BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 18. März 2025

Teil I

10. Bundesgesetz:

Bundesministeriengesetz-Novelle 2025

(NR: GP XXVIII IA 75/A AB 29 S. 11. BR: 11616 AB 11623 S. 975.)

10. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2025)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Vor dem Abschnitt römisch eins wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Bundesministerien und Bundesminister im Bundeskanzleramt

Paragraph eins a,

Begriffsbestimmungen

Abschnitt II
Wirkungsbereich der Bundesministerien

Paragraph 2,

Wirkungsbereich

Paragraph 3,

Mitwirkung an der Wahrnehmung der Aufgaben anderer Organe

Paragraph 3 a,

Grundsätze der Wahrnehmung von Aufgaben durch Bundesministerien

Paragraph 3 b,

Grundsätze der Einrichtung nachgeordneter Stellen

Paragraph 4,

Dienstaufsicht im Ressortbereich

Paragraph 5,

Koordination und Einvernehmen

Paragraph 6,

Information des Bundeskanzleramtes

Abschnitt III
Einrichtung der Bundesministerien

Paragraph 7,

Geschäftseinteilung

Paragraph 7 a,

Innere Revisionseinrichtung

Paragraph 8,

Kommissionen (Beiräte)

Paragraph 9,

Geschäftsordnung

Paragraph 10,

Ermächtigung zur selbständigen Behandlung

Paragraph 11,

Staatssekretäre

Paragraph 12,

Kanzleiordnung

Abschnitt IV
Verkehr mit dem Ausland

Paragraph 13,

 

Abschnitt V
Schlussbestimmungen

Paragraph 14,

Überleitung von Planstellen und Bediensteten

Paragraph 15,

Zuständigkeitsveränderungen

Paragraph 16,

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen ab der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993,

Paragraph 17,

Verweisungen

Paragraph 18,

Vollziehung

Anlage zu Paragraph 2,

 

Teil 1

 

Teil 2

 

Abschnitt A

Bundeskanzleramt

Abschnitt B

Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport

Abschnitt C

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abschnitt D

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Abschnitt E

Bundesministerium für Bildung

Abschnitt F

Bundesministerium für Finanzen

Abschnitt G

Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung

Abschnitt H

Bundesministerium für Inneres

Abschnitt I

Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

Abschnitt J

Bundesministerium für Justiz

Abschnitt K

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

Abschnitt L

Bundesministerium für Landesverteidigung

Abschnitt M

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Abschnitts römisch eins lautet:

„Allgemeine Bestimmungen“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph eins, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Bundesministerien und Bundesminister im Bundeskanzleramt“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBundesministerien im Sinne des Artikel 77, B-VG sind:
    1. Ziffer eins
      das Bundeskanzleramt,
    2. Ziffer 2
      das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport,
    3. Ziffer 3
      das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
    4. Ziffer 4
      das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    5. Ziffer 5
      das Bundesministerium für Bildung,
    6. Ziffer 6
      das Bundesministerium für Finanzen,
    7. Ziffer 7
      das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung,
    8. Ziffer 8
      das Bundesministerium für Inneres,
    9. Ziffer 9
      das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,
    10. Ziffer 10
      das Bundesministerium für Justiz,
    11. Ziffer 11
      das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
    12. Ziffer 12
      das Bundesministerium für Landesverteidigung,
    13. Ziffer 13
      das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:

„Begriffsbestimmungen

Paragraph eins a,

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Geschäfte“ sind
    1. Litera a
      Regierungsakte, einschließlich solcher im Rahmen der Europäischen Union, sowie
    2. Litera b
      Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
  2. Ziffer 2
    „Maßnahme“ ist jede Vornahme eines Geschäfts im Sinne der Ziffer eins Punkt “,

