44. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, das Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Hochschulgesetzes 2005 |
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Artikel 1
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 4 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt:
„(2b)Absatz 2 bWenn nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres ein schulpflichtiges Kind im Sinn des Abs. 2a Z 3 in eine Schule aufgenommen werden soll und keine institutionelle vorschulische Bildung erhalten hat oder der bisherige Schulbesuch seit Beginn der Schulpflicht bzw. dem Tag, an dem das Kind in Österreich schulpflichtig gewesen wäre, wenn es sich zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 dauernd in Österreich aufgehalten hätte, nicht hinreichend erfolgt oder nachvollziehbar ist, so ist mit dem Kind und deren Erziehungsberechtigten ein Orientierungsgespräch durchzuführen. In diesem Gespräch ist zu klären, ob zusätzlich zum Bedarf an Sprachförderung auch ein Förderbedarf in Orientierung und Vorläuferfertigkeiten (Orientierungsunterricht) besteht. Prüfungsmaßstab für das Vorliegen eines Bedarfs an Orientierungsunterricht sind insbesondere altersgerechte Grundkompetenzen inWenn nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres ein schulpflichtiges Kind im Sinn des Absatz 2 a, Ziffer 3, in eine Schule aufgenommen werden soll und keine institutionelle vorschulische Bildung erhalten hat oder der bisherige Schulbesuch seit Beginn der Schulpflicht bzw. dem Tag, an dem das Kind in Österreich schulpflichtig gewesen wäre, wenn es sich zu diesem Zeitpunkt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 dauernd in Österreich aufgehalten hätte, nicht hinreichend erfolgt oder nachvollziehbar ist, so ist mit dem Kind und deren Erziehungsberechtigten ein Orientierungsgespräch durchzuführen. In diesem Gespräch ist zu klären, ob zusätzlich zum Bedarf an Sprachförderung auch ein Förderbedarf in Orientierung und Vorläuferfertigkeiten (Orientierungsunterricht) besteht. Prüfungsmaßstab für das Vorliegen eines Bedarfs an Orientierungsunterricht sind insbesondere altersgerechte Grundkompetenzen in
dem Erkennen von Symbolen und Schriftzeichen,
Kennen von Abläufen in einer Bildungseinrichtung und
dem Erkennen und Verstehen von sozialen Regeln (zeitlich und kommunikativ).
Das Orientierungsgespräch hat durch die Schulleitung zu erfolgen und kann, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist oder eine örtlich zuständige Schule nicht feststeht, auf Anordnung durch die Schulbehörde durch diese erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aWenn ein Förderbedarf in Orientierung und Vorläuferfertigkeiten festgestellt wurde, kann abweichend von Abs. 4 für bis zu sechs Monate ausschließlich Orientierungsunterricht erfolgen. Im Falle eines Schulwechsels sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, der vorangehenden Schule die Schule, in welche die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wurde, bekannt zu geben. Die vorangehende Schule hat die ihr zur Verfügung stehenden Informationen sowohl über das Ergebnis gemäß Abs. 2a als auch über Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere den Leistungsstand, der Schülerin oder des Schülers der aufnehmenden Schule unverzüglich bekannt zu geben.“Wenn ein Förderbedarf in Orientierung und Vorläuferfertigkeiten festgestellt wurde, kann abweichend von Absatz 4, für bis zu sechs Monate ausschließlich Orientierungsunterricht erfolgen. Im Falle eines Schulwechsels sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, der vorangehenden Schule die Schule, in welche die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wurde, bekannt zu geben. Die vorangehende Schule hat die ihr zur Verfügung stehenden Informationen sowohl über das Ergebnis gemäß Absatz 2 a, als auch über Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere den Leistungsstand, der Schülerin oder des Schülers der aufnehmenden Schule unverzüglich bekannt zu geben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 9 Abs. 1b wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 9, Absatz eins b, wird folgender Satz angefügt:
„Für den Orientierungsunterricht können eigene, auch klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartübergreifende Gruppen (Orientierungsklassen) eingerichtet werden; sie sind keine Klassen im schulrechtlichen Sinn.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 82 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28§ 4 Abs. 2b und 4a sowie § 9 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 2 b und 4a sowie Paragraph 9, Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes
Das Bundesgesetz über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher (Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz – AE-GG), BGBl. Nr. 406/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2023 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher (Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz – AE-GG), Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2023, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. I § 1 Z 1 lit. g wird nach dem Wort „Universitätslehrgangs“ die Wortfolge „oder Hochschullehrgangs“ eingefügt.In Art. römisch eins Paragraph eins, Ziffer eins, Litera g, wird nach dem Wort „Universitätslehrgangs“ die Wortfolge „oder Hochschullehrgangs“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Art. I § 1 Z 1 wird folgende lit. h und i angefügt:Dem Art. römisch eins Paragraph eins, Ziffer eins, wird folgende Litera h und i angefügt:
Absolvierung eines ordentlichen Bachelorstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS;
Absolvierung eines außerordentlichen Bachelorstudiums (Bachelor Professional) „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung;“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Art. II wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Art. römisch II wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 1 Z 1 lit. g, h und i tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen eines Jahres zu erlassen. § 1 Z 1 lit. h und i gilt nur für Studierende, die längstens bis zum 1. Oktober 2029 diese Ausbildungen begonnen haben. Die Ausbildungen sind bis zum 31. Jänner 2028 im Sinne des § 18 BHG 2013 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Juni 2028 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Die Evaluierung soll sich dabei insbesondere auf die faktische Inanspruchnahme der Studienplätze, die Zusammensetzung der Studierenden, die Qualität der Ausbildung, die erzielten Abschlüsse und den Übertritt in das Berufsfeld beziehen.“Paragraph eins, Ziffer eins, Litera g,, h und i tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen eines Jahres zu erlassen. Paragraph eins, Ziffer eins, Litera h und i gilt nur für Studierende, die längstens bis zum 1. Oktober 2029 diese Ausbildungen begonnen haben. Die Ausbildungen sind bis zum 31. Jänner 2028 im Sinne des Paragraph 18, BHG 2013 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Juni 2028 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Die Evaluierung soll sich dabei insbesondere auf die faktische Inanspruchnahme der Studienplätze, die Zusammensetzung der Studierenden, die Qualität der Ausbildung, die erzielten Abschlüsse und den Übertritt in das Berufsfeld beziehen.“
Artikel 4
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 54 lautet:Paragraph 54, lautet:
„§ 54.Paragraph 54,
Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, bzw. eines digitalen Studierendenausweises gemäß § 11a des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 zu beurkunden, dass sie der Pädagogischen Hochschule (§ 72) angehören. Der Studierendenausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis bzw. der digitale Studierendenausweis kann mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.“ Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, bzw. eines digitalen Studierendenausweises gemäß Paragraph 11 a, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 zu beurkunden, dass sie der Pädagogischen Hochschule (Paragraph 72,) angehören. Der Studierendenausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis bzw. der digitale Studierendenausweis kann mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 55 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „des Studiums ist im Studierendenausweis“ die Wortfolge „bzw. im digitalen Studierendenausweis“ eingefügt.In Paragraph 55, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „des Studiums ist im Studierendenausweis“ die Wortfolge „bzw. im digitalen Studierendenausweis“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 80 wird folgender Abs. 26 angefügt:Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26§ 54 sowie § 55 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 54, sowie Paragraph 55, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
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