Absatz 121,§ 36a Abs. 1 Z 3, § 46 samt Überschrift, § 107 Abs. 5, § 163 Abs. 6 Z 2, § 200l Abs. 2 Z 3, § 207f Abs. 6, die Überschrift zu § 214 und Anlage 1 Z 13.13 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 46, samt Überschrift, Paragraph 107, Absatz 5,, Paragraph 163, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 200 l, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 207 f, Absatz 6,, die Überschrift zu Paragraph 214 und Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera c, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
14.Novellierungsanordnung 14, In Anlage 1 Z 13.13 Abs. 1 lit. c wird nach der Wortfolge „„Militärische Führung““ die Wortfolge „oder „Militärische IKT-Führung““ eingefügt.In Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera c, wird nach der Wortfolge „„Militärische Führung““ die Wortfolge „oder „Militärische IKT-Führung““ eingefügt.
Artikel 15
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5c Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „ ,Verschwiegenheitspflichten“.In Paragraph 5 c, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der Ausdruck „ ,Verschwiegenheitspflichten“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 41a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 41 a, lautet:
„Geheimhaltung, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 48n Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu § 79 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 79, lautet:
„Geheimhaltung seitens sonstiger Organe“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 79 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 79, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 100 wird folgender Abs. 119 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 119, angefügt:
„(119)Absatz 119,§ 5c Abs. 1 Z 3, die Überschrift zu § 41a, § 48n Abs. 2 Z 2 und § 79 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 5 c, Absatz eins, Ziffer 3,, die Überschrift zu Paragraph 41 a,, Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 79, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 58 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 58, lautet:
„Geheimhaltung“
2.Novellierungsanordnung 2, § 58 Abs. 1 lautet:Paragraph 58, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt ist verpflichtet, die ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie oder er über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 58 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“ und die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“ und die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 58 Abs. 4 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 4, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 58 Abs. 6 wird die Wortfolge „gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Abs. 1“ durch die Wortfolge „unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 6, wird die Wortfolge „gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Absatz eins, durch die Wortfolge „unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 120 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 120, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 212 wird folgender Abs. 85 angefügt:Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 85, angefügt:
„(85)Absatz 85,§ 58 samt Überschrift und § 120 Abs. 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 58, samt Überschrift und Paragraph 120, Absatz 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 26a Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 26 a, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 33 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 33, lautet:
„Geheimhaltung“
3.Novellierungsanordnung 3, § 33 Abs. 1 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Landeslehrperson ist verpflichtet, die ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 33 Abs. 2 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 33 Abs. 3 werden jeweils die Wortfolge „der Landeslehrer“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Landeslehrperson“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form, die Wortfolge „er dies seiner“ durch die Wortfolge „sie oder er dies ihrer oder seiner“, die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“ und die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 3, werden jeweils die Wortfolge „der Landeslehrer“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Landeslehrperson“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form, die Wortfolge „er dies seiner“ durch die Wortfolge „sie oder er dies ihrer oder seiner“, die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“ und die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 33 Abs. 4 werden die Wortfolge „der Landeslehrer“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Landeslehrperson“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form, die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“, die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ und das Wort „fünfter“ durch das Wort „vierter“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 4, werden die Wortfolge „der Landeslehrer“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Landeslehrperson“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form, die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“, die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ und das Wort „fünfter“ durch das Wort „vierter“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 33 Abs. 5 werden die Wortfolge „der Beschuldigte“ durch die Wortfolge „die oder der Beschuldigte“, die Wortfolge „der Disziplinaranwalt“ durch die Wortfolge „die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt“ und die Wortfolge „Wahrung der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 5, werden die Wortfolge „der Beschuldigte“ durch die Wortfolge „die oder der Beschuldigte“, die Wortfolge „der Disziplinaranwalt“ durch die Wortfolge „die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt“ und die Wortfolge „Wahrung der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 33 Abs. 7 wird die Wortfolge „gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Abs. 1“ durch die Wortfolge „unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 7, wird die Wortfolge „gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Absatz eins, durch die Wortfolge „unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 76 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 123 wird folgender Abs. 103 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 103, angefügt:
„(103)Absatz 103,§ 26a Abs. 5, § 33 samt Überschrift und § 76 Abs. 5 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 26 a, Absatz 5,, Paragraph 33, samt Überschrift und Paragraph 76, Absatz 5, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 33 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 33, lautet:
„Geheimhaltung“
2.Novellierungsanordnung 2, § 33 Abs. 1 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Lehrperson ist verpflichtet, die ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 33 Abs. 2 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 33 Abs. 3 werden die Wortfolge „der Lehrer“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Lehrperson“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form, die Wortfolge „er dies seiner“ durch die Wortfolge „sie oder er dies ihrer oder seiner“, die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“ und die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 3, werden die Wortfolge „der Lehrer“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Lehrperson“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form, die Wortfolge „er dies seiner“ durch die Wortfolge „sie oder er dies ihrer oder seiner“, die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“ und die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 33 Abs. 4 werden die Wortfolge „der Lehrer“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Lehrperson“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form, die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“, die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ und das Wort „fünfter“ durch das Wort „vierter“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 4, werden die Wortfolge „der Lehrer“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Lehrperson“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form, die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“, die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ und das Wort „fünfter“ durch das Wort „vierter“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 33 Abs. 5 werden die Wortfolge „der Beschuldigte“ durch die Wortfolge „die oder der Beschuldigte“, die Wortfolge „der Disziplinaranwalt“ durch die Wortfolge „die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt“ und die Wortfolge „Wahrung der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 5, werden die Wortfolge „der Beschuldigte“ durch die Wortfolge „die oder der Beschuldigte“, die Wortfolge „der Disziplinaranwalt“ durch die Wortfolge „die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt“ und die Wortfolge „Wahrung der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 33 Abs. 7 wird die Wortfolge „gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Abs. 1“ durch die Wortfolge „unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 7, wird die Wortfolge „gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Absatz eins, durch die Wortfolge „unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 84 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 84, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 127 wird folgender Abs. 80 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 80, angefügt:
„(80)Absatz 80,§ 33 samt Überschrift und § 84 Abs. 5 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 33, samt Überschrift und Paragraph 84, Absatz 5, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 10 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:
„Geheimhaltung, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 32 wird folgender Abs. 45 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 45, angefügt:
„(45)Absatz 45,Die Überschrift zu § 10 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Die Überschrift zu Paragraph 10, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 3, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Im Zuge der Ergänzung des Lehrpersonals werden, solange nicht ausreichend Personen zur Verfügung stehen, die die gemäß Abs. 2 bis 3 für die Verwendung vorgesehenen Zuordnungserfordernisse erfüllen, die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd weiters erfüllt durchIm Zuge der Ergänzung des Lehrpersonals werden, solange nicht ausreichend Personen zur Verfügung stehen, die die gemäß Absatz 2 bis 3 für die Verwendung vorgesehenen Zuordnungserfordernisse erfüllen, die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd weiters erfüllt durch
eine für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979,eine für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979,
eine nach dem Erwerb des Bachelor- oder Diplomgrades der abgeschlossenen Hochschulbildung zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie
die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von
60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Z 1.12 bzw. § 235 BDG 1979 oder60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Ziffer eins Punkt 12, bzw. Paragraph 235, BDG 1979 oder
90 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Z 1.12a BDG 1979.“90 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 3 Z 3“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 3 Ziffer 3, durch das Zitat „Abs. 3 Ziffer 3 und Absatz 3 a, Ziffer 3, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 2 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 2, 2a, 3 oder 3a“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 8, wird das Zitat „Abs. 2 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 2, 2a, 3 oder 3a“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 1 wird nach dem Zitat „Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4 oder 5)“ ein Beistrich sowie das Zitat „Abs. 3a“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird nach dem Zitat „Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, oder 5)“ ein Beistrich sowie das Zitat „Abs. 3a“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c wird am Ende ein Beistrich gesetzt und folgende lit. d angefügt:In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, wird am Ende ein Beistrich gesetzt und folgende Litera d, angefügt:
im Falle des § 3 Abs. 3a die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß § 3 Abs. 3a Z 3“im Falle des Paragraph 3, Absatz 3 a, die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer 3
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu § 10 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:
„Geheimhaltung, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 31 wird folgender Abs. 34 angefügt:Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 34, angefügt:
„(34)Absatz 34,§ 3 Abs. 3a, 4 und 8, § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Überschrift zu § 10 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 3 a, 4 und 8, Paragraph 7, Absatz eins und 2 sowie die Überschrift zu Paragraph 10, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2024, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 26 Abs. 1 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange diesDie Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 26 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26 Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 4 und 5 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 41 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 3, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 45 wird folgender Abs. 51 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 51, angefügt:
„(51)Absatz 51,§ 26 Abs. 1 bis 5 und § 41 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 26, Absatz eins bis 5 und Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 38:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 38 :
„§ 38. | Geheimhaltungspflicht“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 25 Abs. 4 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 4, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu § 38 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 38, lautet:
„Geheimhaltungspflicht“
4.Novellierungsanordnung 4, § 38 Abs. 1 lautet:Paragraph 38, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange diesDie Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 38 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 47 wird folgender Abs. 33 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 33, angefügt:
„(33)Absatz 33,Das Inhaltsverzeichnis, § 25 Abs. 4 und § 38 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 25, Absatz 4 und Paragraph 38, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
6. Abschnitt
Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
Artikel 23
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das KommAustria-Gesetz – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 44 wird folgender Abs. 38 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 38, angefügt:
„(38)Absatz 38,§ 6 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des ORF-Gesetzes
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023, die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 16/2025, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6a Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 6 a, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Die Bundeswettbewerbsbehörde hat diese Daten für Zwecke der Abs. 4 und 5 zu verwenden, wobei sie verpflichtet ist, die ihr so bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“„Die Bundeswettbewerbsbehörde hat diese Daten für Zwecke der Absatz 4 und 5 zu verwenden, wobei sie verpflichtet ist, die ihr so bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 49 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24,§ 6a Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 6 a, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017
Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 27 das Wort „Verschwiegenheitsbestimmungen“ durch das Wort „Geheimhaltungsbestimmungen“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 27, das Wort „Verschwiegenheitsbestimmungen“ durch das Wort „Geheimhaltungsbestimmungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 39 die Wortfolge „Veröffentlichung von Förderdaten“ durch die Wortfolge „Veröffentlichung“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 39, die Wortfolge „Veröffentlichung von Förderdaten“ durch die Wortfolge „Veröffentlichung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 40 die Wortfolge „Bericht über die Fördermaßnahmen“ durch das Wort „Sportbericht“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 40, die Wortfolge „Bericht über die Fördermaßnahmen“ durch das Wort „Sportbericht“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 4 werden die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ sowie die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 4, werden die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ sowie die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 7 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 14 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 18 Abs. 7 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 7, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 19 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers“ ersetzt.In Paragraph 19, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 26 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 26 Abs. 4 werden die Wortfolge „sowie der Verleihung der Sportleistungsabzeichen“ durch die Wortfolge „und der Verleihung der Sportleistungsabzeichen sowie aus der Erfüllung der Informationspflichten“ sowie die Wortfolge „behinderten Sportlerinnen/Sportlern“ durch die Wortfolge „Sportlerinnen/Sportlern mit Behinderung“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 4, werden die Wortfolge „sowie der Verleihung der Sportleistungsabzeichen“ durch die Wortfolge „und der Verleihung der Sportleistungsabzeichen sowie aus der Erfüllung der Informationspflichten“ sowie die Wortfolge „behinderten Sportlerinnen/Sportlern“ durch die Wortfolge „Sportlerinnen/Sportlern mit Behinderung“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Die Überschrift zu § 27 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 27, lautet:
„Geheimhaltungsbestimmungen“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder Funktion verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist“ durch die Wortfolge „haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit und solange die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz eins, wird die Wortfolge „sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder Funktion verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist“ durch die Wortfolge „haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit und solange die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 27 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheitsverpflichtung“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheitsverpflichtung“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 27 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 28 Abs. 3 werden die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ sowie die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 3, werden die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ sowie die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 28 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 28 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 29 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 32 Abs. 2 werden jeweils die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ und wird die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 2, werden jeweils die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ und wird die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 32 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 32 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 4, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 33 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 34 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 34 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 34 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 34 Abs. 5 Z 6 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 6, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 34 Abs. 5 Z 7 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 7, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 34 Abs. 5 Z 8 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 8, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 34 Abs. 5 Z 13 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 13, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 36 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 36 Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 4, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 37 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 37 Abs. 3 Z 10 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 10, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, § 39 samt Überschrift lautet:Paragraph 39, samt Überschrift lautet:
„Veröffentlichung
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers insbesondere folgende Informationen ihres/seines Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:
Sportbericht gemäß § 40;Sportbericht gemäß Paragraph 40,;
strategische Schwerpunkte.
(2)Absatz 2,Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der Bundes-Sport GmbH insbesondere folgende Informationen ihres Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:
Programm für die Bundes-Vereinszuschüsse;
Richtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses.
(3)Absatz 3,Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann ein öffentliches und elektronisches Bundessportförderungsregister zum Zwecke der Transparenz bereitstellen und betreiben. Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in und die Bundes-Sport GmbH können jeweils als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO in dem Bundessportförderungsregister Förderdaten und Informationen unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen gemäß Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG der Öffentlichkeit gebührenfrei zur Verfügung stellen. In dem Bundessportförderungsregister können insbesondere die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 zugänglich gemacht werden.“Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann ein öffentliches und elektronisches Bundessportförderungsregister zum Zwecke der Transparenz bereitstellen und betreiben. Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in und die Bundes-Sport GmbH können jeweils als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO in dem Bundessportförderungsregister Förderdaten und Informationen unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG der Öffentlichkeit gebührenfrei zur Verfügung stellen. In dem Bundessportförderungsregister können insbesondere die Informationen gemäß Absatz eins und 2 zugänglich gemacht werden.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 40 samt Überschrift lautet:Paragraph 40, samt Überschrift lautet:
„Sportbericht
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Sportförderung (Sportbericht) zu erstellen und darin insbesondere nachfolgende Informationen über sämtliche nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährte Förderungen aufzunehmen:
Bezeichnung der Fördernehmerin/des Fördernehmers;
Kalenderjahr der Förderung oder Förderperiode;
Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (§ 9 Abs. 2 Z 15, § 10 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2);Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 15,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2,);
Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (§ 9 Abs. 2 Z 16, § 10 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 2);Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 16,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 12, Absatz 2,);
Kurzbericht über Darstellung des Projektverlaufs von Förderungen, bei denen dies zweckmäßig erscheint;
etwaige Berichte der Partnerorganisationen;
etwaige Berichte von Sportabteilungen anderer Bundesministerien.
(2)Absatz 2,Die Bundes-Sport GmbH hat der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres die hierfür erforderlichen Informationen für die von ihr nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu übermitteln. In diesem Bericht sind gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden, gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport und Vorhaben gemäß § 5 Abs. 4 die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 darzustellen.Die Bundes-Sport GmbH hat der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres die hierfür erforderlichen Informationen für die von ihr nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu übermitteln. In diesem Bericht sind gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden, gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport und Vorhaben gemäß Paragraph 5, Absatz 4, die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 darzustellen.
(3)Absatz 3,Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten sind nur in den Bericht aufzunehmen, sofern dies aufgrund einer Bestimmung nach diesem Bundesgesetz geboten oder dies verhältnismäßig ist.
(4)Absatz 4,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat den Sportbericht bis zum Ende des dritten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf der Webseite des für Sport zuständigen Ressorts zu veröffentlichen und dem Nationalrat vorzulegen.“
49.Novellierungsanordnung 49, Dem § 44 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 5 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 3, 4 und Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 1, 3 und 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 7, § 19, § 24 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 2 Z 2, § 28 Abs. 2, 3, 4 und Abs. 5 Z 2, § 29 Abs. 3, § 32 Abs. 2, 3 und 4, § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 34 Abs. 2 und Abs. 5 Z 2, 3, 6 bis 8 und 13, § 36 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 4, § 37 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 10 und § 46 Z 1 und 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 4, die Überschrift zu § 27, § 27 Abs. 1 und 2, § 39 samt Überschrift und § 40 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 3, 4 und Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 3 und 4, Paragraph 14, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 7,, Paragraph 19,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz eins und 4, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 28, Absatz 2, 3, 4 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer 2, 3, 6 bis 8 und 13, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer 10 und Paragraph 46, Ziffer eins und 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 26, Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 27,, Paragraph 27, Absatz eins und 2, Paragraph 39, samt Überschrift und Paragraph 40, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
50.Novellierungsanordnung 50, In § 46 Z 1 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 46, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 46 Z 4 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.In Paragraph 46, Ziffer 4, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021
Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021, BGBl. I Nr. 152/2020, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist“ durch die Wortfolge „haben alle ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit und solange die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist“ durch die Wortfolge „haben alle ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit und solange die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 5 werden die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister“ sowie die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. den für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 5, werden die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister“ sowie die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. den für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „sowie aus der Erfüllung der Informationspflichten“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „sowie aus der Erfüllung der Informationspflichten“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 8 Abs. 5 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 5, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 11 werden die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister“ sowie die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 11, werden die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister“ sowie die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 11 wird nach dem Wort „übermitteln“ die Wortfolge „und diesen Tätigkeitsbericht in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen“ eingefügt.In Paragraph 11, wird nach dem Wort „übermitteln“ die Wortfolge „und diesen Tätigkeitsbericht in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 28 Abs. 7 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt und vor dem Wort „Soziales“ das Wort „Arbeit,“ eingefügt.In Paragraph 28, Absatz 7, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt und vor dem Wort „Soziales“ das Wort „Arbeit,“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 34 Z 2 wird die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 34, Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 34 Z 4 wird die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt und vor dem Wort „Soziales“ das Wort „Arbeit,“ eingefügt.In Paragraph 34, Ziffer 4, wird die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt und vor dem Wort „Soziales“ das Wort „Arbeit,“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 34 Z 7 wird die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 34, Ziffer 7, wird die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 3 und 5, § 11 in der Fassung des Art. 22d Z 8, § 28 Abs. 7 und § 34 Z 2, 4 und 7 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 11 in der Fassung des Art. 22d Z 9 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 3 und 5, Paragraph 11, in der Fassung des Artikel 22 d, Ziffer 8,, Paragraph 28, Absatz 7 und Paragraph 34, Ziffer 2, 4 und 7 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 11, in der Fassung des Artikel 22 d, Ziffer 9, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
7. Abschnitt
Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Artikel 27
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG., BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG., Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfallen die Punkte nach der Abkürzung „ASVG“ und am Ende des Titels.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 424 zweiter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch den Ausdruck „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.In Paragraph 424, zweiter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch den Ausdruck „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 460 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „das Dienstgeheimnis treu zu bewahren“ durch den Ausdruck „die Geheimhaltungspflicht der Bediensteten nach § 460a zu wahren“ ersetzt.In Paragraph 460, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „das Dienstgeheimnis treu zu bewahren“ durch den Ausdruck „die Geheimhaltungspflicht der Bediensteten nach Paragraph 460 a, zu wahren“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 460a samt Überschrift lautet:Paragraph 460 a, samt Überschrift lautet:
„Geheimhaltungspflicht der Bediensteten
§ 460a.Paragraph 460 a,
(1)Absatz eins,Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse des Versicherungsträgers, der Versicherten, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber/innen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet.Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse des Versicherungsträgers, der Versicherten, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber/innen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2)Absatz 2,Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.
(3)Absatz 3,Die Bediensteten sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 810 wird folgender § 811 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 810, wird folgender Paragraph 811, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 27 des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025„Schlussbestimmung zu Artikel 27, des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
§ 811.Paragraph 811,
Der Titel und die §§ 424, 460 Abs. 5 und 460a samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“ Der Titel und die Paragraphen 424, 460, Absatz 5 und 460 a samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 28
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG., BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG., Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfällt der Punkt nach der Abkürzung „B-KUVG“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 136 zweiter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.In Paragraph 136, zweiter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 293 wird folgender § 294 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 293, wird folgender Paragraph 294, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 28 des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025„Schlussbestimmung zu Artikel 28, des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
§ 294.Paragraph 294,
Der Titel und § 136 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“ Der Titel und Paragraph 136, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 29
Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes
Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, BGBl. I Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
Paragraph | Gegenstand / Bezeichnung |
ERSTER TEIL Allgemeine BestimmungenERSTER TEIL, Allgemeine Bestimmungen |
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins |
§ 1.Paragraph eins, | Geltungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Zitierungen |
§ 3.Paragraph 3, | Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) |
§ 4.Paragraph 4, | Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers |
§ 5.Paragraph 5, | Zugehörigkeit zum Dachverband der Sozialversicherungsträger |
§ 6.Paragraph 6, | Eigene Einrichtungen des Versicherungsträgers |
§ 7.Paragraph 7, | Verwendung der Mittel |
§ 8.Paragraph 8, | Informations- und Aufklärungspflicht |
§ 9.Paragraph 9, | Elektronische Datenverarbeitung |
§ 10.Paragraph 10, | Elektronische Datenverarbeitung bei Beteiligung an Einrichtungen |
§ 11.Paragraph 11, | Unterstützungsfonds |
ABSCHNITT II Befreiung von AbgabenABSCHNITT römisch zwei, Befreiung von Abgaben |
§ 12.Paragraph 12, | Persönliche und sachliche Abgabenfreiheit |
ABSCHNITT III Beziehungen des Versicherungsträgers zu den anderen Trägern, den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und VertragspartnernABSCHNITT römisch drei, Beziehungen des Versicherungsträgers zu den anderen Trägern, den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern |
§ 13.Paragraph 13, | Verwaltungshilfe |
§ 14.Paragraph 14, | Beziehungen zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern |
ZWEITER TEIL Aufbau der VerwaltungZWEITER TEIL, Aufbau der Verwaltung |
ABSCHNITT I Aufbau des VersicherungsträgersABSCHNITT römisch eins, Aufbau des Versicherungsträgers |
§ 15.Paragraph 15, | Hauptstelle und Landesstellen |
ABSCHNITT II VerwaltungskörperABSCHNITT römisch zwei, Verwaltungskörper |
§ 16.Paragraph 16, | Arten der Verwaltungskörper |
§ 17.Paragraph 17, | Versicherungsvertreter/innen |
§ 18.Paragraph 18, | Bestellung der Versicherungsvertreter/innen |
§ 19.Paragraph 19, | Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung |
§ 20.Paragraph 20, | Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n |
§ 21.Paragraph 21, | Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen |
§ 22.Paragraph 22, | Amtsdauer |
§ 23.Paragraph 23, | Zusammensetzung der Verwaltungskörper |
§ 24.Paragraph 24, | Vorsitz in den Verwaltungskörpern |
§ 25.Paragraph 25, | Angelobung der Versicherungsvertreter/innen |
ABSCHNITT III Aufgaben der VerwaltungskörperABSCHNITT römisch drei, Aufgaben der Verwaltungskörper |
§ 26.Paragraph 26, | Aufgaben des Verwaltungsrates |
§ 27.Paragraph 27, | Aufgaben der Hauptversammlung |
§ 28.Paragraph 28, | Aufgaben der Landesstellenausschüsse |
§ 29.Paragraph 29, | Sitzungen |
§ 29a.Paragraph 29 a, | Teilnahme der Betriebsvertretung |
ABSCHNITT IV VermögensverwaltungABSCHNITT römisch vier, Vermögensverwaltung |
§ 30.Paragraph 30, | Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung |
§ 31.Paragraph 31, | Rechnungsabschluss und Nachweisungen |
§ 32.Paragraph 32, | Gebarungsaufzeichnungen |
§ 33.Paragraph 33, | Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement |
§ 34.Paragraph 34, | Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen |
§ 35.Paragraph 35, | Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen |
ABSCHNITT V Aufsicht des BundesABSCHNITT römisch fünf, Aufsicht des Bundes |
§ 36.Paragraph 36, | Aufsichtsbehörde |
§ 37.Paragraph 37, | Aufgaben der Aufsicht |
§ 38.Paragraph 38, | Entscheidungsbefugnis |
§ 39.Paragraph 39, | Vorläufige Geschäftsführung und Vertretung |
§ 40.Paragraph 40, | Kosten der Aufsicht |
§ 40a.Paragraph 40 a, | Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht |
ABSCHNITT VI Satzung, Krankenordnung und GeschäftsordnungenABSCHNITT römisch sechs, Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen |
§ 41.Paragraph 41, | Satzung |
§ 42.Paragraph 42, | Krankenordnung |
§ 43.Paragraph 43, | Genehmigungspflicht |
§ 44.Paragraph 44, | Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper |
ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben |
§ 45.Paragraph 45, | Bedienstete |
§ 46.Paragraph 46, | Geheimhaltungspflicht der Bediensteten |
DRITTER TEIL SchlussbestimmungenDRITTER TEIL, Schlussbestimmungen |
ABSCHNITT I Zusammenführung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der SelbständigenABSCHNITT römisch eins, Zusammenführung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen |
§ 47.Paragraph 47, | Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Errichtung |
§ 48.Paragraph 48, | Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper |
§ 49.Paragraph 49, | Überleitungsausschuss – Errichtung |
§ 50.Paragraph 50, | Überleitungsausschuss – Aufgaben |
§ 51.Paragraph 51, | Vertragskontinuität bei der Leistungserbringung |
ABSCHNITT II SchlussbestimmungenABSCHNITT römisch zwei, Schlussbestimmungen |
§ 52.Paragraph 52, | Vollziehung |
§ 53.Paragraph 53, | In-Kraft-Treten |
§ 54.Paragraph 54, | Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2022Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022, |
§ 55.Paragraph 55, | Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022, |
§ 56.Paragraph 56, | Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024, |
§ 57.Paragraph 57, | Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (1. Novelle)Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, (1. Novelle) |
§ 58.Paragraph 58, | Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2024Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, |
§ 59.Paragraph 59, | Schlussbestimmung zu Art. 29 des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025“Schlussbestimmung zu Artikel 29, des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 50/2025“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 21 zweiter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch den Ausdruck „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.In Paragraph 21, zweiter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch den Ausdruck „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 45 Abs. 7 erster Satz wird der Ausdruck „das Dienstgeheimnis treu zu bewahren“ durch den Ausdruck „die Geheimhaltungspflicht der Bediensteten nach § 46 zu wahren“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz 7, erster Satz wird der Ausdruck „das Dienstgeheimnis treu zu bewahren“ durch den Ausdruck „die Geheimhaltungspflicht der Bediensteten nach Paragraph 46, zu wahren“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 46 samt Überschrift lautet:Paragraph 46, samt Überschrift lautet:
„Geheimhaltungspflicht der Bediensteten
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse des Versicherungsträgers, der Versicherten oder ihrer Angehörigen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet.Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse des Versicherungsträgers, der Versicherten oder ihrer Angehörigen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2)Absatz 2,Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.
(3)Absatz 3,Die Bediensteten sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 58 wird folgender § 59 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 58, wird folgender Paragraph 59, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 29 des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025„Schlussbestimmung zu Artikel 29, des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
§ 59.Paragraph 59,
Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 21, 45 Abs. 7 und 46 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“ Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 21, 45, Absatz 7 und 46 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 30
Änderung des Notarversorgungsgesetzes
Das Notarversorgungsgesetz – NVG 2020, BGBl. I Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Telearbeitsgesetz – TelearbG, BGBl. I Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert:Das Notarversorgungsgesetz – NVG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Telearbeitsgesetz – TelearbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
Paragraph | Gegenstand / Bezeichnung |
ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGENERSTER TEIL, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
Abschnitt I AllgemeinesAbschnitt römisch eins, Allgemeines |
§ 1.Paragraph eins, | Geltungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen |
§ 3.Paragraph 3, | Versorgungsanstalt |
§ 4.Paragraph 4, | Zitierungen und Verweisungen |
Abschnitt II Meldungen und AuskunftspflichtAbschnitt römisch zwei, Meldungen und Auskunftspflicht |
§ 5.Paragraph 5, | Meldungen der in die Vorsorge einbezogenen Personen |
§ 6.Paragraph 6, | Meldungen einer Kanzleiablöse |
§ 7.Paragraph 7, | Meldungen der Zahlungsempfänger/innen |
§ 8.Paragraph 8, | Auskunftspflicht der in die Vorsorge einbezogenen Personen und der Zahlungsempfänger/innen |
§ 9.Paragraph 9, | Verstöße gegen die Melde- und Auskunftspflicht |
Abschnitt III Aufbringung der MittelAbschnitt römisch drei, Aufbringung der Mittel |
§ 10.Paragraph 10, | Beitragspflicht |
§ 11.Paragraph 11, | Beitragsgrundlage |
§ 12.Paragraph 12, | Solidaritätsbeitrag |
§ 13.Paragraph 13, | Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge |
§ 14.Paragraph 14, | Beitragslast und Beitragsschuldner/in |
§ 15.Paragraph 15, | Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der Lohnkonten-Abschriften |
§ 16.Paragraph 16, | Neuberechnung der Beiträge |
§ 17.Paragraph 17, | Wirkung der Neuberechnung der Beiträge; Verzugszinsen |
§ 18.Paragraph 18, | Verfahren zur Eintreibung der Beiträge |
§ 19.Paragraph 19, | Verwendung der Mittel |
§ 20.Paragraph 20, | Informations- und Aufklärungspflicht |
§ 21.Paragraph 21, | Unterstützungsfonds |
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier |
§ 22.Paragraph 22, | Befreiung von Abgaben |
Abschnitt V PensionsanpassungAbschnitt römisch fünf, Pensionsanpassung |
§ 23.Paragraph 23, | Anpassungsfaktor |
§ 24.Paragraph 24, | Wertausgleich |
§ 25.Paragraph 25, | Anpassung fester Beträge |
ZWEITER TEIL LEISTUNGENZWEITER TEIL, LEISTUNGEN |
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen über LeistungsansprücheAbschnitt römisch eins, Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche |
§ 26.Paragraph 26, | Entstehen der Leistungsansprüche |
§ 27.Paragraph 27, | Anfall der Leistungen |
§ 28.Paragraph 28, | Verschollenheit |
§ 29.Paragraph 29, | Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft |
§ 30.Paragraph 30, | Änderung laufender Leistungen |
§ 31.Paragraph 31, | Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen |
§ 32.Paragraph 32, | Pfändung von Leistungsansprüchen |
§ 33.Paragraph 33, | Entziehung von Leistungsansprüchen |
§ 34.Paragraph 34, | Erlöschen einer laufenden Leistung |
§ 35.Paragraph 35, | Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes |
§ 36.Paragraph 36, | Aufrechnung |
§ 37.Paragraph 37, | Auszahlung der Leistungen |
§ 38.Paragraph 38, | Pensionssonderzahlungen |
§ 39.Paragraph 39, | Zahlungsempfänger/in |
§ 40.Paragraph 40, | Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen |
§ 41.Paragraph 41, | Bezugsberechtigung im Fall des Todes der anspruchsberechtigten Person |
§ 42.Paragraph 42, | Versorgungsleistungen |
§ 43.Paragraph 43, | Eintritt des Versorgungsfalles; Stichtag |
§ 44.Paragraph 44, | Versorgungszeiten nach dem 31. Dezember 1971 |
§ 45.Paragraph 45, | Versorgungszeiten vor dem 1. Jänner 1972 |
§ 46.Paragraph 46, | Versorgungsmonat |
§ 47.Paragraph 47, | Anrechenbarkeit der Versorgungsmonate |
§ 48.Paragraph 48, | Allgemeine Voraussetzung für die Leistungsansprüche; Wartezeit |
§ 49.Paragraph 49, | Feststellung von Versorgungszeiten |
§ 50.Paragraph 50, | Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versorgungszeiten |
Abschnitt II Bestimmungen über die einzelnen LeistungenAbschnitt römisch zwei, Bestimmungen über die einzelnen Leistungen |
§ 51.Paragraph 51, | Berufsunfähigkeitspension |
§ 52.Paragraph 52, | Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß |
§ 53.Paragraph 53, | Berufsunfähigkeitsgeld |
§ 54.Paragraph 54, | Berufsunfähigkeitsgeld; Ausmaß |
§ 55.Paragraph 55, | Alterspension |
§ 56.Paragraph 56, | Vorzeitige Alterspension |
§ 57.Paragraph 57, | Alterspension, Ausmaß |
§ 58.Paragraph 58, | Pensionsabschläge von der Berufsunfähigkeits- oder der vorzeitigen Alterspension |
§ 59.Paragraph 59, | Hinterbliebenenpensionen |
§ 60.Paragraph 60, | Witwen(Witwer)pension |
§ 61.Paragraph 61, | Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen |
§ 62.Paragraph 62, | Witwen(Witwer)pension; Ausmaß |
§ 63.Paragraph 63, | Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension |
§ 64.Paragraph 64, | Waisenpension |
§ 65.Paragraph 65, | Waisenpension; Ausmaß |
§ 66.Paragraph 66, | Abfindung |
§ 67.Paragraph 67, | Bestattungskostenbeitrag |
§ 68.Paragraph 68, | Kinderzuschuss |
Abschnitt III Ausscheiden aus der Vorsorge und Aufnahme in die VorsorgeAbschnitt römisch drei, Ausscheiden aus der Vorsorge und Aufnahme in die Vorsorge |
§ 69.Paragraph 69, | Ausscheiden aus der Vorsorge |
§ 70.Paragraph 70, | Aufnahme in die Vorsorge |
ABSCHNITT IV Schadenersatz und HaftungABSCHNITT römisch vier, Schadenersatz und Haftung |
§ 71.Paragraph 71, | Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versorgungsanstalt |
§ 72.Paragraph 72, | Konkurrenz von Ersatzansprüchen von Versicherungsträgern und der Versorgungsanstalt |
§ 73.Paragraph 73, | Verjährung der Ersatzansprüche |
§ 74.Paragraph 74, | Meldung von Ersatzansprüchen |
DRITTER TEIL VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNGDRITTER TEIL, VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG |
Abschnitt I VerfahrenAbschnitt römisch eins, Verfahren |
§ 75.Paragraph 75, | |
§ 76.Paragraph 76, | Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung |
Abschnitt II Verwaltung der VersorgungsanstaltAbschnitt römisch zwei, Verwaltung der Versorgungsanstalt |
§ 77.Paragraph 77, | Träger der Verwaltung |
§ 78.Paragraph 78, | Mitglieder der Verwaltungskörper, Rechnungsprüfer/innen |
§ 79.Paragraph 79, | Ablehnung des Amtes |
§ 80.Paragraph 80, | Enthebung vom Amt |
§ 81.Paragraph 81, | Amtsdauer |
§ 82.Paragraph 82, | Angelobung der Mitglieder |
§ 83.Paragraph 83, | Hauptversammlung |
§ 84.Paragraph 84, | Wahl der ehemaligen Notare/Notarinnen in die Hauptversammlung |
§ 85.Paragraph 85, | Vorstand |
§ 86.Paragraph 86, | Rechnungsprüfer/innen |
§ 87.Paragraph 87, | Sitzungen |
Abschnitt III VermögensverwaltungAbschnitt römisch drei, Vermögensverwaltung |
§ 88.Paragraph 88, | Jahresvoranschlag |
§ 89.Paragraph 89, | Rechnungsabschluss und Nachweisungen |
§ 90.Paragraph 90, | Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement |
§ 91.Paragraph 91, | Liquide Rücklage |
§ 92.Paragraph 92, | Sonderrücklage |
§ 93.Paragraph 93, | Genehmigungs(Anzeige)bedürftige Veränderungen von Vermögensbeständen |
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier |
§ 94.Paragraph 94, | Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben |
Abschnitt V Aufsicht des BundesAbschnitt römisch fünf, Aufsicht des Bundes |
§ 95.Paragraph 95, | Aufsichtsbehörde |
§ 96.Paragraph 96, | Aufgaben der Aufsicht |
§ 97.Paragraph 97, | Vorläufiger Verwalter |
§ 98.Paragraph 98, | Kosten der Aufsicht |
§ 99.Paragraph 99, | Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht |
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs |
§ 100.Paragraph 100, | Satzung |
Abschnitt VII UnterlagenAbschnitt römisch sieben, Unterlagen |
§ 101.Paragraph 101, | Führung der Unterlagen |
§ 102.Paragraph 102, | Verwaltungshilfe |
§ 103.Paragraph 103, | Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes |
Abschnitt VIIIAbschnitt römisch acht |
§ 104.Paragraph 104, | Bedienstete |
§ 105.Paragraph 105, | Geheimhaltungspflicht der Bediensteten |
Abschnitt IXAbschnitt römisch neun |
§ 106.Paragraph 106, | Berechtigung zur Datenverarbeitung |
VIERTER TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGENVIERTER TEIL, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Abschnitt I ÜbergangsbestimmungenAbschnitt römisch eins, Übergangsbestimmungen |
§ 107.Paragraph 107, | Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen |
§ 108.Paragraph 108, | Berücksichtigung von Zeiten, die einem Überweisungsbetrag zugrunde liegen |
Abschnitt II SchlussbestimmungenAbschnitt römisch zwei, Schlussbestimmungen |
§ 109.Paragraph 109, | Vollziehung |
§ 110.Paragraph 110, | Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung |
§ 111.Paragraph 111, | Inkrafttreten |
§ 112.Paragraph 112, | Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 209/2021Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2021, |
§ 113.Paragraph 113, | Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, |
§ 114.Paragraph 114, | Schlussbestimmung zu Art. 30 des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025“Schlussbestimmung zu Artikel 30, des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 50/2025“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, In § 82 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.In Paragraph 82, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 105 samt Überschrift lautet:Paragraph 105, samt Überschrift lautet:
„Geheimhaltungspflicht der Bediensteten
§ 105.Paragraph 105,
(1)Absatz eins,Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse der Versorgungsanstalt oder der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Personen, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber/innen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet.Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse der Versorgungsanstalt oder der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Personen, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber/innen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2)Absatz 2,Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.
(3)Absatz 3,Die Bediensteten sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 113 wird folgender § 114 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 113, wird folgender Paragraph 114, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 30 des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025„Schlussbestimmung zu Artikel 30, des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
§ 114.Paragraph 114,
Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 82 und 105 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“ Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 82 und 105 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 31
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes
Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023, wird wie folgt geändert:Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
Paragraph | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt Allgemeines1. Abschnitt, Allgemeines |
§ 1.Paragraph eins, | Geltungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt Künstler-Sozialversicherungsfonds2. Abschnitt, Künstler-Sozialversicherungsfonds |
§ 3.Paragraph 3, | Errichtung |
§ 4.Paragraph 4, | Aufgaben |
§ 5.Paragraph 5, | Finanzierung |
§ 5a.Paragraph 5 a, | Abgaben |
§ 6.Paragraph 6, | Organe des Fonds |
§ 7.Paragraph 7, | Kuratorium |
§ 8.Paragraph 8, | Aufgaben des Kuratoriums |
§ 9.Paragraph 9, | Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums |
§ 10.Paragraph 10, | Geschäftsführer |
§ 11.Paragraph 11, | Künstlerkommission |
§ 12.Paragraph 12, | Geheimhaltungspflicht |
§ 13.Paragraph 13, | Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen |
§ 14.Paragraph 14, | Abgabenbefreiung |
§ 15.Paragraph 15, | Aufsicht |
3. Abschnitt Beitragszuschüsse des Fonds3. Abschnitt, Beitragszuschüsse des Fonds |
§ 16.Paragraph 16, | Zuschüsse zu Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung |
§ 17.Paragraph 17, | Anspruchsvoraussetzungen |
§ 18.Paragraph 18, | Höhe des Beitragszuschusses |
§ 19.Paragraph 19, | Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss |
§ 20.Paragraph 20, | Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss |
§ 21.Paragraph 21, | Auszahlung des Beitragszuschusses |
§ 22.Paragraph 22, | Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten |
§ 22a.Paragraph 22 a, | Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit |
§ 23.Paragraph 23, | Rückzahlung der Beitragszuschüsse |
§ 24.Paragraph 24, | Mitwirkung der Sozialversicherungsträger |
§ 25.Paragraph 25, | Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes |
4. Abschnitt Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler4. Abschnitt, Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler |
§ 25a.Paragraph 25 a, | Zweck der Beihilfen |
§ 25b.Paragraph 25 b, | Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen |
§ 25c.Paragraph 25 c, | Gewährung der Beihilfen |
§ 25d.Paragraph 25 d, | Beirat für die Gewährung der Beihilfen |
5. Abschnitt |
§ 26.Paragraph 26, | Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 27.Paragraph 27, | Vorbereitende Maßnahmen |
§ 28.Paragraph 28, | Verweisungen |
§ 29.Paragraph 29, | Personenbezogene Bezeichnungen |
§ 30.Paragraph 30, | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
§ 31.Paragraph 31, | Vollziehung“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 samt Überschrift lautet:Paragraph 12, samt Überschrift lautet:
„Geheimhaltungspflicht
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Bediensteten des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse des Fonds oder der Antragsteller/innen oder der Bezieher/innen von Zuschüssen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet.Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Bediensteten des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse des Fonds oder der Antragsteller/innen oder der Bezieher/innen von Zuschüssen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2)Absatz 2,Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Geheimhaltungspflicht tritt nur insoweit ein, als eine Entbindung davon erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin; die Entbindung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport.Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Geheimhaltungspflicht tritt nur insoweit ein, als eine Entbindung davon erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin; die Entbindung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport.
(3)Absatz 3,Die Geheimhaltungspflicht besteht für den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin auch nach Ende seines/ihres Anstellungsvertrages, für Bedienstete des Fonds nach Ende des Dienstverhältnisses und für Mitglieder eines Organs nach Ausscheiden aus der Organfunktion.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 30 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 12 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 12, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 32
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2023, wird wie folgt geändert:Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 35 Abs. 9 lautet der vorletzte Satz:In Paragraph 35, Absatz 9, lautet der vorletzte Satz:
„Diese Personen haben Geheimhaltung über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zu wahren.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 42 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 3, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 95 wird folgender Abs. 39 angefügt:Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 39, angefügt:
„(39)Absatz 39,§ 35 Abs. 9 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 35, Absatz 9 und Paragraph 42, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 33
Änderung des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes
Das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz – KoDiG, BGBl. I Nr. 171/2023, in der Fassung der Veterinärrechtsnovelle 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird wie folgt geändert:Das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz – KoDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, in der Fassung der Veterinärrechtsnovelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die beratenden Expertinnen bzw. Experten gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Geheimhaltung zu wahren.“Die beratenden Expertinnen bzw. Experten gemäß Absatz eins, sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Geheimhaltung zu wahren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 4 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 34
Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes
Das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2024, wird wie folgt geändert:Das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 10 Abs. 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 35
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes 2024
Das Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:Das Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit und“ und folgender Satz wird angefügt: „Sie haben Geheimhaltung über alle im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren.“In Paragraph 7, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit und“ und folgender Satz wird angefügt: „Sie haben Geheimhaltung über alle im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 74 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 74, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 78 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 7 Abs. 2 und § 74 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 74, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 36
Änderung des Zoonosengesetzes
Das Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005, wird wie folgt geändert:Das Zoonosengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 7 lautet:Paragraph 3, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Mitglieder der Bundeskommission für Zoonosen oder andere Sachverständige als Experten für die Abklärung von Zoonoseausbrüchen bestellen. Diese sind berechtigt, bei bundesländerübergreifenden Zoonoseausbrüchen, unter Wahrung aller Erfordernisse des Datenschutzes, Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den Patienten und den Lebensmittelunternehmen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Vorbereitung der Abklärung des Ausbruchs erforderlich ist. Die Zoonosekoordinatoren der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben Geheimhaltung über alle im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 12 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 12, lautet:
„Inkrafttreten“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Text des § 12 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 12, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 7 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 7, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 37
Änderung des Tierärztegesetzes
Das Tierärztegesetz – TÄG, BGBl. I Nr. 171/2021, zuletzt geändert durch die Veterinärrechtsnovelle 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird wie folgt geändert:Das Tierärztegesetz – TÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Veterinärrechtsnovelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 29:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 29 :
„§ 29. | Geheimhaltungspflicht“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 29 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 29, lautet:
„Geheimhaltungspflicht“
3.Novellierungsanordnung 3, § 29 Abs. 2 lautet:Paragraph 29, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten, ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Absatz eins, genannten, ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 29 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis und § 29 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 29, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 38
Änderung des Tierärztekammergesetzes
Das Tierärztekammergesetz-TÄKamG, BGBl. I Nr. 86/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2023, wird wie folgt geändert:Das Tierärztekammergesetz-TÄKamG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 7 :
„§ 7. | Geheimhaltungspflicht“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Geheimhaltungspflicht
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Organe, die Funktionärinnen und Funktionäre sowie das Personal der Tierärztekammer sind zur Geheimhaltung über alle in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder der Tierärztekammer oder im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen erforderlich und verhältnismäßig sind und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet.
