102. Bundesgesetz, mit dem das Preisauszeichnungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen – Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen – Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1, § 5 und § 20 Z 1 und Z 2 wird die Wortfolge „wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 und Paragraph 20, Ziffer eins und Ziffer 2, wird die Wortfolge „wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10c Abs. 1 bis 4 sowie in § 14 wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 10 c, Absatz eins bis 4 sowie in Paragraph 14, wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die leichte Lesbarkeit der Preisauszeichnung wird in Regalen in Selbstbedienungsbetrieben vermutet, wenn der Verkaufspreis einer Schriftgröße von 8 Millimetern und der Grundpreis einer Schriftgröße von 4 Millimetern entspricht. Bei digitaler Preisauszeichnung wird die leichte Lesbarkeit des Grundpreises bei einer Schriftgröße von 3,5 Millimetern vermutet. Ist die Schriftgröße des Verkaufspreises größer als 8 Millimeter, so hat die Schriftgröße des Grundpreises 50% der Schriftgröße des Verkaufspreises zu betragen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10a Abs. 3 wird folgender letzter Satz hinzugefügt:In Paragraph 10 a, Absatz 3, wird folgender letzter Satz hinzugefügt:
„Die Bezugsgrößen sind innerhalb einer Betriebsstätte bei den jeweiligen Produktgruppen einheitlich auszuweisen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 17 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 hinzugefügt:Nach Paragraph 17, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, hinzugefügt:
„(12)Absatz 12,§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1a, § 5, § 10a Abs. 3, § 10c Abs. 1 bis 4, § 14 sowie § 20 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins a,, Paragraph 5,, Paragraph 10 a, Absatz 3,, Paragraph 10 c, Absatz eins bis 4, Paragraph 14, sowie Paragraph 20, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Stocker