BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 17. April 2025

Teil römisch eins

16. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 IA 74/A Ausschussbericht 47 Sitzung 15,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11628 Sitzung 976,, )

16. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 20, wird Absatz eins, durch folgende Absatz eins, bis 1c ersetzt:

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Stiftungsrates werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestellt:
    1. Ziffer eins
      Sechs Mitglieder werden von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt, wobei jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Stiftungsrat vertreten sein muss;
    2. Ziffer 2
      neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung eines Mitgliedes zukommt;
    3. Ziffer 3
      sechs Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
    4. Ziffer 4
      neun Mitglieder bestellt der Publikumsrat;
    5. Ziffer 5
      fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vom Zentralbetriebsrat bestellt.
  2. Absatz eins a,Bei der Bestellung von Mitgliedern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist darauf zu achten, dass diese
    1. Ziffer eins
      die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung oder einschlägige Berufserfahrung in den vom Stiftungsrat zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen und
    2. Ziffer 2
      über umfassende Kenntnisse des österreichischen und internationalen Medienmarktes verfügen oder sich auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Bildung hohes Ansehen erworben haben.
  3. Absatz eins b,Die Bundesregierung hat unbeschadet der Anforderungen nach Absatz eins a, bei den Bestellungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, dafür zu sorgen, dass in den Bereichen Betriebswirtschaft, Controlling, Medienwirtschaft, Kommunikation, Technologie und Innovation sowie Rundfunk-, Urheber- und Medienrecht ausreichende Expertise gegeben ist. Die Bundesregierung hat bei der Bestellung der Mitglieder die facheinschlägige Ausbildung, Dauer und Art der Berufserfahrung sowie die Kenntnisse im jeweiligen Bereich zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Bundesregierung bei den Bestellungen darauf zu achten, dass der Stiftungsrat unter Berücksichtigung des vorliegenden Bedarfs fachlich ausgewogen zusammengesetzt ist.
  4. Absatz eins c,Vor der Bestellung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 30 f, hat der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport eine öffentliche Ausschreibung zur Interessentinnen- und Interessentensuche und die Vorbereitung der Beschlussfassung der Bundesregierung zu veranlassen. Die Ausschreibung zur Interessenten- und Interessentinnensuche ist zeitgerecht vor der Beschlussfassung der Bundesregierung und für mindestens zwei Wochen auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes zu veröffentlichen. Der Beschluss der Bundesregierung ist zu begründen und auch auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes leicht und unmittelbar auffindbar für zumindest zwei Wochen bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 28, werden die Absatz 3 bis 6 durch folgende Absatz 3 bis 10 ersetzt:

  1. Absatz 3,Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer, der Österreichische Gewerkschaftsbund sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger bestellen je ein Mitglied;
    2. Ziffer 2
      die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;
    3. Ziffer 3
      die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;
    4. Ziffer 4
      die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
    5. Ziffer 5
      fünf Mitglieder werden durch die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (Paragraph eins, Absatz eins, PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,) bestellt, wobei jeder Rechtsträger durch mindestens eine von ihm bestellte Person im Publikumsrat vertreten sein muss;
    6. Ziffer 6
      die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.
  2. Absatz 4,Die Bundesregierung hat nach Maßgabe der folgenden Absätze in Verbindung mit Paragraph 30 f, 14 weitere Mitglieder zu bestellen. Dazu sind für die weiteren Mitglieder Dreiervorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: Hochschulen, Bildung, Kunst und Kultur, Sport, Jugend, Schülerinnen und Schüler, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Eltern bzw. Familien, Volksgruppen, Touristik, Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, Konsumentinnen und Konsumenten sowie Umweltschutz. Für jeden Bereich bzw. jede Gruppe ist ein Mitglied zu bestellen. Im Sinne von Artikel 29 und 30 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,, müssen im Publikumsrat die Interessen von Menschen mit Behinderungen durch eine selbst behinderte Person vertreten werden.
  3. Absatz 5,Der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport hat die in Frage kommenden Einrichtungen bzw. Organisationen gemäß Absatz 4, durch Verlautbarung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes zur Erstattung von Dreiervorschlägen unter Darlegung der Repräsentativität der Einrichtung bzw. Organisation für den betreffenden Bereich, insbesondere durch Darstellung des Wirkungsbereichs und der für den betreffenden Bereich bzw. die betreffende Gruppe relevanten Aktivitäten, binnen einer Frist von drei Wochen einzuladen. Die eingelangten Dreiervorschläge einschließlich einer Darstellung über die Repräsentativität sind mindestens zwei Wochen vor der Bestellung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes bekannt zu machen.
  4. Absatz 6,Wird innerhalb der in der Verlautbarung festgelegten Frist für einen Bereich kein Dreiervorschlag eingebracht, so ist entweder
    1. Ziffer eins
      weil zwar ein Vorschlag von einer repräsentativen Einrichtung bzw. Organisation eingereicht wurde, dieser aber nicht drei Personen zur Auswahl stellt, die betreffende Einrichtung bzw. Organisation zur Nachreichung der fehlenden Personen-Vorschläge innerhalb angemessener Frist aufzufordern und diese Nachreichung vor der Bestellung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes bekannt zu machen, oder
    2. Ziffer 2
      weil kein Vorschlag einer repräsentativen Einrichtung bzw. Organisation eingereicht wurde, nochmals die in Frage kommenden Einrichtungen bzw. Organisationen zur Erstattung von Dreiervorschlägen innerhalb angemessener Frist einzuladen und die daraufhin eingelangten Vorschläge vor der Bestellung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes bekannt zu machen.
  5. Absatz 7,Wurde für einen Bereich bzw. eine Gruppe trotz zweifacher Verlautbarung (Absatz 6, Ziffer 2,) kein Dreiervorschlag einer repräsentativen Einrichtung bzw. Organisation eingebracht und liegt auch nicht einmal ein nur aus einer Person oder zwei Personen bestehender Vorschlag einer derartigen Einrichtung oder Organisation vor, so ist für den betreffenden Bereich bzw. die betreffende Gruppe zunächst kein Mitglied zu bestellen, aber sechs Monate nach dem Ende der zuletzt für die Einbringung von Dreiervorschlägen gesetzten Frist eine weitere Verlautbarung (Absatz 5,) mit dem Ziel der Bestellung des fehlenden Mitglieds zu veranlassen.
  6. Absatz 8,Liegen für einen Bereich bzw. eine Gruppe Dreiervorschläge von zwei oder mehr für den betreffenden Bereich bzw. die betreffende Gruppe repräsentativen Einrichtungen bzw. Organisationen vor, so sind
    1. Ziffer eins
      in einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens jene Dreiervorschläge in die engere Auswahl zu nehmen, die von Einrichtungen bzw. Organisationen stammen, die aufgrund ihres Wirkungsbereichs von zumindest überregionaler Bedeutung sind und jedenfalls einen bedeutenden Teil an Personen des betreffenden, in Absatz 4, genannten Bereichs bzw. der betreffenden Gruppe repräsentieren, und ist
    2. Ziffer 2
      in einer zweiten Stufe unter diesen in die engere Wahl genommenen Dreiervorschlägen dem Vorschlag jener Einrichtung bzw. Organisation der Vorzug zu geben, die umfangreichere und vielfältigere Aktivitäten im Interesse des repräsentierten Bereichs bzw. der repräsentierten Gruppe aufweist;
    3. Ziffer 3
      lässt sich unter Anwendung der Kriterien nach Ziffer eins und 2 weiterhin keine eindeutige Präferenz begründen, so ist in einer dritten Stufe des Auswahlverfahrens jenem Dreiervorschlag der Vorrang einzuräumen, von dem auf Grund von Ausbildung, Erfahrung und Berufstätigkeit der zur Bestellung vorgeschlagenen Personen und deren Engagement im von der Einrichtung bzw. Organisation repräsentierten Bereich insgesamt eine bessere Gewähr für eine den Aufgaben des Publikumsrates entsprechende Qualifikation geboten wird.
  7. Absatz 9,Hat eine repräsentative Einrichtung bzw. Organisation ihren Vorschlag trotz einer Aufforderung gemäß Absatz 6, Ziffer eins, nicht ergänzt, so ist im Sinne der Vorgaben nach Absatz 8, die Auswahl unter jenen Vorschlägen repräsentativer Einrichtungen bzw. Organisationen vorzunehmen, die Dreiervorschläge eingebracht haben.
  8. Absatz 10,Die von der Bundesregierung getroffene Auswahl und die tragenden Gründe für die Entscheidung zugunsten der ausgewählten Einrichtung bzw. Organisation und der ausgewählten Personen ist auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes leicht und unmittelbar auffindbar für zumindest vier Wochen bekannt zu machen. Auch die allfällige Tatsache, dass für einen Bereich bzw. eine Gruppe keine Vorschläge eingebracht wurden (Absatz 7,), ist dabei bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 29, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Scheidet ein Mitglied des Publikumsrates vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus seiner Funktion, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein gemäß Paragraph 28, Absatz 4, bestelltes Mitglied vorzeitig aus, so sind die Einrichtungen bzw. Organisationen des vom ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Bereiches bzw. der vom ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Gruppe zur Erstattung von Dreiervorschlägen aufzufordern. Die Dreiervorschläge sind ohne Verzug zu erstatten. Aus den eingelangten Dreiervorschlägen hat die Bundesregierung nach Maßgabe der Regelungen in Paragraph 28, Absatz 4 bis 10 in Verbindung mit Paragraph 30 f, ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 30, Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer 2, eingefügt:

