Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 7. April 2025 | Teil römisch zwei |
59. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates |
Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbstständig wahrzunehmen, soweit nicht die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlussfassung vorsieht.
Dem Vorsitzenden obliegen:
Der Volksanwältin Gabriela Schwarz obliegen:
Dem Volksanwalt Mag. Bernhard Achitz obliegen:
Der Volksanwältin MMag. Elisabeth Schwetz obliegen:
In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft einem anderen Mitglied der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung zugewiesen werden. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft. Von der Änderung der Zuständigkeit ist der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung zu machen.
Zur Besorgung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sind sieben Kommissionen, eine bundesweit tätige Kommission für den Straf- und Maßnahmenvollzug und sechs Regionalkommissionen, eingesetzt.
Der/dem Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirates und im Fall ihrer/seiner Verhinderung ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter obliegen:
Die Beratungstätigkeit des Menschenrechtsbeirates gemäß Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG ist diesem als Kollegium übertragen. Sie bedarf nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft kollegialer Beschlussfassung.
Allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Menschenrechtsbeirates obliegt die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates (Paragraph 32, Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft). Auf Einladung der/des Vorsitzenden und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Fachexpertise obliegt ihnen auch die Teilnahme an Arbeitsgruppen und Vorbereitungssitzungen des Beirates.
Den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie der Länder im Beirat (Paragraph 15, Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der von ihnen vertretenen Ministerien oder Länder fallen.
Den von den Nichtregierungsorganisationen in den Beirat entsandten Mitgliedern (Paragraph 15, Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den Wirkungsbereich der Organisationen fallen, die sie vorgeschlagen haben.
Diese Geschäftsverteilung tritt mit 7. April 2025 in Kraft.
Schwarz Achitz Schwetz