Novellierungsanordnung 6, Die Paragraphen 3 und 3a erhalten die Bezeichnungen „§ 3a.“ und „§ 3b.“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3 a, Absatz 2, (neu) wird die Absatzbezeichnung „(2)“ durch die Paragraphenbezeichnung „§ 3.“ ersetzt; Paragraph 3, (neu) wird nach Paragraph 2, eingereiht.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 3 a, Absatz eins, (neu) erhält die Absatzbezeichnung „(2)“; Paragraph 2, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird vor Paragraph 3 a, Absatz 2, (neu) eingereiht.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Wirkungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer Wirkungsbereich der Bundesministerien umfasst
    1. Ziffer eins
      die im Teil 1 der Anlage bezeichneten Geschäfte,
    2. Ziffer 2
      die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind,
    3. Ziffer 3
      die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des Paragraph 3,,
    4. Ziffer 4
      die Wahrnehmung von durch Verordnungen gemäß Paragraph 13, einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Aufgaben sowie
    5. Ziffer 5
      die Geschäfte, die einzelnen Bundesministerien durch
      1. Litera a
        bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften,
      2. Litera b
        allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten,
      3. Litera c
        besondere bundesgesetzliche Vorschriften sowie
      4. Litera d
        mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossene Staatsverträge (Artikel 50, B-VG)
      zugewiesen werden.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, Ziffer 5, genannten Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 3, (neu) wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 3 a, (neu) wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Grundsätze der Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesministerien“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 3 a, Absatz eins, (neu) wird der Ausdruck „§ 15“ durch den Ausdruck „§ 13“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 3 a, Absatz 2, (neu) wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    alle Interessen wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit den von ihnen zu besorgenden Geschäften der obersten Bundesverwaltung hinsichtlich der Aufgaben der Organe der Gesetzgebung von Bedeutung sind.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 3 a, (neu) wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Mitglieder der Bundesregierung sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 3 b, (neu) wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Grundsätze der Einrichtung nachgeordneter Stellen“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 4, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Dienstaufsicht im Ressortbereich“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 4, entfällt der Absatz 3 und erhält der Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(3)“; in Absatz 3, (neu) wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 5, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Koordination und Einvernehmen“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 6, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Information des Bundeskanzleramtes“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 6, wird der Ausdruck „§ 3 Absatz eins, Ziffer 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 3a Absatz 2, Ziffer 3 bis 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift vor Paragraph 7, entfällt; dem Paragraph 7, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Geschäftseinteilung“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 7, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „Abs. 1 und 2“ der Ausdruck „sowie Paragraph 7 a, “, eingefügt; die Wortfolge „zur inneren Revision der Verwaltung und“ entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 7, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Die Absatz eins und 2 stehen

  1. Ziffer eins
    der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen, von Ausbildungseinrichtungen sowie von anderen Organisationseinheiten, die für mehrere Bundesministerien Dienstleistungen im Bereich der Aufgaben gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 2, erbringen, sowie
  2. Ziffer 2
    der Einrichtung von Kommissionen (Paragraph 8,)
für den Bereich mehrerer Bundesministerien nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 7, Absatz 6, wird die Wortfolge „Einrichtungen oder Stellen“ durch die Wortfolge „Einrichtungen, Stellen oder Kommissionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 7, Absatz 8, entfällt die Wortfolge „und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen“.

