Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 24. Juli 2025 | Teil römisch eins |
40. Bundesgesetz: | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sowie des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Ausschussbericht 175 Sitzung 37,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11677 Sitzung 980,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 149, Absatz 2, wird nach dem Klammerausdruck „(eingetragenen Partnerin)“ die Wortfolge „ , der (die) seinen (ihren) rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 149, Absatz 7, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „eingetragenen PartnerIn“ die Wortfolge „ , der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird nach dem Wort „Partner/in“ die Wortfolge „ , der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 150, Absatz eins, letzter Satz wird nach dem Wort „erreicht“ die Wortfolge „ , solange das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 151, Absatz 4, wird nach dem Wort „lebenden“ die Wortfolge „ , sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 153, Absatz 4, zweiter Satz wird nach dem Wort „lebende“ die Wortfolge „ , sich im Inland rechtmäßig aufhaltende“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 156 a, Absatz 5, wird nach dem Ausdruck „eingetragenen Partnerin“ die Wortfolge „ , der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 156 a, Absatz 5, Ziffer 2, wird nach dem Wort „lebenden“ die Wortfolge „ , sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 419, wird folgender Paragraph 420, samt Überschrift angefügt:
Die Paragraphen 149, Absatz 2 und Absatz 7, dritter Satz, 150 Absatz eins, 151, Absatz 4, 153, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 156 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 140, Absatz 2, wird nach dem Klammerausdruck „(eingetragenen Partnerin)“ die Wortfolge „ , der (die) seinen (ihren) rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 140, Absatz 7, dritter Satz wird nach der Wortfolge „der eingetragenen PartnerIn“ die Wortfolge „ , der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird nach dem Wort „Partner/in“ die Wortfolge „ , der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 141, Absatz eins, letzter Satz wird nach dem Wort „erreicht“ die Wortfolge „ , solange das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 142, Absatz 4, wird nach dem Wort „lebenden“ die Wortfolge „ , sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 144, Absatz 4, zweiter Satz wird nach dem Wort „lebende“ die Wortfolge „ , sich im Inland rechtmäßig aufhaltende“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 147 a, Absatz 5, wird nach dem Ausdruck „eingetragenen Partnerin“ die Wortfolge „ , der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 147 a, Absatz 5, Ziffer 2, wird nach dem Wort „lebenden“ die Wortfolge „ , sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 414, wird folgender Paragraph 415, samt Überschrift angefügt:
Die Paragraphen 140, Absatz 2 und Absatz 7, dritter Satz, 141 Absatz eins, 142, Absatz 4, 144, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 147 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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