32. Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2024, wird wie folgt geändert:Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Über grundsätzliche Fragen zu Veröffentlichungen gemäß § 14 Abs. 8 zweiter Satz hat der Präsident Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu halten.“Über grundsätzliche Fragen zu Veröffentlichungen gemäß Paragraph 14, Absatz 8, zweiter Satz hat der Präsident Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu halten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 14 Abs. 8 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 14, Absatz 8, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Informationen von allgemeinem Interesse sind im Sinne des Art. 30 Abs. 7 B-VG vom Präsidenten auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.“„Informationen von allgemeinem Interesse sind im Sinne des Artikel 30, Absatz 7, B-VG vom Präsidenten auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 109 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,§ 8 Abs. 5 und § 14 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 14, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Van der Bellen
Stocker