BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 10. Februar 2025

Teil I

5. Bundesgesetz:

FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024

(NR: GP XXVIII IA 2/A AB 6 S. 3. BR: AB 11608 S. 972.)

5. Bundesgesetz, mit dem ein Sanktionengesetz 2024 erlassen wird und das Sanktionengesetz 2024, das Bankwesengesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Devisengesetz 2004, das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Sanktionengesetz 2024

Artikel 2

Änderung des Sanktionengesetzes 2024

Artikel 3

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 4

Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Artikel 5

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 6

Änderung des Verbraucherzahlungskontogesetzes

Artikel 7

Änderung des Devisengesetzes 2004

Artikel 8

Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes

Artikel 9

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Artikel 1
Bundesgesetz über Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

Paragraph 2,

Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen

Paragraph 3,

Vorschläge zur Listung und Entlistung an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union

Paragraph 4,

Verhängung, Durchführung und Aufhebung nationaler Sanktionsmaßnahmen

Paragraph 5,

Ausnahmen

Paragraph 6,

Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen

Paragraph 7,

Interne Organisation von Finanzmarktteilnehmern

Paragraph 8,

Kosten

Paragraph 9,

Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen und Schadenersatz

Paragraph 10,

Eintragungen im Grundbuch oder im Firmenbuch

Paragraph 11,

Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen

2. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

Paragraph 12,

Überwachung und Amtshilfe

Paragraph 13,

Nationales Koordinationsgremium

Paragraph 14,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 15,

Rechtsmittel

3. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraph 16,

Gerichtliche Strafbestimmungen

Paragraph 17,, 18.

Verwaltungsstrafbestimmungen

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 19,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 20,

Verweisungen

Paragraph 21,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 22,

Vollziehung

Paragraph 23,

In- und Außerkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz regelt ferner
    1. Ziffer eins
      die Erstellung von Vorschlägen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zur Aufnahme von Personen oder Einrichtungen in Sanktionslisten (Listung) und zur Streichung aus solchen Listen (Entlistung) und
    2. Ziffer 2
      die Verhängung und Durchführung nationaler Sanktionsmaßnahmen gegen Personen oder Einrichtungen und die Aufhebung solcher Maßnahmen.
  3. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas Anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In Bezug auf das öffentliche Auftragswesen ist Artikel 14 b, Absatz 4 und 5 B-VG nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „Finanzmarktteilnehmer“: Kredit- und Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, sowie die in Paragraph 4, Ziffer 4, des Zahlungsdienstegesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, genannten Zahlungsinstitute.

Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsSoweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erforderlich ist, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung oder Bescheid die nachstehend angeführten Maßnahmen anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      das Einfrieren von Vermögenswerten von
      1. Litera a
        Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen, sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von sonstigen Personen oder Einrichtungen, gegen die Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union verhängt wurden,
      2. Litera b
        Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen oder Einrichtungen gemäß Litera a, stehen,
      3. Litera c
        Personen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Personen gemäß Litera a, oder Einrichtungen gemäß Litera a, oder b handeln,
      einschließlich solcher Vermögenswerte, die aus Vermögen stammen oder hervorgehen, welches unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen oder Einrichtungen oder mit ihnen verbundener Personen oder Einrichtungen steht;
    2. Ziffer 2
      die Untersagung der direkten oder indirekten Bereitstellung von Vermögenswerten für Personen und Einrichtungen gemäß Ziffer eins, oder zu deren Gunsten;
    3. Ziffer 3
      die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln, die sich mehrheitlich im Eigentum von Personen oder Einrichtungen gemäß Ziffer eins, mit Sitz oder Tätigkeit in einem bestimmten Staat befinden oder von solchen Personen oder Einrichtungen kontrolliert werden;
    4. Ziffer 4
      den Verfall der unter Ziffer 3, angeführten Verkehrsmittel, wenn festgestellt wird, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet wurden;
    5. Ziffer 5
      die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln sowie von diesen beförderten Waren, wenn der Verdacht besteht, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet oder entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;
    6. Ziffer 6
      den Verfall der unter Ziffer 5, angeführten Verkehrsmittel und Waren, wenn festgestellt wird, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet oder entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;
    7. Ziffer 7
      das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat;
    8. Ziffer 8
      die Befreiung von der Verpflichtung zur Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften geltend gemacht werden, deren Erfüllung durch völkerrechtlich verpflichtende Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union beeinträchtigt wurde;
    9. Ziffer 9
      die Ausnahme vom Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
      1. Litera a
        den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
      2. Litera b
        internationalen Organisationen,
      3. Litera c
        humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
      4. Litera d
        bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der Vereinten Nationen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen,
      5. Litera e
        Organisationen und Agenturen, denen die Europäische Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
      6. Litera f
        spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
      7. Litera g
        den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter Litera a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres Rechtsakte gemäß Absatz eins, aufzuheben, sobald die diesen zugrundeliegenden völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union aufgehoben wurden.
  3. Absatz 3Erfordert die Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen die unverzügliche Anordnung von Maßnahmen gemäß Absatz eins,, kann eine Verordnung gemäß Absatz eins, im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen kundgemacht werden. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass sie unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung in Kraft tritt. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die jeweiligen Änderungen sind im Internet auf der Website des Bundesministers für Finanzen mit dem jeweiligen Kundmachungsdatum ersichtlich zu machen.

Vorschläge zur Listung und Entlistung an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres sind jeweils ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Vorschläge zur Listung (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) von Personen oder Einrichtungen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zu erstellen, soweit
    1. Ziffer eins
      diese unter die Kriterien zur Verhängung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union fallen,
    2. Ziffer 2
      ein direkter örtlicher, sachlicher oder personeller Bezug zu Österreich besteht und
    3. Ziffer 3
      die Verhängung von Sanktionsmaßnahmen gegen diese Personen oder Einrichtungen zur Wahrung der außen- oder sicherheitspolitischen Interessen Österreichs erforderlich ist, im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union steht und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nicht widerspricht.
  2. Absatz 2Führen Vorschläge gemäß Absatz eins, zur Listung von Personen oder Einrichtungen, so hat der Bundesminister, der den Vorschlag gemäß Absatz eins, erstellt hat, das Vorliegen der Voraussetzungen, die dem Listungsvorschlag zu Grunde lagen, jährlich zu überprüfen. Der betroffenen Person oder Einrichtung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres sind jeweils ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Vorschläge zur Entlistung (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) von Personen oder Einrichtungen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zu erstellen.
  4. Absatz 4Der Verkehr mit den Vereinten Nationen und der Europäischen Union hat im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen.

Verhängung, Durchführung und Aufhebung nationaler Sanktionsmaßnahmen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres jeweils durch Verordnung oder Bescheid eine der in Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Maßnahmen als nationale Sanktionsmaßnahme gegen Personen oder Einrichtungen anzuordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      im Zusammenhang mit geplanten völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union Gefahr besteht, dass diese Maßnahmen vereitelt werden, oder
    2. Ziffer 2
      dies im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Verhütung oder Bekämpfung des Terrorismus, der Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und des illegalen Handels mit Waffen oder mit Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie deren Vorprodukten wie auch der Finanzierung dieser Tätigkeiten oder bei der Verhütung oder Bekämpfung von Korruption notwendig ist
    und dies zur Wahrung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen Österreichs erforderlich ist, im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union steht und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nicht widerspricht.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat das Vorliegen der Voraussetzungen von Verordnungen oder Bescheiden gemäß Absatz eins, jährlich zu überprüfen. Der betroffenen Person oder Einrichtung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Falls die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, sind die betreffenden Verordnungen oder Bescheide vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres aufzuheben.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Ausnahmen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Freigabe oder Bereitstellung von Vermögenswerten, Verkehrsmitteln und Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die durch einen Rechtsakt gemäß den Paragraphen 2, oder 4 eingefroren, beschlagnahmt, für verfallen erklärt oder verboten wurden, kann im Einzelfall aufgrund eines begründeten Antrags, falls erforderlich unter Erteilung bestimmter Auflagen, genehmigt werden, wenn dies dem Ziel der Sanktionsmaßnahme nicht entgegensteht und die betreffenden Vermögenswerte, Verkehrsmittel, Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausschließlich bestimmt und erforderlich sind, um
    1. Ziffer eins
      die Grundbedürfnisse natürlicher oder juristischer Personen, die von den Sanktionsmaßnahmen betroffen sind, sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen betroffener natürlicher Personen zu befriedigen, insbesondere zur Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mietzinsen, Hypotheken, Arzneimitteln und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien oder Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen wie Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation;
    2. Ziffer 2
      angemessene Honorare und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu bezahlen oder zurückzuerstatten;
    3. Ziffer 3
      angemessene Gebühren oder Kosten für die Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Vermögenswerte zu bezahlen;
    4. Ziffer 4
      Gläubiger zu befriedigen, die ihre Forderung vor dem Einfrieren und ohne schuldhafte Beteiligung an dem den Sanktionsmaßnahmen zugrundeliegenden Sachverhalt erworben haben;
    5. Ziffer 5
      außerordentliche Ausgaben im erforderlichen Umfang zu decken;
    6. Ziffer 6
      auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder einer internationalen Organisation, die völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten genießt, für deren amtliche Zwecke überwiesen zu werden;
    7. Ziffer 7
      eine schiedsgerichtliche Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten eines solchen Rechtsakts erlassen wurde, eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtskräftig ergangene gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung oder eine in einem solchen Mitgliedstaat vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zu erfüllen;
    8. Ziffer 8
      die humanitäre Sicherheit oder den Schutz der Umwelt zu gewährleisten;
    9. Ziffer 9
      humanitäre Hilfe leisten zu können.
  2. Absatz 2Zahlungen an eine von einem Rechtsakt gemäß den Paragraphen 2, oder 4 betroffene Person oder Einrichtung dürfen durchgeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich bei diesen um Zinsen oder sonstige Erträge der eingefrorenen Konten handelt,
    2. Ziffer 2
      diese aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen erfolgen sollen, die vor Inkrafttreten eines solchen Rechtsakts geschlossen oder eingegangen wurden und die Zahlungen auf ein eingefrorenes Konto in der Europäischen Union geleistet werden sollen, oder
    3. Ziffer 3
      diese aufgrund einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtskräftig ergangenen oder in diesem Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, verwaltungsbehördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung erfolgen sollen,
    sofern solche Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen eingefroren werden.
  3. Absatz 3Finanzmarktteilnehmer haben Eingänge, die von Dritten in Auftrag gegeben wurden, auf ein Konto oder Depot einer von einem Rechtsakt gemäß den Paragraphen 2, oder 4 betroffenen Person oder Einrichtung gutzuschreiben und diese Beträge ebenfalls einzufrieren. Der Finanzmarktteilnehmer hat den Eingang unverzüglich der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen.

Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsFür die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen gemäß Paragraph 5, sowie von Genehmigungen, die in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehen sind und für welche die Zuständigkeit nicht durch ein anderes Bundesgesetz einer anderen Behörde zugewiesen wird, ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      die Oesterreichische Nationalbank
      1. Litera a
        zur Freigabe eingefrorener Vermögenswerte, die von Finanzmarktteilnehmern verwaltet oder gehalten werden oder die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen sowie
      2. Litera b
        zur Genehmigung der Bereitstellung von Vermögenswerten, sofern die Bereitstellung auf ein Konto oder Depot bei Finanzmarktteilnehmern erfolgt oder Vermögenswerte bereitgestellt werden, die von solchen Finanzmarktteilnehmern verwaltet oder gehalten werden oder die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen,
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,,
    3. Ziffer 3
      die Bundesministerin für Justiz zur Erteilung von Genehmigungen zur Vergabe sowie der Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch
      1. Litera a
        öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,,
      2. Litera b
        Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, und
      3. Litera c
        Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,.
    4. Ziffer 4
      im Übrigen der Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich gemäß Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, der Regelungsinhalt der Sanktionsmaßnahme vorwiegend fällt.
  2. Absatz 2Bei Genehmigungen, die in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehen sind, hat die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde nach diesen unionsrechtlichen Regelungen vorzugehen.
  3. Absatz 3Genehmigungsanträge sind bei der gemäß Absatz eins, zuständigen Behörde zu stellen. Die zuständige Behörde entscheidet über Anträge mit Bescheid.
  4. Absatz 4Die Bundesregierung kann mit Verordnung die Vergabe bzw. die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen für bestimmte Arten von Leistungen oder Konzessionen genehmigen, sofern dies mit den unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vereinbar ist. In einer solchen Verordnung können Auftraggeber gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis c verpflichtet werden, den Umstand, dass eine Vergabe oder eine weitere Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen unter diese Verordnung fällt, in den Vergabeunterlagen zu dokumentieren und dies der Bundesministerin für Justiz mitzuteilen.
  5. Absatz 5Die Bundesregierung kann mit Verordnung die Erbringung bestimmter Arten von Dienstleistungen genehmigen, sofern dies mit den unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vereinbar ist. In einer solchen Verordnung können Dienstleistungserbringer verpflichtet werden, den Umstand, dass die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung unter diese Verordnung fällt, der gemäß Absatz eins, zuständigen Behörde mitzuteilen.
  6. Absatz 6Über die Erteilung oder Nichterteilung einer Genehmigung hat die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde andere Behörden zu informieren, sofern es für diese eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet. Die nach unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union bestehenden Mitteilungspflichten an die Europäische Union oder an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der gemäß Absatz eins, zuständigen Behörde zu erfüllen.

Interne Organisation von Finanzmarktteilnehmern

Paragraph 7,

Finanzmarktteilnehmer haben in schriftlicher Form Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Einhaltung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2, oder 4 oder von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union entsprechend den Voraussetzungen des Paragraph 23 a, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, festzulegen.

Kosten

Paragraph 8,

  1. Absatz einsIn einem Rechtsakt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 oder Paragraph 4, kann angeordnet werden, dass mit der Durchführung dieses Rechtsakts entstehende Kosten zu Lasten der Eigentümer der betroffenen Verkehrsmittel, Waren oder sonstiger Vermögenswerte gehen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann mit Bescheid anordnen, dass Eigentümer, deren Vermögenswerte aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eingefrorenen sind, die mit der Durchführung dieser Sanktionsmaßnahmen entstehenden Kosten zu tragen haben. Eine Übergabe der Vermögenswerte nach Aufhebung der Sanktionsmaßnahmen hat erst nach Begleichung der entstandenen Kosten zu erfolgen.

Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen und Schadenersatz

Paragraph 9,

  1. Absatz einsIm Zusammenhang mit einem Rechtsakt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, oder Paragraph 4, obliegt der Beweis dafür, dass die Erfüllung eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.
  2. Absatz 2Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie auf Grund eines Rechtsakts gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, oder Paragraph 4, nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, dass er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wusste noch wissen musste, dass die Forderung aufgrund eines Rechtsakts gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, oder Paragraph 4, nicht zu erfüllen war.
  3. Absatz 3Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand nicht erhoben werden, dass aus fahrlässiger Unkenntnis, dass eine Person oder Einrichtung von einem Rechtsakt gemäß den Paragraphen 2, oder 4 nicht oder nicht mehr erfasst ist, ein Vertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft verspätet oder nicht erfüllt wurde.

