46. Bundesgesetz, mit dem das Ehegesetz und das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz geändert werden (Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025 – EPaRÄG 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ehegesetzes
Das Ehegesetz, dRGBl. 1938 S. 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:Das Ehegesetz, dRGBl. 1938 S. 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2 wird aufgehoben.In Paragraph eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2, wird aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, § 6, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:Paragraph 6,, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 samt Überschrift lautet:Paragraph 10, samt Überschrift lautet:
„Adoption
§ 10.Paragraph 10,
Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem Adoptivkind und seinen Nachkommen sowie seinen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie einerseits und dem Adoptivelternteil andererseits, solange das durch die Adoption begründete Rechtsverhältnis besteht.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 22 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 vorliegt“.In Paragraph 22, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und nicht der Aufhebungsgrund des Paragraph 35, vorliegt“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 28 Abs. 1 entfällt der erste Satz.In Paragraph 28, Absatz eins, entfällt der erste Satz.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 33 wird der Ausdruck „§§ 35 bis 39“ durch den Ausdruck „§§ 36 bis 39“ ersetzt.In Paragraph 33, wird der Ausdruck „§§ 35 bis 39“ durch den Ausdruck „§§ 36 bis 39“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 35 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 35, samt Überschrift wird aufgehoben.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 40 Abs. 2 entfällt die Wendung „im Fall des § 35 mit dem Zeitpunkt, in welchem die Eingehung oder die Bestätigung der Ehe dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der Ehegatte entscheidungsfähig wird,“.In Paragraph 40, Absatz 2, entfällt die Wendung „im Fall des Paragraph 35, mit dem Zeitpunkt, in welchem die Eingehung oder die Bestätigung der Ehe dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der Ehegatte entscheidungsfähig wird,“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 42 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 35 bis 37“ durch den Ausdruck „§§ 36 und 37“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 2, wird der Ausdruck „§§ 35 bis 37“ durch den Ausdruck „§§ 36 und 37“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 131 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 131, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Für das Inkrafttreten des Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (EPaRÄG 2025), BGBl. I Nr. 46/2025, gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten des Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (EPaRÄG 2025), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2025,, gilt Folgendes:
Die §§ 1, 6, 10, § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 33, § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 2 samt Überschriften und die Aufhebung des § 35 samt Überschrift treten mit 1. August 2025 in Kraft.Die Paragraphen eins, 6, 10,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 33,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 2, samt Überschriften und die Aufhebung des Paragraph 35, samt Überschrift treten mit 1. August 2025 in Kraft.
Die §§ 1 und 6, 10, 22, 35, 40 und 42 sind in der Fassung vor dem EPaRÄG 2025 anzuwenden, wenn die Ehe vor Inkrafttreten des EPaRÄG 2025 geschlossen wurde.“Die Paragraphen eins und 6, 10, 22, 35, 40 und 42 sind in der Fassung vor dem EPaRÄG 2025 anzuwenden, wenn die Ehe vor Inkrafttreten des EPaRÄG 2025 geschlossen wurde.“
Artikel 2
Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes
Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden
mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;
zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie sowie zwischen einem Adoptivkind und seinen Nachkommen sowie Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie einerseits und dem Adoptivelternteil andererseits, solange das durch die Adoption begründete Rechtsverhältnis besteht.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 19 Abs. 3 wird der Ausdruck „– ausgenommen im Fall des Abs. 2 Z 2 –“ aufgehoben.In Paragraph 19, Absatz 3, wird der Ausdruck „– ausgenommen im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, –“ aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 45 Abs. 3 bis 5 lauten:In Paragraph 45, Absatz 3 bis 5 lauten:
„(3)Absatz 3,Die §§ 4 samt Überschrift, 13, 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. § 4 in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.Die Paragraphen 4, samt Überschrift, 13, 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. Paragraph 4, in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die Paragraphen 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.
(4)Absatz 4,§ 43 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(5)Absatz 5,Für das Inkrafttreten des Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (EPaRÄG 2025), BGBl. I Nr. 46/2025, gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten des Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (EPaRÄG 2025), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2025,, gilt Folgendes:
§ 5 Abs. 1 und § 19 Abs. 3 treten mit 1. August 2025 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 3, treten mit 1. August 2025 in Kraft.
§ 5 Abs. 1 in der Fassung vor dem EPaRÄG 2025 ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft vor Inkrafttreten des EPaRÄG 2025 begründet wurde.“Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung vor dem EPaRÄG 2025 ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft vor Inkrafttreten des EPaRÄG 2025 begründet wurde.“
Van der Bellen
Stocker