10. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 44/2024, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Vor dem Abschnitt I wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:Vor dem Abschnitt römisch eins wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
„Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Bundesministerien und Bundesminister im Bundeskanzleramt |
§ 1a.Paragraph eins a, | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt II Wirkungsbereich der Bundesministerien |
§ 2.Paragraph 2, | Wirkungsbereich |
§ 3.Paragraph 3, | Mitwirkung an der Wahrnehmung der Aufgaben anderer Organe |
§ 3a.Paragraph 3 a, | Grundsätze der Wahrnehmung von Aufgaben durch Bundesministerien |
§ 3b.Paragraph 3 b, | Grundsätze der Einrichtung nachgeordneter Stellen |
§ 4.Paragraph 4, | Dienstaufsicht im Ressortbereich |
§ 5.Paragraph 5, | Koordination und Einvernehmen |
§ 6.Paragraph 6, | Information des Bundeskanzleramtes |
Abschnitt III Einrichtung der Bundesministerien |
§ 7.Paragraph 7, | Geschäftseinteilung |
§ 7a.Paragraph 7 a, | Innere Revisionseinrichtung |
§ 8.Paragraph 8, | Kommissionen (Beiräte) |
§ 9.Paragraph 9, | Geschäftsordnung |
§ 10.Paragraph 10, | Ermächtigung zur selbständigen Behandlung |
§ 11.Paragraph 11, | Staatssekretäre |
§ 12.Paragraph 12, | Kanzleiordnung |
Abschnitt IV Verkehr mit dem Ausland |
§ 13.Paragraph 13, | |
Abschnitt V Schlussbestimmungen |
§ 14.Paragraph 14, | Überleitung von Planstellen und Bediensteten |
§ 15.Paragraph 15, | Zuständigkeitsveränderungen |
§ 16.Paragraph 16, | Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen ab der Novelle BGBl. Nr. 25/1993Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen ab der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993, |
§ 17.Paragraph 17, | Verweisungen |
§ 18.Paragraph 18, | Vollziehung |
Anlage zu § 2Anlage zu Paragraph 2, | |
Teil 1 | |
Teil 2 | |
Abschnitt A | Bundeskanzleramt |
Abschnitt B | Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport |
Abschnitt C | Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten |
Abschnitt D | Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz |
Abschnitt E | Bundesministerium für Bildung |
Abschnitt F | Bundesministerium für Finanzen |
Abschnitt G | Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung |
Abschnitt H | Bundesministerium für Inneres |
Abschnitt I | Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur |
Abschnitt J | Bundesministerium für Justiz |
Abschnitt K | Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft |
Abschnitt L | Bundesministerium für Landesverteidigung |
Abschnitt M | Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Abschnitts I lautet:Die Überschrift des Abschnitts römisch eins lautet:
„Allgemeine Bestimmungen“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph eins, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Bundesministerien und Bundesminister im Bundeskanzleramt“
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsBundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:Bundesministerien im Sinne des Artikel 77, B-VG sind:
das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport,
das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
das Bundesministerium für Bildung,
das Bundesministerium für Finanzen,
das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung,
das Bundesministerium für Inneres,
das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,
das Bundesministerium für Justiz,
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
das Bundesministerium für Landesverteidigung,
das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:
„Begriffsbestimmungen
§ 1a.Paragraph eins a,
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Geschäfte“ sind
Regierungsakte, einschließlich solcher im Rahmen der Europäischen Union, sowie
Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
„Maßnahme“ ist jede Vornahme eines Geschäfts im Sinne der Z 1.“„Maßnahme“ ist jede Vornahme eines Geschäfts im Sinne der Ziffer eins Punkt “,
6.Novellierungsanordnung 6, Die §§ 3 und 3a erhalten die Bezeichnungen „§ 3a.“ und „§ 3b.“.Die Paragraphen 3 und 3a erhalten die Bezeichnungen „§ 3a.“ und „§ 3b.“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3a Abs. 2 (neu) wird die Absatzbezeichnung „(2)“ durch die Paragraphenbezeichnung „§ 3.“ ersetzt; § 3 (neu) wird nach § 2 eingereiht.In Paragraph 3 a, Absatz 2, (neu) wird die Absatzbezeichnung „(2)“ durch die Paragraphenbezeichnung „§ 3.“ ersetzt; Paragraph 3, (neu) wird nach Paragraph 2, eingereiht.
8.Novellierungsanordnung 8, § 3a Abs. 1 (neu) erhält die Absatzbezeichnung „(2)“; § 2 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird vor § 3a Abs. 2 (neu) eingereiht.Paragraph 3 a, Absatz eins, (neu) erhält die Absatzbezeichnung „(2)“; Paragraph 2, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird vor Paragraph 3 a, Absatz 2, (neu) eingereiht.
9.Novellierungsanordnung 9, § 2 samt Überschrift lautet:Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
„Wirkungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Bundesministerien umfasst
die im Teil 1 der Anlage bezeichneten Geschäfte,
die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind,
die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des § 3,die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des Paragraph 3,,
die Wahrnehmung von durch Verordnungen gemäß § 13 einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Aufgaben sowiedie Wahrnehmung von durch Verordnungen gemäß Paragraph 13, einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Aufgaben sowie
die Geschäfte, die einzelnen Bundesministerien durch
bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften,
allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten,
besondere bundesgesetzliche Vorschriften sowie
mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossene Staatsverträge (Art. 50 B-VG)mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossene Staatsverträge (Artikel 50, B-VG)
zugewiesen werden.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 5 genannten Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.“Die in Absatz eins, Ziffer 5, genannten Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 3 (neu) wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 3, (neu) wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 3a (neu) wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 3 a, (neu) wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Grundsätze der Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesministerien“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 3a Abs. 1 (neu) wird der Ausdruck „§ 15“ durch den Ausdruck „§ 13“ ersetzt.In Paragraph 3 a, Absatz eins, (neu) wird der Ausdruck „§ 15“ durch den Ausdruck „§ 13“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 3a Abs. 2 (neu) wird folgende Z 5 angefügt:Dem Paragraph 3 a, Absatz 2, (neu) wird folgende Ziffer 5, angefügt:
alle Interessen wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit den von ihnen zu besorgenden Geschäften der obersten Bundesverwaltung hinsichtlich der Aufgaben der Organe der Gesetzgebung von Bedeutung sind.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 3a (neu) wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 3 a, (neu) wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Mitglieder der Bundesregierung sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“Die Mitglieder der Bundesregierung sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 3b (neu) wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 3 b, (neu) wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Grundsätze der Einrichtung nachgeordneter Stellen“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 4 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 4, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Dienstaufsicht im Ressortbereich“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 4 entfällt der Abs. 3 und erhält der Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(3)“; in Abs. 3 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2“ ersetzt.In Paragraph 4, entfällt der Absatz 3 und erhält der Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(3)“; in Absatz 3, (neu) wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 5 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 5, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Koordination und Einvernehmen“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 6 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 6, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Information des Bundeskanzleramtes“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 6 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 Z 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 3a Abs. 2 Z 3 bis 5“ ersetzt.In Paragraph 6, wird der Ausdruck „§ 3 Absatz eins, Ziffer 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 3a Absatz 2, Ziffer 3 bis 5“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift vor § 7 entfällt; dem § 7 wird folgende Überschrift vorangestellt:Die Überschrift vor Paragraph 7, entfällt; dem Paragraph 7, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Geschäftseinteilung“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 7 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1 und 2“ der Ausdruck „sowie § 7a“ eingefügt; die Wortfolge „zur inneren Revision der Verwaltung und“ entfällt.In Paragraph 7, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „Abs. 1 und 2“ der Ausdruck „sowie Paragraph 7 a, “, eingefügt; die Wortfolge „zur inneren Revision der Verwaltung und“ entfällt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 7 Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 7, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Die Abs. 1 und 2 stehen„Die Absatz eins und 2 stehen
der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen, von Ausbildungseinrichtungen sowie von anderen Organisationseinheiten, die für mehrere Bundesministerien Dienstleistungen im Bereich der Aufgaben gemäß Teil 1 der Anlage zu § 2 erbringen, sowieder Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen, von Ausbildungseinrichtungen sowie von anderen Organisationseinheiten, die für mehrere Bundesministerien Dienstleistungen im Bereich der Aufgaben gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 2, erbringen, sowie
der Einrichtung von Kommissionen (§ 8)der Einrichtung von Kommissionen (Paragraph 8,)
für den Bereich mehrerer Bundesministerien nicht entgegen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 7 Abs. 6 wird die Wortfolge „Einrichtungen oder Stellen“ durch die Wortfolge „Einrichtungen, Stellen oder Kommissionen“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 6, wird die Wortfolge „Einrichtungen oder Stellen“ durch die Wortfolge „Einrichtungen, Stellen oder Kommissionen“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 7 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen“.In Paragraph 7, Absatz 8, entfällt die Wortfolge „und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen“.
