BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 28. Mai 2025

Teil römisch zwei

99. Verordnung:

Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025

99. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025 – LuFSchVRGV)

Auf Grund des Paragraph 49 a, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:

Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955

Paragraph eins,

Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen ist für Lehrpersonen an höheren land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, an Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal, an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024,, anzuwenden, soweit in den Paragraphen 2 bis 4 nichts Abweichendes vorgesehen wird.

Dienstreiseauftrag

Paragraph 2,

Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt – soweit die Genehmigung der Dienstreise für Landeslehrpersonen landesgesetzlich nicht einem anderen Organ obliegt – als Dienstreiseauftrag.

Tagesgebühr

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Tagesgebühr beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei
    1. Ziffer eins
      Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als fünf bis zu acht Stunden:
      1. Litera a
        bei halbtägigen Wandertagen und Sporttagen
        42,5 vH
      2. Litera b
        bei allen übrigen Schulveranstaltungen
        33,33 vH
    2. Ziffer 2
      Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als acht Stunden:
      1. Litera a
        bei Exkursionen und Berufspraktischen Tagen in der Dauer von mehr als zwölf bis zu 24 Stunden
        76 vH
      2. Litera b
        bei eintägigen Wandertagen und Sporttagen
        87,5 vH
      3. Litera c
        bei allen übrigen Schulveranstaltungen
        66,67 vH
    3. Ziffer 3
      Mehrtägigen Schulveranstaltungen:
      1. Litera a
        bei Sommersportwochen
        105 vH
      2. Litera b
        bei Wintersportwochen
        121 vH
      3. Litera c
        bei allen übrigen mehrtägigen Schulveranstaltungen
        96 vH

der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins.

  1. Absatz 2,Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,

Ausschluss des Kostenersatzes für die erste Wagenklasse

Paragraph 4,

Paragraph 7, Absatz 2, der Reisegebührenvorschrift 1955 ist nicht anzuwenden.

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1987,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1987,, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.

Totschnig