(2)Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen der/des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 81, Absatz 2 und Paragraph 82, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 86 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2023 angefügte Abs. 8 die Absatzbezeichnung „(9)“; folgender Abs. 10 wird angefügt:In Paragraph 86, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, angefügte Absatz 8, die Absatzbezeichnung „(9)“; folgender Absatz 10, wird angefügt:
„(10)Absatz 10,Das Inhaltsverzeichnis, § 7 samt Überschrift, § 8 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 81, Absatz 2 und Paragraph 82, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 39
Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
Das Tierarzneimittelgesetz – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023, zuletzt geändert durch die Veterinärrechtsnovelle 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird wie folgt geändert:Das Tierarzneimittelgesetz – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, zuletzt geändert durch die Veterinärrechtsnovelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 84:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 84 :
„§ 84. | Geheimhaltungspflicht und Transparenz“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 84 samt Überschrift lautet:Paragraph 84, samt Überschrift lautet:
„Geheimhaltungspflicht und Transparenz
§ 84.Paragraph 84,
Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des II. Hauptstücks betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt § 82a AMG sinngemäß.“ Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des römisch zwei. Hauptstücks betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt Paragraph 82 a, AMG sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 93 entfällt in dem durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 194/2023 angefügten Abs. 9 der zweite Satz und erhält der durch die Veterinärrechtsnovelle 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, angefügte Abs. 9 die Absatzbezeichnung „(10)“.In Paragraph 93, entfällt in dem durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2023, angefügten Absatz 9, der zweite Satz und erhält der durch die Veterinärrechtsnovelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, angefügte Absatz 9, die Absatzbezeichnung „(10)“.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 93 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis und § 84 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 84, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 40
Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Das Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBI. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2024, wird wie folgt geändert:Das Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBI. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 1 entfällt das Wort „Soziales“ nach der Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“.In Paragraph 8, Absatz eins, entfällt das Wort „Soziales“ nach der Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 8a Abs. 3 vierter Satz lautet:Paragraph 8 a, Absatz 3, vierter Satz lautet:
„Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Besetzungsvorschläge für den Bundesbehindertenbeirat nach Abs. 1 Z 6 sind leicht auffindbar und barrierefrei auf der Website des Österreichischen Behindertenrats zu veröffentlichen.“Die Besetzungsvorschläge für den Bundesbehindertenbeirat nach Absatz eins, Ziffer 6, sind leicht auffindbar und barrierefrei auf der Website des Österreichischen Behindertenrats zu veröffentlichen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 13b Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 13 b, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Diskriminierung unbedingt erforderlich sind. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin die für die Durchführung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen.“die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Diskriminierung unbedingt erforderlich sind. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin die für die Durchführung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13g Abs. 5 wird die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.In Paragraph 13 g, Absatz 5, wird die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 54 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27,§ 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten rückwirkend mit 19. Juli 2024 in Kraft. § 8a Abs. 3, § 13b Abs. 4 Z 2 und § 13g Abs. 5 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten rückwirkend mit 19. Juli 2024 in Kraft. Paragraph 8 a, Absatz 3,, Paragraph 13 b, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 13 g, Absatz 5, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 41
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Das Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2024, wird wie folgt geändert:Das Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20 samt Überschrift entfällt.Paragraph 20, samt Überschrift entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 22c entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 22 c, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 22d Abs. 2 lautet:Paragraph 22 d, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die in § 22c genannten Stellen haben die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.“Die in Paragraph 22 c, genannten Stellen haben die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 22g samt Überschrift lautet:Paragraph 22 g, samt Überschrift lautet:
„Dienst- und Betriebsgeheimnisse
§ 22g.Paragraph 22 g,
Die den Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse unterliegen der Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“ Die den Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse unterliegen der Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 25 werden folgende Abs. 30 und 31 angefügt:Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 30 und 31 angefügt:
„(30)Absatz 30,§ 22c und § 22d Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.Paragraph 22 c und Paragraph 22 d, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
(31)Absatz 31,§ 22g samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt § 20 samt Überschrift außer Kraft.“Paragraph 22 g, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 20, samt Überschrift außer Kraft.“
Artikel 42
Änderung des Bundes-Seniorengesetzes
Das Bundes-Seniorengesetz, BGBI. I Nr. 84/1998, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Seniorengesetz, BGBI. römisch eins Nr. 84/1998, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 zweiter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.In Paragraph 15, zweiter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 27 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 15 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 15, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 43
Änderung des Musiktherapiegesetzes
Das Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2024, wird wie folgt geändert:Das Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 34c Abs. 2 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.In Paragraph 34 c, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 39 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 34c Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 34 c, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 44
Änderung des Psychologengesetzes 2013
Das Psychologengesetz 2013 – PlG 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2024, wird wie folgt geändert:Das Psychologengesetz 2013 – PlG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 43 Abs. 2 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 50 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 43 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 43, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 45
Änderung des Psychotherapiegesetzes 2024
Das Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024, BGBl. I Nr. 49/2024, wird wie folgt geändert:Das Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 58 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 67 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 58 Abs. 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 58, Absatz 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 46
Änderung des Ärztegesetzes 1998
Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2024, wird wie folgt geändert:Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 89 samt Überschrift lautet:Paragraph 89, samt Überschrift lautet:
„Geheimhaltungspflicht
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Die Funktionärinnen/Funktionäre, Referentinnen/Referenten und das Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Funktionärinnen/Funktionäre, Referentinnen/Referenten und das Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen der/des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 130 Abs. 4 lautet:Paragraph 130, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,§ 89 gilt.“Paragraph 89, gilt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 199 Abs. 3 wird das Zitat „§ 89“ durch das Zitat „§ 89 Abs. 1, § 130 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 199, Absatz 3, wird das Zitat „§ 89“ durch das Zitat „§ 89 Absatz eins,, Paragraph 130, Absatz 4, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 254 wird folgender § 254a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 254, wird folgender Paragraph 254 a, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttretensbestimmung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025„Inkrafttretensbestimmung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
§ 254a.Paragraph 254 a,
§ 89 samt Überschrift, § 130 Abs. 4 und § 199 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“ Paragraph 89, samt Überschrift, Paragraph 130, Absatz 4 und Paragraph 199, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 47
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001
Das Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Apothekerkammergesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21 samt Überschrift lautet:Paragraph 21, samt Überschrift lautet:
„Geheimhaltungspflicht
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Funktionäre und das Personal der Apothekerkammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Funktionäre und das Personal der Apothekerkammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 72 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 72, Absatz 3, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der 8. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „9. Abschnitt“ und die §§ 81 und 82 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 82.“ und „§ 83.“.Der 8. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „9. Abschnitt“ und die Paragraphen 81 und 82 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 82.“ und „§ 83.“.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 80 wird folgender 8. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 80, wird folgender 8. Abschnitt eingefügt:
„8. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 21 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Auch der Versuch ist strafbar.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 82 (neu) wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 82, (neu) wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24,§ 21 samt Überschrift, § 72 Abs. 3, der 8. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung des 9. Abschnitts sowie die §§ 82 und 83 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 72, Absatz 3,, der 8. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung des 9. Abschnitts sowie die Paragraphen 82 und 83 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 48
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz – AMG, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Arzneimittelgesetz – AMG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 82 samt Überschrift lautet:Paragraph 82, samt Überschrift lautet:
„Geheimhaltungspflicht und Transparenz
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 95 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25,§ 82 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 82, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 49
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Das Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Epidemiegesetz 1950 – EpiG, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 5 lautet:Paragraph 5, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann Mitarbeiter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Sachverständige für die Abklärung von Ausbruchsclustern bestellen, wenn diese mehrere Bundesländer betreffen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung aller Erfordernisse des Datenschutzes Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den betroffenen Personen einschließlich Kontaktpersonen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Abklärung des Ausbruchsclusters unbedingt erforderlich ist. Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen die zur Besorgung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 50 wird folgender Abs. 41 angefügt:Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 41, angefügt:
„(41)Absatz 41,§ 5 Abs. 5 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 50
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002
Das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 68 samt Überschrift lautet:Paragraph 68, samt Überschrift lautet:
„Geheimhaltungspflicht
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Organe und das Personal der Gehaltskasse sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Mitglieder der Organe und das Personal der Gehaltskasse sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Das 6. Hauptstück erhält die Bezeichnung „7. Hauptstück“ und das 7. Hauptstück die Bezeichnung „8. Hauptstück“; nach § 73 wird folgendes 6. Hauptstück eingefügt:Das 6. Hauptstück erhält die Bezeichnung „7. Hauptstück“ und das 7. Hauptstück die Bezeichnung „8. Hauptstück“; nach Paragraph 73, wird folgendes 6. Hauptstück eingefügt:
„6. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 73a.Paragraph 73 a,
(1)Absatz eins,Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 68 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Auch der Versuch ist strafbar.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 75a wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 75 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 68 samt Überschrift, das 6. Hauptstück und die Bezeichnungen des 7. und 8. Hauptstückes in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 68, samt Überschrift, das 6. Hauptstück und die Bezeichnungen des 7. und 8. Hauptstückes in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 51
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) In der Überschrift zu § 9 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht.“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In der Überschrift zu Paragraph 9, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht.“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In § 9 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ und das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 9, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ und das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) In § 9 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 9, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 9, Absatz 3, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 65b wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 65 b, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,§ 9 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.“Paragraph 9, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.“
Artikel 52
Änderung des Medizinproduktegesetzes 2021
Das Medizinproduktegesetz 2021 – MPG 2021, BGBl. I Nr. 122/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Medizinproduktegesetz 2021 – MPG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 77:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 77 :
„§ 77. | Geheimhaltungspflicht und automationsunterstützter Datenverkehr“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 77 samt Überschrift lautet:Paragraph 77, samt Überschrift lautet:
„Geheimhaltungspflicht und automationsunterstützter Datenverkehr
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 91 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis und § 77 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 77, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 53
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Dienstnehmer der Agentur sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen oder
zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit
erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sind sinngemäß anzuwenden.“erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sind sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 3 bis 3c wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3 bis 3 c wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 21 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 9 Abs. 2 und 3 bis 3c in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz 2 und 3 bis 3 c in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 54
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Das Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2022, wird wie folgt geändert:Das Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13 samt Überschrift lautet:Paragraph 13, samt Überschrift lautet:
„Recht auf Information
§ 13.Paragraph 13,
Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Information gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches.“ Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Information gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 100 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21,§ 13 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 13, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 55
Änderung des Zahnärztekammergesetzes
Das Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 4:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 4 :
„§ 4 | Geheimhaltungspflicht“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Geheimhaltungspflicht
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Funktionäre/Funktionärinnen, Referenten/Referentinnen und das Personal der Österreichische Zahnärztekammer sowie der Landeszahnärztekammern sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Funktionäre/Funktionärinnen, Referenten/Referentinnen und das Personal der Österreichische Zahnärztekammer sowie der Landeszahnärztekammern sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen der/des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 62 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
aus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt wird, sowie“
6.Novellierungsanordnung 6, § 62 Abs. 3 lautet:Paragraph 62, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 110 Abs. 1 lautet:Paragraph 110, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.“Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 126 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20,Das Inhaltsverzeichnis, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 und 2 und § 110 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins und 2 und Paragraph 110, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 127 entfällt das Zitat „§ 62 Abs. 3 letzter Satz, § 66 Abs. 2 und“.In Paragraph 127, entfällt das Zitat „§ 62 Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 66, Absatz 2, und“.
Artikel 56
Änderung des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheitsberufe 2022 – EU-BAG-GB 2022, BGBl. I Nr. 65/2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheitsberufe 2022 – EU-BAG-GB 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 51:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 51 :
„§ 51 | Geheimhaltungspflicht“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „bis 1. März“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des 30. September“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 4, wird die Wortfolge „bis 1. März“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des 30. September“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 51 samt Überschrift lautet:Paragraph 51, samt Überschrift lautet:
„Geheimhaltungspflicht
§ 51.Paragraph 51,
Das Personal des Österreichischen Hebammengremiums ist, soweit es nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist, zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Von dieser Verpflichtung kann die Aufsichtsbehörde entbinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.“ Das Personal des Österreichischen Hebammengremiums ist, soweit es nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist, zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Von dieser Verpflichtung kann die Aufsichtsbehörde entbinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 62a Abs. 13 wird das Zitat „§ 54“ durch das Zitat „§ 54a“ ersetzt.In Paragraph 62 a, Absatz 13, wird das Zitat „§ 54“ durch das Zitat „§ 54a“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 62a wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 62 a, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,Das Inhaltsverzeichnis und § 51 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. § 11 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 51, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 57
Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes
Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG, BGBl. I Nr. 87/2016, zuletzt geändert durch das OTA-Gesetz, BGBl. I Nr. 15/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wie folgt geändert:Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, zuletzt geändert durch das OTA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 8:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 8 :
„§ 8 | Geheimhaltungspflicht“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
Angehörige der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe gemäß Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG), BGBl. I Nr. 100/2024,“Angehörige der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe gemäß Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 samt Überschrift lautet:Paragraph 8, samt Überschrift lautet:
„Geheimhaltungspflicht
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Personal der Gesundheit Österreich GmbH, der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern ist, soweit es nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist, zur Geheimhaltung über alle ihm aus seiner Tätigkeit aus diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Das Personal der Gesundheit Österreich GmbH, der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern ist, soweit es nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist, zur Geheimhaltung über alle ihm aus seiner Tätigkeit aus diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat es der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen der/des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 13 Abs. 2 Z 10 und 11 lautet:Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 10 und 11 lautet:
drei vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte Berufsangehörige verschiedener gehobener medizinisch-therapeutisch-diagnostischer Gesundheitsberufe,
je ein/e vom Dachverband der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe Österreichs nominierte/r Vertreter/in der sieben gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 28 Abs. 1 werden das Zitat „§ 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1“ und das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz eins, werden das Zitat „§ 8“ durch das Zitat „§ 8 Absatz eins und das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 29 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Das Inhaltsverzeichnis, § 8 samt Überschrift und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, samt Überschrift und Paragraph 28, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 58
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II, BGBl. I Nr. 20/2025, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 27:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 27 :
„§ 27 | Geheimhaltungspflicht“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 27 samt Überschrift lautet:Paragraph 27, samt Überschrift lautet:
„Geheimhaltungspflicht
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Organe des Arbeitsmarktservice sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Organe des Arbeitsmarktservice sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 1 gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 1 gilt auch für Personen, die einem Ausschuss des Verwaltungsrates, des Landesdirektoriums oder des Regionalbeirates angehören.“Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Absatz eins, gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Absatz eins, gilt auch für Personen, die einem Ausschuss des Verwaltungsrates, des Landesdirektoriums oder des Regionalbeirates angehören.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 78 wird folgender Abs. 55 angefügt:Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 55, angefügt:
„(55)Absatz 55,Das Inhaltsverzeichnis und § 27 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 27, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
8. Abschnitt
Bildung
Artikel 59
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020
Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2025, wird wie folgt geändert:Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 25 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 25, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 25a. | Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 5“Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5 |
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Informationen von allgemeinem Interesse, die auf Basis dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 verarbeitet werden, sind ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung jeweils nach Vorliegen der qualitätsgesicherten Daten zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht. Ausgenommen davon sind Informationen, die den Veröffentlichungspflichten gemäß § 18 Abs. 1 unterliegen oder zur wissenschaftlichen Verwendung, insbesondere gemäß den §§ 31 und 31a des Bundesstatistikgesetzes 2000, zugänglich zu machen sind. Datenaggregate einzelner Schulstandorte, die Lernergebnisse oder den Schulerfolg enthalten, sind jeweils ausschließlich nach erfolgter Qualitätssicherung und unter Berücksichtigung der speziellen schulischen Rahmenbedingungen, jeweils nach Vorliegen, im Falle der Kompetenzerhebungen jeweils nach Vorliegen der Zyklusberichte, zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht. Die Veröffentlichung von auf einen Schulstandort bezogenen Daten ist nur zulässig, wenn dadurch weder vereinfachte Darstellungen über die Schulqualität des jeweiligen Standorts möglich werden, noch die Aufgabenerfüllung der Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes oder die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemäß § 17 des Schulunterrichtsgesetzes behindert wird. Datenaggregate besonders schützenwerter Merkmale laut Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind von der Veröffentlichung ausgeschlossen. Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen betreffend Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 ist abweichend von § 3 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, ausschließlich die nach den Schulgesetzen zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektionen oder Bundesministerin bzw. Bundesminister für Bildung).“Informationen von allgemeinem Interesse, die auf Basis dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, verarbeitet werden, sind ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung jeweils nach Vorliegen der qualitätsgesicherten Daten zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht. Ausgenommen davon sind Informationen, die den Veröffentlichungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, unterliegen oder zur wissenschaftlichen Verwendung, insbesondere gemäß den Paragraphen 31 und 31 a des Bundesstatistikgesetzes 2000, zugänglich zu machen sind. Datenaggregate einzelner Schulstandorte, die Lernergebnisse oder den Schulerfolg enthalten, sind jeweils ausschließlich nach erfolgter Qualitätssicherung und unter Berücksichtigung der speziellen schulischen Rahmenbedingungen, jeweils nach Vorliegen, im Falle der Kompetenzerhebungen jeweils nach Vorliegen der Zyklusberichte, zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht. Die Veröffentlichung von auf einen Schulstandort bezogenen Daten ist nur zulässig, wenn dadurch weder vereinfachte Darstellungen über die Schulqualität des jeweiligen Standorts möglich werden, noch die Aufgabenerfüllung der Schule gemäß Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes oder die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemäß Paragraph 17, des Schulunterrichtsgesetzes behindert wird. Datenaggregate besonders schützenwerter Merkmale laut Artikel 9, Absatz eins, DSGVO sind von der Veröffentlichung ausgeschlossen. Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen betreffend Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ist abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ausschließlich die nach den Schulgesetzen zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektionen oder Bundesministerin bzw. Bundesminister für Bildung).“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6e Abs. 7 entfällt jeweils die Wendung „ , Wissenschaft und Forschung“.In Paragraph 6 e, Absatz 7, entfällt jeweils die Wendung „ , Wissenschaft und Forschung“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 21 Abs. 4 und 5 lautet:Paragraph 21, Absatz 4 und 5 lautet:
„(4)Absatz 4,Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie sind hinsichtlich der Pflicht zur Geheimhaltung Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974.Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie sind hinsichtlich der Pflicht zur Geheimhaltung Beamte im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
(5)Absatz 5,Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind unbeschadet des § 3 Abs. 8 nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, abgesehen zu den in § 18 Abs. 1 genannten Zwecken, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.“Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 8, nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, abgesehen zu den in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Zwecken, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 22 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 8, § 6e Abs. 7, § 21 Abs. 4 und 5 und § 25a samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 6 e, Absatz 7,, Paragraph 21, Absatz 4 und 5 und Paragraph 25 a, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 5„Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5
§ 25a.Paragraph 25 a,
Abweichend von § 24 Abs. 3 hat die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor hinsichtlich der Datenübermittlungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 7 Abs. 5 ab dem 1. September 2026 ausschließlich die verschlüsselten bPK-BF und bPK-AS anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verarbeiten.“ Abweichend von Paragraph 24, Absatz 3, hat die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor hinsichtlich der Datenübermittlungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 7, Absatz 5, ab dem 1. September 2026 ausschließlich die verschlüsselten bPK-BF und bPK-AS anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verarbeiten.“
Artikel 60
Änderung des IQS-Gesetzes
Das IQS-Gesetz – IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022, wird wie folgt geändert:Das IQS-Gesetz – IQS-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Das IQS ist nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 5 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
9. Abschnitt
Finanzen
Artikel 61
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 – AbgÄG 2023, BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:Das Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 – AbgÄG 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 wird wie folgt geändert:Paragraph 8, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 lautet:a) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit des Zollamtes Österreich zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, Daten bekanntzugeben.“Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit des Zollamtes Österreich zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, Daten bekanntzugeben.“
b) Die Abs. 4 und 5 entfallen.b) Die Absatz 4 und 5 entfallen.
