36. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2019, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgende Z 13 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgende Ziffer 13, angefügt:
„erhitztes Tabakerzeugnis“ ein neuartiges Tabakerzeugnis, das erhitzt wird, damit Nikotin und andere Chemikalien freigesetzt werden, die dann von der Nutzerin oder dem Nutzer inhaliert werden, und das je nach seinen Eigenschaften den rauchlosen Tabakerzeugnissen oder den Rauchtabakerzeugnissen zugerechnet wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 5b lautet:Die Überschrift zu Paragraph 5 b, lautet:
„Kennzeichnung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen, von Tabak für Wasserpfeifen und von erhitzten Tabakerzeugnissen“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5b Abs. 1 wird die Wortfolge „und von Tabak für Wasserpfeifen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , von Tabak für Wasserpfeifen und von erhitzten Tabakerzeugnissen“ ersetzt.In Paragraph 5 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „und von Tabak für Wasserpfeifen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , von Tabak für Wasserpfeifen und von erhitzten Tabakerzeugnissen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8b Abs. 6 wird die Wortfolge „und Tabak zum Selbstdrehen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , Tabak zum Selbstdrehen und erhitzten Tabakerzeugnissen“ ersetzt.In Paragraph 8 b, Absatz 6, wird die Wortfolge „und Tabak zum Selbstdrehen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , Tabak zum Selbstdrehen und erhitzten Tabakerzeugnissen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 18 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,§ 1 Z 13, § 5b Abs. 1 samt Überschrift, § 8b Abs. 6, § 18 Abs. 16 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Erhitzte Tabakerzeugnisse, die den §§ 5b Abs. 1 und 8b Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2025 nicht entsprechen und bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 verkauft werden.“Paragraph eins, Ziffer 13,, Paragraph 5 b, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 8 b, Absatz 6,, Paragraph 18, Absatz 16, sowie Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Erhitzte Tabakerzeugnisse, die den Paragraphen 5 b, Absatz eins und 8 b Absatz 6, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2025, nicht entsprechen und bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 verkauft werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 20 wird das Wort „zuletzt“ gestrichen sowie nach der Wort- und Zeichenfolge „2014/109/EU, ABl. Nr. L 360 vom 17.12.2014 S. 22,“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100, ABl. L 283 vom 3.11.2022 S. 4-6“ eingefügt.In Paragraph 20, wird das Wort „zuletzt“ gestrichen sowie nach der Wort- und Zeichenfolge „2014/109/EU, Amtsblatt Nummer L 360 vom 17.12.2014 Seite 22,“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100, Amtsblatt , L 283 vom 3.11.2022 S. 4-6“ eingefügt.
Van der Bellen
Stocker