Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 1. Juli 2025 | Teil römisch eins |
29. Bundesgesetz: | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 IA 321/A Ausschussbericht 123 Sitzung 33,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11649 Sitzung 979,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 27 angefügt:
Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 82 h, wird folgender Paragraph 82 i, angefügt:
Prüfungskandidatinnen und -kandidaten der Reifeprüfung des Haupttermins oder Herbsttermins 2025, die im Schuljahr 2024/25 die letzte Schulstufe besucht haben oder zum Haupttermin angetreten sind oder gerechtfertigt verhindert waren, des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums „Dreierschützengasse“ in 8020 Graz, Schulkennzahl 601086, haben das Recht, dass auf ihren Antrag hin die Beurteilung der Leistung von Prüfungen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, jeweils mit jener Beurteilung festgelegt wird, mit der die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand erbrachte Leistung jener Schulstufe, auf welcher dieser zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurde, beurteilt wurde. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. Oktober 2025 zu stellen. In diesem Fall entfällt allenfalls die Durchführung der mündlichen Prüfung.“
Van der Bellen
Stocker