BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 24. Juli 2025

Teil I

47. Bundesgesetz:

Teilpensionsgesetz – APG

(NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)

47. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden (Teilpensionsgesetz – APG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

3

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

4

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

5

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

6

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

7

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

8

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 40, Absatz 2, wird folgende Ziffer 2, angefügt:

  1. Ziffer 2
    die eine Teilpension nach Paragraph 4 a, APG beziehen, mit der Maßgabe, dass Unterschreitungen der mindestens erforderlichen Arbeitszeitreduktion nach Paragraph 4 a, Absatz 3, APG um mehr als 10% zu melden sind.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 79 a, wird folgender Paragraph 79 b, samt Überschrift eingefügt:

„Nachhaltigkeitsmechanismus

Paragraph 79 b,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat für die Kalenderjahre 2026 bis 2030 die jährliche Abweichung der Aufwendungen der Untergliederung (UG) 22 vom Zielpfad (Absatz 2,) bis spätestens 31. August des jeweiligen Folgejahres festzustellen. Die Feststellung erfolgt durch Abzug des Wertes des Zielpfades für das jeweilige Jahr von den Aufwendungen der UG 22 gemäß Bundesrechnungsabschluss für das jeweilige Jahr, wobei ein Rechenergebnis kleiner Null eine Einhaltung des Zielpfades im jeweiligen Jahr bedeutet. Eine Überschreitung des Zielpfades im jeweiligen Jahr um mehr als 0,5% ist durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gesondert auszuweisen. Neben der Feststellung der Abweichung für das jeweilige Jahr hat auch eine Feststellung der gesamthaften Abweichung zu erfolgen. Dazu ist aus den Abweichungen der einzelnen Jahre von 2026 bis zum jeweiligen Jahr eine Summe zu bilden. Die durch diesen Pfad erreichbaren Einsparungen im Jahr 2030 entsprechen budgetwirksam dem Effekt einer Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters um ein Jahr. Über die Ergebnisse der Feststellung ist dem Nationalrat jährlich ein Bericht zur nachhaltigen Absicherung des Pensionssystems zuzuleiten.
  2. Absatz 2Der Zielpfad erstreckt sich über den Zeitraum von 2026 bis 2030. Die Zielwerte der einzelnen Jahre entsprechen den Aufwendungen der UG 22 in den Bundesfinanzrahmengesetzen für 2025 bis 2028 und 2026 bis 2029 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2025,. Unter Ansetzung eines Prognosewertes für 2030 lautet der Zielpfad daher:

Jahr

2026

2027

2028

2029

2030

Zielpfad UG 22 in Mio. €

20.292,829

21.112,492

22.160,485

23.378,036

24.814,163

  1. Absatz 3Ergibt die für den Zeitraum 2026 bis 2030 nach Absatz eins, festgestellte Summe der gesamthaften Abweichung eine Überschreitung des Zielpfades um mehr als 0,5% des kumulierten Zielpfades nach Absatz 2,, sind die erforderlichen Versicherungsjahre für die Korridorpension ab 1. Jänner 2035 in Halbjahresschritten zu erhöhen und kostendämpfende Änderungen betreffend Beitragssatz, Kontoprozentsatz, Anfallsalter, Pensionsanpassung und Anspruchsvoraussetzungen (Nachhaltigkeitsmechanismus) vorzusehen. Jedenfalls ist eine Fortsetzung des Zielpfades ab 2031 nach Maßgabe und unter Fortführung der bis 2030 vorgesehenen Zielwerte und Kostendämpfungen spätestens Ende 2031 festzulegen. Die Festlegung hat rückwirkend ab 1. Jänner 2031 zu erfolgen und das aktuelle von der Alterssicherungskommission beschlossene Mittelfristgutachten entsprechend zu berücksichtigen. Die Überprüfung der Einhaltung des Zielpfades ab 2031 hat entsprechend den Vorgaben in Absatz eins, zu erfolgen.
  2. Absatz 4Die Festlegung der kostendämpfenden Änderungen nach Absatz 3, hat im finanziellen Ausmaß der festgestellten Abweichungen nach Absatz eins, zu erfolgen und die festgestellten Abweichungen zu kompensieren.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 90, erster Satz wird nach dem Wort „Teilpension“ der Ausdruck „nach Paragraph 254, Absatz 6,, auf Teilpension nach Paragraph 4 a, APG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3a, Im Paragraph 92, Absatz eins, erster Satz wird jeweils nach der Wortfolge „Anspruch auf Teilpension“ der Ausdruck „nach Paragraph 254, Absatz 6 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 3b, Im Paragraph 100, Absatz 4, wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ die Wortfolge „mit Ausnahme einer Teilpension nach Paragraph 4 a, APG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 105, Absatz 3 a, wird folgender Satz angefügt:

