BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 29. Dezember 2025

Teil römisch eins

102. Bundesgesetz:

Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 307 Ausschussbericht 360 Sitzung 55,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11730 Sitzung 984,, )

102. Bundesgesetz, mit dem das Preisauszeichnungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen – Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 und Paragraph 20, Ziffer eins und Ziffer 2, wird die Wortfolge „wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10 c, Absatz eins bis 4 sowie in Paragraph 14, wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die leichte Lesbarkeit der Preisauszeichnung wird in Regalen in Selbstbedienungsbetrieben vermutet, wenn der Verkaufspreis einer Schriftgröße von 8 Millimetern und der Grundpreis einer Schriftgröße von 4 Millimetern entspricht. Bei digitaler Preisauszeichnung wird die leichte Lesbarkeit des Grundpreises bei einer Schriftgröße von 3,5 Millimetern vermutet. Ist die Schriftgröße des Verkaufspreises größer als 8 Millimeter, so hat die Schriftgröße des Grundpreises 50% der Schriftgröße des Verkaufspreises zu betragen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10 a, Absatz 3, wird folgender letzter Satz hinzugefügt:

„Die Bezugsgrößen sind innerhalb einer Betriebsstätte bei den jeweiligen Produktgruppen einheitlich auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 17, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, hinzugefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins a,, Paragraph 5,, Paragraph 10 a, Absatz 3,, Paragraph 10 c, Absatz eins bis 4, Paragraph 14, sowie Paragraph 20, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker