BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 29. Dezember 2025

Teil römisch eins

111. Bundesgesetz:

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes sowie des Landarbeitsgesetzes 2021

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 187 Ausschussbericht 350 Sitzung 57,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11754 Sitzung 985,, )

 

[CELEX-Nr.: 32022L2041]

111. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2025, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 1159, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 1159, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 1503, Absatz 29, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30,Paragraph 1159, Absatz 2, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2025, tritt rückwirkend mit 1. Juli 2025 in Kraft. Im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 30. Juni 2025 in den Kollektivvertrag neu aufgenommene, von Paragraph 1159, Absatz 2, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017, abweichende Regelungen bleiben, wenn sie in diesem Zeitraum nach Paragraph 14, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, kundgemacht wurden, mit folgenden Einschränkungen und der Maßgabe, dass unbeschadet von Vereinbarungen im Sinne des Paragraph 1158, Absatz 2, an die Stelle von Regelungen über Kündigungsfristen, die kürzer als eine Woche sind, Kündigungsfristen im Ausmaß von einer Woche treten, weiter aufrecht:
    1. Ziffer eins
      Der Geltungsbereich einer derartigen abweichenden Regelung kann nach dem Zeitpunkt der Kundmachung des Kollektivvertrags nach Paragraph 14, Absatz 3, ArbVG nicht mehr ausgedehnt werden.
    2. Ziffer 2
      Befristet vereinbarte abweichende Regelungen können durch Kollektivvertrag rechtswirksam auch nach dem 30. Juni 2025 verlängert werden.
    3. Ziffer 3
      Sieht ein Kollektivvertrag rechtswirksam kürzere Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine vor, können innerhalb desselben fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs durch dieselben Kollektivvertragsparteien oder deren Rechtsnachfolger auch nach dem 30. Juni 2025 abweichende Regelungen von Paragraph 1159, Absatz 2, und 4 festgelegt werden; diese dürfen jedoch für den Dienstnehmer nicht ungünstiger sein als die vorherige Regelung.“

Artikel 2
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Ziffer 2, wird der Punkt nach dem Wort „Rechte“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    zwingender Anspruch auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt; dies gilt auch für Verfahren zur Durchsetzung dieses Anspruches.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 18 b, samt Überschrift lautet:

„Einhebung kollektivvertraglich vereinbarter Beiträge

Paragraph 18 b,

  1. Absatz eins,Für die Einhebung von Beiträgen, die
    1. Ziffer eins
      Arbeitgeber aufgrund der Bestimmungen im Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe sowie im Kollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten an einen Sozialfonds zu entrichten haben und
    2. Ziffer 2
      ab 1. Juli 2026 fällig sind,
    gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt. Die Beiträge sind zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung vom zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben und an den Sozialfonds weiterzuleiten. Die Beitragsgrundlage ist die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltende allgemeine Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
  2. Absatz 2,Für den Abzug der Beiträge nach Absatz eins und die Übermittlung der zu leistenden Beiträge hat der Arbeitgeber gemeinsam mit der Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 34, ASVG dem zuständigen Sozialversicherungsträger zusätzlich folgende Daten bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Arbeitgebers,
    2. Ziffer 2
      Name und Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, für den die Beiträge nach Absatz eins, geleistet werden,
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung des Sozialfonds, an den die Beiträge nach Absatz eins, abzuführen sind (Sozialfonds Bewachungsgerbe nach Paragraph 30, des Kollektivvertrags für Wachorgane im Bewachungsgewerbe oder Sozialfonds gemäß Paragraph 19, des Kollektivvertrags für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten),
    4. Ziffer 4
      Höhe der für den Arbeitnehmer geleisteten Beiträge,
    5. Ziffer 5
      Angabe der Beitragsgrundlage und
    6. Ziffer 6
      Angabe des Beitragszeitraumes.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Sozialversicherungsträger sind berechtigt, als Abgeltung für ihre Aufwendungen eine Vergütung von den eingehobenen (überwiesenen) Beiträgen in Höhe von 0,5 vH einzubehalten.
  4. Absatz 4,Sämtliche Änderungen im Fortbestand der in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Sozialfonds, der Bemessungsgrundlage oder des Beitragssatzes sind dem zuständigen Sozialversicherungsträger binnen 14 Tagen ab Hinterlegung des diese Änderungen begründenden Kollektivvertrages (Paragraph 14, ArbVG) bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 18 b, und 18c sind die in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Sozialfonds berechtigt, Arbeitgeber, welche ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der nach Absatz eins, zu leistenden Beiträge nicht vollständig und fristgerecht nachkommen, auf Zahlung an den Sozialfonds beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen. Klagen nach dem ersten Satz gelten als Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Der zuständige Sozialversicherungsträger ist über die Einbringung einer Klage nach dem ersten Satz entsprechend zu informieren.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 18 b, wird folgender Paragraph 18 c, samt Überschrift eingefügt:

„Datenaustausch in Zusammenhang mit der Einhebung kollektivvertraglich vereinbarter Beiträge

Paragraph 18 c,

  1. Absatz eins,Der zuständige Sozialversicherungsträger hat den in Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Sozialfonds monatlich für die Abwicklung der Leistungen folgende Daten auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Daten gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2, sowie die Adressen der Arbeitnehmer, für die Beiträge nach Paragraph 18 b, Absatz eins, geleistet werden;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der Arbeitgeber, sowie eine Information, ob bei diesem Arbeitgeber ein Beitragsrückstand besteht;
    3. Ziffer 3
      im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, für welches Beiträge nach Paragraph 18 b, Absatz eins, zu leisten waren, Name und Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, Name und Anschrift des Arbeitgebers, zu dem das Arbeitsverhältnis bestand, Beendigungsdatum und Art der Beendigung.
  2. Absatz 2,Dem zuständigen Sozialversicherungsträger sind die aus der Datenbereitstellung entstehenden Aufwendungen aus den Mitteln der Sozialfonds zu erstatten. Die Sozialfonds dürfen die vom zuständigen Sozialversicherungsträger bereitgestellten Daten nur insoweit verwenden, als diese für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung vorliegen, erforderlich sind, und zum Zwecke der Information der Arbeitnehmer durch den Sozialfonds über seine Leistungen und der Übermittlung etwaiger Förderangebote.
  3. Absatz 3,Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind die Sozialfonds berechtigt, diese Daten bis zu zwölf Monate zu speichern und zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 63, angefügt:

  1. Ziffer 63
    Die Paragraphen 18 b, und 18c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2025, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz der/die Bundesminister/in für Finanzen;“

Artikel 3
Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 107, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Mangels einer für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Arbeitsjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Arbeitsjahr auf drei, nach dem vollendeten 15. Arbeitsjahr auf vier und nach dem vollendeten 25. Arbeitsjahr auf fünf Monate.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 107, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Mangels einer für sie bzw. ihn günstigeren Vereinbarung kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 113, Ziffer 2, wird der Punkt nach dem Wort „Rechte“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    zwingender Anspruch auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt; dies gilt auch für Verfahren zur Durchsetzung dieses Anspruches.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 430, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,Paragraph 107, Absatz 2, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2025, tritt rückwirkend mit 1. Juli 2025 in Kraft. Im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 30. Juni 2025 in den Kollektivvertrag neu aufgenommene, von den in Ausführung des Paragraph 28, Absatz 2, und 4 LAG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017, erlassenen Gesetzesbestimmungen oder von Paragraph 107, Absatz 2, und 4 LAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2025, abweichende Regelungen bleiben, wenn sie in diesem Zeitraum ordnungsgemäß kundgemacht wurden, mit folgenden Einschränkungen und der Maßgabe, dass unbeschadet von Vereinbarungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, an die Stelle von Regelungen über Kündigungsfristen, die kürzer als zwei Wochen sind, Kündigungsfristen im Ausmaß von zwei Wochen treten, weiter aufrecht:
    1. Ziffer eins
      Der Geltungsbereich einer derartigen abweichenden Regelung kann nach dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Kundmachung des Kollektivvertrags nicht mehr ausgedehnt werden.
    2. Ziffer 2
      Befristet vereinbarte abweichende Regelungen können durch Kollektivvertrag rechtswirksam auch nach dem 30. Juni 2025 verlängert werden.
    3. Ziffer 3
      Sieht ein Kollektivvertrag rechtswirksam kürzere Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine vor, können innerhalb desselben fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs durch dieselben Kollektivvertragsparteien oder deren Rechtsnachfolger auch nach dem 30. Juni 2025 abweichende Regelungen von Paragraph 107, Absatz 2, und 4 festgelegt werden; diese dürfen jedoch für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein als die vorherige Regelung.“

Van der Bellen

Stocker