Eintragungen im Grundbuch oder im Firmenbuch

Paragraph 10,

  1. Absatz einsSind im Grundbuch oder im Firmenbuch Vermögenswerte ersichtlich, die aufgrund eines Rechtsakts gemäß den Paragraphen 2, oder 4 oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eingefroren sind, so hat der Bundesminister für Inneres diesen Umstand dem für die Liegenschaft oder den Rechtsträger zuständigen Gericht mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind der Rechtsakt oder die Sanktionsmaßnahme, die betroffene Person oder Einrichtung, der Grund der Einfrierung (Eigentum oder Kontrolle) sowie der Vermögenswert bestimmt zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Aufgrund einer Mitteilung im Sinn des Absatz eins, hat das Gericht von Amts wegen im Grundbuch oder im Firmenbuch einzutragen, dass das Vermögen der betreffenden Person oder Einrichtung eingefroren ist. Dabei ist auch der zugrundeliegende Rechtsakt gemäß den Paragraphen 2, oder 4 oder die zugrundeliegende unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union anzuführen.
  3. Absatz 3Wird der Rechtsakt gemäß den Paragraphen 2, oder 4 oder die unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union in weiterer Folge aufgehoben, so hat der Bundesminister für Inneres das zuständige Gericht auch davon zu verständigen; in diesem Fall hat das Gericht die Eintragung von Amts wegen zu löschen.

Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen

Paragraph 11,

Soweit gegen Personen in völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union Reise- oder Aufenthaltsbeschränkungen erlassen wurden, ist dies von den zuständigen Behörden bei Entscheidungen über die Ein- und Durchreise, den Aufenthalt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen und arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen oder Bescheinigungen zu berücksichtigen.

2. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

Überwachung und Amtshilfe

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, durch Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2, oder 4 oder die Erteilung von Genehmigungen gemäß Paragraph 6, handelt, sowie die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2 und 4 sowie von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu überwachen, sofern dafür nicht die Oesterreichische Nationalbank gemäß Absatz 2, zuständig ist.
  2. Absatz 2Die Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2 und 4, von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie der Pflichten gemäß Paragraph 7, durch Finanzmarktteilnehmer zu überwachen.
  3. Absatz 3Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 sind die genannten Behörden berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und elektronische Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, sind die genannten Behörden berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. In allen vorgenannten Fällen hat die Behörde auf den amtlichen Charakter der Ermittlung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat im Rahmen des Paragraph 14, zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Bundesministers für Finanzen an der Durchführung der Beschlagnahme von Vermögenswerten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sowie an der Überprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, mitzuwirken.
  5. Absatz 5Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe des Zollamtes Österreich haben an der Vollziehung der Paragraphen 16 bis 18 durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende gerichtlich strafbare Handlungen oder drohende Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
  6. Absatz 6Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der sonstigen Selbstverwaltung haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches auf die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2 und 4 sowie von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu achten und sind zur Amtshilfe und Informationsaustausch gegenüber dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, dem Bundesminister für Inneres und der Oesterreichischen Nationalbank, soweit diese auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig werden, verpflichtet.
  7. Absatz 7Erhebungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können auch auf begründetes Ersuchen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Übermittlung der erhobenen Informationen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union im Zusammenhang mit völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union ist zulässig, soweit der Übermittlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union richtet sich nach Paragraph 14, Absatz 2,
  8. Absatz 8Finanzmarktteilnehmer haben Vermögenswerte von Personen und Einrichtungen, die von einem Rechtsakt gemäß den Paragraphen 2, oder 4 oder unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union betroffen sind, an die Oesterreichische Nationalbank zu melden.
  9. Absatz 9Die Oesterreichische Nationalbank kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Meldestichtage, Gliederungen, Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 8, näher ausgestalten sowie vorsehen, dass Meldungen gemäß Absatz 8, ausschließlich elektronisch oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind. Die Übermittlung hat bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

Nationales Koordinationsgremium

Paragraph 13,

Zur Koordination von Fragen der Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen wird beim Bundesministerium für Inneres ein Nationales Koordinationsgremium eingerichtet. Dieses steht unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für Inneres. Alle Bundesministerien und sonstigen Behörden, die mit der Verhandlung oder Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen befasst sind, haben Vertreterinnen oder Vertreter zu entsenden. Anlassbezogen können auch Vertreterinnen und Vertreter internationaler Organisationen, anderer Staaten sowie weiterer Akteure für einen Austausch beigezogen werden. Jede gemäß Paragraph 6, für die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung das nationale Koordinationsgremium um eine Empfehlung ersuchen.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 14,

  1. Absatz einsZum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz sind die jeweils zuständigen Behörden berechtigt, personenbezogene Daten von Personen gemäß den Paragraphen 2,, 3, 4, 5, 6 und 10 sowie von Personen, die im Verdacht stehen, Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der zuständigen innerstaatlichen Behörden nicht zu befolgen oder zu umgehen, im dafür erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten umfassen:
    1. Ziffer eins
      Daten zur Identität (insbesondere Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Reisepässe und sonstige Ausweise);
    2. Ziffer 2
      Kontaktdaten (Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, sonstige Internetapplikationen);
    3. Ziffer 3
      Daten über Aufenthaltsorte, Reisebewegungen und Transportmittel;
    4. Ziffer 4
      Bankdaten und Informationen über Vermögenswerte und finanzielle Transaktionen;
    5. Ziffer 5
      Unterlagen über geschäftliche Unternehmungen.
  2. Absatz 2Die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, zwischen den jeweils zuständigen Behörden sowie an die Vereinten Nationen und die Europäische Union ist zulässig, sofern dies zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
  3. Absatz 3Bei der Unterbreitung von Listungsvorschlägen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union gemäß Paragraph 3, sowie bei der Verhängung von nationalen Sanktionsmaßnahmen gemäß Paragraph 4, hat die Information der betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erst mit dem Inkrafttreten der Rechtsakte zu erfolgen, um den Zweck der Sanktionsmaßnahmen nicht zu vereiteln.
  4. Absatz 4Die nach dieser Bestimmung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des Zwecks gemäß Absatz eins, nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch fünfzig Jahre nach Aufhebung der Sanktionsmaßnahmen. Eine durch ein anderes Bundesgesetz oder eine Verordnung vorgesehene oder im Hinblick auf die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erforderliche längere Aufbewahrung oder Archivierung geht dieser Bestimmung vor. Auf Grundlage von Absatz eins, verarbeitete peronenbezogene Daten hat die Behörde mindestens einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie zu berichtigen oder zu löschen sind.

Rechtsmittel

Paragraph 15,

  1. Absatz einsBeschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz sowie Vorlageanträge haben, außer in Verfahren gemäß Paragraph 18,, keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der bescheiderlassenden Behörde mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
  3. Absatz 3In Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

3. Abschnitt
Strafbestimmungen

Gerichtliche Strafbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsWer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft in Bezug auf Vermögensbestandteile in einem 100 000 Euro übersteigenden Wert durchführt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, oder Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen in einem 100 000 Euro übersteigenden Wert an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsWer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, oder Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3In den Fällen der Absatz eins und 2 ist auch der Versuch strafbar.
  4. Absatz 4Für Verwaltungsübertretungen gemäß den Absatz eins und 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, eine Verjährungsfrist von drei Jahren sowie anstelle der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.

Paragraph 18,

  1. Absatz einsWer eine in Paragraph 5, oder in einer unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union vorgesehene Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer seinen in Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 4, oder 5 oder in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union normierten Anzeigepflichten oder seinen Pflichten gemäß Paragraph 7, oder seinen in Paragraph 12, oder in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union normierten Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften, zur Übermittlung oder Meldung von Daten, zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen oder zur Einsichtsgewährung nicht vollständig und fristgerecht nachkommt oder wer vorsätzlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
  3. Absatz 3In den Fällen der Absatz eins und 2 ist auch der Versuch strafbar.
  4. Absatz 4Für Verwaltungsübertretungen gemäß den Absatz eins und 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von drei Jahren sowie anstelle der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.
  5. Absatz 5Zur Verfolgung der Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins und 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zuständig.

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Verordnung (Kundmachung) der Oesterreichischen Nationalbank DL 2/2002 in der Fassung der Verordnung (Kundmachung) DL 1/2009 gilt als Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes und erstreckt sich auf sämtliche Vermögenswerte der darin genannten Personen und Einrichtungen. Die Verordnung der Bundesregierung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2022,, gilt als Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Auf gerichtlich strafbare Handlungen sowie auf verwaltungsrechtlich strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, sind weiterhin die Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2010 anzuwenden. Verfahren, die bis Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig wurden, sind auf Grund der Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2010 bei diesem Gericht oder dieser Verwaltungsbehörde weiter zu führen. Alle Verfahren, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig werden, sind vor dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde durchzuführen, die gemäß den Paragraphen 16,, 17 oder 18 dieses Bundesgesetzes zuständig ist.
  3. Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Maßnahmen, Genehmigungen und Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank gemäß dem Sanktionengesetz 2010 sind von der Oesterreichischen Nationalbank fortzuführen.
  4. Absatz 4Die Oesterreichische Nationalbank kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Unterstützungshandlungen bei der Vollziehung ihrer Aufgaben und Befugnisse ausdrücklich beauftragen. Zu diesem Zwecke sind die Oesterreichische Nationalbank und die Finanzmarktaufsichtsbehörde jederzeit berechtigt und verpflichtet, gegenseitig Informationen, Daten und Dokumente über Maßnahmen, Genehmigungen bzw. Untersagungen und Verfahren sowie den Ressourcenbedarf und den zur Verfügung stehenden Kapazitäten zur Verfügung zu stellen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Dies umfasst die Verarbeitung von Kundendaten und sonstiger personenbezogener Daten unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 14,
  5. Absatz 5Zur Finanzierung der Kosten aus den Unterstützungshandlungen gemäß Absatz 4, leistet der Bund einen zweckgewidmeten Beitrag an die Finanzmarktaufsichtsbehörde von 660 000 Euro für das Geschäftsjahr 2024 und von 2,775 Millionen Euro für das Geschäftsjahr 2025. Der den Unterstützungshandlungen zurechenbare Personal- und Sachaufwand ist ausschließlich aus dem Beitrag des Bundes zu bedecken; eine Zuordnung der Kosten zu den Rechnungskreisen der Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 28, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, findet nicht statt. Ein etwaiger Überschuss ist in dem auf das jeweilige Geschäftsjahr der Finanzmarktaufsichtsbehörde folgenden Kalenderjahr im Verhältnis zum Bund auszugleichen.

Verweisungen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Durch dieses Bundesgesetz werden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, nicht berührt.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 21,

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

Paragraph 22,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs nach dem Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister und hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 4 und 5 die Bundesregierung betraut.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 23,

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, Absatz 3, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt das Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2022,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 7, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt das Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 – SanktG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,, außer Kraft. Paragraph 7, tritt mit 30. Dezember 2024 in Kraft.

Artikel 2
Änderung des Sanktionengesetzes 2024

„Das Bundesgesetz über Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 18, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 18a.

Veröffentlichungen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „Finanzmarktteilnehmer“: Kreditinstitute, Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, bei Finanzinstituten hinsichtlich Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, FM-GwG aber im Bereich des Betriebs aller Versicherungszweige.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Finanzmarktteilnehmer haben Eingänge, die von Dritten für eine von einem Rechtsakt gemäß den Paragraphen 2, oder 4 betroffene Person oder Einrichtung in Auftrag gegeben wurden, gutzuschreiben und diese Beträge ebenfalls einzufrieren. Der Finanzmarktteilnehmer hat den Eingang unverzüglich der Finanzmarktaufsichtsbehörde anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Finanzmarktaufsichtsbehörde betreffend Finanzmarktteilnehmer,
    1. Litera a
      zur Freigabe eingefrorener Vermögenswerte,
      1. Sub-Litera, a, a
        die von diesen Finanzmarktteilnehmern verwaltet oder gehalten werden oder
      2. Sub-Litera, b, b
        die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen sowie
    2. Litera b
      zur Genehmigung der Bereitstellung von Vermögenswerten,
      1. Sub-Litera, a, a
        sofern die Bereitstellung auf ein Konto oder Depot bei diesen Finanzmarktteilnehmern erfolgt oder
      2. Sub-Litera, b, b
        Vermögenswerte bereitgestellt werden, die von solchen Finanzmarktteilnehmern verwaltet oder gehalten werden oder
      3. Sub-Litera, c, c
        die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen,
  2. Ziffer 2
    der Bundesminister für Finanzen zur Freigabe eingefrorener Vermögenswerte und zur Genehmigung der Bereitstellung von Vermögenswerten, soweit dies nicht gemäß Ziffer eins, in die Zuständigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde fällt,
  3. Ziffer 3
    der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,,
  4. Ziffer 4
    die Bundesministerin für Justiz zur Erteilung von Genehmigungen zur Vergabe sowie der Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch
    1. Litera a
      öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,,
    2. Litera b
      Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, und
    3. Litera c
      Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,.
  5. Ziffer 5
    im Übrigen der Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich gemäß Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, der Regelungsinhalt der Sanktionsmaßnahme vorwiegend fällt.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 4, wird der Verweis auf „Abs. 1 Ziffer 3, Litera a bis c“ durch den Verweis auf „Abs. 1 Ziffer 4, Litera a bis c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

Finanzmarktteilnehmer haben in schriftlicher Form Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Einhaltung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2, oder 4 oder von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union festzulegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu stehen haben. Diese sind von einem Leitungsorgan des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu genehmigen, einzurichten, falls erforderlich zu adaptieren und laufend anzuwenden. Die Anwendung der Strategien, Kontrollen und Verfahren ist bei Finanzmarktteilnehmern, die Teil einer Gruppe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 11, FM-GwG sind, auf Einzel- und Gruppenebene sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 12, Absatz eins,, 8 und 9 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „Oesterreichische Nationalbank“ durch das Wort „Finanzmarktaufsichtsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2 und 4, von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie der Pflichten gemäß Paragraph 7, im Bereich der Finanzmarktteilnehmer zu überwachen und deren Anwendung sicherzustellen. Zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung stehen ihr in gleicher Art und im gleichen Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen des 7. Abschnitts des FM-GwG zur Verfügung, derer sie sich bei der Einhaltung und Durchsetzung der Pflichten nach dem FM-GwG bedienen kann.“
  2. Absatz 3Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, ist der Bundesminister für Inneres berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und elektronische Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist der Bundesminister für Inneres berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. In allen vorgenannten Fällen hat der Bundesminister für Inneres auf den amtlichen Charakter der Ermittlung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat im Rahmen des Paragraph 14, zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 12, Absatz 5, wird der Ausdruck „§§ 16 bis 18“ durch den Ausdruck „§§ 16 bis 18a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 12, Absatz 6 und 9 zweiter Absatz wird jeweils die Wortfolge „Oesterreichischen Nationalbank“ durch das Wort „Finanzmarktaufsichtsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 15, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 18“ durch die Wortfolge „den Paragraphen 18 und 18a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 17, lautet:

Paragraph 17,

  1. Absatz einsWer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Verwaltungsübertretung durch einen Finanzmarktteilnehmer begangen wurde, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde, in allen übrigen Fällen von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, oder Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Verwaltungsübertretung durch einen Finanzmarktteilnehmer begangen wurde, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde, in allen übrigen Fällen von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3In den Fällen der Absatz eins und 2 ist auch der Versuch strafbar.
  4. Absatz 4Gegen eine juristische Person kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins und 2 eine Geldstrafe von bis zu 150 000 Euro verhängen, wenn:
    1. Ziffer eins
      eine Verletzung gemäß Absatz eins, oder 2 zu Gunsten der juristischen Person von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die – wenngleich ihr nicht die Funktion eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zukommen muss – aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
      1. Litera a
        Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
      2. Litera b
        Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
      3. Litera c
        Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
    2. Ziffer 2
      mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Ziffer eins, genannte Person die Begehung einer in Absatz eins, oder 2 genannten Verletzung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
  5. Absatz 5Für Verwaltungsübertretungen gemäß den Absatz eins bis 4 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von drei Jahren sowie anstelle der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 18, Absatz 5, wird durch folgende Absatz 5 bis 8 ersetzt:

  1. Absatz 5Zur Verfolgung der Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins und 2 ist, wenn die Verwaltungsübertretung durch einen Finanzmarktteilnehmer begangen wurde, die Finanzmarktaufsichtsbehörde, in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zuständig.
  2. Absatz 6Die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
  3. Absatz 7Gegen eine juristische Person kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 5, eine Geldstrafe verhängen, wenn:
    1. Ziffer eins
      eine Pflichtverletzung gemäß Absatz eins, oder 2 zu Gunsten der juristischen Person von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die – wenngleich ihr nicht die Funktion eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG zukommen muss – aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
      1. Litera a
        Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
      2. Litera b
        Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
      3. Litera c
        Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
    2. Ziffer 2
      mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Ziffer eins, genannte Person die Begehung einer in Absatz eins, oder 2 genannten Verletzung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
  4. Absatz 8Die Geldstrafe gemäß Absatz 7, beträgt bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, oder Paragraph 18, Absatz 2 bis zu 150 000 Euro und im Fall von schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach Paragraph 35, Absatz 3, FM-GwG.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingfügt:

„Veröffentlichung durch die Finanzmarktaufsichtsberhörde

Paragraph 18 a,

  1. Absatz einsDie Finanzmarktaufsichtsbehörde kann innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz den Namen der natürlichen oder juristischen Person bei einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.
  2. Absatz 2Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 und rechtskräftige Maßnahmen wegen Verstößen gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 angeführten Pflichten mitsamt der Identität der sanktionierten beziehungsweise von der Maßnahme betroffenen natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter der zu Grunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe oder Maßnahme informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Wenn die Finanzmarktaufsichtsbehörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der in Absatz 2, genannten betroffenen natürlichen oder juristischen Person die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält, die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde die Entscheidung:
    1. Ziffer eins
      erst dann zu veröffentlichen, wenn die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind,
    2. Ziffer 2
      auf anonymer Basis zu veröffentlichen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden oder
    3. Ziffer 3
      nicht zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach Ziffer eins und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten,
      1. Litera a
        dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird, oder
      2. Litera b
        dass bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
  4. Absatz 4Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins bis 3 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde beantragen. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde die Veröffentlichung richtig zu stellen oder gemäß dem Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
  5. Absatz 5Wird ein Rechtsmittel gegen den der Veröffentlichung gemäß Absatz eins bis 3 zugrunde liegenden Bescheid erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Absatz eins bis 3 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, kann die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen aus dem Internetauftritt entfernt werden.
  6. Absatz 6Ist eine Veröffentlichung nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Absatz 4 und 5 zu widerrufen oder aus den Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 19, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Mit 1. Jänner 2026 sind sämtliche bei der Oesterreichischen Nationalbank anhängige Maßnahmen, Genehmigungen und Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz von der Finanzmarktaufsichtsbehörde fortzuführen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 19, Absatz 4 und 5 entfällt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 22, wird der Verweis auf „§ 6 Absatz eins, Ziffer 4 “, durch den Verweis auf „§ 6 Absatz eins, Ziffer 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 7,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2, 3, 5, 6, 8 und 9, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 5 bis 8, Paragraph 18 a,, Paragraph 19, Absatz 3, sowie Paragraph 22, in der Fassung des Artikel 2, des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 19, Absatz 4 und 5 außer Kraft und ist letztmalig auf das Geschäftsjahr 2025 anwendbar.“