  1. Ziffer 2
    die Bestellung von neun Mitgliedern des Stiftungsrates;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 30, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Bei der Bestellung der neun Mitglieder des Stiftungsrates ist – unbeschadet der Anforderungen nach Paragraph 20, Absatz eins a, – darauf zu achten, dass die einzelnen ausgewählten Personen aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit so weit wie möglich unterschiedliche Erfahrungen für ihre Funktion als Stiftungsrat im Sinne einer ausgewogenen Zusammensetzung des zu beschickenden Kollegialorgans einbringen können. Der Publikumsrat hat seine Entscheidung zugunsten bestimmter Personen zu begründen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 30 j, Absatz 2, wird das Wort „alterierend“ durch das Wort „alternierend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 31, Absatz 19, 20 und 22 wird die Jahreszahl „2026“ durch die Jahreszahl „2029“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 45, werden folgende Absatz 8 bis 12 angefügt:

  1. Absatz 8,Die Funktionsperiode des am 19. Mai 2022 konstituierten Stiftungsrates und des am 5. Mai 2022 konstituierten Publikumsrates des Österreichischen Rundfunks endet jeweils mit Ablauf des 16. Juni 2025. Die Funktionsperiode der gemäß Paragraph 20, Absatz eins bis eins c und Paragraph 28, Absatz 3 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2025, zu bestellenden beiden Kollegialorgane beginnt mit 17. Juni 2025, unbeschadet einer Bestellung oder Konstituierung vor diesem Datum.
  2. Absatz 9,Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen, wie insbesondere die öffentliche Ausschreibung zur Interessentinnen- und Interessentensuche für die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrates, die Aufforderung zur Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates und des Publikumsrates sowie zur Einbringung von Dreiervorschlägen für die Bestellung zum Mitglied des Publikumsrates, kann mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2025, erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zu treffen. Vorbereitende Maßnahmen zur Einberufung zu den konstituierenden Sitzungen der beiden Kollegialorgane sind vom Österreichischen Rundfunk zu treffen.
  3. Absatz 10,Für das erste auf der Grundlage von Paragraph 20, Absatz eins bis eins c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2025, durchzuführende Bestellungsverfahren für die Mitglieder des Stiftungsrates gilt Paragraph 20, Absatz eins c, mit der Maßgabe, dass die Ausschreibung für die Dauer von mindestens einer Woche zu veröffentlichen ist.
  4. Absatz 11,Für das erste auf der Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3 bis 10 und Paragraph 30, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2025, durchzuführende Bestellungsverfahren für die Mitglieder des Publikumsrates gilt Paragraph 28, Absatz 5, mit der Maßgabe, dass die Frist zu Erstattung von Vorschlägen zehn Tage beträgt und die Bekanntmachung der eingelangten Vorschläge mindestens eine Woche vor der Bestellung zu erfolgen hat.
  5. Absatz 12,Die Mitglieder des Publikumsrates und des Stiftungsrates, deren Funktionsperiode mit 17. Juni 2025 beginnt, sind rechtzeitig vor Beginn dieser Funktionsperiode zu bestellen. In der konstituierenden Sitzung des für die neue Funktionsperiode eingerichteten Publikumsrates ist der Beschluss über die vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23,Paragraph 20, Absatz eins bis eins c, Paragraph 28, Absatz 3 bis 10, Paragraph 29, Absatz 6,, Paragraph 30, Absatz eins und Absatz eins a,, Paragraph 30 j,, Paragraph 31, Absatz 19, 20 und 22 und Paragraph 45, Absatz 8 bis 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2025, treten mit Ablauf des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft.“

Van der Bellen

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