12. Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Mietrechtsgesetz, das Richtwertgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (4. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – 4. MILG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Mietrechtsgesetzes
Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, BGBl. I Nr. 176/2023, wird wie folgt geändert:Das Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 15a Abs. 4 entfällt.Paragraph 15 a, Absatz 4, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 Abs. 6 entfällt der zweite Satz; der erste Satz lautet:In Paragraph 16, Absatz 6, entfällt der zweite Satz; der erste Satz lautet:
„Am 1. April 2026 vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 5 genannten Beträge in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahrs gegenüber der für Februar 2001 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei sich die Beträge aber um nicht mehr als fünf Prozent gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt und nur in dem Maß erhöhen können, das der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index in dem dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Jahr entspricht.“„Am 1. April 2026 vermindern oder erhöhen sich die in Absatz 5, genannten Beträge in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahrs gegenüber der für Februar 2001 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei sich die Beträge aber um nicht mehr als fünf Prozent gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt und nur in dem Maß erhöhen können, das der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index in dem dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Jahr entspricht.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 49i wird folgender § 49j samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 49 i, wird folgender Paragraph 49 j, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsregelung zum 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz
§ 49j.Paragraph 49 j,
(1)Absatz einsDie Änderungen des § 15a und des § 16 durch das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Änderungen des Paragraph 15 a und des Paragraph 16, durch das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2025,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2§ 16 Abs. 6 in der Fassung des 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2025, gilt für Valorisierungen nach der am 1. Juli 2023 mietrechtlich wirksam gewordenen Erhöhung (BGBl. II Nr. 170/2023). Die durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, BGBl. I Nr. 176/2023, für den 1. April 2025 vorgesehene Veränderung der Beträge entfällt.“Paragraph 16, Absatz 6, in der Fassung des 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2025,, gilt für Valorisierungen nach der am 1. Juli 2023 mietrechtlich wirksam gewordenen Erhöhung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2023,). Die durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2023,, für den 1. April 2025 vorgesehene Veränderung der Beträge entfällt.“
Artikel 2
Änderung des Richtwertgesetzes
Das Richtwertgesetz, BGBl. I Nr. 800/1993, zuletzt geändert durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, BGBl. I Nr. 176/2023, wird wie folgt geändert:Das Richtwertgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 800 aus 1993,, zuletzt geändert durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 2 entfällt im zweiten Satz die Wendung „1. April 2025 und am“ sowie im zweiten Satz zweimal das Wort „jeweils“.In Paragraph 5, Absatz 2, entfällt im zweiten Satz die Wendung „1. April 2025 und am“ sowie im zweiten Satz zweimal das Wort „jeweils“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im II. Abschnitt wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:Im römisch II. Abschnitt wird nach Absatz eins b, folgender Absatz eins c, eingefügt:
„(1c)Absatz eins c§ 5 Abs. 2 in der Fassung des 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, BGBl. I Nr. 176/2023, für den 1. April 2025 vorgesehene Veränderung der Richtwerte entfällt.“Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2025,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2023,, für den 1. April 2025 vorgesehene Veränderung der Richtwerte entfällt.“
Artikel 3
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBI. Nr. 139/1979, zuletzt geändert mit BGBI. I Nr. 176/2023, wird wie folgt geändert:Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBI. Nr. 139/1979, zuletzt geändert mit BGBI. römisch eins Nr. 176/2023, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 Abs. 6 vierter Satz, § 14 Abs. 7a vierter Satz, § 14d Abs. 2 sechster Satz und § 39 Abs. 18 Z 2 vierter Satz entfällt jeweils die Wendung „1. April 2025 und am“, jeweils viermal die Wendung „jeweils“ sowie jeweils einmal die Wendung „jeweiligen“.In Paragraph 13, Absatz 6, vierter Satz, Paragraph 14, Absatz 7 a, vierter Satz, Paragraph 14 d, Absatz 2, sechster Satz und Paragraph 39, Absatz 18, Ziffer 2, vierter Satz entfällt jeweils die Wendung „1. April 2025 und am“, jeweils viermal die Wendung „jeweils“ sowie jeweils einmal die Wendung „jeweiligen“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 39 wird nach dem Abs. 39 folgender Abs. 40 angefügt:In Paragraph 39, wird nach dem Absatz 39, folgender Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40Die §§ 13 Abs. 6, 14 Abs. 7a, 14d Abs. 2 und 39 Abs. 18 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2025 sind für alle Valorisierungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden und gelten ungeachtet bisheriger vertraglicher Vereinbarungen.“Die Paragraphen 13, Absatz 6,, 14 Absatz 7 a,, 14d Absatz 2 und 39 Absatz 18, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2025, sind für alle Valorisierungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden und gelten ungeachtet bisheriger vertraglicher Vereinbarungen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In Artikel IV wird nach Abs. 1w folgender Abs. 1x eingefügt:In Artikel römisch IV wird nach Absatz eins w, folgender Absatz eins x, eingefügt:
„(1x)Absatz eins xDie §§ 13 Abs. 6, 14 Abs. 7a, 14d Abs. 2, 39 Abs. 18 Z 2 und Abs. 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, BGBl. I Nr. 176/2023, für den 1. April 2025 vorgesehene Veränderung der Beträge entfällt.“Die Paragraphen 13, Absatz 6,, 14 Absatz 7 a,, 14d Absatz 2,, 39 Absatz 18, Ziffer 2 und Absatz 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2023,, für den 1. April 2025 vorgesehene Veränderung der Beträge entfällt.“
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