„Für den nach Paragraph 4 a, Absatz 8, APG der Teilpension entsprechenden Bestandteil der Pensionsleistung gelten auch Kalendermonate der Inanspruchnahme einer Teilpension nach Paragraph 4 a, APG als Kalendermonate mit Pensionsbezug.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 108 h, Absatz eins a, wird folgender Satz angefügt:

„Bei der erstmaligen Anpassung einer (vorzeitigen) Alterspension, die als Teilpension nach Paragraph 4 a, APG beansprucht wurde, ist für den nach Paragraph 4 a, Absatz 8, APG der Teilpension entsprechenden Bestandteil der Pensionsleistung der Stichtag der Teilpension maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 5a, Im Paragraph 143 d, Absatz 2, wird nach dem Wort „Pensionsversicherung“ die Wortfolge „mit Ausnahme einer Teilpension nach Paragraph 4 a, APG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 264, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, wird angefügt:

  1. Ziffer 6
    eine (vorzeitige) Alterspension oder eine Langzeitversichertenpension als Teilpension nach Paragraph 4 a, APG beansprucht hatte, die Pension, die im Zeitpunkt des Todes nach Paragraph 4 a, Absatz 8, APG gebührt hätte.“

Novellierungsanordnung 6a, Im Paragraph 292, Absatz 2, wird nach dem Klammerausdruck „(eingetragenen Partnerin)“ die Wortfolge „ , der (die) seinen (ihren) rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6b, Im Paragraph 292, Absatz 8, dritter Satz wird nach der Wortfolge „der eingetragenen PartnerIn“ die Wortfolge „ , der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6c, Im Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird nach dem Wort „Partner/in“ die Wortfolge „ , der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6d, Im Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz wird nach dem Wort „erreicht“ die Wortfolge „ , solange das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6e, Im Paragraph 294, Absatz 4, wird nach dem Wort „lebenden“ die Wortfolge „ , sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6f, Im Paragraph 296, Absatz 4, zweiter Satz wird nach dem Wort „lebende“ die Wortfolge „ , sich im Inland rechtmäßig aufhaltende“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6g, Im Paragraph 299 a, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „der eingetragenen Partnerin“ die Wortfolge „ , der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6h, Im Paragraph 299 a, Absatz 5, Ziffer 2, wird nach dem Wort „lebenden“ die Wortfolge „ , sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 811, wird folgender Paragraph 812, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025,

Paragraph 812,

  1. Absatz einsParagraph 79 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 40, Absatz 2, Ziffer 2,, 90 erster Satz, 92 Absatz eins, erster Satz, 100 Absatz 4,, 105 Absatz 3 a,, 108h Absatz eins a,, 143d Absatz 2, sowie 264 Absatz eins, Ziffer 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (18. Novelle)

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Teilpension

Paragraph 4 a,

  1. Absatz einsDie Alterspension kann als Teilpension beansprucht werden, wenn die versicherte Person
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension (Paragraph 4,) oder eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 617, Absatz 13, ASVG (Langzeitversichertenpension) mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag erfüllt und
    2. Ziffer 2
      das Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit in der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung nachweislich um zumindest 25%, jedoch höchstens 75% reduziert. Dabei ist die zu leistende Stundenanzahl auf ganze Arbeitsstunden aufzurunden und das im letzten Jahr vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) der Teilpension überwiegende, also über den längeren Zeitraum ausgeübte, Beschäftigungsausmaß maßgeblich. Liegt kein überwiegendes Beschäftigungsausmaß vor, so ist vom letzten Beschäftigungsausmaß vor dem Stichtag auszugehen. Lag im letzten Jahr vor diesem Stichtag keine Beschäftigung vor, so ist von der Normalarbeitszeit auszugehen. Wurde im letzten Jahr vor dem Stichtag Altersteilzeit nach Paragraph 27, AlVG 1977 in Anspruch genommen, so ist von der vereinbarten Normalarbeitszeit vor Antritt dieser Maßnahme auszugehen.
  2. Absatz 2Ein Antrag auf Teilpension ist nicht zulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung besteht,
    2. Ziffer 2
      während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG.
  3. Absatz 3Zur Ermittlung des Ausmaßes der Teilpension ist Paragraph 5, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung bei einer Arbeitszeitreduktion
    1. Ziffer eins
      um mindestens 25% bis höchstens 40% aus 25%,
    2. Ziffer 2
      um mindestens 41% bis höchstens 60% aus 50%,
    3. Ziffer 3
      um mindestens 61 % bis höchstens 75% aus 75%
    der nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, erster Satz aufgewerteten Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden Kalenderjahres ergibt. Für eine Verminderung der Bruttoleistung bei Inanspruchnahme der Teilpension vor dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters kommt jener Prozentsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, zur Anwendung, der für die vorzeitige Alterspension maßgeblich ist, aufgrund deren vorliegender Voraussetzungen die Teilpension beansprucht wurde. Wird eine Langzeitversichertenpension als Teilpension beansprucht, kommt der Prozentsatz nach Paragraph 25, Absatz 4, zur Anwendung.
    1. Absatz 4
      Die Teilpension fällt vor Vollendung des Regelpensionsalters für jenen Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person
    2. Ziffer eins
      die mindestens erforderliche Arbeitszeitreduktion nach der für sie maßgeblichen Ziffer des Absatz 3, innerhalb eines Kalenderjahres in der (den) unselbständigen Erwerbstätigkeit(en) im Durchschnitt des Kalendermonates in mehr als drei Kalendermonaten um mehr als 10% unterschreitet, jedoch erstmals mit dem vierten Kalendermonat der Unterschreitung;
    3. Ziffer 2
      eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt, wobei Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz und dritter Satz anzuwenden ist.
  4. Absatz 5Zum Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ist die Teilpension oder der ihr nach Absatz 8, entsprechende Bestandteil der Pension nach Paragraph 9, Absatz 2, von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Teilpension weggefallen ist, wie folgt zu erhöhen:
    1. Ziffer eins
      um 0,165%, wenn die Teilpension bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) beansprucht wurde;
    2. Ziffer 2
      um 0,40%, wenn die Teilpension bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) oder eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 617, Absatz 13, ASVG (Langzeitversichertenpension) beansprucht wurde.
    Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  5. Absatz 6Zur Teilpension gebührt kein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 248, ASVG), kein besonderer Höherversicherungsbetrag (Paragraph 248 c, ASVG), kein Kinderzuschuss (Paragraph 262, ASVG), keine Ausgleichszulage (Paragraph 292, ASVG) und kein Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (Paragraph 299 a, ASVG).
  6. Absatz 7Wird die (vorzeitige) Alterspension oder Langzeitversichertenpension für den fortgeführten Teil des Pensionskontos (Paragraph 10, Absatz 3,) beantragt, so sind die für die jeweilige Leistung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme dieser Leistung als Teilpension geltenden Anspruchsvoraussetzungen anzuwenden. Der für die Zuerkennung der Teilpension zuständige Pensionsversicherungsträger ist auch für die Zuerkennung der Leistung für den fortgeführten Teil des Pensionskontos zuständig.
  7. Absatz 8Die Teilpension gebührt ab dem Stichtag der nach Absatz 7, beantragten (vorzeitigen) Alterspension oder der Langzeitversichertenpension als Bestandteil der jeweiligen Pension. Ein Frühstarterbonus (Paragraph 262 a, ASVG), der bereits zur Teilpension gebührt hat, gebührt ab dem Stichtag der (vorzeitigen) Alterspension oder der Langzeitversichertenpension zur jeweiligen gesamten Leistung.
  8. Absatz 9Nach Anfall einer Teilpension kann ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 617, Absatz 13, ASVG (Langzeitversichertenpension), eine Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 3, oder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht mehr entstehen.
  9. Absatz 10Im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigte Bezieher/innen einer Teilpension können die Leistung von Mehrarbeit über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß hinaus und von Überstunden über die im Betrieb geltende oder vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus gegenüber dem Dienstgeber ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.
  10. Absatz 11Bei der Ermittlung des Anteils der Erwerbstätigen an der Bevölkerung in der jeweiligen Altersgruppe gelten Personen, die eine Teilpension in Anspruch nehmen und gleichzeitig einer vollversicherten Beschäftigung nachgehen, als Erwerbstätige und nicht als Pensionisten.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG)“ der Ausdruck „der jeweiligen Leistung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 7, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    dann, wenn die versicherte Person eine Teilpension beansprucht hatte, eine weggefallene Teilpension in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4 a, Absatz 5, von Amts wegen neu festzustellen ist;“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, endet die Kontoführung mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) der Teilpension fällt, nur für den Teil der Gesamtgutschrift (Paragraph 12, Absatz 3,), aus dem sich das Ausmaß der Teilpension nach Paragraph 4 a, Absatz 3, ergibt. Dazu ist die nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, aufgewertete Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden Kalenderjahres, um jenen Teil zu reduzieren, aus dem sich das Ausmaß der Teilpension ergibt.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 13 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist“ die Wortfolge „und keine Teilpension nach Paragraph 4 a, bezieht“ sowie nach dem Wort „Pensionsleistung“ die Wortfolge „ausgenommen einer Teilpension“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 39, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, (18. Novelle)