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:
„Innere Revisionseinrichtung
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz einsIn jedem Bundesministerium ist eine innere Revisionseinrichtung als eigene Organisationseinheit einzurichten, die im Wirkungsbereich des Bundesministeriums und aller ihm nachgeordneter Dienststellen objektive Prüfungs-, Kontroll- und Beratungsleistungen zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung (Revision) zu erbringen hat.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Leistungen können auch im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Eigentümer- oder Aufsichtsrechte über Auftrag des jeweiligen Bundesministers auch für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden juristischen Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des § 5 Z 7 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2023, erbracht werden.Die in Absatz eins, genannten Leistungen können auch im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Eigentümer- oder Aufsichtsrechte über Auftrag des jeweiligen Bundesministers auch für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden juristischen Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 7, des HinweisgeberInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, erbracht werden.
(3)Absatz 3Die innere Revisionseinrichtung untersteht fachlich unmittelbar dem jeweiligen Bundesminister und berichtet direkt an diesen. In der Revisionsordnung gemäß Abs. 6 kann eine gleichzeitige Berichtspflicht an den Generalsekretär oder die zuständige Sektionsleitung vorgesehen werden. Die Vorgaben des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, bleiben unberührt.Die innere Revisionseinrichtung untersteht fachlich unmittelbar dem jeweiligen Bundesminister und berichtet direkt an diesen. In der Revisionsordnung gemäß Absatz 6, kann eine gleichzeitige Berichtspflicht an den Generalsekretär oder die zuständige Sektionsleitung vorgesehen werden. Die Vorgaben des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, bleiben unberührt.
(4)Absatz 4Die Revision ist
auf Basis eines vom Bundesminister schriftlich genehmigten Jahresprüfplans oder
aufgrund eines gesonderten schriftlichen Auftrags des Bundesministers
durchzuführen.
(5)Absatz 5Die von der Revision betroffenen Einrichtungen haben der inneren Revisionseinrichtung Zugang zu allen hiefür erforderlichen Informationen zu gewähren, wobei die gesetzlichen Vorschriften zu klassifizierten Informationen einzuhalten sowie die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren sind.
(6)Absatz 6Näheres zur Erbringung der in Abs. 1 genannten Leistungen, insbesondere zur Durchführung der Revision, ist in einer vom jeweiligen Bundesminister zu erlassenden Revisionsordnung zu regeln.“Näheres zur Erbringung der in Absatz eins, genannten Leistungen, insbesondere zur Durchführung der Revision, ist in einer vom jeweiligen Bundesminister zu erlassenden Revisionsordnung zu regeln.“
27.Novellierungsanordnung 27, Dem § 8 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 8, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Kommissionen (Beiräte)“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 3a Abs. 2 Z 2 bis 5“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 3 Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 3a Absatz 2, Ziffer 2 bis 5“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Auf jene Mitglieder einer Kommission, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.“Auf jene Mitglieder einer Kommission, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden.“
30.Novellierungsanordnung 30, Die Überschrift vor § 9 entfällt; dem § 9 wird folgende Überschrift vorangestellt:Die Überschrift vor Paragraph 9, entfällt; dem Paragraph 9, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Geschäftsordnung“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 9 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „ , BGBl. Nr. 333,“.In Paragraph 9, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „ , Bundesgesetzblatt Nr. 333,“.
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 10 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 10, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Ermächtigung zur selbständigen Behandlung“
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 11 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 11, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Staatssekretäre“
34.Novellierungsanordnung 34, Dem Text des § 11 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt; vor Abs. 2 (neu) wird folgender Abs. 1 eingefügt:Dem Text des Paragraph 11, wird die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt; vor Absatz 2, (neu) wird folgender Absatz eins, eingefügt:
„(1)Absatz eins§ 3a Abs. 3 ist auf Staatssekretäre sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 3 a, Absatz 3, ist auf Staatssekretäre sinngemäß anzuwenden.“
35.Novellierungsanordnung 35, Die Überschrift vor § 12 entfällt; dem § 12 wird folgende Überschrift vorangestellt:Die Überschrift vor Paragraph 12, entfällt; dem Paragraph 12, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Kanzleiordnung“
36.Novellierungsanordnung 36, Abschnitt IV entfällt; die Abschnitte V und VI erhalten die Bezeichnungen „Abschnitt IV“ und „Abschnitt V“.Abschnitt römisch IV entfällt; die Abschnitte römisch fünf und römisch VI erhalten die Bezeichnungen „Abschnitt IV“ und „Abschnitt V“.
37.Novellierungsanordnung 37, Die §§ 15 bis 17a erhalten die Bezeichnungen „§ 13.“ bis „§ 16.“.Die Paragraphen 15 bis 17a erhalten die Bezeichnungen „§ 13.“ bis „§ 16.“.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 14 Z 6 (neu) wird der Ausdruck „§ 17b“ durch den Ausdruck „§ 16“ ersetzt.In Paragraph 14, Ziffer 6, (neu) wird der Ausdruck „§ 17b“ durch den Ausdruck „§ 16“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Die Überschrift zu § 16 (neu) lautet:Die Überschrift zu Paragraph 16, (neu) lautet:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen ab der Novelle BGBl. Nr. 25/1993“
40.Novellierungsanordnung 40, § 16 Abs. 2 und 3 (neu) erhalten die Absatzbezeichnungen „(1a)“ und „(1b)“; § 17b Abs. 1 bis 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(4)“.Paragraph 16, Absatz 2 und 3 (neu) erhalten die Absatzbezeichnungen „(1a)“ und „(1b)“; Paragraph 17 b, Absatz eins bis 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(4)“.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 17b entfällt die Paragraphenbezeichnung; die Abs. 2 bis 4 (neu) und 5 bis 32 werden nach § 16 Abs. 1b eingereiht.In Paragraph 17 b, entfällt die Paragraphenbezeichnung; die Absatz 2 bis 4 (neu) und 5 bis 32 werden nach Paragraph 16, Absatz eins b, eingereiht.
42.Novellierungsanordnung 42, Dem § 16 (neu) wird folgender Abs. 33 angefügt:Dem Paragraph 16, (neu) wird folgender Absatz 33, angefügt:
„(33)Absatz 33Für das In- und Außerkrafttreten der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, betroffenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die folgenden Bestimmungen:Für das In- und Außerkrafttreten der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, betroffenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die folgenden Bestimmungen:
Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Abschnitts I, die Überschrift zu § 1, § 1 Abs. 1, die §§ 1a, 2 und 3 samt Überschriften, die Überschrift zu § 3a, § 3a Abs. 1 und 2, § 3b samt Überschrift, die Überschriften zu den §§ 4 und 5, § 6 samt Überschrift, die Überschrift zu § 7, § 7 Abs. 4 und 6, § 7a samt Überschrift, die Überschrift zu § 8, § 8 Abs. 1 und 4, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1, die Überschriften zu den §§ 10, 11 und 12, die Bezeichnungen der Abschnitte IV und V, die Bezeichnungen der §§ 13 bis 16, die Überschrift zu § 16, die Bezeichnungen des § 16 Abs. 1a, 1b, 2, 3 und 4, § 17 samt Überschrift sowie die Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Überschriften vor den §§ 7, 9 und 12 sowie der Abschnitt IV in der Fassung vor der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Abschnitts römisch eins, die Überschrift zu Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz eins,, die Paragraphen eins a,, 2 und 3 samt Überschriften, die Überschrift zu Paragraph 3 a,, Paragraph 3 a, Absatz eins und 2, Paragraph 3 b, samt Überschrift, die Überschriften zu den Paragraphen 4 und 5, Paragraph 6, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 4 und 6, Paragraph 7 a, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz eins und 4, die Überschrift zu Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins,, die Überschriften zu den Paragraphen 10,, 11 und 12, die Bezeichnungen der Abschnitte römisch IV und römisch fünf, die Bezeichnungen der Paragraphen 13 bis 16, die Überschrift zu Paragraph 16,, die Bezeichnungen des Paragraph 16, Absatz eins a,, 1b, 2, 3 und 4, Paragraph 17, samt Überschrift sowie die Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, treten mit 1. April 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Überschriften vor den Paragraphen 7,, 9 und 12 sowie der Abschnitt römisch IV in der Fassung vor der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 außer Kraft.
§ 3a Abs. 3, § 4, § 7 Abs. 8 und § 11 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 4,, Paragraph 7, Absatz 8 und Paragraph 11, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
§ 14 Z 6 ist bezüglichParagraph 14, Ziffer 6, ist bezüglich
der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung,
der aus dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport in das Bundeskanzleramt,
der aus dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft in das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
der aus dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung in das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung,
der aus dem Bundesministerium für Finanzen in das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport,
der aus dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie
der aus dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
übernommenen Bediensteten anzuwenden.“
43.Novellierungsanordnung 43, Nach § 16 (neu) wird folgender § 17 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 16, (neu) wird folgender Paragraph 17, samt Überschrift eingefügt:
„Verweisungen
§ 17.Paragraph 17,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
44.Novellierungsanordnung 44, Z 1 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 lautet:Ziffer eins, des Teiles 1 der Anlage zu Paragraph 2, lautet:
Angelegenheiten des Kabinetts des Bundesministers sowie des Büros des Staatssekretärs, soweit ein solcher dem Bundesminister beigegeben ist.“
45.Novellierungsanordnung 45, In Abschnitt A Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der vierte Untertatbestand:In Abschnitt A Ziffer eins, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet der vierte Untertatbestand:
„Grundsätzliche Angelegenheiten der Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union; Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie in Angelegenheiten des Europäischen Rates; Erteilung von Weisungen für den Ausschuss der Ständigen Vertreter (I, II) und für mit diesem eng zusammenarbeitende Gruppen, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.“„Grundsätzliche Angelegenheiten der Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union; Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie in Angelegenheiten des Europäischen Rates; Erteilung von Weisungen für den Ausschuss der Ständigen Vertreter (römisch eins, römisch II) und für mit diesem eng zusammenarbeitende Gruppen, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.“
46.Novellierungsanordnung 46, In Abschnitt A Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt der vorletzte Untertatbestand.In Abschnitt A Ziffer eins, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt der vorletzte Untertatbestand.
47.Novellierungsanordnung 47, In Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt im letzten Untertatbestand die Wortfolge „Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH;“.In Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt im letzten Untertatbestand die Wortfolge „Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH;“.
48.Novellierungsanordnung 48, In Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt der vierte Untertatbestand.In Abschnitt A Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt der vierte Untertatbestand.
49.Novellierungsanordnung 49, In Abschnitt A Z 4a des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wortfolge „ , unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“.In Abschnitt A Ziffer 4 a, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Wortfolge „ , unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“.
50.Novellierungsanordnung 50, In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden der Z 5 folgende Untertatbestände angefügt:In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden der Ziffer 5, folgende Untertatbestände angefügt:
„Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsmanagements, insbesondere
allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen, wirkungsorientierten und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation sowie eines solchen Verwaltungsmanagements, soweit diese nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen;
allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform und -innovation und des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings jeweils einschließlich der Koordinierung mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;
zentrale Koordination der Gleichstellung in der Wirkungsorientierung durch die Wirkungscontrollingstelle des Bundes;
allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;
allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens.“
51.Novellierungsanordnung 51, In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Z 9; die Z 10 und 11 erhalten die Ziffernbezeichnungen „9.“ und „10.“.In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Ziffer 9 ;, die Ziffer 10 und 11 erhalten die Ziffernbezeichnungen „9.“ und „10.“.
52.Novellierungsanordnung 52, In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Z 12; die Z 13 bis 15 erhalten die Ziffernbezeichnungen „11.“ bis „13.“.In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Ziffer 12 ;, die Ziffer 13 bis 15 erhalten die Ziffernbezeichnungen „11.“ bis „13.“.
53.Novellierungsanordnung 53, In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden nach Z 13 (neu) folgende Z 13a, 14 und 15 eingefügt:In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden nach Ziffer 13, (neu) folgende Ziffer 13 a,, 14 und 15 eingefügt:
Förderungen auf dem Gebiet des internationalen Schutzes verfolgter religiöser Minderheiten.
Grundsatzfragen der Förderung des österreichisch-jüdischen Kulturerbes und der Bekämpfung von Antisemitismus.
Angelegenheiten der Volksgruppen.“
54.Novellierungsanordnung 54, In Abschnitt A Z 23 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Abschnitt A Ziffer 23, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, Abschnitt A Z 24 bis 27 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.Abschnitt A Ziffer 24 bis 27 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt.
56.Novellierungsanordnung 56, Abschnitt B Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält die Ziffernbezeichnung „24.“ und wird nach Abschnitt A Z 23 eingereiht.Abschnitt B Ziffer 7, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhält die Ziffernbezeichnung „24.“ und wird nach Abschnitt A Ziffer 23, eingereiht.
57.Novellierungsanordnung 57, In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Z 28 bis 30 die Ziffernbezeichnungen „25.“ bis „27.“.In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhalten die Ziffer 28 bis 30 die Ziffernbezeichnungen „25.“ bis „27.“.
57a.Novellierungsanordnung 57a, In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden der Z 27 (neu) folgende Untertatbestände angefügt:In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden der Ziffer 27, (neu) folgende Untertatbestände angefügt:
„Koordination und zusammenfassende Behandlung in Angelegenheiten der Datenökonomie einschließlich Open Data.
Koordination und zusammenfassende Behandlung in Angelegenheiten der Künstlichen Intelligenz.
Koordination und zusammenfassende Behandlung in Angelegenheiten der elektronischen Aktenführung im Bund (ELAK im Bund).“
58.Novellierungsanordnung 58, Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lauten:Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts B des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lauten:
„B. Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport“
59.Novellierungsanordnung 59, In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Z 1 bis 6 die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „7.“; vor Z 2 (neu) werden folgende Z 1 und 1a eingefügt:In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhalten die Ziffer eins bis 6 die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „7.“; vor Ziffer 2, (neu) werden folgende Ziffer eins und 1a eingefügt:
Koordination in Angelegenheiten der nationalen und internationalen Wohnungspolitik.
Baukoordination, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien fällt.“
60.Novellierungsanordnung 60, In Abschnitt B Z 4 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „für Arbeit und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.In Abschnitt B Ziffer 4, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „für Arbeit und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
60a.Novellierungsanordnung 60a, In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird nach der Z 5 (neu) folgende Z 5a eingefügt:In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird nach der Ziffer 5, (neu) folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
Angelegenheiten der Architektur und Baukultur, nationale und internationale Koordinierungsstellen.“
61.Novellierungsanordnung 61, In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet die Z 8:In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet die Ziffer 8 :,
Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts; Angelegenheiten der Digitalisierung im Medienbereich.“
62.Novellierungsanordnung 62, In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Z 9 und 10 die Ziffernbezeichnungen „11.“ und „12.“.In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhalten die Ziffer 9 und 10 die Ziffernbezeichnungen „11.“ und „12.“.
63.Novellierungsanordnung 63, Abschnitt F Z 14 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält die Ziffernbezeichnung „9.“ und wird nach Abschnitt B Z 8 (neu) eingereiht.Abschnitt F Ziffer 14, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhält die Ziffernbezeichnung „9.“ und wird nach Abschnitt B Ziffer 8, (neu) eingereiht.
64.Novellierungsanordnung 64, Nach Abschnitt B Z 9 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 10 eingefügt:Nach Abschnitt B Ziffer 9, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird folgende Ziffer 10, eingefügt:
Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH.“
65.Novellierungsanordnung 65, In Abschnitt C des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird dem bisherigen Tatbestand „Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.“ die Ziffernbezeichnung „1.“ vorangestellt; nach dem letzten Untertatbestand der Z 1 (neu) wird folgende Z 2 angefügt:In Abschnitt C des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird dem bisherigen Tatbestand „Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.“ die Ziffernbezeichnung „1.“ vorangestellt; nach dem letzten Untertatbestand der Ziffer eins, (neu) wird folgende Ziffer 2, angefügt:
Angelegenheiten der Deregulierung und Entbürokratisierung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Koordination in Angelegenheiten der Deregulierung und Entbürokratisierung.
Beiräte und Expertengruppen in Angelegenheiten der Deregulierung und Entbürokratisierung.“
66.Novellierungsanordnung 66, Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts D des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lauten:Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts D des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lauten:
„D. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“
67.Novellierungsanordnung 67, In Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfallen die Z 4 bis 30.In Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfallen die Ziffer 4 bis 30.
68.Novellierungsanordnung 68, Die Z 1 bis 14 des Abschnitts L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4.“ bis „17.“ und werden nach Abschnitt D Z 3 eingereiht; Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfallen.Die Ziffer eins bis 14 des Abschnitts L des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhalten die Ziffernbezeichnungen „4.“ bis „17.“ und werden nach Abschnitt D Ziffer 3, eingereiht; Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts L des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfallen.
69.Novellierungsanordnung 69, Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts E des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lauten:Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts E des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lauten:
„E. Bundesministerium für Bildung“
70.Novellierungsanordnung 70, In Abschnitt E Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.In Abschnitt E Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
71.Novellierungsanordnung 71, In Abschnitt E des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfallen die Z 4, 5 und 7.In Abschnitt E des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfallen die Ziffer 4,, 5 und 7.
72.Novellierungsanordnung 72, Abschnitt E Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird durch folgende Z 4 und 5 ersetzt:Abschnitt E Ziffer 6, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird durch folgende Ziffer 4 und 5 ersetzt:
Angelegenheiten der schulischen Stiftungen und Fonds.
Dazu zählt insbesondere die Innovationsstiftung für Bildung.
Angelegenheiten der schulischen Mobilitätsprogramme.“
73.Novellierungsanordnung 73, In Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Z 2a bis 15 die Ziffernbezeichnungen „3.“ bis „16.“.In Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhalten die Ziffer 2 a bis 15 die Ziffernbezeichnungen „3.“ bis „16.“.
73a.Novellierungsanordnung 73a, In Abschnitt F Z 4 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der vorletzte Untertatbestand:In Abschnitt F Ziffer 4, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet der vorletzte Untertatbestand:
„Punzierungswesen mit Ausnahme der Angelegenheiten der Punzierungskontrolle.“
74.Novellierungsanordnung 74, In Abschnitt F Z 7 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfallen der sechste bis neunte Untertatbestand.In Abschnitt F Ziffer 7, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfallen der sechste bis neunte Untertatbestand.
75.Novellierungsanordnung 75, In Teil 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Abschnitte H bis K die Bezeichnungen „J.“ bis „M.“ und erhält Abschnitt G die Bezeichnung „H.“; nach Abschnitt F wird folgender Abschnitt G eingefügt:In Teil 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhalten die Abschnitte H bis K die Bezeichnungen „J.“ bis „M.“ und erhält Abschnitt G die Bezeichnung „H.“; nach Abschnitt F wird folgender Abschnitt G eingefügt:
„G. Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
Dazu gehören insbesondere auch:
Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreamings.
Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt.
Koordination in Angelegenheiten der sozioökonomischen Gleichstellung.
Förderungen und andere Zuwendungen im Bereich der Gleichstellung und Stärkung von Frauen einschließlich Stiftungen und Fonds.
Koordination in Angelegenheiten der Prävention von und des Schutzes vor Gewalt gegen Frauen sowie Geschäftsführung der „Nationalen Koordinierungsstelle Gewalt gegen Frauen“.
Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission, der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
Angelegenheiten der Anwaltschaft für Gleichbehandlung.
Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der öffentlichen Universitäten, einschließlich betriebswirtschaftlicher Angelegenheiten sowie Angelegenheiten der Kostenbeteiligung des Bundes an der Errichtung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Universitätskliniken.
Angelegenheiten der Privathochschulen.
Angelegenheiten der Fachhochschulen (Fachhochschul-Studiengänge).
Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschung einschließlich der zentralen Einrichtungen Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie, Institute of Science and Technology – Austria, Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Österreichische Akademie der Wissenschaften sowie der OeAD-GmbH – Agentur für Bildung und Internationalisierung.
Angelegenheiten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, Berufsausbildung und Berufsfortbildung.
Angelegenheiten des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens.
Angelegenheiten der studentischen Interessenvertretung und der Studienbeihilfen und Stipendien.
Angelegenheiten der Studentenmensen sowie der Förderung des Baus von Studentenheimen.
Angelegenheiten der wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen.
Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschung und der internationalen wissenschaftlichen Mobilitätsprogramme, des Europäischen Forschungsraums sowie der europäischen Rahmenprogramme.
Angelegenheiten des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates.
Lebenswissenschaften und Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.
Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.
Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung.
Angelegenheiten der Volksbildung.“
76.Novellierungsanordnung 76, In Abschnitt H (neu) Z 1 vorletzter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „für Arbeit und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.In Abschnitt H (neu) Ziffer eins, vorletzter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „für Arbeit und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
77.Novellierungsanordnung 77, In Abschnitt H (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält die Z 12 die Ziffernbezeichnung „13.“; nach Z 11 wird folgende Z 12 eingefügt:In Abschnitt H (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhält die Ziffer 12, die Ziffernbezeichnung „13.“; nach Ziffer 11, wird folgende Ziffer 12, eingefügt:
Angelegenheiten der strategischen Netz- und Informationssicherheit.“
78.Novellierungsanordnung 78, Nach Abschnitt H (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:Nach Abschnitt H (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:
„I. Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“
79.Novellierungsanordnung 79, Die Z 8 bis 20 des Abschnitts K (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“ bis „13.“ und werden nach Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts I (neu) eingereiht.Die Ziffer 8 bis 20 des Abschnitts K (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“ bis „13.“ und werden nach Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts römisch eins (neu) eingereiht.
79a.Novellierungsanordnung 79a, In Abschnitt I Z 7 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wortfolge „einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten“.In Abschnitt römisch eins Ziffer 7, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Wortfolge „einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten“.
79b.Novellierungsanordnung 79b, Abschnitt I Z 10 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.Abschnitt römisch eins Ziffer 10, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt.
80.Novellierungsanordnung 80, In Abschnitt I Z 11 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „für Arbeit und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.In Abschnitt römisch eins Ziffer 11, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „für Arbeit und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
81.Novellierungsanordnung 81, Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts K (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lauten:Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts K (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lauten:
„K. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“
82.Novellierungsanordnung 82, In Abschnitt K (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Z 7.In Abschnitt K (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Ziffer 7,
83.Novellierungsanordnung 83, In Abschnitt K (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Z 1 bis 6 die Ziffernbezeichnungen „18.“ bis „23.“.In Abschnitt K (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhalten die Ziffer eins bis 6 die Ziffernbezeichnungen „18.“ bis „23.“.
83a.Novellierungsanordnung 83a, In Abschnitt K Z 18 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der erste Untertatbestand:In Abschnitt K Ziffer 18, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet der erste Untertatbestand:
„Allgemeine Klimaschutzpolitik einschließlich Kohlenstoffmanagement mit Ausnahme der Kohlendioxidspeicherung im Rahmen des Bergbaus.“
83b.Novellierungsanordnung 83b, In Abschnitt K Z 18 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der letzte Untertatbestand:In Abschnitt K Ziffer 18, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet der letzte Untertatbestand:
„Angelegenheiten der Umweltförderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fallen.“
84.Novellierungsanordnung 84, In Abschnitt K Z 18 achter Untertatbestand (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „für Frauen, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Abschnitt K Ziffer 18, achter Untertatbestand (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „für Frauen, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
85.Novellierungsanordnung 85, In Abschnitt K Z 19 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wortfolge „ , soweit diese nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (Abschnitt K Z 7) fallen“.In Abschnitt K Ziffer 19, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Wortfolge „ , soweit diese nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (Abschnitt K Ziffer 7,) fallen“.
86.Novellierungsanordnung 86, Abschnitt M (neu) Z 1 bis 17 wird vor Abschnitt K Z 18 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 eingereiht.Abschnitt M (neu) Ziffer eins bis 17 wird vor Abschnitt K Ziffer 18, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, eingereiht.
87.Novellierungsanordnung 87, In Abschnitt K Z 7 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „für Arbeit und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.In Abschnitt K Ziffer 7, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „für Arbeit und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
88.Novellierungsanordnung 88, In Abschnitt K Z 9 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzleramt“ ersetzt.In Abschnitt K Ziffer 9, (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzleramt“ ersetzt.
89.Novellierungsanordnung 89, Dem Abschnitt K (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 24 angefügt:Dem Abschnitt K (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird folgende Ziffer 24, angefügt:
Angelegenheiten der Kernenergie; allgemeine Angelegenheiten der Nuklearkoordination.“
90.Novellierungsanordnung 90, Abschnitt M (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:Abschnitt M (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet:
„M. Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von Dienstleistungen.
Angelegenheiten des Gewerberechts.
Angelegenheiten des Ladenschlusses.
Gewerbliche und industrielle Forschung. Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsforderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur.
Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Berufsfortbildung.
Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.
Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder unter Z 2 oder 4 fällt.Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder unter Ziffer 2, oder 4 fällt.
Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fallen.
Wettbewerbsangelegenheiten.
Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle.
Angelegenheiten des Energiewesens.
Angelegenheiten der Energiewirtschaft und deren Planung sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung von Energie.
Starkstromwegerecht.
Förderung der Transformation der Industrie und Förderung der Energieeffizienz im Rahmen der Umweltförderung.
Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich aller Energieträger.
Angelegenheiten der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.
Angelegenheiten des Tourismus.
Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.
Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.
Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in Z 10 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.Unbeschadet Artikel 65, Absatz eins, BVG Vertretung der Republik Österreich in den in Ziffer 10, genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.
Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren ist.
Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Z 12 genannten im Ausland in Angelegenheiten der Z 10 im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Ziffer 12, genannten im Ausland in Angelegenheiten der Ziffer 10, im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.
Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.
Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus, insbesondere:
Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;
Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;
Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;
Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;
Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;
Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;
die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;
die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;
die Bestimmungen der lit. g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, umfasst sind.die Bestimmungen der Litera g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 23, des Bundesimmobiliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, umfasst sind.
Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H., solange der Bund Gesellschafter ist.
Bundesmobilienverwaltung.
Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Hofmobiliendepots - Möbel Museum Wien und der Silberkammer.
Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten des Wiederaufbaues der durch die Kriegsereignisse zerstörten Bauten; Wohnbauförderung einschließlich der Angelegenheiten der zu diesem Zweck errichteten Fonds. Volkswohnungswesen und Kleingartenwesen.
Enteignung zum Zweck der Assanierung und andere Assanierungsmaßnahmen.
Bautechnische Angelegenheiten des Zivilschutzes sowie der Raum- und Landesplanung. Angelegenheiten der Koordination der raumbezogenen Grundlagen im Krisenmanagement.
Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten der Punzierungskontrolle; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.
Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.
Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.
Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.
Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.
Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.
Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.
Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten Gesellschaften.Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, eingerichteten Gesellschaften.
Angelegenheiten der ÖBAG und deren Beteiligungen.
Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den Unternehmungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998 Art. 2.Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den Unternehmungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, Artikel 2,
Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H.“
Van der Bellen
Stocker