Artikel 3
Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im römisch XV. Abschnitt die Wortfolge „und internationale Sanktionen“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu Paragraph 78, die Wortfolge „und internationale Sanktionen“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt; die Zustimmung muss ihre Anwendungsfälle deutlich umschreiben und entweder schriftlich oder mittels einer eindeutig bestätigenden Handlung elektronisch erfolgen;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 38, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 15, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 16, wird angefügt:

  1. Ziffer 16
    hinsichtlich der Informationsbereitstellung gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 3 des Sanktionengesetzes 2024 – SanktG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025, und des Informationsaustausches gemäß Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz 4, SanktG 2024 jeweils zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 16, wird der Verweis „gemäß Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz 4, SanktG 2024“ durch den Verweis „gemäß Paragraph 12, Absatz 6 und Paragraph 14, Absatz 2, SanktG 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In der Überschrift des römisch XV. Abschnitts entfällt die Wortfolge „und internationale Sanktionen“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 78, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, des Sanktionengesetzes 2024 ermittelte und verarbeitete institutsbezogene Daten;“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 79, Absatz 4 a, erster und zweiter Satz lautet:

„Die FMA hat alle relevanten Informationen aus ihrer bankaufsichtlichen Tätigkeit in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Relevante Informationen in diesem Sinn sind Daten gemäß Paragraph 77, Absatz 4,, bankaufsichtliche Daten gemäß Paragraph 14, FKG, Berichte der Staatskommissäre, institutsbezogene Informationen aus ihrer Aufsichtstätigkeit nach dem FM-GwG und nach dem Sanktionengesetz 2024, Ermittlungsergebnisse und sonstige institutsbezogene Wahrnehmungen, soweit sie den Zuständigkeitsbereich der FMA betreffen.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 116, angefügt:

  1. Absatz 116In der Fassung des Artikel 3, des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des römisch XV. Abschnitts und zu Paragraph 78,, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 15 und 16 in der Fassung der Ziffer 4,, die Überschrift des römisch XV. Abschnitts und Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 5, mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; gleichzeitig tritt Paragraph 78, Absatz 7, außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 16, in der Fassung der Ziffer 5 und Paragraph 79, Absatz 4 a, erster und zweiter Satz mit 1. Jänner 2026; gleichzeitig tritt Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 5, außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Das Bundesgesetz über die Ausgabe von E-Geld und die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Verweis „das Sanktionengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,,“ durch den Verweis „das Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 4, des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, wird folgende Ziffer 24, eingefügt:

  1. Ziffer 24
    im Sanktionengesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,,“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 11, wird folgende Ziffer 12, eingefügt:

  1. Ziffer 12
    im Sanktionengesetz 2024,“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 24, wird folgende Ziffer 25, eingefügt:

  1. Ziffer 25
    im Sanktionengesetz 2024,“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 53, angefügt:

  1. Absatz 53Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,, Absatz 2, Ziffer 12 und Absatz 3, Ziffer 25, in der Fassung des Artikel 5, des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Verbraucherzahlungskontogesetzes

Das Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    aufgrund völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union sowie aufgrund nationaler Sanktionsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 2, oder 4 des Sanktionengesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer 3, in der Fassung des Artikel 6, des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Devisengesetzes 2004

Das Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wendung „§§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes“ durch die Wendung „in den gesetzlich ausdrücklich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, wird der Verweis auf „Art. 64 Absatz 2 und 3, Artikel 66,, 75 und 215 AEUV“ durch den Verweis auf „Art. 64 Absatz 2 und 3 und Artikel 66, AEUV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Soweit die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs durch Mitgliedstaaten vorliegen, kann die Oesterreichische Nationalbank Maßnahmen gemäß Paragraph 4, treffen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 3, wird der Verweis auf das „Sanktionengesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,,“ durch den Verweis auf das „Sanktionengesetz 2024 (SanktG 2024), BGBl. römisch eins Nr. 5/2025;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz eins, wird der Verweis auf „Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV“ durch den Verweis auf „Art. 64 bis 66 AEUV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, wird die Wortfolge „einer gemäß erlassenen unmittelbar Artikel 64 bis 66, 75 und 215 AEUV anwendbarer Rechtsvorschriften“ durch die Wortfolge „einer gemäß den Artikel 64 bis 66 AEUV erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz 3, wird der Verweis auf das „Sanktionengesetz 2010, BGBl. römisch eins Nr. 36/2010“ jeweils durch den Verweis auf das „Sanktionengesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 11, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 4, wird der Verweis auf „Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV“ jeweils durch den Verweis auf „den Artikel 64 bis 66 AEUV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 13, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 7, des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 5, Absatz 4, außer Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Verweis „§ 11 Sanktionengesetz 2010 – SanktG, BGBl. römisch eins Nr. 36/2010“ durch den Verweis „§ 16 Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024, BGBl. römisch eins Nr. 5/2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Artikel 8, des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, wird nach der Wortfolge „Oesterreichischen Nationalbank“ die Wortfolge „ , der Finanzmarktaufsichtsbehörde“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt die Wortfolge „Oesterreichischen Nationalbank, der“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8In der Fassung des Artikel 9, des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung der Ziffer eins, mit 30. Dezember 2024;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung der Ziffer 2, mit 1. Jänner 2026.“

Van der Bellen

Schallenberg