37. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2025, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 38 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lautet:Paragraph 38, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lautet:
„Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt. Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so dürfen sie diese Tatsachen nur dann veröffentlichen oder zugänglich machen, wenn sie nicht der Geheimhaltung gemäß § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, unterliegen.“„Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt. Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so dürfen sie diese Tatsachen nur dann veröffentlichen oder zugänglich machen, wenn sie nicht der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, unterliegen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 69b Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 69 b, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
unter Wahrung der für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des § 38 Abs. 1 und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU und der Bestimmungen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß § 70 Abs. 4 und 4a, § 70b und § 70c verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;“unter Wahrung der für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des Paragraph 38, Absatz eins und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel römisch sieben Kapitel 1 Abschnitt römisch zwei der Richtlinie 2013/36/EU und der Bestimmungen gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß Paragraph 70, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 70 b und Paragraph 70 c, verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 69b Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 69 b, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Art. 5 bis 7 und Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 und Art. 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditinstitute verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres, soweit die betroffenen Informationen nicht der Geheimhaltung gemäß § 6 IFG unterliegen; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;“eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Artikel 5 bis 7 und Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/2402 und Artikel 270 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, durch Kreditinstitute verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres, soweit die betroffenen Informationen nicht der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, IFG unterliegen; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 77 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und die für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des § 38 Abs. 1 sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) dadurch nicht verletzt werden,“die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und die für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des Paragraph 38, Absatz eins, sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48 a, BAO) dadurch nicht verletzt werden,“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 103c Z 6 und § 103g Z 4 entfällt jeweils die Wortfolge „ , ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist“.In Paragraph 103 c, Ziffer 6 und Paragraph 103 g, Ziffer 4, entfällt jeweils die Wortfolge „ , ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist“.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 107 wird folgender Abs. 118 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 118, angefügt:
„(118)Absatz 118,§ 38 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 69b Abs. 1 Z 5 und 7, § 77 Abs. 1 Z 1, § 103c Z 6 und § 103g Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 38, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 69 b, Absatz eins, Ziffer 5 und 7, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 103 c, Ziffer 6 und Paragraph 103 g, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
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