2.Novellierungsanordnung 2, § 112 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Der Umstand, dass Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind, steht der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 120 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 120, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 8 und § 112 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 8 und Paragraph 112, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 62
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, wird wie folgt geändert:Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „weder auf die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) noch auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO)“ durch die Wortfolge „nicht auf eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „weder auf die Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) noch auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48 a, BAO)“ durch die Wortfolge „nicht auf eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 15 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 10 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 63
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:Das Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 51 Abs. 1 wird die Wortfolge „als Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „bei Vorliegen der in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Voraussetzungen“ ersetzt.In Paragraph 51, Absatz eins, wird die Wortfolge „als Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „bei Vorliegen der in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Voraussetzungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 60 wird folgender Abs. 50 angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 50, angefügt:
„(50)Absatz 50,§ 51 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 51, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 64
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2023, wird wie folgt geändert:Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 7 lautet:a) Der Eintrag zu Paragraph 7, lautet:
„§ 7. | Steuerliche Ersparnisse“ |
b) Nach dem Eintrag zu § 40j wird folgender Eintrag eingefügt:b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 40 j, wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 40k. | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit“ |
c) Vor dem Eintrag zu § 41 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:c) Vor dem Eintrag zu Paragraph 41, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„8. Abschnitt Schlussbestimmungen“„8. Abschnitt, Schlussbestimmungen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „Ertragsteuerliche“ durch den Ausdruck „Steuerliche“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „Ertragsteuerliche“ durch den Ausdruck „Steuerliche“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „werden“ die Wendung „oder diesen nach steuerlichen Vorschriften vorgesehene Reduktionen der Steuerbelastung oder Vergütungen gemäß § 7 zu Grunde liegen“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „werden“ die Wendung „oder diesen nach steuerlichen Vorschriften vorgesehene Reduktionen der Steuerbelastung oder Vergütungen gemäß Paragraph 7, zu Grunde liegen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Steuerliche Ersparnisse
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Steuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
indirekte Förderungen gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, undindirekte Förderungen gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, und
soweit nicht bereits in Z 1 enthalten, nach steuerlichen Vorschriften, beispielsweise des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Vergütungen.soweit nicht bereits in Ziffer eins, enthalten, nach steuerlichen Vorschriften, beispielsweise des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Vergütungen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die einzelnen steuerlichen Ersparnisse, die in der Transparenzdatenbank zu erfassen sind, durch Verordnung festzulegen, wobei auf solche steuerlichen Ersparnisse eingeschränkt werden kann, welche automatisiert aus den Datenbeständen der Abgabenbehörden ermittelt werden können.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung der steuerlichen Ersparnisse gilt:
Reduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (§ 84 EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).Reduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (Paragraph 84, EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).
Liegt die Ersparnis in der Anwendung eines besonderen Steuersatzes, so ist als Ersparnis die Differenz zum Steuerbetrag ohne Anwendung des besonderen Steuersatzes anzusetzen. Sehen die steuerlichen Vorschriften die Reduktion auf den Hälftesteuersatz vor, so ist dieser heranzuziehen, sonst der Grenzsteuersatz.
Liegt die Ersparnis darin, dass die ermittelte Steuer um einen bestimmten Betrag reduziert wird (insbesondere Absetzbeträge), so ist als Ersparnis die Höhe dieser Reduktion anzusetzen. Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift dazu, dass sich eine Steuer unter Null ergibt und ist dieser Betrag zu erstatten oder gutzuschreiben, so ist als Ersparnis zusätzlich zu einer allfälligen Ersparnis nach dem ersten Satz die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusetzen. Kann eine Steuerentlastung sowohl im Rahmen eines Abgabenverfahrens als auch außerhalb davon erfolgen, so gilt diese Maßnahme in beiden Fällen als steuerliche Ersparnis.
Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift zu einer Vergütung, ist als Ersparnis die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusehen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Abs. 4 wird die Wendung „die Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals“ durch die Wendung „die Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar Teile oder 100% des Grund- oder Stammkapitals“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 4, wird die Wendung „die Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals“ durch die Wendung „die Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar Teile oder 100% des Grund- oder Stammkapitals“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 16 Abs. 2 wird der Ausdruck „ertragsteuerliche“ durch den Ausdruck „steuerliche“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 2, wird der Ausdruck „ertragsteuerliche“ durch den Ausdruck „steuerliche“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 17 wird nach der Wendung „worden ist“ die Wendung „oder die im Rahmen der Abwicklung eines Förderprogrammes der Europäischen Union nach den jeweiligen unionsrechtlichen oder nationalen Rechtsvorschriften als Aufsichtsbehörde benannt wurde“ eingefügt.In Paragraph 17, wird nach der Wendung „worden ist“ die Wendung „oder die im Rahmen der Abwicklung eines Förderprogrammes der Europäischen Union nach den jeweiligen unionsrechtlichen oder nationalen Rechtsvorschriften als Aufsichtsbehörde benannt wurde“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 21 Abs. 1 Z 5 entfällt der Ausdruck „Z 1“.In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt der Ausdruck „Z 1“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 23 Abs. 4 und 5 entfallen.Paragraph 23, Absatz 4 und 5 entfallen.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 24 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „natürlichen Personen“ durch die Wortfolge „Leistungsempfängern gemäß § 25 Abs. 1 Z 1“ und die Wortfolge „nicht natürlichen Personen“ durch die Wortfolge „Leistungsempfängern gemäß § 25 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz eins und 3 wird jeweils die Wortfolge „natürlichen Personen“ durch die Wortfolge „Leistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und die Wortfolge „nicht natürlichen Personen“ durch die Wortfolge „Leistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 25 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „und nicht unter Z 2 zweiter Fall fällt“ eingefügt.In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „und nicht unter Ziffer 2, zweiter Fall fällt“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 25 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Wort „ist“ die Wortfolge „oder eine natürliche Person, soweit es sich dabei um einen Betroffenen gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder 3 bis 6 iVm. Abs. 3a letzter Satz E-GovG handelt,“ eingefügt.In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, wird vor dem Wort „ist“ die Wortfolge „oder eine natürliche Person, soweit es sich dabei um einen Betroffenen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 bis 6 in Verbindung mit Absatz 3 a, letzter Satz E-GovG handelt,“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 25 Abs. 1 Z 4a und Z 7b wird der Ausdruck „ertragsteuerlichen“ jeweils durch den Ausdruck „steuerlichen“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 a und Ziffer 7 b, wird der Ausdruck „ertragsteuerlichen“ jeweils durch den Ausdruck „steuerlichen“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 25 Abs. 1 Z 7a wird der Ausdruck „ertragsteuerliche“ durch den Ausdruck „steuerliche“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7 a, wird der Ausdruck „ertragsteuerliche“ durch den Ausdruck „steuerliche“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 25 Abs. 1a wird die Wortfolge „Die Bundesregierung“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins a, wird die Wortfolge „Die Bundesregierung“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck „ertragsteuerlichen“ durch den Ausdruck „steuerlichen“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 2, wird der Ausdruck „ertragsteuerlichen“ durch den Ausdruck „steuerlichen“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 25 Abs. 2a wird die Wortfolge „natürlichen Personen“ durch die Wortfolge „Leistungsempfängern gemäß § 25 Abs. 1 Z 1“ und die Wortfolge „nicht natürlichen Personen“ durch die Wortfolge „Leistungsempfängern gemäß § 25 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „natürlichen Personen“ durch die Wortfolge „Leistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und die Wortfolge „nicht natürlichen Personen“ durch die Wortfolge „Leistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 26 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „ertragsteuerlichen“ durch den Ausdruck „steuerlichen“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „ertragsteuerlichen“ durch den Ausdruck „steuerlichen“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 26 Abs. 2 entfällt.Paragraph 26, Absatz 2, entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 32 Abs. 5 und 6 entfällt jeweils die Wendung „und unterliegen der Geheimhaltung“.In Paragraph 32, Absatz 5 und 6 entfällt jeweils die Wendung „und unterliegen der Geheimhaltung“.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 32 Abs. 7 wird nach der Wendung „selbst mitgeteilten Daten“ die Wendung „und jede leistungsdefinierende Stelle die Leseberechtigung zur Abfrage der von den von ihr betrauten leistenden Stellen mitgeteilten Daten“ eingefügt.In Paragraph 32, Absatz 7, wird nach der Wendung „selbst mitgeteilten Daten“ die Wendung „und jede leistungsdefinierende Stelle die Leseberechtigung zur Abfrage der von den von ihr betrauten leistenden Stellen mitgeteilten Daten“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 32 Abs. 8 entfällt die Wendung „die abfragende Person,“.In Paragraph 32, Absatz 8, entfällt die Wendung „die abfragende Person,“.
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 34 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Ergibt eine Datenverarbeitung zur Erfüllung der Zwecke nach § 2 konkrete Anhaltspunkte oder einen begründeten Verdacht, dass ein oder mehrere Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichtete sich nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen ausschließende Leistungen von leistenden Stellen gewährt oder ausbezahlt erhalten haben, ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, diese Daten zum Zweck der Leistungskontrolle an die jeweils zuständigen leistenden und leistungsdefinierenden Stellen zu übermitteln.“Ergibt eine Datenverarbeitung zur Erfüllung der Zwecke nach Paragraph 2, konkrete Anhaltspunkte oder einen begründeten Verdacht, dass ein oder mehrere Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichtete sich nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen ausschließende Leistungen von leistenden Stellen gewährt oder ausbezahlt erhalten haben, ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, diese Daten zum Zweck der Leistungskontrolle an die jeweils zuständigen leistenden und leistungsdefinierenden Stellen zu übermitteln.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im Abschnitt 7d wird nach § 40j wird folgender § 40k samt Überschrift eingefügt:Im Abschnitt 7d wird nach Paragraph 40 j, wird folgender Paragraph 40 k, samt Überschrift eingefügt:
„Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit
§ 40k.Paragraph 40 k,
(1)Absatz eins,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes und der Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, sind personenbezogene Daten über Leistungsempfänger gemäß § 25 Abs. 1 Z 2, die Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f erhalten haben, am Transparenzportal zu veröffentlichen.Zur Erfüllung des Transparenzzweckes und der Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, sind personenbezogene Daten über Leistungsempfänger gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,, die Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f erhalten haben, am Transparenzportal zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Veröffentlichung nach Abs. 1 hat bei Daten, die aus der Datenquelle gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 stammen, zu unterbleiben. Ferner hat die Veröffentlichung zu unterbleiben, wennDie Veröffentlichung nach Absatz eins, hat bei Daten, die aus der Datenquelle gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, stammen, zu unterbleiben. Ferner hat die Veröffentlichung zu unterbleiben, wenn
bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr ausbezahlte Betrag,bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr ausbezahlte Betrag,
bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b die Höhe der steuerlichen Ersparnis für einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr,bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, die Höhe der steuerlichen Ersparnis für einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr,
bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr gewährte Betrag oderbei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr gewährte Betrag oder
bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr angesetzte geldwerte Vorteilbei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr angesetzte geldwerte Vorteil
1 500 Euro unterschreitet.
(3)Absatz 3,Die Veröffentlichung hat je Leistung, Kalenderjahr und Leistungsempfänger folgende Informationen zu umfassen:
die leistungsdefinierende Stelle,
den ausbezahlten Betrag bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c, die Höhe der steuerlichen Ersparnis bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 lit. b, den gewährten Betrag bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 lit. e oder den angesetzten geldwerten Vorteil bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f,den ausbezahlten Betrag bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c, die Höhe der steuerlichen Ersparnis bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,, den gewährten Betrag bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera e, oder den angesetzten geldwerten Vorteil bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,,
die Firma oder sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers,
die Postleitzahl und den Ortsnamen des Sitzes oder der sonstigen Geschäftsadresse samt Ländercode,
die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR),
die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE sowie
sofern zutreffend, den Hinweis, dass die Leistung oder Teile davon als Leistungsverpflichteter oder als Personenmehrzahl erhalten wurde.
(4)Absatz 4,Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung am Transparenzportal anzuzeigen.
(5)Absatz 5,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 3 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.“Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu nehmen und die in Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 41a wird der Ausdruck „beide“ durch den Ausdruck „alle“ ersetzt.In Paragraph 41 a, wird der Ausdruck „beide“ durch den Ausdruck „alle“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 43 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,Die Regelungen des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten wie folgt in Kraft:Die Regelungen des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten wie folgt in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis zu § 7, § 4 Abs. 1, § 7, § 8 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 17, § 21 Abs. 1 Z 5, § 25, § 26 Abs. 1 Z 4, § 32 Abs. 7 und 8, § 34 Abs. 3 und § 41a mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes; zugleich treten § 23 Abs. 4 und 5 und § 26 Abs. 2 außer Kraft;das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 7,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 32, Absatz 7 und 8, Paragraph 34, Absatz 3 und Paragraph 41 a, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes; zugleich treten Paragraph 23, Absatz 4 und 5 und Paragraph 26, Absatz 2, außer Kraft;
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis zu § 40k, § 32 Abs. 5 und 6 und § 40k mit 1. September 2025.“das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 40 k,, Paragraph 32, Absatz 5 und 6 und Paragraph 40 k, mit 1. September 2025.“
Artikel 65
Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes
Das Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G, BGBl. I Nr. 37/2004, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:Das Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 27 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 27, lautet:
„Geheimhaltungspflicht, Strafbestimmungen“
2.Novellierungsanordnung 2, § 27 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 27, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Die Organe der Buchhaltungsagentur und ihre Arbeitnehmer sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Geheimhaltung verpflichtet.Die Organe der Buchhaltungsagentur und ihre Arbeitnehmer sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2)Absatz 2,Wer entgegen dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung eine ihm anvertraute oder zugänglich gewordene Information offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gemäß § 6 Abs. 1 IFG zu verletzen, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“Wer entgegen dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung eine ihm anvertraute oder zugänglich gewordene Information offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG zu verletzen, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 31 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Überschrift zu § 27 und § 27 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Die Überschrift zu Paragraph 27 und Paragraph 27, Absatz eins und 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 66
Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG
Das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, BGBl. I Nr. 127/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:
„§ 3a.Paragraph 3 a,
Ist durch eine Bekanntgabe der Information gemäß Art. 22a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, die Wettbewerbsfähigkeit der Bundespensionskasse AG, insbesondere der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, konkret gefährdet oder ist ein vergleichbarer Zugang zu Informationen bereits in anderer Form gesetzlich sichergestellt, kommen die Informationspflichten selbiger nicht zur Anwendung.“ Ist durch eine Bekanntgabe der Information gemäß Artikel 22 a, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, die Wettbewerbsfähigkeit der Bundespensionskasse AG, insbesondere der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, konkret gefährdet oder ist ein vergleichbarer Zugang zu Informationen bereits in anderer Form gesetzlich sichergestellt, kommen die Informationspflichten selbiger nicht zur Anwendung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 3a in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 3 a, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 67
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2025, wird wie folgt geändert:Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13 Abs. 8 lautet:Paragraph 13, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Die Mitglieder des Finanzmarktstabilitätsgremiums, die beigezogenen Sachverständigen und das dem Finanzmarktstabilitätsgremium gemäß Abs. 11 beigestellte Personal sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Finanzmarktstabilitätsgremium bekannt gewordenen Tatsachen, die der Geheimhaltung gemäß § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, unterliegen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt dem Bundesminister für Finanzen; § 46 Abs. 2, 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sind anzuwenden.“Die Mitglieder des Finanzmarktstabilitätsgremiums, die beigezogenen Sachverständigen und das dem Finanzmarktstabilitätsgremium gemäß Absatz 11, beigestellte Personal sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Finanzmarktstabilitätsgremium bekannt gewordenen Tatsachen, die der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, unterliegen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt dem Bundesminister für Finanzen; Paragraph 46, Absatz 2, 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sind anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 Abs. 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Organe der FMA und ihre Arbeitnehmer sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit und solange diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß § 6 Abs. 1 IFG unterliegen. Die Entbindung von Arbeitnehmern der FMA von der Geheimhaltungspflicht obliegt dem Vorstand der FMA; § 46 Abs. 2, 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sind anzuwenden.“Die Organe der FMA und ihre Arbeitnehmer sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit und solange diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG unterliegen. Die Entbindung von Arbeitnehmern der FMA von der Geheimhaltungspflicht obliegt dem Vorstand der FMA; Paragraph 46, Absatz 2, 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sind anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 17 Abs. 7 zweiter Satz lautet:Paragraph 17, Absatz 7, zweiter Satz lautet:
„Der Vorstand hat hierbei erforderlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, die der Geheimhaltung gemäß § 6 Abs. 1 IFG unterliegen.“„Der Vorstand hat hierbei erforderlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, die der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG unterliegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 23a Abs. 3 Schlussteil lautet:Paragraph 23 a, Absatz 3, Schlussteil lautet:
„Die Mitglieder des Beirats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Geschäfte des Beirats werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt. Alle Personen, die mit einer Stellungnahme befasst sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit und solange diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß § 6 Abs. 1 IFG unterliegen.“„Die Mitglieder des Beirats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Geschäfte des Beirats werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt. Alle Personen, die mit einer Stellungnahme befasst sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit und solange diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG unterliegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 28 wird folgender Abs. 56 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 56, angefügt:
„(56)Absatz 56,§ 13 Abs. 8, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 7 zweiter Satz und § 23a Abs. 3 Schlussteil in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz 8,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 7, zweiter Satz und Paragraph 23 a, Absatz 3, Schlussteil in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 68
Änderung des Börsegesetzes 2018
Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2025, wird wie folgt geändert:Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 140 Abs. 3 lautet:Paragraph 140, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die FMA hat mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 119 bis 136, 138, 139 und 140 erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Die FMA ist ermächtigt, ESMA Fälle zur Kenntnis zu bringen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Die FMA hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der § 1, § 3 Abs. 2, § 119 bis 136, § 138, § 139, § 140 mit ESMA zusammenzuarbeiten. Die FMA hat ESMA gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund der § 1, § 3 Abs. 2, § 119 bis 136, § 138, § 139, § 140 und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die FMA ist berechtigt, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an ESMA oder den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht, die für Personen gilt, die für die zuständigen Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben.“Die FMA hat mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den Paragraphen 119 bis 136, 138, 139 und 140 erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Die FMA ist ermächtigt, ESMA Fälle zur Kenntnis zu bringen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Die FMA hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 119 bis 136, Paragraph 138,, Paragraph 139,, Paragraph 140, mit ESMA zusammenzuarbeiten. Die FMA hat ESMA gemäß Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund der Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 119 bis 136, Paragraph 138,, Paragraph 139,, Paragraph 140 und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die FMA ist berechtigt, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an ESMA oder den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht, die für Personen gilt, die für die zuständigen Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 194 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 194, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 140 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 140, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 69
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2025, wird wie folgt geändert:Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 157 Abs. 6 letzter Satz wird die Wortfolge „Das Amtsgeheimnis, die Abs. 2 bis 4 sowie“ durch die Wortfolge „Die Abs. 2 bis 4 und“ ersetzt.In Paragraph 157, Absatz 6, letzter Satz wird die Wortfolge „Das Amtsgeheimnis, die Absatz 2 bis 4 sowie“ durch die Wortfolge „Die Absatz 2 bis 4 und“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 200 wird folgender Abs. 40 angefügt:Dem Paragraph 200, wird folgender Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40,§ 157 Abs. 6 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 157, Absatz 6, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 70
Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019
Das Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2022, wird wie folgt geändert:Das Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 25:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 25 :
2.Novellierungsanordnung 2, § 25 samt Überschrift lautet:Paragraph 25, samt Überschrift lautet:
„Verschwiegenheit
§ 25.Paragraph 25,
Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, ist § 14 Abs. 2 FMABG anzuwenden.“ Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, ist Paragraph 14, Absatz 2, FMABG anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis und § 25 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 25, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 71
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2025, wird wie folgt geändert:Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 106 Abs. 5 wird die Wortfolge „Das Amtsgeheimnis, die Abs. 2 bis 4 sowie“ durch die Wortfolge „Die Abs. 2 bis 4 und“ ersetzt.In Paragraph 106, Absatz 5, wird die Wortfolge „Das Amtsgeheimnis, die Absatz 2 bis 4 sowie“ durch die Wortfolge „Die Absatz 2 bis 4 und“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 117 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 106 Abs. 5 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 106, Absatz 5, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 72
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984
Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 45 lautet:Paragraph 45, lautet:
„§ 45.Paragraph 45,
Die Oesterreichische Nationalbank, ihr Aktionär, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund
von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB,
des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG genannten Tatbestände oderdes Vorliegens eines der in Paragraph 38, Absatz 2, BWG genannten Tatbestände oder
des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024,des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,,
über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 89 wird folgender Abs. 13 wird angefügt:Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 13, wird angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 45 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 45, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 73
Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes
Das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2018-2019, BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:Das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2018-2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 17:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 17 :
„§ 17. | Geheimhaltungspflicht und Schutz personenbezogener Daten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 17 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 17, lautet:
„Geheimhaltungspflicht und Schutz personenbezogener Daten“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt und nach dem Wort „gelten“ das Wort „sinngemäß“ eingefügt.In Paragraph 17, Absatz eins, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt und nach dem Wort „gelten“ das Wort „sinngemäß“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 17 Abs. 2 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 obliegt dem Vorstand der APAB.“Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz eins, obliegt dem Vorstand der APAB.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 17 Abs. 3 und 4 entfallen. Die Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.Paragraph 17, Absatz 3 und 4 entfallen. Die Absatz 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 18 Abs. 7 letzter Satz lautet:Paragraph 18, Absatz 7, letzter Satz lautet:
„Der Vorstand hat hierbei erforderlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, die der Geheimhaltung gemäß § 6 Abs. 1 IFG unterliegen.“„Der Vorstand hat hierbei erforderlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, die der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG unterliegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 85 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 85, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, § 17 samt Überschrift und § 18 Abs. 7 letzter Satz in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 17, samt Überschrift und Paragraph 18, Absatz 7, letzter Satz in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 74
Änderung des PEPP-Vollzugsgesetzes
Das PEPP-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2022, wird wie folgt geändert:Das PEPP-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 samt Überschrift lautet:Paragraph 16, samt Überschrift lautet:
„Verschwiegenheit
§ 16.Paragraph 16,
Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, ist § 14 Abs. 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, anzuwenden.“ Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, ist Paragraph 14, Absatz 2, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Text des § 22 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 22, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 16 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 16, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 75
Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes
Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, BGBl. I Nr. 21/2013, zuletzt geändert durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 – EU-FinAnpG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013,, zuletzt geändert durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 – EU-FinAnpG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „das Bankgeheimnis (§ 38 BWG)“ durch die Wortfolge „die für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des § 38 Abs. 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993,“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „das Bankgeheimnis (Paragraph 38, BWG)“ durch die Wortfolge „die für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des Paragraph 38, Absatz eins, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 7 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 76
Änderung des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes
Das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 225/2021, wird wie folgt geändert:Das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 samt Überschrift lautet:Paragraph 12, samt Überschrift lautet:
„Verschwiegenheit
§ 12.Paragraph 12,
Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, ist § 14 Abs. 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, anzuwenden.“ Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, ist Paragraph 14, Absatz 2, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Text des § 18 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 18, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 12 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 12, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 77
Änderung des Mineralrohstoffgesetzes
Das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:Das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 185:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 185 :
„Bergbauinformationssystem – BergIS (§ 185)“„Bergbauinformationssystem – BergIS (Paragraph 185,)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 65 Abs. 5 lautet:Paragraph 65, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Für die Einsicht in das Karten- und Unterlagenmaterial gilt Folgendes:
Soweit aufgrund der Bestimmungen des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, sowie des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, Zugang zum die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffenden Karten- und Unterlagenmaterial, das von der Behörde beansprucht wurde (§ 59 Abs. 2) und bei dieser aufliegt, zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen.Soweit aufgrund der Bestimmungen des Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, sowie des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, Zugang zum die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffenden Karten- und Unterlagenmaterial, das von der Behörde beansprucht wurde (Paragraph 59, Absatz 2,) und bei dieser aufliegt, zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen.
Wird das die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende Karten- und Unterlagenmaterial, in das Einsicht begehrt wird, von der zuletzt Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt (§ 59 Abs. 1) und liegt es bei dieser auf, so hat die Behörde dieser aufzutragen, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, einen darauf gerichteten Antrag stellt, in dem sie glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der zuletzt Bergwerksberechtigten verweigert wurde.“Wird das die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende Karten- und Unterlagenmaterial, in das Einsicht begehrt wird, von der zuletzt Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt (Paragraph 59, Absatz eins,) und liegt es bei dieser auf, so hat die Behörde dieser aufzutragen, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, einen darauf gerichteten Antrag stellt, in dem sie glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der zuletzt Bergwerksberechtigten verweigert wurde.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 110 Abs. 4 lautet:Paragraph 110, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Für die Einsichtnahme in das Bergbaukartenwerk gilt Folgendes:
Soweit aufgrund der Bestimmungen des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, sowie des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, Zugang zu bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszügen von Teilen des Bergbaukartenwerks (Abs. 3) zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen. Der Bergbauberechtigten ist Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein.Soweit aufgrund der Bestimmungen des Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, sowie des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, Zugang zu bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszügen von Teilen des Bergbaukartenwerks (Absatz 3,) zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen. Der Bergbauberechtigten ist Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein.
Liegen bei der Behörde Kopien oder Auszüge der Teile des Bergbaukartenwerkes, in die Einsicht begehrt wird, nicht auf, so hat die Behörde der Bergbauberechtigten aufzutragen, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, einen darauf gerichteten Antrag stellt, in dem sie glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der Bergbauberechtigten verweigert wurde. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 185 samt Überschrift lautet:Paragraph 185, samt Überschrift lautet:
„Bergbauinformationssystem – BergIS
§ 185.Paragraph 185,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat ein elektronisches Register zu führen, in das die in Abs. 4 angeführten Angaben einzutragen sind (Bergbauinformationssystem – BergIS).Der Bundesminister für Finanzen hat ein elektronisches Register zu führen, in das die in Absatz 4, angeführten Angaben einzutragen sind (Bergbauinformationssystem – BergIS).
(2)Absatz 2,Die Eintragungen in das BergIS haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen die in Absatz 4, genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.
(4)Absatz 4,Das BergIS hat jedenfalls folgende Angaben zu umfassen:
Angaben zu allen Bergbauberechtigungen:
Art, Geltungsdauer und gegebenenfalls Bezeichnung und
die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten
Angaben zur Lage des jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Raumes:
Bei einem Freischurf:
Koordinaten des Freischurfmittelpunktes (§ 10 Abs. 2),Koordinaten des Freischurfmittelpunktes (Paragraph 10, Absatz 2,),
vom Freischurf betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen) und
gegebenenfalls Angabe, in welchem Freischurfgebiet der Freischurf liegt;
Bei einem Grubenmaß und einer Überschar, einem Gewinnungsfeld mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen sowie einem Speicherfeld:
Koordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (§ 27 Abs. 1 Z 7, § 35 Abs. 1 Z 5, § 75 Abs. 1 Z 3, § 91 Abs. 1 Z 5),Koordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 5,),
Katastralgemeinden (Nummern und Namen) sowie Grundstücke und Grundstücksteile (Nummern) im Zeitpunkt der Verleihung, die von der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht, betroffen sind;
Bei einem Aufsuchungsgebiet gemäß § 69:Bei einem Aufsuchungsgebiet gemäß Paragraph 69 :
Koordinaten der Eckpunkte des Aufsuchungsgebiets und
vom Aufsuchungsgebiet betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen);
Bei einem Gewinnungsfeld auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen:
Koordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (§ 75 Abs. 1 Z 3) undKoordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,) und
von der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht, betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen);
Bei Grundstücken und Grundstücksteilen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht:
Koordinaten der Eckpunkte der Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht (§ 80 Abs. 2 Z 5) undKoordinaten der Eckpunkte der Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht (Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 5,) und
Katastralgemeinden (Nummern und Namen) sowie Grundstücke und Grundstücksteile (Nummern) zum Zeitpunkt der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans;
Angaben zu den Bergbauberechtigten:
Bei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse
Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Name, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder Vereinsregisternummer
Gegebenenfalls Angaben zur Bergbaubevollmächtigten: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse sowie die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die Bergbaubevollmächtigte;
Sofern ein Bergbaubetrieb besteht:
Angaben zu den bestellten verantwortlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse, Funktion sowie die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die verantwortlichen Personen,
die in § 108 angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,die in Paragraph 108, angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,
Angabe der Betriebsstättenart (§ 1 Z 26) für jede Betriebsstätte undAngabe der Betriebsstättenart (Paragraph eins, Ziffer 26,) für jede Betriebsstätte und
Angabe, ob ein Bergbau geringer Gefährlichkeit vorliegt (§ 112 Abs. 4) für jede Gewinnungsstätte;Angabe, ob ein Bergbau geringer Gefährlichkeit vorliegt (Paragraph 112, Absatz 4,) für jede Gewinnungsstätte;
Gegebenenfalls Angaben zur Fremdunternehmerin, die nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführt:
Bei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse;
Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Name, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder Vereinsregisternummer;
Art, Beschaffenheit und Menge des mineralischen Rohstoffes innerhalb des von der Gewinnungsberechtigung erfassten Raumes oder die Ausdehnung der geologischen Struktur;
Angaben zu Bergbaugebieten, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156 Abs. 5 bezieht;Angaben zu Bergbaugebieten, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 156, Absatz 5, bezieht;
Angaben zu Grundstücken und Grundstücksteilen, die nach § 154 Abs. 2 als Bergbaugebiet bezeichnet worden sind undAngaben zu Grundstücken und Grundstücksteilen, die nach Paragraph 154, Absatz 2, als Bergbaugebiet bezeichnet worden sind und
Angaben zu Bergbaugebieten, die aufgrund des § 209 Abs. 1 bestehen.Angaben zu Bergbaugebieten, die aufgrund des Paragraph 209, Absatz eins, bestehen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat die in Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit. a und lit. b angeführten Daten aufzubereiten und (mit Ausnahme von Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse natürlicher Personen) in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 Z 2 genannte Lage der jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Räume sowie die Lage der in Abs. 4 Z 7 bis 9 genannten Bergbaugebiete auf einer Übersichtskarte darzustellen und diese in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Finanzen hat die in Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und Litera b, angeführten Daten aufzubereiten und (mit Ausnahme von Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse natürlicher Personen) in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen die in Absatz 4, Ziffer 2, genannte Lage der jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Räume sowie die Lage der in Absatz 4, Ziffer 7 bis 9 genannten Bergbaugebiete auf einer Übersichtskarte darzustellen und diese in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen.
(6)Absatz 6,Die Übermittlung von in das BergIS einzutragenden Daten durch das Bundesministerium für Finanzen an die Bezirksverwaltungsbehörden und an die Landeshauptleute ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Behörden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(7)Absatz 7,Das Bundesministerium für Finanzen hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 221a samt Überschrift lautet:Paragraph 221 a, samt Überschrift lautet:
„Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 221a.Paragraph 221 a,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine bestimmte Fassung der verwiesenen Bestimmung angeführt ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 223 wird folgender Abs. 43 angefügt:Dem Paragraph 223, wird folgender Absatz 43, angefügt:
„(43)Absatz 43,Das Inhaltsverzeichnis, § 65 Abs. 5, § 110 Abs. 4, § 185 samt Überschrift und § 221a samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 65, Absatz 5,, Paragraph 110, Absatz 4,, Paragraph 185, samt Überschrift und Paragraph 221 a, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 78
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Zwischenüberschrift vor § 48a lautet:Die Zwischenüberschrift vor Paragraph 48 a, lautet:
„E. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz“
2.Novellierungsanordnung 2, Die § 48a bis § 48d samt Überschriften lauten:Die Paragraph 48 a bis Paragraph 48 d, samt Überschriften lauten:
„Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht
§ 48a.Paragraph 48 a,
(1)Absatz eins,Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Tabakmonopolverfahren, Finanzstrafverfahren und abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren besteht die Pflicht zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung personenbezogener Daten. Daten, die sich auf juristische Personen oder auf Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) beziehen, sind für Zwecke dieser Bestimmung wie personenbezogene Daten zu behandeln.
(2)Absatz 2,Ein Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn erEin Beamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem der in Abs. 1 angeführten Verfahren anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind,der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem der in Absatz eins, angeführten Verfahren anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind,
den Inhalt von Akten eines der in Abs. 1 angeführten Verfahren oderden Inhalt von Akten eines der in Absatz eins, angeführten Verfahren oder
den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate oder der Kollegialorgane einer Gemeinde im Abgabenverfahren, Finanzstrafverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren
unzulässigerweise offenbart oder verwertet.
(3)Absatz 3,Eine Person, die weder Beamter noch ehemaliger Beamter im Sinn des Abs. 2 ist und an einem der in Abs. 1 angeführten Verfahren mitwirkt, verletzt diese Pflicht, wenn sie der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihr ausschließlich aufgrund dieses Verfahrens anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unzulässigerweise offenbart oder verwertet. Dies betrifft insbesondere eine Person, die anlässlich eines Auftrags einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts in einem solchen Verfahren eine Dienstleistung erbringt oder zu ihrer Erbringung herangezogen wird.Eine Person, die weder Beamter noch ehemaliger Beamter im Sinn des Absatz 2, ist und an einem der in Absatz eins, angeführten Verfahren mitwirkt, verletzt diese Pflicht, wenn sie der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihr ausschließlich aufgrund dieses Verfahrens anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unzulässigerweise offenbart oder verwertet. Dies betrifft insbesondere eine Person, die anlässlich eines Auftrags einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts in einem solchen Verfahren eine Dienstleistung erbringt oder zu ihrer Erbringung herangezogen wird.
(4)Absatz 4,Zulässig ist die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten, die durch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht geschützt sind, insoweit, als sie der Durchführung eines der in Abs. 1 angeführten Verfahren dient oder sonst eine datenschutzrechtliche Grundlage für die zur Offenbarung oder Verwertung erforderliche Datenverarbeitung vorliegt. Das ist insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Informationserteilung aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, der Fall. Die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten gegenüber Verwaltungsbehörden oder Gerichten, die weder in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung noch im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde oder das Gericht bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen hat.Zulässig ist die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten, die durch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht geschützt sind, insoweit, als sie der Durchführung eines der in Absatz eins, angeführten Verfahren dient oder sonst eine datenschutzrechtliche Grundlage für die zur Offenbarung oder Verwertung erforderliche Datenverarbeitung vorliegt. Das ist insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Informationserteilung aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, der Fall. Die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten gegenüber Verwaltungsbehörden oder Gerichten, die weder in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung noch im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde oder das Gericht bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen hat.
Allgemeine Grundlage für die Datenverarbeitung
§ 48b.Paragraph 48 b,
(1)Absatz eins,Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO vorliegen.Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO vorliegen.
Besondere Grundlagen für die Datenverarbeitung
§ 48c.Paragraph 48 c,
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen.Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Gelangen die Abgabenbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit zu einem begründeten Verdacht, dass insbesondere eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher, finanzmarktrechtlicher oder berufsrechtlicher Vorschriften oder eine Übertretung der vorgeschriebenen Auflagen für die Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt oder eine widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen vorliegt, sind sie berechtigt, die für die Vollziehung des jeweiligen Materiengesetzes zuständige Behörde darüber zu verständigen.
(3)Absatz 3,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert sowie nichtautomatisiert zu verarbeiten, wenn diese im Rahmen behörden- oder gerichtsinterner Ausbildungs- oder Schulungsmaßnahmen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand pseudonymisiert werden könnten.
(4)Absatz 4,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, zum Zweck der Validierung von elektronischen Signaturen und Siegeln das zentrale Prüfservice für elektronische Dokumente der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) zu nutzen.
(5)Absatz 5,Die Abgabenbehörden, an die aufgrund von § 18 Abs. 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, Aufzeichnungen übermittelt worden sind, dürfen diese den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, die mit der Erhebung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte betraut sind, in jenem Umfang übermitteln, der für den Vollzug der jeweiligen Abgabe erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die jeweilige AbgabenbehördeDie Abgabenbehörden, an die aufgrund von Paragraph 18, Absatz 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, Aufzeichnungen übermittelt worden sind, dürfen diese den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, die mit der Erhebung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte betraut sind, in jenem Umfang übermitteln, der für den Vollzug der jeweiligen Abgabe erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Abgabenbehörde
eine entsprechende Anfrage gestellt hat und
bestätigt hat, dass die zu übermittelnden Daten für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind.
Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Ablauf sowie den ersten Einsatzzeitpunkt der Anfragestellung und der Datenübermittlung zu bestimmen.
(6)Absatz 6,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, den Finanzstrafbehörden für Zwecke der Sicherung, Einhebung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche Daten zu übermitteln.
(7) 1.Absatz 7,, Ziffer eins
Der Bundesminister für Finanzen ist zur Übermittlung des bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, angeforderten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Zustellungen (vbPK-ZU) anDer Bundesminister für Finanzen ist zur Übermittlung des bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, angeforderten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Zustellungen (vbPK-ZU) an
einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs (§ 26 Abs. 1 DSG),einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs (Paragraph 26, Absatz eins, DSG),
einen zugelassenen Zustelldienst (§ 30 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982),einen zugelassenen Zustelldienst (Paragraph 30, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,),
ein Unternehmen, das einen Universaldienst (§ 3 Z 4 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015) betreibt, undein Unternehmen, das einen Universaldienst (Paragraph 3, Ziffer 4, des Postmarktgesetzes – PMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,) betreibt, und
einen Betreiber eines Anzeigemoduls (§ 37b ZustG)einen Betreiber eines Anzeigemoduls (Paragraph 37 b, ZustG)
berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesminister für Finanzen zur Anforderung und Übermittlung des vbPK-ZU unter Verwendung der einem Teilnehmer an FinanzOnline von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2016, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts in der dafür vorgesehenen Weise elektronisch aufgefordert wurde.berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesminister für Finanzen zur Anforderung und Übermittlung des vbPK-ZU unter Verwendung der einem Teilnehmer an FinanzOnline von den Abgabenbehörden gemäß Paragraph eins, der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2016,, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts in der dafür vorgesehenen Weise elektronisch aufgefordert wurde.
Im Zuge einer elektronischen Zustellung kann der Bundesminister für Finanzen dem Betreiber eines Anzeigemoduls die in den Datenbeständen der Finanzverwaltung aktuell erfassten elektronischen Verständigungsadressen des Empfängers übermitteln.
Wird ein Dokument über FinanzOnline elektronisch zugestellt, hat der Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten und der Abholung des Dokuments im Anzeigemodul (§ 37b ZustG) nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dem Betreiber des Anzeigemoduls die das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments zu übermitteln und die Anzeige des Dokuments direkt an zur Abholung berechtigte Personen zuzulassen. In diesem Fall gilt Folgendes:Wird ein Dokument über FinanzOnline elektronisch zugestellt, hat der Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten und der Abholung des Dokuments im Anzeigemodul (Paragraph 37 b, ZustG) nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dem Betreiber des Anzeigemoduls die das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments zu übermitteln und die Anzeige des Dokuments direkt an zur Abholung berechtigte Personen zuzulassen. In diesem Fall gilt Folgendes:
Zur Abholung berechtigte Personen sind der Empfänger und, soweit dies nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person.
Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Art. 4 Z 8 DSGVO für den Bundesminister für Finanzen insbesondere zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen.Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO für den Bundesminister für Finanzen insbesondere zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen.
Das Anzeigemodul hat sämtliche Daten über die Abholung durch den Empfänger zu protokollieren und an den Bundesminister für Finanzen elektronisch zu übermitteln.
(8)Absatz 8,Die Abgabenbehörden sind in folgenden Fällen berechtigt, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) durch Erteilung von Auskünften Amtshilfe zu leisten:
bei Vorliegen substantiierter Hinweise auf Verletzungen von Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 bis 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Bundesgesetze, einschließlich Hinweise auf unerlaubte Geschäftsbetriebe gemäß den in § 22b Abs. 1 FMABG und § 32b des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, genannten Bestimmungen, sowie Pflichtverletzungen nach dem FM-GwG von Verpflichteten nach § 1 Abs. 1 FM-GwG;bei Vorliegen substantiierter Hinweise auf Verletzungen von Bestimmungen der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, angeführten Bundesgesetze, einschließlich Hinweise auf unerlaubte Geschäftsbetriebe gemäß den in Paragraph 22 b, Absatz eins, FMABG und Paragraph 32 b, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, genannten Bestimmungen, sowie Pflichtverletzungen nach dem FM-GwG von Verpflichteten nach Paragraph eins, Absatz eins, FM-GwG;
bei Vorliegen substantiierter Hinweise, dass Unternehmen, die über eine Berechtigung nach einem der in § 2 Abs. 1 bis 4 FMABG angeführten Bundesgesetze verfügen, in Anlagebetrug oder systematisch in Modelle der Steuerhinterziehung involviert sind;bei Vorliegen substantiierter Hinweise, dass Unternehmen, die über eine Berechtigung nach einem der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 FMABG angeführten Bundesgesetze verfügen, in Anlagebetrug oder systematisch in Modelle der Steuerhinterziehung involviert sind;
bei Abgabenrückständen, wenn diese im Zusammenhang mit der Prüfung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse oder Eigentümerkontrollverfahren im Einzelfall von der FMA als erforderlich angesehen werden.
Im Rahmen der Amtshilfe nach Z 1 bis 3 sind möglichst genaue und umfassende Angaben über die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen und eine Zusammenfassung des Sachverhalts zu übermitteln. Die Erteilung von Auskünften kann in den Fällen der Z 1 und 2 auch ohne vorhergehendes Ersuchen der FMA erfolgen. Die Übermittlung substantiierter Hinweise nach Z 1 hat ausschließlich durch das Finanzamt für Großbetriebe, jene nach Z 2 hat durch die Abgabenbehörde, die jeweils davon Kenntnis erlangt hat, zu erfolgen. Sofern in Fällen der Z 2 eine Sachverhaltsdarstellung oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgt, ist diese der FMA zur Kenntnis zu bringen.Im Rahmen der Amtshilfe nach Ziffer eins bis 3 sind möglichst genaue und umfassende Angaben über die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen und eine Zusammenfassung des Sachverhalts zu übermitteln. Die Erteilung von Auskünften kann in den Fällen der Ziffer eins und 2 auch ohne vorhergehendes Ersuchen der FMA erfolgen. Die Übermittlung substantiierter Hinweise nach Ziffer eins, hat ausschließlich durch das Finanzamt für Großbetriebe, jene nach Ziffer 2, hat durch die Abgabenbehörde, die jeweils davon Kenntnis erlangt hat, zu erfolgen. Sofern in Fällen der Ziffer 2, eine Sachverhaltsdarstellung oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgt, ist diese der FMA zur Kenntnis zu bringen.
(9)Absatz 9,Die Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung, die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sowie die Verwaltungsgerichte dürfen für Zwecke der Anhörung oder der Verständigung der von einem Informationsbegehren betroffenen Person (§ 10 IFG) die ihnen jeweils verfügbaren personenbezogenen Daten der betroffenen Person im erforderlichen Ausmaß verarbeiten.Die Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung, die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sowie die Verwaltungsgerichte dürfen für Zwecke der Anhörung oder der Verständigung der von einem Informationsbegehren betroffenen Person (Paragraph 10, IFG) die ihnen jeweils verfügbaren personenbezogenen Daten der betroffenen Person im erforderlichen Ausmaß verarbeiten.
(10)Absatz 10,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert sowie nichtautomatisiert zu verarbeiten, wenn deren Verarbeitung der Vorbereitung eines Rechtsetzungsverfahrens dient.
Ausnahme für Landes- und Gemeindeabgaben
§ 48d.Paragraph 48 d,
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 48c Abs. 1 und 5 bis 8 nicht.“ Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Paragraph 48 c, Absatz eins und 5 bis 8 nicht.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Zwischenüberschrift „F. Datenschutz“ entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Vor § 48e wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 48 e, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Datenschutzrechtliche Informationspflicht“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 48e Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „gefährdet würde“ durch die Wortfolge „gefährdet wären“ ersetzt.In Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „gefährdet würde“ durch die Wortfolge „gefährdet wären“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 48e Abs. 1 Z 4 lit. a lautet:Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, lautet:
zum Zweck der Durchführung eines der in § 48a Abs. 1 angeführten Verfahren oder“zum Zweck der Durchführung eines der in Paragraph 48 a, Absatz eins, angeführten Verfahren oder“
7.Novellierungsanordnung 7, Vor § 48f wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 48 f, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht“
8.Novellierungsanordnung 8, Vor § 48g wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 48 g, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Datenschutzrechtliches Recht auf Berichtigung“
9.Novellierungsanordnung 9, Vor § 48h wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 48 h, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Datenschutzrechtliche Verpflichtungen Dritter“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 48h wird der Ausdruck „§§ 48d bis 48g“ durch den Ausdruck „§§ 48e bis 48g“ ersetzt.In Paragraph 48 h, wird der Ausdruck „§§ 48d bis 48g“ durch den Ausdruck „§§ 48e bis 48g“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Vor § 48i wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 48 i, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Aufbewahrung von Protokolldaten“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Zwischenüberschrift „G. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ vor § 48j entfällt.Die Zwischenüberschrift „G. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ vor Paragraph 48 j, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, Vor § 48j wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 48 j, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 54a Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „Verhältnissen oder Umständen“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ und der Ausdruck „§ 48a Abs. 4 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 48c Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 54 a, Absatz 4, letzter Satz wird der Ausdruck „Verhältnissen oder Umständen“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ und der Ausdruck „§ 48a Absatz 4, lit. a“ durch den Ausdruck „§ 48c Absatz 2, ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 54a Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „Verhältnissen oder Umständen“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ und der Ausdruck „§ 48a Abs. 4 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 48c Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 54 a, Absatz 5, letzter Satz wird der Ausdruck „Verhältnissen oder Umständen“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ und der Ausdruck „§ 48a Absatz 4, lit. a“ durch den Ausdruck „§ 48c Absatz 2, ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 54a Abs. 6 wird der Ausdruck „Verhältnissen oder Umständen“ durch den Ausdruck „personenbezogene Daten“ und der Ausdruck „§ 48a Abs. 4 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 48b Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 54 a, Absatz 6, wird der Ausdruck „Verhältnissen oder Umständen“ durch den Ausdruck „personenbezogene Daten“ und der Ausdruck „§ 48a Absatz 4, lit. a“ durch den Ausdruck „§ 48b Absatz eins, ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 118b Abs. 2 sechster Satz entfällt die Wortfolge „eine Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c zu erteilen und“.In Paragraph 118 b, Absatz 2, sechster Satz entfällt die Wortfolge „eine Zustimmung gemäß Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera c, zu erteilen und“.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 118b Abs. 6 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „eine Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c erteilt haben und“.In Paragraph 118 b, Absatz 6, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „eine Zustimmung gemäß Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera c, erteilt haben und“.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 153i Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 48a Abs. 4 lit. c)“.In Paragraph 153 i, Absatz 3, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera c,)“.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 170 Z 3 wird die Wortfolge „das ihnen obliegende Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „die sie treffenden Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.In Paragraph 170, Ziffer 3, wird die Wortfolge „das ihnen obliegende Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „die sie treffenden Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 323 wird nach Abs. 84 folgender Abs. 85 angefügt:Dem Paragraph 323, wird nach Absatz 84, folgender Absatz 85, angefügt:
„(85)Absatz 85,Die Zwischenüberschrift vor § 48a, § 48a samt Überschrift, § 48b samt Überschrift, § 48c samt Überschrift, § 48d samt Überschrift, die Überschriften jeweils vor § 48e, § 48f, § 48g, § 48h, § 48i und § 48j, § 54a Abs. 4 bis 6, § 118b Abs. 2 und 6, § 153i Abs. 3 und § 170 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Zwischenüberschriften „F. Datenschutz“ vor § 48d und „G. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ vor § 48j außer Kraft.“Die Zwischenüberschrift vor Paragraph 48 a,, Paragraph 48 a, samt Überschrift, Paragraph 48 b, samt Überschrift, Paragraph 48 c, samt Überschrift, Paragraph 48 d, samt Überschrift, die Überschriften jeweils vor Paragraph 48 e,, Paragraph 48 f,, Paragraph 48 g,, Paragraph 48 h,, Paragraph 48 i und Paragraph 48 j,, Paragraph 54 a, Absatz 4 bis 6, Paragraph 118 b, Absatz 2 und 6, Paragraph 153 i, Absatz 3 und Paragraph 170, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Zwischenüberschriften „F. Datenschutz“ vor Paragraph 48 d und „G. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ vor Paragraph 48 j, außer Kraft.“
Artikel 79
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Das Bundesfinanzgerichtgesetz – BFGG, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 – AbgÄG 2023, BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundesfinanzgerichtgesetz – BFGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 – AbgÄG 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“; folgender Abs. 3 wird angefügt:Paragraph eins, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“; folgender Absatz 3, wird angefügt:
„(3)Absatz 3,Das Bundesfinanzgericht ist nicht zuständig für die Entscheidung in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024.“Das Bundesfinanzgericht ist nicht zuständig für die Entscheidung in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 23, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes ist § 5 IFG nicht anzuwenden.“„Auf die Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes ist Paragraph 5, IFG nicht anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 23 Abs. 3 lautet:Paragraph 23, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, soweit und solange eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 IFG vorliegt. Die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen sowie von Erkenntnissen betreffend Verwaltungsübertretungen kann unterbleiben.“Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, soweit und solange eine der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, IFG vorliegt. Die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen sowie von Erkenntnissen betreffend Verwaltungsübertretungen kann unterbleiben.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 27 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 1 Abs. 2 und 3 und § 23 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2 und 3 und Paragraph 23, Absatz eins und 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 80
Änderung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes
Das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz – EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetz 2022 – AbgÄG 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:Das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz – EU-BStbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetz 2022 – AbgÄG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 57, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 57a. | Gerichtlich strafbare Verletzung der Geheimhaltungspflichten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 57 wird folgender § 57a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 57, wird folgender Paragraph 57 a, samt Überschrift eingefügt:
„Gerichtlich strafbare Verletzung der Geheimhaltungspflichten
§ 57a.Paragraph 57 a,
Wer die Geheimhaltungspflichten nach den §§ 54 oder 57 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 121 Abs. 3 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu bestrafen.“ Wer die Geheimhaltungspflichten nach den Paragraphen 54, oder 57 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach Paragraph 121, Absatz 3, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zu bestrafen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des § 82 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 82, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis und § 57a samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 57 a, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 81
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955 – BewG. 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2024, wird wie folgt geändert:Das Bewertungsgesetz 1955 – BewG. 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfallen die Punkte nach der Abkürzung „BewG“ und am Ende des Titels.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 41 Abs. 3 entfallen der zweite und der dritte Satz.In Paragraph 41, Absatz 3, entfallen der zweite und der dritte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 86 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 86, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22,Der Titel und § 41 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Der Titel und Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 82
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970
Das Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2024, wird wie folgt geändert:Das Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 4 entfallen der zweite, der dritte und der vierte Satz.In Paragraph 4, Absatz 4, entfallen der zweite, der dritte und der vierte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 17 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 4 Abs. 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 83
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz – FinStrG., BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2025, wird wie folgt geändert:Das Finanzstrafgesetz – FinStrG., Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 57a Abs. 3 wird nach dem Wort „Risikomanagement“ die Wortfolge „oder Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen im Sinne des § 48c Abs. 3 BAO oder bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Informationserteilung aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024,“ eingefügt.In Paragraph 57 a, Absatz 3, wird nach dem Wort „Risikomanagement“ die Wortfolge „oder Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 48 c, Absatz 3, BAO oder bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Informationserteilung aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 57a Abs. 7 wird die Wendung „§§ 48d bis 48g“ durch die Wendung „§§ 48b und 48e bis 48g“ ersetzt.In Paragraph 57 a, Absatz 7, wird die Wendung „§§ 48d bis 48g“ durch die Wendung „§§ 48b und 48e bis 48g“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 74a Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 74 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Sie sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, und sie unterliegen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO).“„Sie sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, und sie unterliegen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48 a, BAO).“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 74b Abs. 3 wird die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht“ durch die Wortfolge „eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 74 b, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht“ durch die Wortfolge „eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 103 lit. c wird die Wortfolge „das ihnen obliegende Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „eine sie treffende gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 103, Litera c, wird die Wortfolge „das ihnen obliegende Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „eine sie treffende gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 120 Abs. 2 wird die Wortfolge „bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 120, Absatz 2, wird die Wortfolge „bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 127 Abs. 2 entfällt die lit. a.In Paragraph 127, Absatz 2, entfällt die Litera a,
8.Novellierungsanordnung 8, In § 127 Abs. 2 erhält die bisherige lit. b die Bezeichnung „a)“.In Paragraph 127, Absatz 2, erhält die bisherige Litera b, die Bezeichnung „a)“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 127 Abs. 2 erhält die bisherige lit. c die Bezeichnung „b)“.In Paragraph 127, Absatz 2, erhält die bisherige Litera c, die Bezeichnung „b)“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 180 Abs. 3 Z 1 wird im Klammerausdruck die Wendung „lit. c“ durch die Wendung „lit. b“ ersetzt.In Paragraph 180, Absatz 3, Ziffer eins, wird im Klammerausdruck die Wendung „lit. c“ durch die Wendung „lit. b“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 213 Abs. 1 lautet:Paragraph 213, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung über die Anklage wegen eines Finanzvergehens ist auch auszuschließen, von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der Finanzstrafbehörde, des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, wenn und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens Verhältnisse oder Umstände des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen, erörtert werden müssen.“Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung über die Anklage wegen eines Finanzvergehens ist auch auszuschließen, von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der Finanzstrafbehörde, des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, wenn und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens Verhältnisse oder Umstände des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 48 a, BAO fallen, erörtert werden müssen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Die §§ 251 und 252 samt Überschrift entfallen.Die Paragraphen 251 und 252 samt Überschrift entfallen.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 265 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 265, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Die §§ 57a Abs. 3 und 7, 74a Abs. 1, 74b Abs. 3, 103 lit. c, 120 Abs. 2, 127 Abs. 2, 180 Abs. 3 und 213 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 251 und 252 samt Überschrift außer Kraft.“Die Paragraphen 57 a, Absatz 3 und 7, 74 a Absatz eins, 74 b, Absatz 3, 103, Litera c,, 120 Absatz 2, 127, Absatz 2, 180, Absatz 3 und 213 Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 251 und 252 samt Überschrift außer Kraft.“
Artikel 84
Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes
Das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz – FinStrZG, BGBl. I Nr. 105/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2025, wird wie folgt geändert:Das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz – FinStrZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zum 3. Abschnitt das Wort „Übermittlung“ durch das Wort „Bereitstellung“ ersetzt und nach dem Eintrag zu § 24 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zum 3. Abschnitt das Wort „Übermittlung“ durch das Wort „Bereitstellung“ ersetzt und nach dem Eintrag zu Paragraph 24, folgender Eintrag eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 8d wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 8 d, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Anordnungsbehörde ist zu verständigen, bevor Sachverhalt oder Inhalt einer Europäischen Ermittlungsanordnung veröffentlicht werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Text des § 24a wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; dem Text des § 24b, der entfällt, wird die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt und er wird dem § 24a als Abs. 2 angefügt; folgender Abs. 3 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 24 a, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; dem Text des Paragraph 24 b,, der entfällt, wird die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt und er wird dem Paragraph 24 a, als Absatz 2, angefügt; folgender Absatz 3, wird angefügt:
„(3)Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis und § 8d Abs. 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 8 d, Absatz 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 85
Änderung des Finanzprokuraturgesetzes
Das Finanzprokuraturgesetz – ProkG, BGBl. I Nr. 110/2008, zuletzt geändert durch das 2. Finanz-Organisationsreformgesetz – 2. FORG, BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:Das Finanzprokuraturgesetz – ProkG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, zuletzt geändert durch das 2. Finanz-Organisationsreformgesetz – 2. FORG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 4 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Soweit im Bereich der Finanzprokuratur durch die Ausübung ihrer Befugnisse bei ihrem Einschreiten nach § 2 Informationen anfallen, die dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, unterliegen, trifft den jeweiligen Mandanten die Informationspflicht. Anträge nach § 7 IFG hat die Finanzprokuratur ohne unnötigen Aufschub an den jeweiligen Mandanten weiterzuleiten oder den Antragsteller an diesen zu verweisen.“„Soweit im Bereich der Finanzprokuratur durch die Ausübung ihrer Befugnisse bei ihrem Einschreiten nach Paragraph 2, Informationen anfallen, die dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, unterliegen, trifft den jeweiligen Mandanten die Informationspflicht. Anträge nach Paragraph 7, IFG hat die Finanzprokuratur ohne unnötigen Aufschub an den jeweiligen Mandanten weiterzuleiten oder den Antragsteller an diesen zu verweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 4 werden folgenden Abs. 9 und 10 angefügt:Dem Paragraph 4, werden folgenden Absatz 9 und 10 angefügt:
„(9)Absatz 9,Soweit die Pflicht der Finanzprokuratur zur Verschwiegenheit über Informationen aus dem Auftragsverhältnis oder die Ausübung ihrer Befugnisse zur Sicherstellung der Interessen der Mandanten oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche es erfordern, kann sich die betroffene Person gegenüber der Finanzprokuratur nicht auf die Rechte aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (DSGVO), sowie auf § 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, berufen. Soweit dies zur Sicherstellung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen erforderlich ist, kann sich die betroffene Person auch gegenüber dem jeweiligen Mandanten der Finanzprokuratur nicht auf die zuvor bezeichneten Rechte berufen.Soweit die Pflicht der Finanzprokuratur zur Verschwiegenheit über Informationen aus dem Auftragsverhältnis oder die Ausübung ihrer Befugnisse zur Sicherstellung der Interessen der Mandanten oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche es erfordern, kann sich die betroffene Person gegenüber der Finanzprokuratur nicht auf die Rechte aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung eins, , (DSGVO), sowie auf Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, berufen. Soweit dies zur Sicherstellung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen erforderlich ist, kann sich die betroffene Person auch gegenüber dem jeweiligen Mandanten der Finanzprokuratur nicht auf die zuvor bezeichneten Rechte berufen.
(10)Absatz 10,Soweit die Finanzprokuratur in Wahrnehmung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, hat sie diese, wenn nicht im Einzelfall eine längere Aufbewahrung geboten ist, bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren und danach zu löschen, sofern diese Daten nicht nach dem Bundesarchivgesetz, BGBl. I Nr. 162/1999, und der dazu ergangenen Verordnungen dem Staatsarchiv zu übergeben sind.“Soweit die Finanzprokuratur in Wahrnehmung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, hat sie diese, wenn nicht im Einzelfall eine längere Aufbewahrung geboten ist, bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren und danach zu löschen, sofern diese Daten nicht nach dem Bundesarchivgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, und der dazu ergangenen Verordnungen dem Staatsarchiv zu übergeben sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 25 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 4 Abs. 5, 9 und 10 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 5, 9 und 10 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
10. Abschnitt
Frauen, Wissenschaft und Forschung
Artikel 86
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Das Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2025, wird wie folgt geändert:Das Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 48:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 48 :
„§ 48. | Zugang zu Informationen und proaktive Veröffentlichungspflicht“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 48 samt Überschrift lautet:Paragraph 48, samt Überschrift lautet:
„Zugang zu Informationen und proaktive Veröffentlichungspflicht
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Die Universitäten unterliegen der Informationspflicht nach Art. 22a B-VG und haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 3 geheim zu halten sind.Die Universitäten unterliegen der Informationspflicht nach Artikel 22 a, B-VG und haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 3, geheim zu halten sind.
(2)Absatz 2,Der Zugang zu Informationen ist darüber hinaus auf Antrag zu gewähren. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die Informationen möglichst präzise zu bezeichnen (§ 7 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024).Der Zugang zu Informationen ist darüber hinaus auf Antrag zu gewähren. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die Informationen möglichst präzise zu bezeichnen (Paragraph 7, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,).