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Innere Revisionseinrichtung

Paragraph 7 a,

  1. Absatz einsIn jedem Bundesministerium ist eine innere Revisionseinrichtung als eigene Organisationseinheit einzurichten, die im Wirkungsbereich des Bundesministeriums und aller ihm nachgeordneter Dienststellen objektive Prüfungs-, Kontroll- und Beratungsleistungen zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung (Revision) zu erbringen hat.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Leistungen können auch im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Eigentümer- oder Aufsichtsrechte über Auftrag des jeweiligen Bundesministers auch für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden juristischen Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 7, des HinweisgeberInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, erbracht werden.
  3. Absatz 3Die innere Revisionseinrichtung untersteht fachlich unmittelbar dem jeweiligen Bundesminister und berichtet direkt an diesen. In der Revisionsordnung gemäß Absatz 6, kann eine gleichzeitige Berichtspflicht an den Generalsekretär oder die zuständige Sektionsleitung vorgesehen werden. Die Vorgaben des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Die Revision ist
    1. Ziffer eins
      auf Basis eines vom Bundesminister schriftlich genehmigten Jahresprüfplans oder
    2. Ziffer 2
      aufgrund eines gesonderten schriftlichen Auftrags des Bundesministers
    durchzuführen.
  5. Absatz 5Die von der Revision betroffenen Einrichtungen haben der inneren Revisionseinrichtung Zugang zu allen hiefür erforderlichen Informationen zu gewähren, wobei die gesetzlichen Vorschriften zu klassifizierten Informationen einzuhalten sowie die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren sind.
  6. Absatz 6Näheres zur Erbringung der in Absatz eins, genannten Leistungen, insbesondere zur Durchführung der Revision, ist in einer vom jeweiligen Bundesminister zu erlassenden Revisionsordnung zu regeln.“

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 8, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Kommissionen (Beiräte)“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 8, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 3 Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 3a Absatz 2, Ziffer 2 bis 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Auf jene Mitglieder einer Kommission, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 30, Die Überschrift vor Paragraph 9, entfällt; dem Paragraph 9, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Geschäftsordnung“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 9, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „ , Bundesgesetzblatt Nr. 333,“.

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 10, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Ermächtigung zur selbständigen Behandlung“

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 11, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Staatssekretäre“

Novellierungsanordnung 34, Dem Text des Paragraph 11, wird die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt; vor Absatz 2, (neu) wird folgender Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz einsParagraph 3 a, Absatz 3, ist auf Staatssekretäre sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 35, Die Überschrift vor Paragraph 12, entfällt; dem Paragraph 12, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Kanzleiordnung“

Novellierungsanordnung 36, Abschnitt römisch IV entfällt; die Abschnitte römisch fünf und römisch VI erhalten die Bezeichnungen „Abschnitt IV“ und „Abschnitt V“.

Novellierungsanordnung 37, Die Paragraphen 15 bis 17a erhalten die Bezeichnungen „§ 13.“ bis „§ 16.“.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 14, Ziffer 6, (neu) wird der Ausdruck „§ 17b“ durch den Ausdruck „§ 16“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Die Überschrift zu Paragraph 16, (neu) lautet:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen ab der Novelle BGBl. Nr. 25/1993“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 16, Absatz 2 und 3 (neu) erhalten die Absatzbezeichnungen „(1a)“ und „(1b)“; Paragraph 17 b, Absatz eins bis 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(4)“.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 17 b, entfällt die Paragraphenbezeichnung; die Absatz 2 bis 4 (neu) und 5 bis 32 werden nach Paragraph 16, Absatz eins b, eingereiht.

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 16, (neu) wird folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33Für das In- und Außerkrafttreten der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, betroffenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Abschnitts römisch eins, die Überschrift zu Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz eins,, die Paragraphen eins a,, 2 und 3 samt Überschriften, die Überschrift zu Paragraph 3 a,, Paragraph 3 a, Absatz eins und 2, Paragraph 3 b, samt Überschrift, die Überschriften zu den Paragraphen 4 und 5, Paragraph 6, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 4 und 6, Paragraph 7 a, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz eins und 4, die Überschrift zu Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins,, die Überschriften zu den Paragraphen 10,, 11 und 12, die Bezeichnungen der Abschnitte römisch IV und römisch fünf, die Bezeichnungen der Paragraphen 13 bis 16, die Überschrift zu Paragraph 16,, die Bezeichnungen des Paragraph 16, Absatz eins a,, 1b, 2, 3 und 4, Paragraph 17, samt Überschrift sowie die Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, treten mit 1. April 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Überschriften vor den Paragraphen 7,, 9 und 12 sowie der Abschnitt römisch IV in der Fassung vor der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 4,, Paragraph 7, Absatz 8 und Paragraph 11, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 14, Ziffer 6, ist bezüglich
      1. Litera a
        der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung,
      2. Litera b
        der aus dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport in das Bundeskanzleramt,
      3. Litera c
        der aus dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft in das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
      4. Litera d
        der aus dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung in das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung,
      5. Litera e
        der aus dem Bundesministerium für Finanzen in das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport,
      6. Litera f
        der aus dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie
      7. Litera g
        der aus dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
      übernommenen Bediensteten anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 43, Nach Paragraph 16, (neu) wird folgender Paragraph 17, samt Überschrift eingefügt:

