76. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom geändert wird (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom-Novelle 2025)
Aufgrund der §§ 6a Abs. 4 und 58 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2024, wird, hinsichtlich des § 1 Abs. 1, des § 2 Abs. 1 Z 1, 6 und 11, des § 3 Abs. 5, des § 5 Abs. 1, des § 12, des § 15 und des § 18 Abs. 3 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, verordnet:Aufgrund der Paragraphen 6 a, Absatz 4 und 58 Absatz eins, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2024,, wird, hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins,, des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 11, des Paragraph 3, Absatz 5,, des Paragraph 5, Absatz eins,, des Paragraph 12,, des Paragraph 15 und des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, verordnet:
Die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom (EAG-IZV), BGBl. II Nr. 64/2023, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024, wird wie folgt geändert:Die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom (EAG-IZV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2023,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 198/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 123/2024“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 198/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 123/2024“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 152/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 30/2024“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 152/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 30/2024“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 66/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 84/2024“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 66/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 84/2024“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 1 wird nach Z 9 folgende Z 9a eingefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach Ziffer 9, folgende Ziffer 9 a, eingefügt:
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 1 Z 11 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 231/2021“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 115/2024“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 231/2021“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 115/2024“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 1 wird nach Z 12 folgende Z 12a eingefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach Ziffer 12, folgende Ziffer 12 a, eingefügt:
„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten wie etwa Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, akkreditiert ist;“„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten wie etwa Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1, akkreditiert ist;“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 Abs. 5 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 168/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 31/2024“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 5, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 168/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 31/2024“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für das Jahr 2025 werden die Zeitfenster, in denen Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden können (Fördercalls), die bei einem Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel und die für den jeweiligen Fördercall geltenden fixen bzw. höchstzulässigen Fördersätze wie folgt festgelegt:
Technologie | Fördercalls | Fördermittel | Fördersätze |
Photovoltaikanlagen und Stromspeicher Kategorie A: bis 10 kWpeak Kategorie B: > 10 kWpeak bis 20 kWpeakKategorie B:, > 10 kWpeak bis 20 kWpeak Kategorie C: > 20 kWpeak bis 100 kWpeakKategorie C:, > 20 kWpeak bis 100 kWpeak Kategorie D: > 100 kWpeak bis 1 000 kWpeakKategorie D:, > 100 kWpeak bis 1 000 kWpeak | Kategorie A und B: 23.4.2025 – 8.5.2025 Kategorie C und D: 23.4.2025 – 8.5.2025Kategorie C und D: , 23.4.2025 – 8.5.2025 | Kategorie A: 5 Mio. Euro Kategorie B: 5 Mio. Euro Kategorie C: 15 Mio. Euro Kategorie D: 15 Mio. Euro | Kategorie A: 160 Euro/kWpeak Kategorie B: 150 Euro/kWpeak Kategorie C: 140 Euro/kWpeak (maximal) Kategorie D: 130 Euro/kWpeak (maximal) Speicher: 150 Euro/kWh |
Kategorie A und B: 23.6.2025 – 7.7.2025Kategorie A und B:, 23.6.2025 – 7.7.2025 Kategorie C und D: 23.6.2025 – 7.7.2025Kategorie C und D: , 23.6.2025 – 7.7.2025 | Kategorie A: 2 Mio. Euro Kategorie B: 2 Mio. Euro Kategorie C: 4 Mio. Euro Kategorie D: 4 Mio. Euro | Kategorie A: 160 Euro/kWpeak Kategorie B: 150 Euro/kWpeak Kategorie C: 140 Euro/kWpeak (maximal) Kategorie D: 130 Euro/kWpeak (maximal) Speicher: 150 Euro/kWh |
Kategorie A und B: 8.10.2025 – 22.10.2025 Kategorie C und D: 8.10.2025 – 22.10.2025Kategorie C und D: , 8.10.2025 – 22.10.2025 | Kategorie A: 2 Mio. Euro Kategorie B: 2 Mio. Euro Kategorie C: 2 Mio. Euro Kategorie D: 2 Mio. Euro | Kategorie A: 160 Euro/kWpeak Kategorie B: 150 Euro/kWpeak Kategorie C: 140 Euro/kWpeak (maximal) Kategorie D: 130 Euro/kWpeak (maximal) Speicher: 150 Euro/kWh |
Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAGWasserkraftanlagen gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, EAG (Engpassleistung bis 2 MW) | Kategorie A und B: 29.4.2025 – 3.6.2025 | Kategorie A: 0,5 Mio. EuroKategorie A:, 0,5 Mio. Euro Kategorie B: 1,5 Mio. EuroKategorie B:, 1,5 Mio. Euro | Engpassleistung bis 200 kW: Kategorie A: 2.150 Euro/kW Kategorie B: 3.800 Euro/kW |
Engpassleistung über 200 kW bis 2 MW: Kategorie A: 2.150 Euro/kW bis 1.500 Euro/kW (linear interpoliert) Kategorie B: 3.800 Euro/kW bis 3.100 Euro/kW (linear interpoliert) |
Kategorie A und B: 24.6.2025 – 5.8.2025 | Kategorie A: 1 Mio. Euro Kategorie B: 1 Mio. Euro | Engpassleistung bis 200 kW: Kategorie A: 2.150 Euro/kW Kategorie B: 3.800 Euro/kW |
Engpassleistung über 200 kW bis 2 MW: Kategorie A: 2.150 Euro/kW bis 1.500 Euro/kW (linear interpoliert) Kategorie B: 3.800 Euro/kW bis 3.100 Euro/kW (linear interpoliert) |
Kategorie A und B: 23.9.2025 – 18.11.2025 | Kategorie A: 0,5 Mio. Euro Kategorie B: 0,5 Mio. Euro | Engpassleistung bis 200 kW: Kategorie A: 2.150 Euro/kW Kategorie B: 3.800 Euro/kW |
Engpassleistung über 200 kW bis 2 MW: Kategorie A: 2.150 Euro/kW bis 1.500 Euro/kW (linear interpoliert) Kategorie B: 3.800 Euro/kW bis 3.100 Euro/kW (linear interpoliert) |
Windkraftanlagen (Engpassleistung von 20 kW bis 1 MW) | 28.4.2025 – 19.5.2025 | 0,5 Mio. Euro | Engpassleistung 20 kW bis 100 kW: 600 Euro/kW (maximal) |
Engpassleistung über 100 kW bis 1 MW: 500 Euro/kW (maximal) |
1.9.2025 – 22.9.2025 | 0,5 Mio. Euro | Engpassleistung 20 kW bis 100 kW: 600 Euro/kW (maximal) |
Engpassleistung über 100 kW bis 1 MW: 500 Euro/kW (maximal) |
Anlagen auf Basis von Biomasse (Engpassleistung bis 50 kWel)Anlagen auf Basis von Biomasse, (Engpassleistung bis 50 kWel) | 7.5.2025 – 21.5.2025 | 2 Mio. Euro | 2.250 Euro/kWel (maximal) |
10.9.2025 – 24.9.2025 | 2 Mio. Euro | 2.250 Euro/kWel (maximal) |
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“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu § 6 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:
„Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 6 werden folgende Abs. 6 bis 10 angefügt:Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 6 bis 10 angefügt:
„(6)Absatz 6,Für Photovoltaikanlagen, die mit technischen Komponenten mit europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung errichtet werden, erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von bis zu 20%. Die Höhe des Zuschlags wird nach den folgenden relevanten technischen Komponenten differenziert und beträgt je Komponente:
Der Zuschlag darf insgesamt 20% nicht überschreiten.
(7)Absatz 7,Für Stromspeicher, die aus europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung stammen, erhöht sich der Investitionszuschuss für den Stromspeicher um einen Zuschlag von 10%.
(8)Absatz 8,Eine europäische (EWR und Schweiz) Wertschöpfung gemäß Abs. 6 und 7 liegt bei Photovoltaikmodulen und Wechselrichtern vor, wenn sämtliche der in Anlage 1 genannten Fertigungsschritte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums order in der Schweiz erfolgt sind; bei Stromspeichern hat zumindest ein Fertigungsschritt gemäß Anlage 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz zu erfolgen.Eine europäische (EWR und Schweiz) Wertschöpfung gemäß Absatz 6 und 7 liegt bei Photovoltaikmodulen und Wechselrichtern vor, wenn sämtliche der in Anlage 1 genannten Fertigungsschritte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums order in der Schweiz erfolgt sind; bei Stromspeichern hat zumindest ein Fertigungsschritt gemäß Anlage 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz zu erfolgen.
(9)Absatz 9,Sofern für die zu fördernde Photovoltaikanlage neben einem Zuschlag gemäß Abs. 6 auch ein Zu- oder Abschlag gemäß Abs. 1 oder 4 zur Anwendung gelangt, ist zunächst der Zu- bzw. Abschlag gemäß Abs. 1 bzw. 4 auf den Investitionszuschuss anzuwenden; auf den daraus errechneten Investitionszuschuss ist sodann der Zuschlag gemäß Abs. 6 anzuwenden.Sofern für die zu fördernde Photovoltaikanlage neben einem Zuschlag gemäß Absatz 6, auch ein Zu- oder Abschlag gemäß Absatz eins, oder 4 zur Anwendung gelangt, ist zunächst der Zu- bzw. Abschlag gemäß Absatz eins, bzw. 4 auf den Investitionszuschuss anzuwenden; auf den daraus errechneten Investitionszuschuss ist sodann der Zuschlag gemäß Absatz 6, anzuwenden.
(10)Absatz 10,Die europäische (EWR und Schweiz) Wertschöpfung ist durch eine einschlägige Konformitätsbewertungsstelle nachzuweisen. Hierzu hat die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Liste zu führen und zu veröffentlichen, in welche Hersteller einzutragen sind, die einen Nachweis einer Konformitätsbewertungsstelle vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass die Anforderungen gemäß Abs. 8 in Verbindung mit Anlage 1 erfüllt sind. In der Liste sind die Komponentenart (Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder Stromspeicher), der Hersteller, die Marke sowie das Produktmodell anzuführen. Der Nachweis ist von den Herstellern der EAG-Förderabwicklungsstelle in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Jede Änderung der im Nachweis gemachten Angaben ist vom Hersteller der EAG-Förderabwicklungsstelle unverzüglich bekanntzugeben.“Die europäische (EWR und Schweiz) Wertschöpfung ist durch eine einschlägige Konformitätsbewertungsstelle nachzuweisen. Hierzu hat die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Liste zu führen und zu veröffentlichen, in welche Hersteller einzutragen sind, die einen Nachweis einer Konformitätsbewertungsstelle vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass die Anforderungen gemäß Absatz 8, in Verbindung mit Anlage 1 erfüllt sind. In der Liste sind die Komponentenart (Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder Stromspeicher), der Hersteller, die Marke sowie das Produktmodell anzuführen. Der Nachweis ist von den Herstellern der EAG-Förderabwicklungsstelle in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Jede Änderung der im Nachweis gemachten Angaben ist vom Hersteller der EAG-Förderabwicklungsstelle unverzüglich bekanntzugeben.“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Einleitung des § 11 Abs. 2 lautet:Die Einleitung des Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„Für innovative Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 5 sowie für Photovoltaikanlagen, bei denen ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 6 zur Anwendung gelangt, ist die Höhe des Investitionszuschusses mit maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen begrenzt. Für Stromspeicher, bei denen ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 7 zur Anwendung gelangt, ist die Höhe des Investitionszuschusses für den Stromspeicher mit maximal 50% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 40% für mittlere Unternehmen und 30% für große Unternehmen begrenzt. Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist wie folgt zu unterscheiden:“„Für innovative Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 6, Absatz 5, sowie für Photovoltaikanlagen, bei denen ein Zuschlag gemäß Paragraph 6, Absatz 6, zur Anwendung gelangt, ist die Höhe des Investitionszuschusses mit maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen begrenzt. Für Stromspeicher, bei denen ein Zuschlag gemäß Paragraph 6, Absatz 7, zur Anwendung gelangt, ist die Höhe des Investitionszuschusses für den Stromspeicher mit maximal 50% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 40% für mittlere Unternehmen und 30% für große Unternehmen begrenzt. Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist wie folgt zu unterscheiden:“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 12 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 119/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 117/2024“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 119/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 117/2024“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 12 Abs. 4 Z 2 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 200/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 144/2024“ und der Ausdruck „BGBl. I Nr. 187/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 133/2024“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 200/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 144/2024“ und der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 187/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 133/2024“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 12 Abs. 4 Z 5 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 185/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 98/2024“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 5, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 185/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 98/2024“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In der Einleitung des § 15 Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 175/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 67/2024“ ersetzt.In der Einleitung des Paragraph 15, Absatz eins, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 175/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 67/2024“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2025, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
Der Titel der Verordnung, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 1, 6 und 11, § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 4 Z 2 und 5 und die Einleitung des § 15 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel der Verordnung, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 11, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 4, Ziffer 2 und 5 und die Einleitung des Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 2 Abs. 1 Z 9a und 12a, die Überschrift zu § 6 sowie § 6 Abs. 6 bis 10, die Einleitung des § 11 Abs. 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; sie sind auf Förderanträge, die ab dem 23.6.2025 eingebracht werden, anzuwenden.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 a und 12 a, die Überschrift zu Paragraph 6, sowie Paragraph 6, Absatz 6 bis 10, die Einleitung des Paragraph 11, Absatz 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; sie sind auf Förderanträge, die ab dem 23.6.2025 eingebracht werden, anzuwenden.
Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024, abgeschlossen wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024, anzuwenden.“Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2023,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2024,, abgeschlossen wurden, ist die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2023,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2024,, anzuwenden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Der Verordnung wird folgende Anlage 1 angefügt:
„Anlage 1
Fertigungsschritte gemäß § 6 Abs. 8Fertigungsschritte gemäß Paragraph 6, Absatz 8
Technische Komponente | Fertigungsschritte |
Photovoltaikmodule | Modulherstellung, bestehend aus der Eingangsinspektion, dem Hinzufügen einer Folie bzw. von Glas, dem String-Prozess (Löten), der Laminierung, der Verkabelung, der Montage des Rahmens (ausgenommen rahmenlose Module) und dem Testen des Moduls
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Wechselrichter | Bestückung der Leiterplatten Endfertigung, bestehend aus der Endmontage, der Endprüfung und der Verpackung
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Stromspeicher | Fertigung des Batteriemoduls inklusive des Batteriemanagementsystems, bestehend aus der Montage der Hardware inklusive Bestückung, Verkabelung, Programmierung und Einbettung von Batteriezellen, Endmontage und Endprüfung
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Hattmannsdorfer