21. Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2024, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8a Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Heimtierdatenbank“ durch die Wortfolge „Datenbank gemäß § 24a“ ersetzt.In Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Wort „Heimtierdatenbank“ durch die Wortfolge „Datenbank gemäß Paragraph 24 a, “, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 44 Abs. 29 bis 32 lautet:Paragraph 44, Absatz 29 bis 32 lautet:
„(29)Absatz 29Stalladaptionen oder Rückführungen auf den ursprünglichen Bauzustand vor Projektteilnahme von Betrieben im Rahmen des Projekts gemäß Abs. 32 gelten nicht als Umbaumaßnahmen im Sinne des Abs. 30 oder des Punktes 5.2a der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022.Stalladaptionen oder Rückführungen auf den ursprünglichen Bauzustand vor Projektteilnahme von Betrieben im Rahmen des Projekts gemäß Absatz 32, gelten nicht als Umbaumaßnahmen im Sinne des Absatz 30, oder des Punktes 5.2a der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2022,.
(30)Absatz 30§ 18 Abs. 2a tritt mit dem 1. Jänner 2023 für alle ab diesem Datum baurechtlich bewilligten neu gebauten oder umgebauten Anlagen in Kraft. Für alle sonstigen, den bis dahin geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl. I Nr. 130/2022 bestehen, gilt:Paragraph 18, Absatz 2 a, tritt mit dem 1. Jänner 2023 für alle ab diesem Datum baurechtlich bewilligten neu gebauten oder umgebauten Anlagen in Kraft. Für alle sonstigen, den bis dahin geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, bestehen, gilt:
§ 18 Abs. 2a tritt mit 1. Juni 2034 in Kraft.Paragraph 18, Absatz 2 a, tritt mit 1. Juni 2034 in Kraft.
Sofern nachweislich innerhalb weniger als 16 Jahre vor dem 1. Juni 2034 eine Haltungsanlage neu gebaut wurde oder in einer bestehenden Haltungsanlage bauliche Maßnahmen im Bereich des Bodens oder der Buchtengröße vorgenommen wurden, gilt eine individuelle Übergangsfrist von 16 Jahren ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der baulichen Maßnahmen. Die Inanspruchnahme dieser individuellen Übergangsfrist ist der Behörde unter Vorlage entsprechender Nachweise bis längstens 31. Dezember 2027 zu melden.
(31)Absatz 31Ab 1. Juni 2029 gelten auch für bestehende Haltungseinrichtungen im Sinne des Abs. 30 zweiter Satz die Vorgaben der Gruppenhaltung neu des Punktes 5.2a Z 3 und 5 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 hinsichtlich Beschäftigungsmaterial und Besatzdichte, die Vorgaben hinsichtlich der Besatzdichte jedoch eingeschränkt auf Mastschweine und Zuchtläufer ab einem Tiergewicht von über 30 kg im Durchschnitt der Gruppe.Ab 1. Juni 2029 gelten auch für bestehende Haltungseinrichtungen im Sinne des Absatz 30, zweiter Satz die Vorgaben der Gruppenhaltung neu des Punktes 5.2a Ziffer 3 und 5 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2022, hinsichtlich Beschäftigungsmaterial und Besatzdichte, die Vorgaben hinsichtlich der Besatzdichte jedoch eingeschränkt auf Mastschweine und Zuchtläufer ab einem Tiergewicht von über 30 kg im Durchschnitt der Gruppe.
(32)Absatz 32Bis zum 31. Dezember 2026 ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ein Projekt hinsichtlich der Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Buchten und Bodengestaltung bei der Haltung von Schweinen durchzuführen. Dieses Projekt hat die Anforderungen zur Strukturierung und Ausgestaltung der Buchten sowie der Böden als Alternative zu den bestehenden Vollspaltenbuchten im Sinne des Tierwohls zu entwickeln. Insbesondere ist die Beschaffenheit des Bodens (perforiert/geschlossen/planbefestigt) sowie die Perforationsdichte, der Einsatz von Beschäftigungsmaterial und die Strukturierung der Buchten durch Funktionsbereiche zu untersuchen. Zusätzlich sind an Hand der angeführten Parameter auch Haltungssysteme von an bestehenden Qualitätsprogrammen teilnehmenden Schweinemastbetrieben zu evaluieren. Darüber hinaus sind die ökonomischen, arbeitstechnischen und ökologischen Auswirkungen dieser Haltungssysteme unter Berücksichtigung des Verbots des routinemäßigen Schwanzkupierens und des Erfordernisses eines physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereichs zu bewerten. Die auf Grund des Projekts als geeignet anzusehenden Anforderungen an Buchten, Böden und deren Ausgestaltung sind von den Auftraggebern des Projekts der gemäß § 18 Abs. 6 eingerichteten Fachstelle vorzulegen und von dieser zu begutachten. Die Ergebnisse des Projekts und das Gutachten der Fachstelle sind als Grundlage für einen neuen rechtlichen Mindeststandard gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 heranzuziehen. Dieser Mindeststandard hat eine die Nutzungsdauer betroffener Haltungsanlagen berücksichtigende, ausreichend lange Übergangsfrist vorzusehen.“Bis zum 31. Dezember 2026 ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ein Projekt hinsichtlich der Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Buchten und Bodengestaltung bei der Haltung von Schweinen durchzuführen. Dieses Projekt hat die Anforderungen zur Strukturierung und Ausgestaltung der Buchten sowie der Böden als Alternative zu den bestehenden Vollspaltenbuchten im Sinne des Tierwohls zu entwickeln. Insbesondere ist die Beschaffenheit des Bodens (perforiert/geschlossen/planbefestigt) sowie die Perforationsdichte, der Einsatz von Beschäftigungsmaterial und die Strukturierung der Buchten durch Funktionsbereiche zu untersuchen. Zusätzlich sind an Hand der angeführten Parameter auch Haltungssysteme von an bestehenden Qualitätsprogrammen teilnehmenden Schweinemastbetrieben zu evaluieren. Darüber hinaus sind die ökonomischen, arbeitstechnischen und ökologischen Auswirkungen dieser Haltungssysteme unter Berücksichtigung des Verbots des routinemäßigen Schwanzkupierens und des Erfordernisses eines physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereichs zu bewerten. Die auf Grund des Projekts als geeignet anzusehenden Anforderungen an Buchten, Böden und deren Ausgestaltung sind von den Auftraggebern des Projekts der gemäß Paragraph 18, Absatz 6, eingerichteten Fachstelle vorzulegen und von dieser zu begutachten. Die Ergebnisse des Projekts und das Gutachten der Fachstelle sind als Grundlage für einen neuen rechtlichen Mindeststandard gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, heranzuziehen. Dieser Mindeststandard hat eine die Nutzungsdauer betroffener Haltungsanlagen berücksichtigende, ausreichend lange Übergangsfrist vorzusehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 44 wird folgender Abs. 41 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 41, angefügt:
„(41)Absatz 41§ 44 Abs. 29 bis 32 und § 48 Z 3a in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2025 treten mit 1. Juni 2025 in Kraft.“Paragraph 44, Absatz 29 bis 32 und Paragraph 48, Ziffer 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2025, treten mit 1. Juni 2025 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 48 Z 3a lautet:Paragraph 48, Ziffer 3 a, lautet:
hinsichtlich des § 44 Abs. 32 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,“hinsichtlich des Paragraph 44, Absatz 32, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,“
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