„Verweisungen

Paragraph 17,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 44, Ziffer eins, des Teiles 1 der Anlage zu Paragraph 2, lautet:

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten des Kabinetts des Bundesministers sowie des Büros des Staatssekretärs, soweit ein solcher dem Bundesminister beigegeben ist.“

Novellierungsanordnung 45, In Abschnitt A Ziffer eins, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet der vierte Untertatbestand:

„Grundsätzliche Angelegenheiten der Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union; Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie in Angelegenheiten des Europäischen Rates; Erteilung von Weisungen für den Ausschuss der Ständigen Vertreter (römisch eins, römisch II) und für mit diesem eng zusammenarbeitende Gruppen, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.“

Novellierungsanordnung 46, In Abschnitt A Ziffer eins, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt der vorletzte Untertatbestand.

Novellierungsanordnung 47, In Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt im letzten Untertatbestand die Wortfolge „Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH;“.

Novellierungsanordnung 48, In Abschnitt A Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt der vierte Untertatbestand.

Novellierungsanordnung 49, In Abschnitt A Ziffer 4 a, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Wortfolge „ , unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“.

Novellierungsanordnung 50, In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden der Ziffer 5, folgende Untertatbestände angefügt:

„Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsmanagements, insbesondere
  1. Litera a
    allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen, wirkungsorientierten und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation sowie eines solchen Verwaltungsmanagements, soweit diese nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen;
  2. Litera b
    allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform und -innovation und des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings jeweils einschließlich der Koordinierung mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;
  3. Litera c
    zentrale Koordination der Gleichstellung in der Wirkungsorientierung durch die Wirkungscontrollingstelle des Bundes;
  4. Litera d
    allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;
  5. Litera e
    allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens.“

Novellierungsanordnung 51, In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Ziffer 9 ;, die Ziffer 10 und 11 erhalten die Ziffernbezeichnungen „9.“ und „10.“.

Novellierungsanordnung 52, In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Ziffer 12 ;, die Ziffer 13 bis 15 erhalten die Ziffernbezeichnungen „11.“ bis „13.“.

Novellierungsanordnung 53, In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden nach Ziffer 13, (neu) folgende Ziffer 13 a,, 14 und 15 eingefügt:

  1. Ziffer 13 a
    Förderungen auf dem Gebiet des internationalen Schutzes verfolgter religiöser Minderheiten.
  2. Ziffer 14
    Grundsatzfragen der Förderung des österreichisch-jüdischen Kulturerbes und der Bekämpfung von Antisemitismus.
  3. Ziffer 15
    Angelegenheiten der Volksgruppen.

Novellierungsanordnung 54, In Abschnitt A Ziffer 23, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Abschnitt A Ziffer 24 bis 27 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 56, Abschnitt B Ziffer 7, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhält die Ziffernbezeichnung „24.“ und wird nach Abschnitt A Ziffer 23, eingereiht.

Novellierungsanordnung 57, In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhalten die Ziffer 28 bis 30 die Ziffernbezeichnungen „25.“ bis „27.“.

Novellierungsanordnung 57a, In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden der Ziffer 27, (neu) folgende Untertatbestände angefügt:

„Koordination und zusammenfassende Behandlung in Angelegenheiten der Datenökonomie einschließlich Open Data.
Koordination und zusammenfassende Behandlung in Angelegenheiten der Künstlichen Intelligenz.
Koordination und zusammenfassende Behandlung in Angelegenheiten der elektronischen Aktenführung im Bund (ELAK im Bund).“

Novellierungsanordnung 58, Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts B des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lauten:

„B. Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport“

Novellierungsanordnung 59, In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhalten die Ziffer eins bis 6 die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „7.“; vor Ziffer 2, (neu) werden folgende Ziffer eins und 1a eingefügt:

  1. Ziffer eins
    Koordination in Angelegenheiten der nationalen und internationalen Wohnungspolitik.
  2. Ziffer eins a
    Baukoordination, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien fällt.

Novellierungsanordnung 60, In Abschnitt B Ziffer 4, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „für Arbeit und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60a, In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird nach der Ziffer 5, (neu) folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Angelegenheiten der Architektur und Baukultur, nationale und internationale Koordinierungsstellen.

Novellierungsanordnung 61, In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet die Ziffer 8 :,

  1. Ziffer 8
    Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts; Angelegenheiten der Digitalisierung im Medienbereich.

Novellierungsanordnung 62, In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhalten die Ziffer 9 und 10 die Ziffernbezeichnungen „11.“ und „12.“.

Novellierungsanordnung 63, Abschnitt F Ziffer 14, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhält die Ziffernbezeichnung „9.“ und wird nach Abschnitt B Ziffer 8, (neu) eingereiht.

Novellierungsanordnung 64, Nach Abschnitt B Ziffer 9, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird folgende Ziffer 10, eingefügt:

  1. Ziffer 10
    Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH.

Novellierungsanordnung 65, In Abschnitt C des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird dem bisherigen Tatbestand „Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.“ die Ziffernbezeichnung „1.“ vorangestellt; nach dem letzten Untertatbestand der Ziffer eins, (neu) wird folgende Ziffer 2, angefügt:

  1. Ziffer 2
    Angelegenheiten der Deregulierung und Entbürokratisierung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Koordination in Angelegenheiten der Deregulierung und Entbürokratisierung.
    Beiräte und Expertengruppen in Angelegenheiten der Deregulierung und Entbürokratisierung.“

Novellierungsanordnung 66, Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts D des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lauten:

„D. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“

Novellierungsanordnung 67, In Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfallen die Ziffer 4 bis 30.

Novellierungsanordnung 68, Die Ziffer eins bis 14 des Abschnitts L des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhalten die Ziffernbezeichnungen „4.“ bis „17.“ und werden nach Abschnitt D Ziffer 3, eingereiht; Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts L des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfallen.

Novellierungsanordnung 69, Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts E des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lauten:

„E. Bundesministerium für Bildung“

Novellierungsanordnung 70, In Abschnitt E Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, In Abschnitt E des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfallen die Ziffer 4,, 5 und 7.

Novellierungsanordnung 72, Abschnitt E Ziffer 6, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird durch folgende Ziffer 4 und 5 ersetzt:

  1. Ziffer 4
    Angelegenheiten der schulischen Stiftungen und Fonds.
    Dazu zählt insbesondere die Innovationsstiftung für Bildung.
  2. Ziffer 5
    Angelegenheiten der schulischen Mobilitätsprogramme.

Novellierungsanordnung 73, In Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhalten die Ziffer 2 a bis 15 die Ziffernbezeichnungen „3.“ bis „16.“.

Novellierungsanordnung 73a, In Abschnitt F Ziffer 4, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet der vorletzte Untertatbestand:

„Punzierungswesen mit Ausnahme der Angelegenheiten der Punzierungskontrolle.“

Novellierungsanordnung 74, In Abschnitt F Ziffer 7, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfallen der sechste bis neunte Untertatbestand.

Novellierungsanordnung 75, In Teil 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhalten die Abschnitte H bis K die Bezeichnungen „J.“ bis „M.“ und erhält Abschnitt G die Bezeichnung „H.“; nach Abschnitt F wird folgender Abschnitt G eingefügt:

„G. Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung

  1. Ziffer eins
    Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreamings.
    Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt.
    Koordination in Angelegenheiten der sozioökonomischen Gleichstellung.
    Förderungen und andere Zuwendungen im Bereich der Gleichstellung und Stärkung von Frauen einschließlich Stiftungen und Fonds.
    Koordination in Angelegenheiten der Prävention von und des Schutzes vor Gewalt gegen Frauen sowie Geschäftsführung der „Nationalen Koordinierungsstelle Gewalt gegen Frauen“.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission, der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten der Anwaltschaft für Gleichbehandlung.
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten der öffentlichen Universitäten, einschließlich betriebswirtschaftlicher Angelegenheiten sowie Angelegenheiten der Kostenbeteiligung des Bundes an der Errichtung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Universitätskliniken.
    Angelegenheiten der Privathochschulen.
    Angelegenheiten der Fachhochschulen (Fachhochschul-Studiengänge).
    Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschung einschließlich der zentralen Einrichtungen Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie, Institute of Science and Technology – Austria, Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Österreichische Akademie der Wissenschaften sowie der OeAD-GmbH – Agentur für Bildung und Internationalisierung.
    Angelegenheiten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, Berufsausbildung und Berufsfortbildung.
    Angelegenheiten des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens.
    Angelegenheiten der studentischen Interessenvertretung und der Studienbeihilfen und Stipendien.
    Angelegenheiten der Studentenmensen sowie der Förderung des Baus von Studentenheimen.
    Angelegenheiten der wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen.
    Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschung und der internationalen wissenschaftlichen Mobilitätsprogramme, des Europäischen Forschungsraums sowie der europäischen Rahmenprogramme.
  5. Ziffer 4 a
    Angelegenheiten des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates.
  6. Ziffer 5
    Lebenswissenschaften und Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.
  7. Ziffer 6
    Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.
    Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung.
  8. Ziffer 7
    Angelegenheiten der Volksbildung.

Novellierungsanordnung 76, In Abschnitt H (neu) Ziffer eins, vorletzter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „für Arbeit und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, In Abschnitt H (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhält die Ziffer 12, die Ziffernbezeichnung „13.“; nach Ziffer 11, wird folgende Ziffer 12, eingefügt:

  1. Ziffer 12
    Angelegenheiten der strategischen Netz- und Informationssicherheit.

Novellierungsanordnung 78, Nach Abschnitt H (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:

„I. Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“

Novellierungsanordnung 79, Die Ziffer 8 bis 20 des Abschnitts K (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“ bis „13.“ und werden nach Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts römisch eins (neu) eingereiht.

Novellierungsanordnung 79a, In Abschnitt römisch eins Ziffer 7, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Wortfolge „einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten“.

Novellierungsanordnung 79b, Abschnitt römisch eins Ziffer 10, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 80, In Abschnitt römisch eins Ziffer 11, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „für Arbeit und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts K (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lauten:

„K. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“

Novellierungsanordnung 82, In Abschnitt K (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Ziffer 7,

Novellierungsanordnung 83, In Abschnitt K (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhalten die Ziffer eins bis 6 die Ziffernbezeichnungen „18.“ bis „23.“.

Novellierungsanordnung 83a, In Abschnitt K Ziffer 18, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet der erste Untertatbestand:

„Allgemeine Klimaschutzpolitik einschließlich Kohlenstoffmanagement mit Ausnahme der Kohlendioxidspeicherung im Rahmen des Bergbaus.“

Novellierungsanordnung 83b, In Abschnitt K Ziffer 18, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet der letzte Untertatbestand:

„Angelegenheiten der Umweltförderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fallen.“

Novellierungsanordnung 84, In Abschnitt K Ziffer 18, achter Untertatbestand (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „für Frauen, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 85, In Abschnitt K Ziffer 19, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Wortfolge „ , soweit diese nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (Abschnitt K Ziffer 7,) fallen“.