(3)Absatz 3,Die Mitglieder von gemäß diesem Bundesgesetz sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität eingerichteten Kollegialorganen sowie andere Universitätsorgane sind zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus den Gründen des Art. 22a Abs. 2 B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Insbesondere sind Informationen geheim zu halten, die gemäß § 6 Abs. 1 IFG nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind.“Die Mitglieder von gemäß diesem Bundesgesetz sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität eingerichteten Kollegialorganen sowie andere Universitätsorgane sind zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus den Gründen des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Insbesondere sind Informationen geheim zu halten, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 143 entfallen die schließenden Anführungszeichen am Ende der Abs. 94 und 95.In Paragraph 143, entfallen die schließenden Anführungszeichen am Ende der Absatz 94 und 95,
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 143 wird folgender Abs. 106 angefügt:Dem Paragraph 143, wird folgender Absatz 106, angefügt:
„(106)Absatz 106,Das Inhaltsverzeichnis und § 48 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 48, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 87
Änderung des Tierversuchsgesetzes 2012
Das Tierversuchsgesetz 2012 – TVG 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2020, wird wie folgt geändert:Das Tierversuchsgesetz 2012 – TVG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 36 Abs. 2 lautet:Paragraph 36, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Für die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1 gelten die Ausnahmen von den Informationsverpflichtungen gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG und § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b und Z 7 lit. a des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024.“Für die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Absatz eins, gelten die Ausnahmen von den Informationsverpflichtungen gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b und Ziffer 7, Litera a, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 44 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 36 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 36, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
11. Abschnitt
Inneres
Artikel 88
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2024, wird wie folgt geändert:Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 53 Abs. 3 wird die Wendung „Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG)“ durch die Wortfolge „in § 46 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, genannten Gründe“ und die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz 3, wird die Wendung „Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG)“ durch die Wortfolge „in Paragraph 46, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, genannten Gründe“ und die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 56 Abs. 1 Z 9 entfällt die Wendung „– sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen –“.In Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 9, entfällt die Wendung „– sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen –“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 91a Abs. 1 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung im Sinne des § 46 BDG 1979“ ersetzt.In Paragraph 91 a, Absatz eins, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung im Sinne des Paragraph 46, BDG 1979“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 91d Abs. 1 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 91 d, Absatz eins, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 94 wird folgender Abs. 57 angefügt:Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 57, angefügt:
„(57)Absatz 57,§ 53 Abs. 3, § 56 Abs. 1 Z 9, § 91a Abs. 1 und § 91d Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 53, Absatz 3,, Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 91 a, Absatz eins und Paragraph 91 d, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 89
Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes
Das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, wird wie folgt geändert:Das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, zuletzt geändert durch das FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6a Abs. 2 entfällt die Wendung „– sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen –“.In Paragraph 6 a, Absatz 2, entfällt die Wendung „– sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen –“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 Abs. 3 wird die Wendung „Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG)“ durch die Wortfolge „in § 46 Abs. 1 BDG 1979 genannten Gründe“ und die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Wendung „Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG)“ durch die Wortfolge „in Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979 genannten Gründe“ und die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17a Abs. 4 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung im Sinne des § 46 BDG 1979“ ersetzt.In Paragraph 17 a, Absatz 4, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung im Sinne des Paragraph 46, BDG 1979“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 17c Abs. 2 wird die Wortfolge „keine Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung nicht“ ersetzt.In Paragraph 17 c, Absatz 2, wird die Wortfolge „keine Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung nicht“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 18 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 6a Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 17a Abs. 4 und § 17c Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 6 a, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 17 a, Absatz 4 und Paragraph 17 c, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 90
Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2023, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 1 Z 8a wird die Wortfolge „des Amtsgeheimnisses“ durch die Wortfolge „einer Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8 a, wird die Wortfolge „des Amtsgeheimnisses“ durch die Wortfolge „einer Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung im Sinne des § 46 BDG 1979“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung im Sinne des Paragraph 46, BDG 1979“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 3 und § 9c Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „keine Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung nicht“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 9 c, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „keine Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung nicht“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 9c Abs. 1 lautet:Paragraph 9 c, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Beiratsmitglieder sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen der Pflicht zur Geheimhaltung im Sinne des § 46 BDG 1979 sowie den sonstigen Geheimhaltungspflichten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zur Anwendung kommen. Sie sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben.“Die Beiratsmitglieder sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen der Pflicht zur Geheimhaltung im Sinne des Paragraph 46, BDG 1979 sowie den sonstigen Geheimhaltungspflichten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zur Anwendung kommen. Sie sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 13 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 4 Abs. 1 Z 8a, § 9 Abs. 2 und 3 und § 9c Abs. 1 und 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8 a,, Paragraph 9, Absatz 2 und 3 und Paragraph 9 c, Absatz eins und 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 91
Änderung des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes
Das Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG, BGBl. I Nr. 89/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „sind sie für die Beratungen von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden“ durch die Wortfolge „besteht für sie bei den Beratungen keine dienstrechtliche oder vergleichbare Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „sind sie für die Beratungen von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden“ durch die Wortfolge „besteht für sie bei den Beratungen keine dienstrechtliche oder vergleichbare Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 2 entfällt die Wendung „, sofern sie nicht ohnehin der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterliegen,“.In Paragraph 11, Absatz 2, entfällt die Wendung „, sofern sie nicht ohnehin der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterliegen,“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 11, Absatz eins und 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 92
Änderung des Passgesetzes 1992
Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch die Passgesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 123/2021, wird wie folgt geändert:Das Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Passgesetz-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 5a wird die Wortfolge „der Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 5 a, wird die Wortfolge „der Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 25 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22,§ 3 Abs. 5a in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 5 a, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 93
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz –NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2024, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz –NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 35 Abs. 1a wird die Wortfolge „der Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz eins a, wird die Wortfolge „der Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 82 wird folgender Abs. 41 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 41, angefügt:
„(41)Absatz 41,§ 35 Abs. 1a in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 35, Absatz eins a, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 94
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 221/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2024, wird wie folgt geändert:Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 39a Abs. 5 wird die Wortfolge „der Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 39 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „der Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 64a wird folgender Abs. 38 angefügt:Dem Paragraph 64 a, wird folgender Absatz 38, angefügt:
„(38)Absatz 38,§ 39a Abs. 5 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 39 a, Absatz 5, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 95
Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
Das BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2024, wird wie folgt geändert:Das BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 24 Abs. 3a wird die Wortfolge „der Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 3 a, wird die Wortfolge „der Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 56 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19,§ 24 Abs. 3a in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 24, Absatz 3 a, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 96
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 202/2022, wird wie folgt geändert:Das Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 99 Abs. 2a wird die Wortfolge „der Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 99, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „der Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 126 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28,§ 99 Abs. 2a in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 99, Absatz 2 a, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 97
Änderung des Grenzkontrollgesetzes
Das Grenzkontrollgesetz – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Erste EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 206/2021, wird wie folgt geändert:Das Grenzkontrollgesetz – GrekoG, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Erste EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12a Abs. 7 wird die Wortfolge „der Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 12 a, Absatz 7, wird die Wortfolge „der Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 18 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 12a Abs. 7 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 12 a, Absatz 7, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 98
Änderung des BBU-Errichtungsgesetzes
Das BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G, BGBl. I Nr. 53/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2024, wird wie folgt geändert:Das BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 24:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 24 :
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift zu § 24 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 24, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 24 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 31 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 und § 24 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 24, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 99
Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992
Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2023, wird wie folgt geändert:Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Wahlleiter, ihre Stellvertreter, die Beisitzer, die Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4 sowie die Hilfskräfte gemäß § 7 Abs. 2 sind verpflichtet, alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“Die Wahlleiter, ihre Stellvertreter, die Beisitzer, die Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, sowie die Hilfskräfte gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sind verpflichtet, alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 61 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 61, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 129 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 129, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18,§ 6 Abs. 7, § 29 Abs. 2 und § 61 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 7,, Paragraph 29, Absatz 2 und Paragraph 61, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 100
Änderung der Europawahlordnung
Die Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2023, wird wie folgt geändert:Die Europawahlordnung – EuWO, Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17 Abs. 2 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 47 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 91 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21,§ 17 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 47, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 101
Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018
Das Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 7/2023, wird wie folgt geändert:Das Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 7 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 102
Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes
Das Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 7/2023, wird wie folgt geändert:Das Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 20 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,§ 8 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
12. Abschnitt
Innovation, Mobilität und Infrastruktur
Artikel 103
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Das Eisenbahngesetz 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Eisenbahngesetz 1957 – EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 77 Abs. 6 lautet:Paragraph 77, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Organe und die Bediensteten der Schienen-Control GmbH sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“Die Organe und die Bediensteten der Schienen-Control GmbH sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 82 Abs. 5 lautet:Paragraph 82, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift zu § 245 wird das Wort „Inkraftreten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt; folgender Abs. 15 wird angefügt:In der Überschrift zu Paragraph 245, wird das Wort „Inkraftreten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt; folgender Absatz 15, wird angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 77 Abs. 6 und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 77, Absatz 6 und Paragraph 82, Absatz 5, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 104
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2025 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2025, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 40b Abs. 6 Z 3 lautet:Paragraph 40 b, Absatz 6, Ziffer 3, lautet:
Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren, soweit und solange dies aus den in den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren, soweit und solange dies aus den in den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 48a Abs. 6 letzter Satz lautet:Paragraph 48 a, Absatz 6, letzter Satz lautet:
„Ein derartiger Vertrag hat jedenfalls die Verpflichtung des betreffenden Vertragspartners zur Geheimhaltung im Sinne des § 40b Abs. 6 Z 3 zu enthalten.“„Ein derartiger Vertrag hat jedenfalls die Verpflichtung des betreffenden Vertragspartners zur Geheimhaltung im Sinne des Paragraph 40 b, Absatz 6, Ziffer 3, zu enthalten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 102d Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 102 d, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
Geheimhaltung über alle ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen gewahrt wird, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“Geheimhaltung über alle ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen gewahrt wird, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 130 Abs. 5 lautet:Paragraph 130, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder sind mit Handschlag zu verpflichten, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Auf die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht. Keine Geheimhaltungspflicht gilt jedoch für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Das Amt eines Mitgliedes des Beirates ist ein unentgeltliches Ehrenamt; seine Ausübung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis.“Die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder sind mit Handschlag zu verpflichten, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Auf die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht. Keine Geheimhaltungspflicht gilt jedoch für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Das Amt eines Mitgliedes des Beirates ist ein unentgeltliches Ehrenamt; seine Ausübung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 135 wird folgender Abs. 48 angefügt:Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 48, angefügt:
„(48)Absatz 48,§ 40b Abs. 6 Z 3, § 48a Abs. 6, § 102d Abs. 3 Z 3 und § 130 Abs. 5 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 40 b, Absatz 6, Ziffer 3,, Paragraph 48 a, Absatz 6,, Paragraph 102 d, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 130, Absatz 5, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 105
Änderung des Unfalluntersuchungsgesetzes
Das Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005, BGBl. I Nr. 123/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 231/2021 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 231 aus 2021, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
Paragraph | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen1. Abschnitt, Gemeinsame Bestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Gegenstand |
§ 2.Paragraph 2, | Errichtung der unabhängigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes |
§ 3.Paragraph 3, | Organisation der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes |
§ 4.Paragraph 4, | Ziel einer Sicherheitsuntersuchung |
2. Abschnitt Bestimmungen über die Sicherheitsuntersuchungen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen2. Abschnitt, Bestimmungen über die Sicherheitsuntersuchungen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen |
§ 5.Paragraph 5, | Begriffsbestimmungen |
§ 6.Paragraph 6, | Grundsätze des Verfahrens einer Sicherheitsuntersuchung |
§ 7.Paragraph 7, | Befangenheit |
§ 8.Paragraph 8, | Geheimhaltungspflicht |
§ 9.Paragraph 9, | Einleitung der Sicherheitsuntersuchung |
§ 10.Paragraph 10, | Beiziehung von Sachverständigen und Dolmetschern |
§ 11.Paragraph 11, | Untersuchungsbefugnisse |
§ 12.Paragraph 12, | Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Schifffahrtsaufsicht |
§ 13.Paragraph 13, | Dokumentation |
§ 14.Paragraph 14, | Stellungnahmeverfahren |
§ 15.Paragraph 15, | Untersuchungsbericht |
§ 16.Paragraph 16, | Sicherheitsempfehlung |
§ 17.Paragraph 17, | Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung |
§ 18.Paragraph 18, | Aufbewahrungspflichten |
§ 19.Paragraph 19, | Sicherheitsbericht |
§ 20.Paragraph 20, | Vorfallstatistik |
§ 20a.Paragraph 20 a, | Zusammenarbeit im Bereich Schiene mit Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten |
3. Abschnitt Bestimmungen über Sicherheitsuntersuchungen im Bereich der Zivilluftfahrt3. Abschnitt, Bestimmungen über Sicherheitsuntersuchungen im Bereich der Zivilluftfahrt |
§ 21.Paragraph 21, | Durchführungsbestimmungen |
§ 22.Paragraph 22, | Zusammenarbeit der Behörden |
§ 23.Paragraph 23, | Zusammenarbeit mit Behörden in Drittländern |
§ 24.Paragraph 24, | Untersuchungsberichte aus Drittländern |
4. Abschnitt Einrichtung eines Verkehrssicherheitsbeirates4. Abschnitt, Einrichtung eines Verkehrssicherheitsbeirates |
§ 25.Paragraph 25, | Verkehrssicherheitsbeirat |
5. Abschnitt Schlussbestimmungen5. Abschnitt, Schlussbestimmungen |
§ 26.Paragraph 26, | Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union |
§ 27.Paragraph 27, | Strafbestimmung |
§ 28.Paragraph 28, | Übergangsbestimmungen |
§ 29.Paragraph 29, | Personalregelungen für Bundesbedienstete |
§ 30.Paragraph 30, | Verweisung |
§ 31.Paragraph 31, | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 32.Paragraph 32, | Vollziehung |
§ 33.Paragraph 33, | Inkrafttreten“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 samt Überschrift lautet:Paragraph 8, samt Überschrift lautet:
„Geheimhaltungspflicht
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Untersuchungsbeauftragten sowie alle Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsuntersuchungen bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten oder der Sicherheitsuntersuchung geboten ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren gegenüber dem zuständigen Gericht insoweit nicht, als Beweismittel gemäß § 11 Abs. 4 sichergestellt und der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren dem zuständigen Gericht zur Verwendung im Strafverfahren übergeben wurden.Die Untersuchungsbeauftragten sowie alle Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsuntersuchungen bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten oder der Sicherheitsuntersuchung geboten ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren gegenüber dem zuständigen Gericht insoweit nicht, als Beweismittel gemäß Paragraph 11, Absatz 4, sichergestellt und der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren dem zuständigen Gericht zur Verwendung im Strafverfahren übergeben wurden.
(2)Absatz 2,Haben Untersuchungsbeauftragte sowie Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen könnte, so haben sie dies dem Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob die Person von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Bei der Entscheidung ist das Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere am Schutz des Datenmaterials und der zur Untersuchung beitragenden Personen gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Die Entbindung kann auch unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.Haben Untersuchungsbeauftragte sowie Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen könnte, so haben sie dies dem Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob die Person von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Bei der Entscheidung ist das Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere am Schutz des Datenmaterials und der zur Untersuchung beitragenden Personen gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Die Entbindung kann auch unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(3)Absatz 3,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage der Person heraus, so hat diese die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Person von der Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 zu beantragen. Der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat dabei gemäß Abs. 2 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage der Person heraus, so hat diese die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Person von der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz eins, zu beantragen. Der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat dabei gemäß Absatz 2, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 Abs. 3 lautet:Paragraph 11, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Folgende von den Untersuchungsbeauftragten erhobene Beweismittel sind mit Ausnahme des Abs. 4, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, geheim zu halten:Folgende von den Untersuchungsbeauftragten erhobene Beweismittel sind mit Ausnahme des Absatz 4,, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, geheim zu halten:
vom Untersuchungsbeauftragten aufgenommene Aussagen von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und anderen für den Untersuchungszweck wichtigen Personen;
vom Untersuchungsbeauftragten angefertigte Aufzeichnungen, wie insbesondere Notizen, Entwürfe und Stellungnahmen der Untersuchungsbeauftragten sowie Aufzeichnungen jeglicher Art von Kommunikation zwischen Personen, die am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligt sind;
vom Untersuchungsbeauftragten erhobene medizinische oder persönliche Informationen über Personen, die an einem Vorfall beteiligt sind;
vom Untersuchungsbeauftragten erhobene Daten aus fahrzeuggebundenen Aufzeichnungsanlagen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 25 Abs. 4 lautet:Paragraph 25, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder sind mit Handschlag zu verpflichten, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Auf die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht. Keine Geheimhaltungspflicht gilt jedoch für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Das Amt eines Mitgliedes des Beirates ist ein unentgeltliches Ehrenamt; seine Ausübung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis gegenüber dem Beirat selbst.“Die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder sind mit Handschlag zu verpflichten, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Auf die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht. Keine Geheimhaltungspflicht gilt jedoch für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Das Amt eines Mitgliedes des Beirates ist ein unentgeltliches Ehrenamt; seine Ausübung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis gegenüber dem Beirat selbst.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, § 8 samt Überschrift, § 11 Abs. 3 und § 25 Abs. 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
13. Abschnitt
Justiz
Artikel 106
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2023, wird wie folgt geändert:Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 29 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und das Amtsgeheimnis zu wahren“.In Paragraph 29, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und das Amtsgeheimnis zu wahren“.
Artikel 107
Änderung des Außerstreitgesetzes
Das Außerstreitgesetz – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2024, wird wie folgt geändert:Das Außerstreitgesetz – AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 146 Abs. 4 wird die Wortfolge „einem Amts- oder Berufsgeheimnis“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 146, Absatz 4, wird die Wortfolge „einem Amts- oder Berufsgeheimnis“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 207r wird folgender § 207s samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 207 r, wird folgender Paragraph 207 s, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025„Inkrafttreten des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
§ 207s.Paragraph 207 s,
§ 146 Abs. 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“ Paragraph 146, Absatz 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 108
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – EU-JZG, BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Strafrechtliche EU-Anpassungsgesetz 2025 – StrEU-AG 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – EU-JZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Strafrechtliche EU-Anpassungsgesetz 2025 – StrEU-AG 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 55m folgender Eintrag zu § 55n eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 55 m, folgender Eintrag zu Paragraph 55 n, eingefügt:
„§ 55n | Verständigung vor Veröffentlichung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 55m wird folgender § 55n samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 55 m, wird folgender Paragraph 55 n, samt Überschrift eingefügt:
„Verständigung vor Veröffentlichung
§ 55n.Paragraph 55 n,
Die Anordnungsbehörde ist zu verständigen, bevor Sachverhalt oder Inhalt einer Europäischen Ermittlungsanordnung veröffentlicht werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 140 wird folgender Abs. 22 angefügt:Paragraph 140, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22,Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 55n sowie § 55n samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 55 n, sowie Paragraph 55 n, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 109
Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:
„Geheimhaltungspflicht der Laienrichter
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz eins,Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzrichter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).
(2)Absatz 2,Hat der Laienrichter oder Ersatzrichter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, so hat er dies dem Präsidenten zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob der Laienrichter oder Ersatzrichter von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Laienrichter oder Ersatzrichter allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(3)Absatz 3,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Laienrichters oder Ersatzrichters heraus, so hat er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung des Laienrichters oder Ersatzrichters von der Pflicht zur Geheimhaltung beim Präsidenten zu beantragen. Die Entscheidung ist nach den im Abs. 2 festgelegten Grundsätzen zu treffen.Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Laienrichters oder Ersatzrichters heraus, so hat er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung des Laienrichters oder Ersatzrichters von der Pflicht zur Geheimhaltung beim Präsidenten zu beantragen. Die Entscheidung ist nach den im Absatz 2, festgelegten Grundsätzen zu treffen.
(4)Absatz 4,Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit des Laienrichters oder Ersatzrichters unverändert fort.
(5)Absatz 5,Der Laienrichter oder Ersatzrichter darf seine Ansicht über die von ihm zu erledigenden Rechtssachen außerhalb des Verfahrens nicht äußern.
(6)Absatz 6,Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b zweiter Satz RStDG unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Der Laienrichter oder Ersatzrichter, der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 58 b, zweiter Satz RStDG unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4, des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, dar. Der Laienrichter oder Ersatzrichter, der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 14 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 14, lautet:
„Sachverständige und Dolmetscher“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Text des § 14 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz wird angefügt:Dem Text des Paragraph 14, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 27 wird folgender Abs. 10 angefügt:Paragraph 27, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 12a und § 14 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 12 a und Paragraph 14, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 110
Änderung des Datenschutzgesetzes
Das Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2024, wird wie folgt geändert:Das Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17 Abs. 8 zweiter Satz wird die Wortfolge „zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 8, zweiter Satz wird die Wortfolge „zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 22 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“ Im zweiten Satz wird der Begriff „Verschwiegenheit“ durch den Begriff „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“ Im zweiten Satz wird der Begriff „Verschwiegenheit“ durch den Begriff „Geheimhaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Geheimhaltungsgründe gemäß § 6 Abs. 1 IFG“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Geheimhaltungsgründe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 70 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2024 angefügte Abs. 15 die Absatzbezeichnung „(16)“; folgender Abs. 17 wird angefügt:In Paragraph 70, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024, angefügte Absatz 15, die Absatzbezeichnung „(16)“; folgender Absatz 17, wird angefügt:
„(17)Absatz 17,§§ 17 Abs. 8, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraphen 17, Absatz 8, 22, Absatz 3 und 23 Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 111
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – DSt, BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2024, wird wie folgt geändert:Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – DSt, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 24 Abs. 2 dritter Satz entfällt die Wendung „sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG)“.In Paragraph 24, Absatz 2, dritter Satz entfällt die Wendung „sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 80 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 24 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 112
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2024, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 19 wird folgender § 20 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 20, samt Überschrift eingefügt:
„Geheimhaltungspflicht der Laienrichterinnen und Laienrichter
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Laienrichterinnen und Laienrichter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).
(2)Absatz 2,Hat die Laienrichterin oder der Laienrichter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, so hat sie oder er dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, bei dem er oder sie tätig wurde, zu melden. Dieser oder diese hat zu entscheiden, ob die Laienrichterin oder der Laienrichter von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Dabei ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Laienrichterin oder dem Laienrichter allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(3)Absatz 3,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Laienrichterin oder des Laienrichters heraus, so hat sie oder er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung der Laienrichterin oder des Laienrichters von der Pflicht zur Geheimhaltung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, bei dem er oder sie tätig wurde, zu beantragen. Die Entscheidung ist nach den im Abs. 2 festgelegten Grundsätzen zu treffen.Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Laienrichterin oder des Laienrichters heraus, so hat sie oder er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung der Laienrichterin oder des Laienrichters von der Pflicht zur Geheimhaltung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, bei dem er oder sie tätig wurde, zu beantragen. Die Entscheidung ist nach den im Absatz 2, festgelegten Grundsätzen zu treffen.
(4)Absatz 4,Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit der Laienrichterin oder des Laienrichters unverändert fort.
(5)Absatz 5,Die Laienrichterin oder der Laienrichter darf ihre oder seine Ansicht über die von ihr oder ihm zu erledigenden Rechtssachen außerhalb des Verfahrens nicht äußern.
(6)Absatz 6,Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b zweiter Satz des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Laienrichterin oder der Laienrichter, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 58 b, zweiter Satz des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4, des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, dar. Die Laienrichterin oder der Laienrichter, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 86 wird folgender § 86a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 86, wird folgender Paragraph 86 a, samt Überschrift eingefügt:
„Geheimhaltungspflicht von Sachverständigen und Dolmetschern
§ 86a.Paragraph 86 a,
Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“ Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 98 wird folgender Absatz angefügt:Paragraph 98, wird folgender Absatz angefügt:
„(35)Absatz 35,§ 20 und § 86a in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 20 und Paragraph 86 a, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 113
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Das Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2024, wird wie folgt geändert:Das Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17c Abs. 1 fünfter Satz entfällt die Wendung „– sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen –“.In Paragraph 17 c, Absatz eins, fünfter Satz entfällt die Wendung „– sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen –“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 33 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 33, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„In allen Fällen sind dem Pflegschaftsgericht jene Daten, die zur Prüfung, ob Verfügungen der Pflegschaftsgerichte oder der Kinder- und Jugendhilfeträger erforderlich sind, nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO zu übermitteln oder es ist dem Pflegschaftsgericht in diese Daten Einsicht zu gewähren.“„In allen Fällen sind dem Pflegschaftsgericht jene Daten, die zur Prüfung, ob Verfügungen der Pflegschaftsgerichte oder der Kinder- und Jugendhilfeträger erforderlich sind, nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 4, StPO zu übermitteln oder es ist dem Pflegschaftsgericht in diese Daten Einsicht zu gewähren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 63 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 63, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20,§ 33 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 17c Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 33, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 17 c, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 114
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm – JN, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:Die Jurisdiktionsnorm – JN, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und das Amtsgeheimnis zu wahren“.In Paragraph 15, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und das Amtsgeheimnis zu wahren“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,“ durch die Wortfolge „Art. 14 der Verordnung (EU) 1783/2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. Nr. L 405 vom 2.12.2020, S. 1,“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 3, wird die Wortfolge „"Art". 12 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,“ durch die Wortfolge „"Art". 14 der Verordnung (EU) 1783/2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. Nr. L 405 vom 2.12.2020, Sitzung eins, ,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 39a Abs. 2 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 1783/2020“ ersetzt.In Paragraph 39 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 1783/2020“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 39a Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß gegen deren Art. 17 Abs. 2 oder Abs. 5 lit. c“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 1783/2020 ein Verstoß gegen deren Art. 19 Abs. 2 oder Abs. 7 lit. c“ ersetzt.In Paragraph 39 a, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß gegen deren Artikel 17, Absatz 2, oder Absatz 5, lit. c“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 1783/2020 ein Verstoß gegen deren Artikel 19, Absatz 2, oder Absatz 7, lit. c“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 39a Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 1783/2020“ ersetzt.In Paragraph 39 a, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 1783/2020“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 123 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 15 Abs. 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. § 39 Abs. 3 sowie § 39a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Paragraph 39, Absatz 3, sowie Paragraph 39 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 115
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:Die Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 154 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wendung „Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) darf die Notariatskammer“ durch die Wortfolge „Die Notariatskammer darf“ ersetzt.In Paragraph 154, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wendung „Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) darf die Notariatskammer“ durch die Wortfolge „Die Notariatskammer darf“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 161 Abs. 5 entfällt die Wendung „sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG)“.In Paragraph 161, Absatz 5, entfällt die Wendung „sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 189 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 189, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20,§ 154 Abs. 3 und § 161 Abs. 5 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 154, Absatz 3 und Paragraph 161, Absatz 5, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 116
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:Die Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:In Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„eine praktische Verwendung bei einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassenen, in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt ist der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt im Inland gleichzuhalten, sofern dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen wird, dass dieser Teil der Verwendung, so wie er absolviert wird, dem Rechtsanwaltsanwärter aufgrund der dabei ausgeübten, das österreichische Recht betreffenden Tätigkeiten eine Ausbildung und Erfahrung bietet, die mit jener Ausbildung und Erfahrung vergleichbar ist, die eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt im Inland bietet.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 23 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wendung „Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) darf die Rechtsanwaltskammer“ durch die Wortfolge „Die Rechtsanwaltskammer darf“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wendung „Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) darf die Rechtsanwaltskammer“ durch die Wortfolge „Die Rechtsanwaltskammer darf“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 60 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24,§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 23 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 117
Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2023, wird wie folgt geändert:Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 27c Abs. 5 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 27 c, Absatz 5, wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 29 wird folgender Abs. 2r angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 2 r, angefügt:
„(2r)Absatz 2 r,§ 9 Abs. 3 und § 27c Abs. 5 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 27 c, Absatz 5, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 118
Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Das Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2024, wird wie folgt geändert:Das Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 29b Abs. 6 lauten der zweite und dritte Satz:In Paragraph 29 b, Absatz 6, lauten der zweite und dritte Satz:
„Die Mitglieder des Weisungsrats sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“„Die Mitglieder des Weisungsrats sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 31 zweiter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß § 58 RStDG“ ersetzt.In Paragraph 31, zweiter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Paragraph 58, RStDG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 42 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24,§ 29b Abs. 6 und § 31 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 29 b, Absatz 6 und Paragraph 31, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 119
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2023, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 52b Abs. 3 letzter Satz entfällt die Wendung „– sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen –“.In Paragraph 52 b, Absatz 3, letzter Satz entfällt die Wendung „– sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen –“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 310 Abs. 1 samt Überschrift lautet:Paragraph 310, Absatz eins, samt Überschrift lautet:
„Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung
§ 310.Paragraph 310,
(1)Absatz eins,Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der eine ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Tatsache offenbart oder verwertet, obwohl er zu deren Geheimhaltung gesetzlich verpflichtet ist, und dadurch ein öffentliches oder ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse im Sinn von § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung, gefährdet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der eine ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Tatsache offenbart oder verwertet, obwohl er zu deren Geheimhaltung gesetzlich verpflichtet ist, und dadurch ein öffentliches oder ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, in der jeweils geltenden Fassung, gefährdet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 310 Abs. 3 lautet:Paragraph 310, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Betrifft die Offenbarung nach Abs. 1 oder Abs. 2a verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3), so ist der Täter nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.“Betrifft die Offenbarung nach Absatz eins, oder Absatz 2 a, verfassungsgefährdende Tatsachen (Paragraph 252, Absatz 3,), so ist der Täter nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.“
Artikel 120
Inkrafttreten des Art. 119
Art. 119Artikel 119
des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
Artikel 121
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2024, wird wie folgt geändert:Die Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 47a Abs. 4 lautet der zweite Satz:In Paragraph 47 a, Absatz 4, lautet der zweite Satz:
„Er ist verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“„Er ist verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 76 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 115l Abs. 2 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 115 l, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 127 Abs. 1 lautet der letzte Satz:In Paragraph 127, Absatz eins, lautet der letzte Satz:
„Sie sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aufgrund ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“„Sie sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aufgrund ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 155 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Beamte (§ 74 Abs. 1 Z 4 bis 4c StGB) über Umstände, hinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden,“Beamte (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 bis 4 c StGB) über Umstände, hinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden,“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 155 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 155, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 514 wird folgender Abs. 57 angefügt:Dem Paragraph 514, wird folgender Absatz 57, angefügt:
„(57)Absatz 57,§ 47a Abs. 4, § 76 Abs. 2, § 115l Abs. 2, § 127 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 47 a, Absatz 4,, Paragraph 76, Absatz 2,, Paragraph 115 l, Absatz 2,, Paragraph 127, Absatz eins und Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 122
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2024, wird wie folgt geändert:Die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 121 Abs. 3 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007 S. 79,“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 405 vom 2.12.2020, S. 40,“ ersetzt.In Paragraph 121, Absatz 3, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007 Sitzung 79,“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 405 vom 2.12.2020, Sitzung 40, ,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 291a Abs. 2 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2020/1783 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. Nr. L 405 vom 2.12.2020, S. 1,“ ersetzt.In Paragraph 291 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2020/1783 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. Nr. L 405 vom 2.12.2020, Sitzung eins, ,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 320 Z 3 lautet:Paragraph 320, Ziffer 3, lautet:
Beamte über Umstände, hinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden;“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 636 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 636, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 121 Abs. 3 sowie § 291a Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 320 Z 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 121, Absatz 3, sowie Paragraph 291 a, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 320, Ziffer 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
14. Abschnitt
Landesverteidigung
Artikel 123
Änderung des Wehrgesetzes 2001
Das Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2024 – WRÄG 2024, BGBl. I Nr. 77/2024, wird wie folgt geändert:Das Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2024 – WRÄG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 Abs. 2 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten gegenüber jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Stillschweigen zu bewahren (Geheimhaltungspflicht), soweit die Geheimhaltung erforderlich und verhältnismäßig ist
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen.
Eine Ausnahme davon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall seiner Geheimhaltungspflicht enthoben wurde. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 38a Abs. 4 lautet:Paragraph 38 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Auf Frauen, die Ausbildungsdienst oder einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, ist § 11 Abs. 2 erster und zweiter Satz über die Geheimhaltungspflicht anzuwenden.“Auf Frauen, die Ausbildungsdienst oder einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, ist Paragraph 11, Absatz 2, erster und zweiter Satz über die Geheimhaltungspflicht anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 55 werden folgende Abs. 8 bis 12 angefügt:Dem Paragraph 55, werden folgende Absatz 8 bis 12 angefügt:
„(8)Absatz 8,In der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 19 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, sind Bestimmungen über den Umgang mit und den Schutz von klassifizierten Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen. In der Geschäftsordnung sind erforderlichenfalls Bestimmungen über den Verhandlungsort, die Einberufung und die Durchführung von Verhandlungen, die klassifizierte Informationen zum Gegenstand haben oder haben können, zu treffen.In der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 19, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, sind Bestimmungen über den Umgang mit und den Schutz von klassifizierten Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen. In der Geschäftsordnung sind erforderlichenfalls Bestimmungen über den Verhandlungsort, die Einberufung und die Durchführung von Verhandlungen, die klassifizierte Informationen zum Gegenstand haben oder haben können, zu treffen.
(9)Absatz 9,Bei der Veröffentlichung von Erkenntnissen und Beschlüssen gemäß § 20 BVwGG ist der Schutz klassifizierter Informationen zu gewährleisten.Bei der Veröffentlichung von Erkenntnissen und Beschlüssen gemäß Paragraph 20, BVwGG ist der Schutz klassifizierter Informationen zu gewährleisten.
(10)Absatz 10,Das Bundesverwaltungsgericht ist, sofern dies zum Schutz klassifizierter Informationen erforderlich, wirtschaftlich geboten und für die in Anspruch genommene Dienststelle zumutbar ist, berechtigt, für die Behandlung von Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz Infrastruktureinrichtungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung im dafür erforderlichen Umfang zu nutzen.
(11)Absatz 11,Die Wahrnehmung der proaktiven Informationspflicht sowie die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, obliegt für Dienststellen des Bundesheeres, sofern nicht Organe der Selbstverwaltungskörper oder weisungsfreie Einrichtungen betroffen sind, dem Bundesminister für Landesverteidigung.Die Wahrnehmung der proaktiven Informationspflicht sowie die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, obliegt für Dienststellen des Bundesheeres, sofern nicht Organe der Selbstverwaltungskörper oder weisungsfreie Einrichtungen betroffen sind, dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(12)Absatz 12,Für sämtliche Bescheide nach dem Informationsfreiheitsgesetz, ausgenommen jene von Organen der Selbstverwaltungskörper oder weisungsfreien Einrichtungen, sind die Abs. 3 und 4 betreffend das Eintreten in Verfahren und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof anzuwenden.“Für sämtliche Bescheide nach dem Informationsfreiheitsgesetz, ausgenommen jene von Organen der Selbstverwaltungskörper oder weisungsfreien Einrichtungen, sind die Absatz 3 und 4 betreffend das Eintreten in Verfahren und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 60 Abs. 2s wird folgender Abs. 2t eingefügt:Nach Paragraph 60, Absatz 2 s, wird folgender Absatz 2 t, eingefügt:
„(2t)Absatz 2 t,§ 11 Abs. 2, § 38a Abs. 4 und § 55 Abs. 8 bis 12 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 38 a, Absatz 4 und Paragraph 55, Absatz 8 bis 12 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 124
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014
Das Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, zuletzt geändert durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2024 – WRÄG 2024, BGBl. I Nr. 77/2024, wird wie folgt geändert:Das Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2024 – WRÄG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 26:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 26 :
„§ 26. | Geheimhaltungspflicht“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 26 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 26, lautet:
„Geheimhaltungspflicht“
3.Novellierungsanordnung 3, § 26 Abs. 2 lautet:Paragraph 26, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Außerhalb eines Disziplinarverfahrens sind alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befassten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit die Geheimhaltung erforderlich und verhältnismäßig ist
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 89 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Das Inhaltsverzeichnis und § 26 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 26, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 125
Änderung des Militärbefugnisgesetzes
Das Militärbefugnisgesetz – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2024 – WRÄG 2024, BGBl. I Nr. 77/2024, wird wie folgt geändert:Das Militärbefugnisgesetz – MBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2024 – WRÄG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 22 Abs. 2 und in § 32 Abs. 3 wird jeweils der Satz „Über die Amtsverschwiegenheit hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.“ durch den Satz „Gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2 und in Paragraph 32, Absatz 3, wird jeweils der Satz „Über die Amtsverschwiegenheit hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.“ durch den Satz „Gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 57 Abs. 1 lautet:Paragraph 57, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr ist beim Bundesminister für Landesverteidigung ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind. Sie unterliegen dabei einer Geheimhaltungspflicht, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen.
Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 57 Abs. 4 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 57, Absatz 4, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 61 Abs. 1n wird folgender Abs. 1o eingefügt:Nach Paragraph 61, Absatz eins n, wird folgender Absatz eins o, eingefügt:
„(1o)Absatz eins o,§ 22 Abs. 2, § 32 Abs. 3 und § 57 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 3 und Paragraph 57, Absatz eins und 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
15. Abschnitt
Wirtschaft und Energie
Artikel 126
Änderung des Standort-Entwicklungsgesetzes
Das Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG, BGBl. I Nr. 110/2018, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2018,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 3 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „und unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses“ und wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 6, Absatz 3, entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „und unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses“ und wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auf die Mitglieder ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.“„Auf die Mitglieder ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Text des § 18 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 18, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 127
Änderung des Wettbewerbsgesetzes
Das Wettbewerbsgesetz – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 172/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Wettbewerbsgesetz – WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet“; folgender Satz wird angefügt:In Paragraph 16, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet“; folgender Satz wird angefügt:
„Auf die Mitglieder ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.“„Auf die Mitglieder ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 17 Abs. 4 wird die Wortfolge „unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde“ durch die Wortfolge „unter Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, auf der Website der Bundeswettbewerbsbehörde“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 4, wird die Wortfolge „unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde“ durch die Wortfolge „unter Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, auf der Website der Bundeswettbewerbsbehörde“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 Abs. 5 wird die Wortfolge „gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „von Geheimhaltungsinteressen nach § 6 Abs. 1 IFG“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 5, wird die Wortfolge „gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „von Geheimhaltungsinteressen nach Paragraph 6, Absatz eins, IFG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17 Abs. 6 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 6, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 21 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 16 Abs. 5 und § 17 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 16, Absatz 5 und Paragraph 17, Absatz 4 bis 6 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 128
Änderung des Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetzes
Das Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz – FWBG, BGBl. Nr. 392/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 239/2021 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz – FWBG, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 239 aus 2021, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5e Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 5 e, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Auf den Leiter bzw. die Leiterin und alle Mitarbeiter der Erstanlaufstelle ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.“„Auf den Leiter bzw. die Leiterin und alle Mitarbeiter der Erstanlaufstelle ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5h Abs. 3 wird nach dem Wort „erstellen“ die Wortfolge „und zu veröffentlichen“ und nach dem Wort „Vertraulichkeitsverpflichtungen“ die Wortfolge „und Wahrung der Geheimhaltungsinteressen gemäß § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024,“ eingefügt.In Paragraph 5 h, Absatz 3, wird nach dem Wort „erstellen“ die Wortfolge „und zu veröffentlichen“ und nach dem Wort „Vertraulichkeitsverpflichtungen“ die Wortfolge „und Wahrung der Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 5e Abs. 1 und § 5h Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 5 e, Absatz eins und Paragraph 5 h, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 129
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Das Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2020 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.§Novellierungsanordnung 1§, 78 Abs. 7 lautet:78 Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sowie allenfalls herangezogene Sachverständige und alle ihre Mitarbeiter dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder sonstige Tatsachen, die der Geheimhaltung unterliegen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Im Übrigen ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht andere dienstrechtliche Geheimhaltungspflichten gelten.“Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sowie allenfalls herangezogene Sachverständige und alle ihre Mitarbeiter dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder sonstige Tatsachen, die der Geheimhaltung unterliegen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Im Übrigen ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht andere dienstrechtliche Geheimhaltungspflichten gelten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 93 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 78 Abs. 7 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 78, Absatz 7, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 130
Änderung des Investitionskontrollgesetzes
Das Investitionskontrollgesetz – InvKG, BGBl. I Nr. 87/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 231/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Investitionskontrollgesetz – InvKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 231 aus 2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „vertrauliche Behandlung personenbezogener“ durch die Wortfolge „Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen“ ersetzt und entfällt das Wort „ist“.In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „vertrauliche Behandlung personenbezogener“ durch die Wortfolge „Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen“ ersetzt und entfällt das Wort „ist“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 21 Abs. 5 zweiter Satz wird nach dem Wort „korrekte“ die Wortfolge „bzw. die rechtmäßige“ eingefügt.In Paragraph 21, Absatz 5, zweiter Satz wird nach dem Wort „korrekte“ die Wortfolge „bzw. die rechtmäßige“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 24 Abs. 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Bedienstete, die mit Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes gemäß § 11 oder der Kontaktstellen der Komiteemitglieder gemäß § 22 betraut sind, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Komitees sowie Sachverständige, die in Sitzungen des Komitees oder im Rahmen der Prüfung von Vorgängen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, herangezogen werden, dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder sonstige Tatsachen, die der Geheimhaltung unterliegen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Tätigkeit oder Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Im Übrigen ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht andere dienstrechtliche Geheimhaltungspflichten gelten.“Bedienstete, die mit Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes gemäß Paragraph 11, oder der Kontaktstellen der Komiteemitglieder gemäß Paragraph 22, betraut sind, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Komitees sowie Sachverständige, die in Sitzungen des Komitees oder im Rahmen der Prüfung von Vorgängen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, herangezogen werden, dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder sonstige Tatsachen, die der Geheimhaltung unterliegen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Tätigkeit oder Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Im Übrigen ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht andere dienstrechtliche Geheimhaltungspflichten gelten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 17 Abs. 1 Z 2, § 21 Abs. 5 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz 5 und Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 131
Änderung des Notifikationsgesetzes 1999
Das Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999, BGBl. I Nr. 183/1999, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, ist auf diese § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Sie sind vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.“Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, ist auf diese Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Sie sind vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Text des § 13 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 13, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 8 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 132
Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen
Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 173/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 38 Abs. 3 letzter Satz wird der Verweis „Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987,“ durch den Verweis „Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024,“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 3, letzter Satz wird der Verweis „Auskunftspflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,,“ durch den Verweis „Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 38 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 38, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 133
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 64 samt Überschrift lautet:Paragraph 64, samt Überschrift lautet:
„Geheimhaltungspflicht
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Die Behörde und alle nach diesem Bundesgesetz errichteten Beiräte und Ausschüsse, alle ihre Mitarbeiter sowie die Experten und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Jede Offenbarung oder Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist untersagt.Die Behörde und alle nach diesem Bundesgesetz errichteten Beiräte und Ausschüsse, alle ihre Mitarbeiter sowie die Experten und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Jede Offenbarung oder Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist untersagt.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde von der Geheimhaltungspflicht entbinden. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus besteht keine Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1.“Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde von der Geheimhaltungspflicht entbinden. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus besteht keine Geheimhaltungspflicht nach Absatz eins,
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 67j wird folgender § 67k eingefügt:Nach Paragraph 67 j, wird folgender Paragraph 67 k, eingefügt:
„§ 67k.Paragraph 67 k,
§ 64 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“ Paragraph 64, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 134
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Das Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 240/2021 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 69:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 69 :
„§ 69 | Zugang zu Informationen und Auskunftspflicht“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 70:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 70 :
„§ 70 | Geheimhaltungspflicht“ |
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
das Recht auf Zugang zu Informationen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 50 Abs. 2 werden die Worte „Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69“ durch die Worte „Geheimhaltungspflicht gemäß § 70“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz 2, werden die Worte „Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 69, durch die Worte „Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 70, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 69 samt Überschrift lautet:Paragraph 69, samt Überschrift lautet:
„Zugang zu Informationen und Auskunftspflicht
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben einander die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen und an allfälligen Verfahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 70 samt Überschrift lautet:Paragraph 70, samt Überschrift lautet:
„Geheimhaltungspflicht
§ 70.Paragraph 70,
Alle Funktionäre und Mitarbeiter der nach diesem Gesetz gebildeten Organisationen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit wie insbesondere aus ihrer Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Von der Pflicht zur Geheimhaltung kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde bei Funktionären und Mitarbeitern der zuständige Präsident entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder sonst im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen ist.“ Alle Funktionäre und Mitarbeiter der nach diesem Gesetz gebildeten Organisationen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit wie insbesondere aus ihrer Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Von der Pflicht zur Geheimhaltung kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde bei Funktionären und Mitarbeitern der zuständige Präsident entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder sonst im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 71 Abs. 4 lautet:Paragraph 71, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Abs. 1 und 2 für statistische Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Absatz eins und 2 für statistische Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 81 Abs. 11 werden die Worte „Einhaltung der Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 81, Absatz 11, werden die Worte „Einhaltung der Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 136 Abs. 2 lautet:Paragraph 136, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die betroffenen Organisationen haben ihre Auskünfte umgehend im Wege der Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei diesen Auskünften gilt die Geheimhaltungspflicht gemäß § 70 nicht.“Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die betroffenen Organisationen haben ihre Auskünfte umgehend im Wege der Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei diesen Auskünften gilt die Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 70, nicht.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 150 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 150, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 Z 5, § 50 Abs. 2, § 69 samt Überschrift, § 70 samt Überschrift, § 71 Abs. 4, § 81 Abs. 11 und § 136 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 69, samt Überschrift, Paragraph 70, samt Überschrift, Paragraph 71, Absatz 4,, Paragraph 81, Absatz 11 und Paragraph 136, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 135
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 184:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 184 :
„§ 184. | Geheimhaltungspflicht“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 131 Abs. 3 lautet:Paragraph 131, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Disziplinarrates sind vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzugeloben. Sie haben ihr Amt unabhängig, frei von jeglichem Auftrag, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Auf sie ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.“Die Mitglieder des Disziplinarrates sind vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzugeloben. Sie haben ihr Amt unabhängig, frei von jeglichem Auftrag, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Auf sie ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 181 Abs. 4 lautet:Paragraph 181, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auch jene Auskünfte zu erteilen, die aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen der Geheimhaltung unterliegen.“Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auch jene Auskünfte zu erteilen, die aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen der Geheimhaltung unterliegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 184 samt Überschrift lautet:Paragraph 184, samt Überschrift lautet:
„Geheimhaltungspflicht
§ 184 (1) Auf Funktionäre, Ausschussmitglieder, Mitglieder der Wahlkommissionen und das gesamte Personal der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden. Jede Offenbarung oder Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist untersagt.Paragraph 184, (1) Auf Funktionäre, Ausschussmitglieder, Mitglieder der Wahlkommissionen und das gesamte Personal der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden. Jede Offenbarung oder Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist untersagt.
(2)Absatz 2,Von der Geheimhaltungspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit dieses davon betroffen ist, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus entbinden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 238 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 238, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Das Inhaltsverzeichnis, § 131 Abs. 3, § 181 Abs. 4 und § 184 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 131, Absatz 3,, Paragraph 181, Absatz 4 und Paragraph 184, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 136
Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019
Das Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 86:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 86 :
„§ 86. | Ausübung der Funktionen – Geheimhaltungspflicht“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 86 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 86, lautet:
„Ausübung der Funktionen – Geheimhaltungspflicht“
3.Novellierungsanordnung 3, § 86 Abs. 5 lautet:Paragraph 86, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Auf Funktionäre und Bedienstete der Kammern ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden. Der Präsident kann Funktionäre und Bedienstete auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde von der Geheimhaltungspflicht entbinden. Den Präsidenten einer Länderkammer hat der für den Sitz der Kammer zuständige Landeshauptmann, den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden.“Auf Funktionäre und Bedienstete der Kammern ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden. Der Präsident kann Funktionäre und Bedienstete auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde von der Geheimhaltungspflicht entbinden. Den Präsidenten einer Länderkammer hat der für den Sitz der Kammer zuständige Landeshauptmann, den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 86 Abs. 6 entfällt.Paragraph 86, Absatz 6, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 93 Abs. 1 lautet:Paragraph 93, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Aufsicht über die Kammern wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ausgeübt. Die Kammern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie von der Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane angemessene Zeit vorher zu benachrichtigen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auch jene Auskünfte zu erteilen, die aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen der Geheimhaltung unterliegen.“Die Aufsicht über die Kammern wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ausgeübt. Die Kammern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie von der Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane angemessene Zeit vorher zu benachrichtigen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auch jene Auskünfte zu erteilen, die aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen der Geheimhaltung unterliegen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 115 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 86, § 86 Abs. 5 und § 93 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt § 86 Abs. 6 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 86,, Paragraph 86, Absatz 5 und Paragraph 93, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 86, Absatz 6, außer Kraft.“
Artikel 137
Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010
Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) In § 91 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 91, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 110 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 110, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 91 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.“Paragraph 91, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.“
Artikel 138
Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011
Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 156 Abs. 2 wird die Wortfolge „Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 156, Absatz 2, wird die Wortfolge „Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 156 Abs. 4 lautet:Paragraph 156, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen gemäß § 69 Abs. 3 oder als Behördenvertreter, Sachverständiger oder Mitglied des Regulierungsbeirats oder des Energiebeirats teilnimmt, darf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten. Im Übrigen ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht.“Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen gemäß Paragraph 69, Absatz 3, oder als Behördenvertreter, Sachverständiger oder Mitglied des Regulierungsbeirats oder des Energiebeirats teilnimmt, darf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten. Im Übrigen ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 169 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 169, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,§ 156 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 156, Absatz 2 und 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
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