Paragraph 39,

Die Paragraphen 4 a,, 5 Absatz eins,, 7 Ziffer 3 a,, 10 Absatz 3 und 13a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 21, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Zeiträume, in denen nach Beendigung einer Altersteilzeit (Paragraph 27,), für die der Arbeitgeber Altersteilzeitgeld bezogen hat, mit verringerter Normalarbeitszeit gearbeitet wurde.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 27, Absatz 2, Einleitungsteil und Ziffer eins, lautet:

„Altersteilzeitgeld gebührt für längstens drei Jahre für Personen, die in spätestens drei Jahren die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 2,, APG) erfüllen oder das Regelpensionsalter vollenden sowie

  1. Ziffer eins
    in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 884 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist
    • Strichaufzählung
      um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und
    • Strichaufzählung
      um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind,
    erstreckt werden,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei volle Kalendermonate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich für die Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt (Oberwert) und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte (Unterwert), erhalten und“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 27, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen oder das Regelpensionsalter vollendet haben, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer steht dem Erhalt von Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von bis zu einem Jahr, längstens bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 2,, APG nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 27, Absatz 5, wird die Wortfolge „Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH“ durch die Wortfolge „Der abzugeltende Anteil beträgt in den Kalenderjahren 2026 bis einschließlich 2028 80 vH und ab dem Kalenderjahr 2029 90 vH“ ersetzt; weiters entfällt der vorletzte Satz.

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Paragraph 28, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Ist ein Arbeitnehmer während der Altersteilzeit zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, so hat er dies dem Arbeitsmarktservice unverzüglich mitzuteilen. Wurde die Beschäftigung beim anderen Arbeitgeber nicht bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübt, so gebührt für jene Monate, in denen eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird, kein Altersteilzeitgeld und somit kein Lohnausgleich; Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG gilt in diesen Fällen nicht. Ein Dienstnehmer, der mehrere Dienstverhältnisse hat, kann nur mit einem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen, für die Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, gebührt.“

Novellierungsanordnung 6a, Dem Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen, können abweichend von Paragraph 50, auch bei der jeweiligen Einrichtung, an die die Bereitstellung der Maßnahme gemäß Paragraph 32, Absatz 3, AMSG übertragen wurde, den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes anzeigen oder eine Wiedermeldung gemäß Absatz 5, oder 6 vornehmen. Personen, die an Maßnahmen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, AlVG teilnehmen, können die Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder die Wiedermeldung auch bei der jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 6, vornehmen. Die Landesgeschäftsstelle kann weitere Einrichtungen, bei denen eine Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder eine Wiedermeldung möglich ist, bezeichnen. Eine Liste der als Meldestellen bezeichneten Einrichtungen ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 189 und 190 angefügt:

  1. Absatz 189Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, Paragraph 27, Absatz 2,, 4 und 5, Paragraph 28, sowie Paragraph 82, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Paragraph 27, Absatz 2,, 4 und 5 gilt für kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2025 begonnen hat. Paragraph 28, Absatz 2, gilt für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit vor Ablauf des 31. Dezember 2025 begonnen hat, mit der Maßgabe, dass Altersteilzeitgeld nur gebührt, wenn Altersteilzeitgeld ausschließende Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern bis zum 30. Juni 2026 beendet werden. Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz ist auf Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2025 begonnen hat.
  2. Absatz 190Paragraph 46, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, Einleitungsteil in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, gebührt für Personen, die ihr Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollenden, Altersteilzeitgeld für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit
    1. Ziffer eins
      nach Ablauf des 31. Dezember 2025 beginnt, für längstens viereinhalb Jahre;
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnt, für längstens vier Jahre;
    3. Ziffer 3
      nach Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 beginnt, für längstens dreieinhalb Jahre.
    Abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, beträgt das Ausmaß der innerhalb der Rahmenfrist erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichten Beschäftigungszeiten für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit
    nach dem 31. Dezember 2025 beginnt, 788 Wochen;
    nach dem 31. März 2026 beginnt, 796 Wochen;
    nach dem 30. Juni 2026 beginnt, 804 Wochen;
    nach dem 30. September 2026 beginnt, 812 Wochen;
    nach dem 31. Dezember 2026 beginnt, 820 Wochen;
    nach dem 31. März 2027 beginnt, 828 Wochen;
    nach dem 30. Juni 2027 beginnt, 836 Wochen;
    nach dem 30. September 2027 beginnt, 844 Wochen;
    nach dem 31. Dezember 2027 beginnt, 852 Wochen;
    nach dem 31. März 2028 beginnt, 860 Wochen;
    nach dem 30. Juni 2028 beginnt, 868 Wochen;
    nach dem 30. September 2028 beginnt, 876 Wochen;
    nach dem 31. Dezember 2028 beginnt, 884 Wochen.
    Paragraph 27, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bloße Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine der genannten Leistungen dem Bezug von Altersteilzeitgeld für den jeweils in Ziffer eins bis 3 genannten Zeitraum nicht schadet.“