Novellierungsanordnung 86, Abschnitt M (neu) Ziffer eins bis 17 wird vor Abschnitt K Ziffer 18, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, eingereiht.

Novellierungsanordnung 87, In Abschnitt K Ziffer 7, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „für Arbeit und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 88, In Abschnitt K Ziffer 9, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzleramt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 89, Dem Abschnitt K (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird folgende Ziffer 24, angefügt:

  1. Ziffer 24
    Angelegenheiten der Kernenergie; allgemeine Angelegenheiten der Nuklearkoordination.

Novellierungsanordnung 90, Abschnitt M (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet:

„M. Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von Dienstleistungen.
    Angelegenheiten des Gewerberechts.
    Angelegenheiten des Ladenschlusses.
    Gewerbliche und industrielle Forschung. Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsforderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur.
    Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Berufsfortbildung.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.
  3. Ziffer 3
    Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder unter Ziffer 2, oder 4 fällt.
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fallen.
  5. Ziffer 5
    Wettbewerbsangelegenheiten.
    Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle.
  6. Ziffer 6
    Angelegenheiten des Energiewesens.
    Angelegenheiten der Energiewirtschaft und deren Planung sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung von Energie.
    Starkstromwegerecht.
    Förderung der Transformation der Industrie und Förderung der Energieeffizienz im Rahmen der Umweltförderung.
    Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich aller Energieträger.
  7. Ziffer 6 a
    Angelegenheiten der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.
  8. Ziffer 7
    Angelegenheiten des Tourismus.
  9. Ziffer 8
    Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.
  10. Ziffer 9
    Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
  11. Ziffer 10
    Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.
  12. Ziffer 11
    Unbeschadet Artikel 65, Absatz eins, BVG Vertretung der Republik Österreich in den in Ziffer 10, genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.
  13. Ziffer 12
    Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren ist.
  14. Ziffer 13
    Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Ziffer 12, genannten im Ausland in Angelegenheiten der Ziffer 10, im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.
  15. Ziffer 14
    Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.
  16. Ziffer 15
    Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus, insbesondere:
    1. Litera a
      Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;
    2. Litera b
      Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;
    3. Litera c
      Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;
    4. Litera d
      Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;
    5. Litera e
      Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;
    6. Litera f
      Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;
    7. Litera g
      die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;
    8. Litera h
      die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;
    9. Litera i
      die Bestimmungen der Litera g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 23, des Bundesimmobiliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, umfasst sind.
    Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H., solange der Bund Gesellschafter ist.
  17. Ziffer 16
    Bundesmobilienverwaltung.
    Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Hofmobiliendepots - Möbel Museum Wien und der Silberkammer.
  18. Ziffer 17
    Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten des Wiederaufbaues der durch die Kriegsereignisse zerstörten Bauten; Wohnbauförderung einschließlich der Angelegenheiten der zu diesem Zweck errichteten Fonds. Volkswohnungswesen und Kleingartenwesen.
    Enteignung zum Zweck der Assanierung und andere Assanierungsmaßnahmen.
    Bautechnische Angelegenheiten des Zivilschutzes sowie der Raum- und Landesplanung. Angelegenheiten der Koordination der raumbezogenen Grundlagen im Krisenmanagement.
  19. Ziffer 18
    Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten der Punzierungskontrolle; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.
  20. Ziffer 19
    Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.
  21. Ziffer 20
    Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
  22. Ziffer 21
    Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.
  23. Ziffer 22
    Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.
  24. Ziffer 23
    Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.
  25. Ziffer 24
    Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.
  26. Ziffer 25
    Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.
  27. Ziffer 26
    Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, eingerichteten Gesellschaften.
    Angelegenheiten der ÖBAG und deren Beteiligungen.
    Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den Unternehmungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, Artikel 2,
    Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H.“

Van der Bellen

Stocker