26. Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz, das Bundesimmobiliengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:Das Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 695 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 lauten:
Personen- und Kombinationskraftwagen der Klasse M1 sowie andere Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, unabhängig von ihrer kraftfahrrechtlichen Einordnung. Das sind andere Kraftfahrzeuge mit mehr als drei aber weniger als zehn Sitzplätzen und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg.
Abweichend von Z 3 gelten andere Kraftfahrzeuge mit zwei Sitzreihen,Abweichend von Ziffer 3, gelten andere Kraftfahrzeuge mit zwei Sitzreihen,
bei geschlossenem Aufbau (sog. Kastenwägen), wenn sich hinter der zweiten Sitzreihe eine klimadichte Trennwand befindet, in dem dahinter befindlichen Laderaum ein Würfel mit einer Seitenlänge von mindestens einem Meter Platz findet und die Seitenfenster im Laderaum verblecht sind oder
bei offenem Aufbau (sog. Pritschenwägen), wenn ein geschlossener Bereich für Passagiere und eine Ladefläche von der Art eines Lastkraftwagens (mit seitlich klappbaren Bordwänden, ohne Radkästen, auch abnehmbar oder kippbar) oder bei ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand eine Ladefläche, bei der die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50% der Länge des Radstands und eine einfache Ausstattung, vorhanden sind,
nicht als Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 entfallen die Absätze 3 und 5.In Paragraph 6, entfallen die Absätze 3 und 5.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 6 Z 2 entfällt der Verweis „und Z 4“.In Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 2, entfällt der Verweis „und Ziffer 4,
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 7 entfallen jeweils die Verweise „und 3“.In Paragraph 6, Absatz 7, entfallen jeweils die Verweise „und 3“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „und Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, die bereits im Geltungszeitraum einer älteren Rechtslage im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlegen sind“.In Paragraph 6, Absatz 8, entfällt die Wortfolge „und Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die bereits im Geltungszeitraum einer älteren Rechtslage im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlegen sind“.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 15 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27,§ 2 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 6 Abs. 6, 7 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 26/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 6 Abs. 3 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. Auf Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juli 2025 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 vor dem 31. Dezember 2025 erfolgt, kann die bis zum 30. Juni 2025 geltende Rechtslage angewendet werden.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 6, Absatz 6, 7 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2025,, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 3 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. Auf Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juli 2025 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, vor dem 31. Dezember 2025 erfolgt, kann die bis zum 30. Juni 2025 geltende Rechtslage angewendet werden.
Der Bundesminister für Finanzen hat im Jahr 2026 die Ausnahme bestimmter Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 vom Fahrzeugbegriff zu evaluieren. Auf Grundlage des Ergebnisses der Evaluierung hat die Bundesregierung zur Sicherstellung der Zielsetzung gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung der gesetzlichen Bestimmung dem Nationalrat vorzulegen.“Der Bundesminister für Finanzen hat im Jahr 2026 die Ausnahme bestimmter Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, vom Fahrzeugbegriff zu evaluieren. Auf Grundlage des Ergebnisses der Evaluierung hat die Bundesregierung zur Sicherstellung der Zielsetzung gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung der gesetzlichen Bestimmung dem Nationalrat vorzulegen.“
Artikel 2
Änderung des Bundesimmobiliengesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz), BGBl. I Nr. 141/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 96/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:Nach Paragraph 19 a, wird folgender Paragraph 19 b, eingefügt:
„§ 19b.Paragraph 19 b,
(1)Absatz eins,Die Ausgangsbasis für die Berechnung der in den Mietverhältnissen nach § 19 Abs. 1 und 3 zwischen dem Bund und der Bundesimmobiliengesellschaft mbH festgelegten Wertsicherung der Hauptmieten wird für das Jahr 2026 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 festgesetzt.Die Ausgangsbasis für die Berechnung der in den Mietverhältnissen nach Paragraph 19, Absatz eins und 3 zwischen dem Bund und der Bundesimmobiliengesellschaft mbH festgelegten Wertsicherung der Hauptmieten wird für das Jahr 2026 nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 festgesetzt.
(2)Absatz 2,Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherung der gemäß § 19 Abs. 1 für Jänner 2025 vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Jänner 2025 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1996. Die Wertsicherungsvereinbarungen bleiben ansonsten unberührt.Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherung der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, für Jänner 2025 vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Jänner 2025 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1996. Die Wertsicherungsvereinbarungen bleiben ansonsten unberührt.
(3)Absatz 3,Ausgangsbasis für die Berechnung der gemäß § 19 Abs. 3 für Juni 2025 festgelegten oder vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Juni 2025 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1986. Die Wertsicherungsvereinbarungen bleiben ansonsten unberührt.Ausgangsbasis für die Berechnung der gemäß Paragraph 19, Absatz 3, für Juni 2025 festgelegten oder vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Juni 2025 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1986. Die Wertsicherungsvereinbarungen bleiben ansonsten unberührt.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch, wenn an Stelle des Bundes ein Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Mieter in Mietverhältnisse gemäß § 19 Abs. 1 und 3 oder eine Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar zu 100 vH im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH steht, an Stelle der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als Vermieter eingetreten ist.“Die Absatz eins, 2 und 3 gelten auch, wenn an Stelle des Bundes ein Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Mieter in Mietverhältnisse gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 3 oder eine Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar zu 100 vH im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH steht, an Stelle der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als Vermieter eingetreten ist.“
Artikel 3
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird wie folgt geändert:Die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:Die besondere Entschädigung gemäß Absatz 2, beträgt:
für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer
0,25 €
für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer
0,50 €“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 Abs. 5 wird der Betrag „0,50 €“ durch den Betrag „0,25 €“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 5, wird der Betrag „0,50 €“ durch den Betrag „0,25 €“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 77 wird folgender Abs. 46 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 46, angefügt:
„(46)Absatz 46,§ 10 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. Auf Reisebewegungen auf Grund vor dem 1. Juli 2025 erteilter Dienstaufträge ist § 10 in der bis zum 30. Juni 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“Paragraph 10, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2025,, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. Auf Reisebewegungen auf Grund vor dem 1. Juli 2025 erteilter Dienstaufträge ist Paragraph 10, in der bis zum 30. Juni 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen
Das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, BGBl. I Nr. 31/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „mit Sitz oder Niederlassung in Österreich“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR Abkommens“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „mit Sitz oder Niederlassung in Österreich“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR Abkommens“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Schlussrechnung“ jeweils durch das Wort „Rechnung“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 4, wird das Wort „Schlussrechnung“ jeweils durch das Wort „Rechnung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Person sein“ die Wortfolge „, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Republik Österreich über einen aufrechten Wohnsitz verfügt“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Person sein“ die Wortfolge „, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Republik Österreich über einen aufrechten Wohnsitz verfügt“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 wird das Wort „Schlussrechnung“ durch die Wortfolge „Rechnung und Förderwerber“ sowie das Wort „gestellt“ durch das Wort „genehmigt“ ersetzt.In Paragraph 4, wird das Wort „Schlussrechnung“ durch die Wortfolge „Rechnung und Förderwerber“ sowie das Wort „gestellt“ durch das Wort „genehmigt“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5, § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 2 Z 5 entfällt.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 6 Abs. 2 Z 6, Abs. 4 und 5 wird die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 6,, Absatz 4 und 5 wird die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 6 Abs. 7 entfällt.Paragraph 6, Absatz 7, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „ist der“ durch die Wortfolge „sind dem“, die Wortfolge „unter Angabe der“ durch das Wort „die“ sowie die Wortfolge „zu verständigen“ durch das Wort „mitzuteilen“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wortfolge „ist der“ durch die Wortfolge „sind dem“, die Wortfolge „unter Angabe der“ durch das Wort „die“ sowie die Wortfolge „zu verständigen“ durch das Wort „mitzuteilen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 8a Abs. 1 wird nach dem Wort „Meldebehörden“ die Wortfolge „gemäß § 13 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992,“ eingefügt.In Paragraph 8 a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Meldebehörden“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 13, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,,“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 8a Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Anzahl der“ die Wortfolge „in Österreich tätigen“ eingefügt sowie das Wort „Schlussrechnung“ durch das Wort „Rechnung“ ersetzt.In Paragraph 8 a, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Anzahl der“ die Wortfolge „in Österreich tätigen“ eingefügt sowie das Wort „Schlussrechnung“ durch das Wort „Rechnung“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 8a Abs. 6 wird nach dem Wort „Unternehmen“ die Wortfolge „gemäß § 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998,“ eingefügt.In Paragraph 8 a, Absatz 6, wird nach dem Wort „Unternehmen“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,,“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 8a Abs. 7, 8 und 9 wird die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 8 a, Absatz 7, 8 und 9 wird die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 11 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
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