Artikel 4
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 14 e, wird folgender Paragraph 14 f, samt Überschrift eingefügt:

„Abfertigung bei Teilpension

Paragraph 14 f,

  1. Absatz einsBei Inanspruchnahme einer Teilpension nach Paragraph 4 a, des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung einer nach dem AngG, dem ArbAbfG, dem HGHAG oder dem GAngG zustehenden Abfertigung das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG ist für die Berechnung der Monatsentgelte Paragraph 13 d, Absatz 2, BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor der Inanspruchnahme der Teilpension als beendet gilt. Wird die Teilpension nach Paragraph 4 a, APG im Anschluss an eine Altersteilzeit nach Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1977,, eine Bildungsteilzeit nach Paragraph 11 a,, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a,, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 14 a,, 14b oder 14d in Anspruch genommen, ist für die Berechnung der Abfertigung nach Maßgabe des ersten Satzes das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber vor Antritt einer dieser Maßnahmen heranzuziehen.
  2. Absatz 2Ein Anspruch auf Abfertigung nach dem AngG, dem ArbAbfG, dem HGHAG oder dem GAngG besteht auch dann, wenn das laufende Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gelöst wird (ausgenommen durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund), um im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension nach Paragraph 4 a, APG in Anspruch zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 60, angefügt:

  1. Ziffer 60
    Paragraph 14 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, tritt mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach Paragraph 4 a, des Allgemeinen Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, finden die beiden vorgenannten Sätze sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 2, Im Artikel römisch VI Absatz eins, wird nach Ziffer 16, folgende Ziffer 17, angefügt:

  1. Ziffer 17
    Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „62. Lebensjahres (Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Pensionsgesetzes - APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,),“ durch die Wortfolge „Anfallsalters für die Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Pensionsgesetzes - APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 73, wird nach Absatz 41, folgender Absatz 42, angefügt:

  1. Absatz 42Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 93, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „62. Lebensjahres (Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Pensionsgesetzes - APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,),“ durch die Wortfolge „Anfallsalters für die Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Pensionsgesetzes - APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung „§ 111. Abfertigung“ die Eintragung „§ 111a. Abfertigung bei Teilpension“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 111, wird folgender Paragraph 111 a, samt Überschrift eingefügt:

„Abfertigung bei Teilpension

Paragraph 111 a,

  1. Absatz einsBei Inanspruchnahme einer Teilpension nach Paragraph 4 a, APG ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung einer nach dem Paragraph 111, zustehenden Abfertigung das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen. Wird die Teilpension nach Paragraph 4 a, APG im Anschluss an eine Altersteilzeit nach Paragraph 27, AlVG, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 57,, eine Bildungsteilzeit nach Paragraph 58,, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 63,, 65 oder 66 in Anspruch genommen, ist für die Berechnung der Abfertigung nach Maßgabe des ersten Satzes das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber vor Antritt einer dieser Maßnahmen heranzuziehen.
  2. Absatz 2Ein Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das laufende Arbeitsverhältnis durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer gelöst wird (ausgenommen durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund) um im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einer anderen Arbeitgeberin bzw. einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension nach Paragraph 4 a, APG in Anspruch zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 430, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph 93, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 111 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, treten mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 13 c, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Dasselbe gilt auch dann, wenn dieses Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gelöst wird (ausgenommen durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund) um im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension nach Paragraph 4 a, des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, in Anspruch zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 50, angefügt:

  1. Absatz 50Paragraph 13 c, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker