BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 23. Juli 2025

Teil römisch eins

37. Bundesgesetz:

Änderung des Bankwesengesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 134 Ausschussbericht 153 Sitzung 35,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11656 Sitzung 980,, )

37. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 38, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lautet:

„Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt. Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so dürfen sie diese Tatsachen nur dann veröffentlichen oder zugänglich machen, wenn sie nicht der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, unterliegen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 69 b, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    unter Wahrung der für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des Paragraph 38, Absatz eins und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel römisch sieben Kapitel 1 Abschnitt römisch zwei der Richtlinie 2013/36/EU und der Bestimmungen gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß Paragraph 70, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 70 b und Paragraph 70 c, verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 69 b, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Artikel 5 bis 7 und Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/2402 und Artikel 270 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, durch Kreditinstitute verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres, soweit die betroffenen Informationen nicht der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, IFG unterliegen; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und die für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des Paragraph 38, Absatz eins, sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48 a, BAO) dadurch nicht verletzt werden,“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 103 c, Ziffer 6 und Paragraph 103 g, Ziffer 4, entfällt jeweils die Wortfolge „ , ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist“.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 118, angefügt:

  1. Absatz 118,Paragraph 38, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 69 b, Absatz eins, Ziffer 5 und 7, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 103 c, Ziffer 6 und Paragraph 103 g, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker